Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG; Nachahmung eines gemeinfreien, technisch bedingten Erzeugnismerkmals; Gewinnherausgabe im Lauterkeitsrecht. Die Übernahme einer durch Gebrauchszweck und Fabrikationsweise bedingten, nicht durch Spezialgesetze geschützten Produktgestaltung ist unter dem UWG grundsätzlich zulässig; unlauter wird sie erst, wenn eine andere, den Gebrauchszweck nicht beeinträchtigende Ausgestaltung möglich gewesen wäre und ohne sachlichen Grund unterlassen wurde. Eine Verwechslungsgefahr ist durch zusätzliche Kennzeichen, insbesondere deutliche Herkunftshinweise, zu vermeiden. Ein selbständiger Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns besteht im Lauterkeitsrecht nicht; der Verletzte ist auf den Schadenersatzanspruch verwiesen, eine analoge Anwendung von Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht scheidet aus.
IN Unlauterer Wettbewerb. N° 32. S. A. d'exploiter le marcM italien aux depens de Vittori Cle; ces circonstan,ces meriteraient aussi, d' tre eluci- dees pour juger de 'abus que la demanderesse ferait de sOn droit. TI convient des lors de renvoyer la causa a la juridiction cantonale pour qu'elle proOOde a un complement d'instmc- tion dans lesensindique et qu'eHe statue a nouvea.u. Il estvrai que la defenderesse ne s'est pas placee sur le terrain de la ptSremption de l'action en radiation. Mais elle a fait etat du long usage de la marque Alpe.s , de la tolerance de la demanderesse et mnme de sa mauvaise foi. TI appartient au juge de qualifier juridiquement ces a1ltSgations. Par 'ce8 'mOti/s, le Tribunal fMbal prononce : La recours est admis, l'amt attaque est annule et la causa est renvoy6e a la juridiction cantonale pourqu'elle statue a nouveau dans le sens des motifs. VII. UNLAUTERER WE'rrBEWERB CONCURRENCEDELOYALE 32. Auszug aus dem Urteil der J. ZivUabteUlIDg vom 30. Se,.. tember.I947 l. S. 6DIeUe Safe )' Bazor CompllD)' und 6DIeUe Handels A.-G. gegen Belras A-G. Unlauterer Wettbewerb. Frage d?r Zuliissigkeit der N acha1vmtmg . eine8 gemeinjreien Er- U'Ugnt81Je8 nnter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über den :.nJ:r. teren Wettbewerb; Art. 1 Abs, 2 lit. d UWG (Erw. 2 Ablehnung eines über den Schaden hinausgehenden G - l auagabea.napruch,s des durch den UIllAuteren Wettbewerb Ver- etzten (Erw. 5). Unlauterer Wettbewerb. N° 31.
One deloyal-e. Est-il permis, du point de vue des dispositions sur la. concurrence deloyale, d'imiter tm produit non lweV6U. ? Art. l e 801. 2 litt. d LCD (consid. 2 et 4). La personne lesee par un acte de concurrence deloyale n 'a pas, en sus de 'l'action en dommages intents, une action en deli- vrance du benM.ce reallse par l'auteur (consid. 5). Ooncorrenza aleale. E lecito, sotto l'angolo delle norme in materia di concorrenza, slea.le, imitare UR prodotto non bretJettato ? art. 1 cp. 2 lett. d LCD (consid. 2 e 4). All non spetta, oltre l'azione di risarcimento dei danni, un'a- zione per ottenere l'utile derivato dall'atto di concorrenza slea.le (consid. 5). A'U8 dem Tatbestand : Die Gillette' Safety Razor Comp. stellt Rasierklingen her, bei denen von den drei Öffnungen nur die mittlere l?'eisrund, die beiden äusseren dagegen viereckig sind. Fer,ner sind die Öffnun,gen miteinander verbunden durch einen .Längsschlitz, im rechtenWjnkel zu welchem 4 Quei'sc Uitze stehen. Die Belms. A.-G. hat Klingen mit einem gena"Q übereinstimmenden ßtanzbild herausgebracht. Auf den an die Wiederverkäufer versandten Werbe-und llkarten bemerkte sie, dass die. Langlochklin,gen Original-Gillette-Schlitz-Stanzung hätten. Die Gillettefabrik und die Gillette Handels A.-G. in der Schweiz erhoben gegen die Belms A.-G. Klage wegen unlauteren Wettbewerbs mit den Begehren auf Unter- sagung des Gebrauchs des Ausdrucks' Original-Gillette- Schlitz-Stanzung und der Nachahmung des Stanzbildes, sowie :auf Herausgabe des durch diese Handlungen von der Beklagten erzielten Gewinnes. Das Handelsgericht Zürich hiess daS Begehren auf Untersagung des GebrauchsdeS'Ausdrucks Original- illette-Schlitz-Stanzung gut., Dangen erblickte es in der Nachahmun,g des Stanzbildel;! durch die Beklagte keinen unlauteren Wettbewerb und wies ferner das GeWmnherausgabebegehren der Kläger ab. Das Bundesgericht weist die von den Klägern hiegegen gerichtete Bemfung ab.
1941, Unlauterer Wettbewerb. N° 32. Aus. den Erwägungen: 2. -Streitig ist, ob, darin ein unlauterer Wettbewerb liege', dass die Beklagte für ihre Klingen das genau gleiche Stanzbild des Schlitzes übernommen hat. das die neuesten Gillette-Klingen aufweisen. Unter der Herrschaft von Art. 48 OR hatte das Bundes- gericht den Grundsatz aUfgestellt, dass die zu Verwechs- lungen führende Nachahmung der Ausstattung eines gemeinfreien . Erzeugnisses dann keinen unlauteren Wett- bewerb darstelle, wenn die betreffende Ausstattung im Interesse des Gebrauchszwecks des Erzeugnisses über- nommen worden sei; denn sonst käme man zu einem beinahe unbeschränkten gewerblichen Immaterialrechts- schutz, der durch die Spezialgesetze aUf diesem Gebiet gerade habe ausgeschlossen werden sollen. Ein unlauterer Wettbewerb liege vielmehr erst vor, wenn ohne Beei;n- trächtigung des Gebrauchszweckes eine andere Aus- gestaltung des Erzeugnisses möglich gewesen wäre, aber vOJ,'sätzlich 'oder fahrlässig unterlassen worden sei fBGE 1)7 n 461, 69 II 298). Diese Grundsätze haben ihre Gültigkeit mit dem Inkr.aft- treten des aUf den vorliegenden Fall anwendbaren UWG nicht eingebüsst. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG führt als Bei- spiel einer unerlaubten Wettbewerbshandlung den Fall aUf, dass jemand Massnahmen trifft" die bestimmt oder geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbei- zUführen. Doch sollte damit die Einschränkung, welche die Rechtsprechung in Bezug aUf die durch Gebrauchs- zweck und Fabrikationsweise bedingte Ausstattung ge- macht hatte, nicht etwa beseitigt werden. Das neue Gesetz lässt die durch die Spezialgesetze des gewerblichen Rech1i schutzes (PatG, MMG) und das Urheberrecht mit Rücksicht aUf das öffentliche Interesse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht gezogenen Grenzeh unberührt. Daher kann die Nachahmung der technisch bedingten,. aber- Unlauterer Wettbewerb.' 'N°' 32.
nicht durch eines der genannten SpeziaIgesetze geschützten GestaltUng eines 'Erzeugnisses auch unter der Herrscha.ft des UWG nicht beanstandet' werden. 3. -(Ausführungen darüber, . dass das Stanz bild der Klinge technisch bedingt ist, mit Ausnahmederinnern Querscblitze, die für sich allein keine Kennzeichnungs- kraft zu Gunsten der Kläger besitzen.) 4. - Ist die Beklagte somit befugt, Klingen mit dem genau gleichen Stanzbild wie dasjenige der Kläger her- zustellen und zu vertreiben, so hat sie anderSeits doch die Pflicht, im übrigen alles vorzukehren, uni Verwechs- lungen ihrer Klinge mit denjenigen der Kläger zu ver- hüten ; insbesondere hat sie sorgfältig darauf tu achten, jeden Anklang an die weltbekannten Wort-, Bild-und kombinierten Marken der Kläger zu vermeiden, wenn sie sich nicht des unlauteren 'Wettbewerbes schuldig machen will. Dieser Pflicht hat die Beklagte aber in vollem Um- fang genügt, indem sie auf ihren Klingen und deren Verpackung in grosser und deutlicher Schrift ihre Wort- marke Helvetia anbringt. Das stellt einen unmissver- ständlichen Hinweis darauf dar, dass es sich bei der Klinge Um ein Schweizerprodukt handelt, während jeder- mann weiss, dass die Fabrikantin der Gillette-Klingen ein nordamerikanisches Unternehmen ist. Soweit die Berufung gegen die Verneinung eines unlau- teren Wettbewerbes durch die Nachahmung des Stanz bildes gerichtet ist, erweist sie sich somit als unbegründet. 5. -' Die Kläger haben das Begehnn gestellt, die Beklagte sei zur Herau. gabe des Gewinnes zu verpflichten, den sie durch ihre unlauteren Wettbewerbshandlungen erzielt hat. Da nach den vorstehenden' Ausführungen ein unlauterer Wettbewerb der Beklagten lediglich in der Verwendung des Ausdruckes OriginaI-Gillette- hIitz- StanzUng liegt, stellt sich die Frage nach der Pflicht zur Gewinnherausgabe auch nur in B.ezug auf diesen Punkt. Ein solcher Anspruch ist jedoch mit der V orinstanz
It8 Unlauterer Wettbewerb. N0 32. zu verneinen. In seinem Entwurf zum UWG vnm Jahre 1942 hatte der Bundesrat zwar eine Gewinnherausgabe- pflicht beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vor- gesehen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes- gerichts, wonach bei Patentnachahmung der Verletzer den von ihm erzielten Gewinn nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 4:23 OR, herauszugeben hat. Allein die eidgenössischen Räte haben nach einlässlicher Diskussion die Aufnahme einer Bestimmung dieses Inhalts in das Gesetz eindeutig abge- lehnt. Massgebend hiefür war ausser gewissen praktisohen Schwierigkeiten, die sich aus einer Konkurrenz zwischen Gewinnherausgabeanspmch und Schadenersatzanspmch ergeben hätten, vor allem die grundsätzliche Erwägung, dass der durch eine unlautere Wettbewerhahandlung Verletzte. weder unter dem Gesichtspunkt der Moral noch demjenigen der Billigkeit Anspmch auf einen vom Ver- letzer erzielten Gewinn zU erheben vermöge, soweit dieser den ihm erwachsenen Schaden übersteigt. Es liefe soInit dem klaren Willen des Gesetzgebers zuwider, über die in Art. 2 Aha. 1 UWG aufgezählten Ansprüche hinaus dem Verletzten auch noch einen auf einer angeblichen Ge- schäftsführung ohne Auftrag bemhenden Gewinnheraus- gabeanspmch zuzubilligen. Eine Übertragung der für die Patentnachahmung aufgestellten Grundsätze verböte sich zudem auch deshalb, weil im Gegensatz zum Falle der Patentnachahmung, wo der, Verletzer ohne die Verlet- z.ungshandlung gar keine Möglichkeit zum Verkauf des in Frage stehenden Erzeugnisses gehabt hätte, beim unlauteren Wettbewerb der Täter auch ohne das ihm zur t fallende unerlaubte Vorgehen seine Erzeugnisse gleichwohl hätte verkaufen können. Auf Grund dieser Erwägung hat es das Bundesgericht denn auch von jeher abgelehnt, den Gewinnherausgabeanspmch nach Ge- schäftsführungsgrundsätzen auf das Gebiet des Marken- rechts zu übertragen (BGE 36 II 601). Die gleiche Lösung drängt sich auch hier auf, da die Verhältnisse im Gebiet Sehuldbetreibungs. und Konkursrecbt. ltt des unlauteren Wettbewerbes mit denjenigen des Marken- rechts weit mehr Ähnlichkeit aufweisen als mit dem
Zur Stützung ihres Anspmchs auf Gewinnherausgabe bel"!Üen sich die Kläger ferner auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereichemng, . Art. 62 ff. Allein auch im Bereicherungsrecht bemisst sich der Umfang des Herausgabeanspmches nach der Entreichemng des An- spmchsberechtigten. Die Entreicherung der Kläger beläuft sich aber auf den ihnen erwachsenen Schaden, und für dessen Wiedergutmachung steht ihnen, da die Beklagte unzweifelhaft ein Verschulden trifft, der Rechtsbehelf des . Art. 4:8 OR, bezw. Art. 2 Aha. I lit. d UWG zu Gebote; die Anwendung der Vorschriften des Bereicherungsrechts würde also zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob ihre Anrufung nicht über- haupt ausgeschlossen sei mit Rücksicht auf ihren subsi- diären Charakter. Vgl. auch Nr. 30. -Voir aussi n° 30. VIII. SCHULDBETREmUNGS- UNDKONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLlTE VgJ. III. Teil Nr. 36. -Voir IIIe partie n° 36.