Sibling support duty requires wealth under Art. 329(2) CC

BGE 73 II 142Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II6 sept. 1940Other

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Résumé

The II. Civil Division interpreted Art. 329(2) CC on sibling support. It held that the German expression 'günstige Verhältnisse' must be understood in light of the French and Italian texts as meaning affluence or wealth. Thus, siblings are liable for family support only if their financial situation allows contributions without undermining a genuinely affluent standard of living. The court rejected a broader reading that would make support nearly universal.

Regest

Art. 329 Abs. 2 ZGB; Unterstützungspflicht der Geschwister; Auslegung des Begriffs 'günstige Verhältnisse'. Bei Divergenz der Sprachfassungen kommt der klareren französischen und italienischen Fassung Bedeutung zu; 'günstige Verhältnisse' bedeutet Wohlstand bzw. Wohlhabenheit. Die Unterstützungspflicht setzt daher voraus, dass die Geschwister in einer Lage sind, die einen wohlhabenden Lebenszuschnitt erkennen lässt; eine bloss nicht unzumutbar beeinträchtigte Leistungsfähigkeit genügt nicht. Eine Auslegung, welche die Pflicht faktisch auf fast alle Geschwister ausdehnen würde, ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar.

Texte intégral

  1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni 1947 i. S. Einwohnergemeinde Hern gegen Leuenberger. (fnter8t'Ützungsp licht der G68chwiBt6r, Art. 329 Aha. 2 ZGB. Der Ausdru.ck günstige VerhiiJtnisse , den der deutsche Gesetzes- text verwendet, ist entsprechend dem französischen und ita- lienischen Text im Sinne von Wohlstand auszulegen. Obligatitm, d'entretüm d68 Irer68 et 803ur8, an. 329 al. 2 CC. L'enresslOn günstige Verhältnisse dont se sart le texte aUemand dOlt s'entendre ans le sens !JU:'ont en fran9B is le mot aisance et en italien las mots condizioni agiate . ObbU.g? di a8BiB dei jratdli e delk 8f reUe. Art. 329 cp. 2 CC. La ?lCltura; tIge V; erhältne , ehe rieorre nel tasto tedesco di quest artIeo o, dev essere mtesa ne senso che hanno in fran- e la parola aisanse e in italiano le parole condizioni agIate .
  2. -Während die deutsche Fassung von Art. 329 Abs. 2 ZGB die Unterstützungspflicht der Geschwister davon abhängig macht, dass sie sich in günstigen Ver- hältnissen befinden , fordern die romanischen Fassungen, dass sie ( vivent dans l'aisance , ( si trovino in condizioni agiate . Die Verhältnisse, in denen die Geschwister sich befinden müssen, wenn sie zur Verwandtenunterstützung verpflichtet sein sollen, werden damit genauer umschrieben, als es im deutschen Text mit dem an sich wenig bestimm- ten Ausdruck ( günstig geschieht. Die deutlichere Fas- sung gibt im Zweifel den Ausschlag. Um als günStig im Sinne von Art. 329 Abs. 2 ZGB gelten zu können, muss die Lage der Geschwister demnach so beschaffen sein , dass sie die Bezeichnung Wohlstand, Wohlhabenheit ver- dient. In dem von der Klägerin angezogenen Entscheide BGE 42 11 540 heisst es freilich, die Worte vivent dans l'ai- sance seien nicht buchstäblich im Sinne von ( vivent effectivement dans l'aisance auszulegen, sondern es komme ihnen die gleiche Bedeutung wie der deutschen Fassung zu, wonach es genüge, dass die Geschwister sich dans une situation favora.-ble befinden. Damit wollte jedoch das Bundesgericht, wie aus seinen weitern Erwä- Fa.tnilienrecht. N° 24. 143 gungen hervorgeht, keineswegs sagen, dass die Geschwister nicht aises zu sein brauchen, um zur Verwandtenunter- stützung herangezogen zu werden. Es sollte vielmehr nur festgestellt werden,' dass ihre wirkliche Lebensführung nicht diejenige eines Wohlhabenden zu sein brauche, son dern dass ihre Unterstützungspflicht schon dann zu be- jahen sei, wenn sie pe'Uvent vivre dans l'aisance , d. h. wenn ihre Verhältnisse ihnen ein Leben im Wohlstande erlauben. Vom Erfordernis hablicher Velhältnisse ist das Bundes- gericht auch in seiner seitherigen Rechtsprechung nicht abgewichen. In BGE 45 II 511 wurde zwar gesagt, als günstig seien die Verhältnisse des Belangten nicht nur dann zu betrachten, wenn ihm 'der Besitz von Vermögen, sondern auch wenn ihm sein Erwerb die pnterstützung ohne wesentliche Beeinträchtigung der eigenen Lebens- haltung gestattet . Wörtlich genommen, würde diese Formel den Kreis der unterstützungspflichtigen Geschwi- ster stark erweitern, da schliesslich auch der wenig Be- mittelte in der Regel noch etwas (sei es auch nur ein ganz Geringes) abgeben kann, ohne dadurch in seiner Lebens- haltung wesentlich .beeinträchtigt zu werden, d. h. ohne sich wesentlich mehr einschränken zu müssen, als er es vielleicht sonst schon tun muss. Eine Auslegung, welche die Geschwister fast immer unterstützungspflichtig werden lässt und sie iediglich bei der Bemessung der Beiträge gegen eine allzu starke Beeinträchtigung der eigenen Be- dürfnisSe schützt, ist jedoch IDit dem Wortlaut des Ge- setzes schlechthin unverträglich. Aus dem erwähnten Ent scheide (der lediglich die Frage betraf, ob eine verheiratete Schwester ohne jedes eigene Vermögen und ohne jeden eigenen Erwerb zur Unterstützung herangezogen werden könne) dÜrfen daher keine so weitgehenden Schlüsse ge- zogen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass jener Ent- scheid dort, wo er von der eigenen Lebenshaltung spricht, stillschweigend diejenige eines Wohlhabenden voraussetzt, und dass er demnach die Unterstützungspflicht der Ge-

schwister dem Grundsatze und dem Masse nach davon abhängig machen will, ob und wieweit sie ohne wesent- liche Beeinträchtigung einer derartigen Lebenshaltung Unterstützungsbeiträge aufbringen können. Auf dieser Auffassung beruht BGE 59 (1933) 1I 2, wo erklärl wurde, die Verhältnisse des Belangten, der (beim damaligen niedrigen Stande der Lebenskosten 1) über ein Vermögen von Fr. 40,000.-und ein Einkommen von Fr. 10,500.- verfügte, seien angesichts der Tatsache, dass er nur für sich und seine Ehefrau sorgen müsse, noch als günstige zu bezeichnen, und der geforderte Beitrag von Fr. 60.--:- pro Monat sei nicht übersetzt, da der Belangte ohne Zweifel so viel abgeben könne, ohne dass dadurch seine eigene (d. h. die' seinen hablichen Verhältnissen entspre- chende) Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt würde. 1I.ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 25. Umß der n. Zivßabteßung vom 2ö. September 1947 i. S. Glger-MnIler-StHtung gegen Gig er. Parteifähigkeit einer Stiftung im Streit über die Gültigkeit des sie begründenden Testamentes. ' . . Eigenhändige letztwillige Verfügung (Art. 505 ZGB). Feh1eI1al:ir Testierwille ? . . .' Letztwillige Verfügungen können nicht formlos widerrufen werden (Art. 509 ZGB), Begriff der Veniiclitung im Sinne von Art. IHO Abs. 1 ZGB. Art. 511 Abs. 1 ZGB ist nicht anwendbar im Verhältnis zwischen einer Verfügung, die lediglich ein vorafuigegaiigenes Testament widerruft, und einer spätem Verfügung, diä i:I;tiS neuen positiven Anordnungen. besteht. QualiM d'une fondation pour se porter partie dans un proces ayant trait la. validiM du testament en vertu duquel elle a sM eonstituae. Lee dispositions de. dernieres volontes ne peuvent apre revoquees que dans certaines formes determinees (art. 509 CO). Suppression de l'a.cta, notion selon l'art. 510 aJ. 1 ce. , , l ! . ' , '

Rapport entre des dispositions qui se bornent revoquer un testament anterieur et un acte ulMrieur de dernieres volontes constitue par des dispositions positives nouvelles; !'art. 511 aJ. I ce n'est pas o.pplicable. CapacitS d'uno. fondazione di stare in giudizio, quando si tratti d'nna. lite sulla validitS deI testamento, in base 0.1 quale e state. costituita, . Testamento olografo (art. 505 CC). Intenzione di fare testamento ? Le disposizioni testamentarle possono essere revoco.te soltanto secondo certe forme (art. 509 Ce). Distruzione dell'atto; concetto giusta l'art. 510 cp. 1 ee. Relazione tre. disposizioni che si limitano a revocare un testamento antecedente e un uIteriore o.tto d'ultima volontS che consiste in nuove disposizioni di carattere positivo ; l'art. 511 cp. 1 ee non e applicabile. A. -MitöfIentlichem Testament vom 6. September 1940, das Fürsprecher und Notar Dr. X. beurkundete, verfügte der kinderlose ,Witwer Emil Giger-Müller in Niedergösgen, dass er unter dem Namen E. M. Giger Müller-Stiftung eine Stiftung gemäss Art. a fI. ZGB gründe, die den Zweck habe, eine ständige ausgebildete Krankenschwester für alle Einwohner von Niedergösgen zur Krankenpflege zur Verfügung zu halten . Als y er- mögen wandte er dieser Stiftung seine Liegenschaft in Niedergösgen, sein Mobiliar und einen Barbetrag von Fr. 100,000.-zu. Ausserdem setzte er eine Reihe von Vermächtnissen aus, u. a. ein solches. im Betrage von Fr. 50,000.-zugunsten der Familie Dreier. Seine Ge- schwister, die heutigen Beklagten, verwies er auf den nach Vollzug aller dieser Zuwendungen verbleibenden Rest seines VermögenS; Als Willensvollstrecker ernannte er Dr. X. B. -Am 2. April 1941 richtete Giger an Dr. X. den folgenden; von ihm ganz Init eigener Hand geschriebenijh Brief: Nd. Gösgeti, 2. April 1941. Charge. Herrn Dr. X. Betr. Öffentliches Testament vom 6. September 1940. Ich wid6rrufe hiermit feierlich das unter dem 6. September 1940 errichtete Testament, insbesondere auch die zu Guns der Gemeinde errichtete Stiftung, indem mir dieselbe durch geWISSe

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