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BGE 73 II 158 ΓÇó Invalidity of pre-agreed renewal of pre-emption registration
BGE 73 II 158Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II25 sept. 1947Dismissed
Hermann and Alfons Bütler sought to enforce a CHF 6,000 contractual penalty against the widow Weibel after she refused to renew the registration of a pre-emption/repurchase right. The Federal Supreme Court held that any advance undertaking to renew such a registration after the statutory ten-year maximum is void, because the proprietary effect of the registration is mandatorily limited by law. Since the renewal obligation was invalid, the accessory penalty clause was likewise unenforceable. The appeal was dismissed and the Aargau High Court judgment was confirmed.
Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB; Art. 163 Abs. 2 OR: A prior contractual undertaking to have the registration of a pre-emption or repurchase right renewed after expiry of the statutory ten-year maximum is void. The ten-year limit on the proprietary effect of such registrations is mandatory and based on public order; renewal is possible only by a new agreement, not by extension of the old registration. A contractual penalty securing a void renewal obligation is likewise invalid, because an accessory penalty cannot validly reinforce an absolutely void and impermissible restriction of ownership freedom.
BGE 73 II 158 - Vorkaufsrecht Bütler
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 25. September 1947 i.S. H. und A. Bütler gegen Wwe Weibel.
Regeste
Vorkaufs- und Rückkaufsrecht, Vormerkung, Konventionalstrafe.
Jede zum voraus eingegangene Verpflichtung, die Vormerkung solcher Rechte nach zehn Jahren (einmal oder wiederholt) erneuern zu lassen, ist ungültig; ebenso eine für den Fall der Nichterneuerung vorgesehene Konventionalstrafe. Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB, 163 Abs. 2 OR.
Sachverhalt
A.
Durch Vertrag vom 13. Juni 1914 verkaufte Josef Bütler von seiner Liegenschaft von 64 a 61m2 dem Gottlieb Weibel eine Parzelle von 4 a 33m2 mit einem Wohnhaus zum Preise von Fr. 9000.-. Dabei bedang er sich und seinen Erben ein Rückkaufsrecht bzw. "Kaufsvorrecht" aus, gemäss folgender Bestimmung: 1
B.
Dieses Recht wurde am 25. Juni 1914 im Grundbuch vorgemerkt. Weibel liess die Vormerkung noch zweimal, am 25. Juni 1924 und am 26. November 1934, für je zehn weitere Jahre erneuern. Am 24. März 1939 verkaufte Bütler seine Liegenschaft seinen Söhnen Hermann und Alfons, auf die laut einer Vertragsklausel das Rückkaufsrecht gegen Weibel übergehen solle. Er starb am 28. Dezember 1940, beerbt von seinen sieben Kindern. Weibel seinerseits starb am 6. Februar 1942 und hinterliess als Erben laut letztwilliger Verfügung die Witwe Verena Weibel geb. Lieb sowie seine Schwester und drei Neffen. Die Witwe erwarb die Hälfte zu Eigentum und an der andern Hälfte Nutzniessung. 3
C.
Hermann und Alfons Bütler, als Eigentümer der ihnen vom Vater verkauften Liegenschaft, betrieben am 21. September 1944 die Witwe Weibel auf Zahlung von Fr. 6000.-, mit der Erklärung: "Sobald das Vorkaufsrecht wieder für 10 Jahre erneuert ist, soll das Betreibungsverfahren abgebrochen werden." Da keine Einigung zustande kam, verlangten die betreibenden Gläubiger provisorische Rechtsöffnung. Diese wurde erteilt, und die Aberkennungsklage der Witwe Weibel wurde in erster Instanz abgewiesen, vom Obergericht des Kantons Aargau dagegen am 25. April 1947 gutgeheissen. 4
D.
Mit der vorliegenden Berufung halten die beiden Söhne Bütler an der geltend gemachten Forderung fest und beantragen Abweisung der Aberkennungsklage. 5
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. April 1947 bestätigt. 8
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).