118 Obligationenrecht. N° 18.
geschlossen sei, weil das Markenschutzgesetz als lex spe-
cialis
dem Inhaber einer Marke unter allen Umständen
einen wirksameren und weiterreichenden Schutz gewähre,
, als das Wettbewerbsrecht. Unter der Herrschaft des UWG,
das seinerseits ebenfalls ein Spezialgesetz darstellt, lässt
sich diese Auffassung jedoch nicht mehr aufrechterhalten.
Denn im Gegensatz zum früheren Rechtszustand gewährt
das UWG in gewissen Punkten nicht nur in strafrecht-
licher, sondern auch in zivilrechtlicher Beziehung besseren
Schutz als
das MSchG. So gibt es unabhängig. von jedem
Verschulden des Verletzers dem Verletzten Anspruch auf
Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Art. 2 Abs. 1
lit. c
UWG) und lässt die Publikation des Urteils zu
(Art. 6
UWG), während auf Grund des MSchG diese
Massnahmen als
Arten des Schadenersatzes ein Verschul-
den des Verletzers voraussetzten. Ferner kann hei Be-
gehung unlauteren Wettbewerbes durch einen Angestellten
nach Art. 3 Abs. 1 UWG die Klage auf Feststellung der
Verletzung, Unterlassung weiterer Verletzung und Besei-
tigung des rechtswidrigen Zustandes gegen den Dienst-
herrn angehoben werden, ohne dass diesem der Entlastungs-
beweis gemäss Art. 55 OR zu Gebote steht, wie dies im
Markenrecht der Fall ist. In andern Punkten geht dagegen
der durch das MSchG gewährte Schutz nach wie vor weiter
als derjenige des
UWG, indem es dem Inhaber einer ein-
getragenen Marke eine Monopolstellung einräumt und zu
seinen Gunsten gewisse Beweisvermutungen aufstellt
(Art. 5
MSchG). Die kumulative Anwendbarkeit beider
Gesetze
kann aber selbstverständlich dem Verletzten nicht
auf dem Umweg über das UWG Rechte verschaffen, 'die
namentlich in zeitlicher Beziehung über den Rahmen des
MSchG hinausgehen; der durch das MSchG gewährte
Schutz bleibt vielmehr von der Erfüllung der von diesem
Gesetz aufgestellten Voraussetzungen abhängig.
Das mit Klagebegehren 1 gestellte Begehren um Fest-
stellung, dass sich der Beklagte durch die Führung des
Zusatzes
Endress in seinem Firmanamen und die Ver-
wendung desselben in seinen Geschäftsdrucksachen, Inse-
raten und dergl., sowie auf seinen Erzeugnissen und deren
Verpackung einer Verletzung des Firma-, Marken-und
Wettbewerbsrechts der Klägerin schuldig mache, ist daher
zu schützen ...
19. Auszug aus dem Urtell der I. Zivflabteilung vom lt. Februar
1947 i. S. Aktiengesellschaft Hunzfker Ci ., ZOrieh gegnn
G. Hunziker Co. Ins A.-G.
Frage der Anwendbarkeit von Art. 953 Aha. 2 OR auf die Firmen-
bildung einer Aktiengesellschaft.
RaiBons da commerca.
L'art. 953 al. 2 CO s'applique-t-il a. la formation d'une raison de
oommerce designant une socieM anonyme?
Ditte . commerciali.
L'art. 953 cp. 2 CO s'appIica alla formazione d'una detta commer-
ciale che designs una societA anonima ?
A WJ dem Tatbestand :
Die Firma (l Aktiengesellschaft Hunziker Oie., Zü-
rich , erhob gegen die später eingetragene Firma G. Hun-
ziker Co. Ins A.-G. unter Berufung auf Art. 951
Abs. 2 OR Klage auf Unterlassung des Gebrauchs der
Bezeicnung G.Hunziker Co. in ihrer Firma. Die
Beklagte
machte geltend, sie sei nach M. 953 Abs. 2 OR
zur Verwendung dieser Bezeichnung befugt, da sie die
Aktiven und Passiven der Einzelfirma Gustav Hunziker
in Ins und der Kommanditgesellschaft G. Hunziker Oie.
in Müntschemier übernommen habe. Das Halldelsgericht
Bern nahm den Standpunkt ein, die Beklagte könne sich
auf die genannte Bestimmung Dicht berufen, da sie von
dem ihr an sich zustehenden Rechte zur Weiterführung
der Firma G. Hunziker Oie. nicht Gebrauch gemacht
habe ; denn die von ihr gewählte Firma entbehre eines das
120 Obligationenrecht. N0 19.
Nachfolgeverhältnis kennzeichnenden Vermerks und der
Angabe des neuen Inhabers, wie Art. 953 Abs. 2 OR dies
vorschreibe. .
Das Bundesgericht lehnt diese Auffassung ab auf Grund
der folgenden
Erwägung:
2. -.,. Wie aus der von der Beklagten gewählten
Firma ohne Zweifel zu entnehmen ist, hatte sie den Willen
zur Weiterführung der früheren Firma G. Hunziker Oie.
im Sinne von Art. 953 Abs. 2 OR, um das tatsächlich be-
stehende Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck zu bringen.
Sofern diese Firmabezeichnung den Vorschriften von
Art. 953 Abs. 2 OR nicht entsprechen sollte, so wäre des-
wegen
der Beklagten die Berufung auf diese Bestimmung
nicht schlechtweg zu versagen; die Folge könnte vielmehr
höchstens die sein, dass die Beklagte
zu verpflichten wäre,
den allenfalls fehlenden gesetzlichen Anforderungen nach-
träglich Genüge zu tun.
Soweit Art. 953 Abs. 2 auf Aktiengesellschaften anwend-
bar ist, erfüllt jedoch die Firma G. Hunziker 00. Ins
A.-G. dessen Anforderungen. Entgegen der Meinung der
Vorinstanz gilt nämlich das Gebot, dass der neue Inhaber
in der neuen Firma genannt sein müsse, für Aktiengesell-
schaften nicht. Es ist offensichtlich auf Verhältnisse zuge-
schnitten, bei denen der neue Inhaber mit seinem Familien-
namen in der Firma genannt sein muss. Das trifft aber nur
zu bei Einzelfirmen, Kollektiv-und Kommanditgesell-
schaften. Nur wo eine solche Firma als Übernehmer auf-
tritt, hat diese Vorschrift einen Sinn. Dort ist die Angabe
notwendig,
um dem das Firmenrecht beherrschenden
Grundsatz der Firmenwahrheit zu genügen; denn ohne sie
erschiene
jemand als Firmeninhaber, der in Wirklichkeit
mit dem Unternehmen gar nichts mehr zu schaffen hat.
Bei Aktiengesellschaften dagegen besteht bereits durch die
ausdrückliche Bezeichnung als solche, die bei Verwendung
eines Personennamens
in der Firma nach Art. 950 Abs. 2
Oblig .. tionent. N0 19.
OR vorgeschrieben ist, Klarheit über diesen Punkt. Aber
auch die Vorschrift, dass das Nachfolgeverhältnis durch
einen besonderen Zusatz zum Ausdruck gebracht werden
müsse, bezieht sich
in erster Linie auf Einzelfirmen und
Kollektiv-und Kom.manditgesellschaften Sie bezweckt
bloss,
Klarheit darüber zu schaffen, welche Bedeutung den
verschiedenen inder neuen Firma erscheinenden Personen-
namen zukommt und dient somit ausschliesslich der Ver-
meidung von Täuschungen des Publikums über die an der
Firma beteiligten Personen. Eine solche Täuschungsgefa
fällt aber bei der Übernahme einer bisherigen Firmabe-
zeichnung in die Firma einer A.-G. mit Rücksicht auf die
bereits erwähnte Vorschrift von Art. 950 Abs. 2 OR zum
vorneherein ausser Betracht. Aus der Kombination eines
Personennamens
oder der Firma einer Kollektiv-oder
Kommanditgesellschaft mit der Bezeichnung als A;-G.
ist die Rechtsform des Unternehmens bereits ohne weiteres
ersichtlich
und es kann niemand zu der irrtümlichen An-
nahme verleitet werden, er habe es mit der Einzelfirma
des mit seinem Familiennamen Aufgeführten oder mit einer
Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft mit einem unbe-
schränkt haftenden Teilhaber des genannten Namens zu
tun. Es ist vielmehr für jedermann klar, dass durch eine
solche
Firmenbildung ein Nachfolgeverhältnis angedeutet
werden soll. Sonst hätte ja der Zusatz Co. überhaupt
keinen Sinn und würde von den Register behörden als gegen
die
Firmenwahrheit verstossend nicht zugelassen. Dem
Erfordernis von Art. 953 Abs. 2 OR, dass bei Weiterfüh-
rung der früheren Firma das Nachfolgeverhältnis zum
Ausdruck gebracht werden müsse, iSt daher genügt.
Die
Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die fol-
genden
Überlegungen bestätigt: Unter der Herrschaft des
früheren Rechtes (Art. 973 aOR) durfte die Firma einer
A.-G. keinen Namen einer bestimmten lebenden Person
enthalten , um jede Gefahr einer Täuschung über die
Haftungsverhältnisse zu verhüten. Dieses Verbot wurde
jedoch in der Praxis häufig durchbrochen, weil ein unbe-
. Obligationenreoht. N° 19.
streitbares, rechtlich schutzwürdiges Interesse bestnnd
bei der UmwaJldlung einer Einzelfirma oder Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft in eine A.-G. das N achfolge-
'verhäJtnis in Erscheinung treten zu lassen und so den der
früheren Firma innewohnenden Goodwill vor dem Unter-
gang
zu bewahren. Die rev. Verordnung TI von 1918 über
das Handelsregister erklärte daher bei solchen-Umwand-
lungen die
Übernahme der früheren Firmabezeichnung in
die Firma der neuen A.-G grundsätzlich als zulässig. Das
rev. OR ging in Art. 950 Abs. 2 noch einen Schritt weiter,
indem
es vom Erfordernis eines rechtlichen N achfolgever-
hältnisses absah und die Aufnahme von Personennamen
ganz allgemein gestattet,
sofern die Bezeichnung (I Aktien-
gesellschaft beigefügt und die allgemeinen Grundsätze
der Firmenbildung (Wahrheit, AussclJluss von Täuschungs-
gefahr) beobachtet werden.
Es genügt daher schon jede
irgendwie geartete rechtliche oder auch bloss tatsächliche
Beziehung zwischen
der mit Namen genannten Person und
dem Unternehmen. Es wäre nun aber gewiss paradox,
wenn man im Hauptfall, um dessentwillen man die Auf-
nahme
von Personennamnn in die Firma einer A.-G. über-
haupt gestattete, nämlich im Falle des Bestehens eines
NachfolgeverhäJtnisses,
der A . ..,G. die Berufung auf ein
solches verwehren wollte, sofern es nicht noch durch einen
besonderen Zusatz, wie
vormals , Nachfolger von
oder dergl., ausdrücklich hervorgehoben ist. Eine solch
strenge Auslegung
von Art. 953 Abs. 2 OR hätte überhaupt
zur Folge, dass eine Firmenbildung von der Art der hier
in Frage stehenden (Hunziker Co. A.-G.) als unzulässig
angesehen
werden müsste. Denn Art. 950 Abs. 2 gestattet
wohl die Aufnahme eines Personennamens in die Firma
der A.-G., so dass zwar die Firmabildung (I G. Hunziker
A.-G.
)) statthaft wäre; er erlaubt aber nicht die Aufnahme
der Firma einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft;
denn hiebeiwird ninht nur ein Personenname, sondern in
Verbindung damit auch noch der Zusatz Co. mit
übernommen. Die Übernahme einer Firmabezeichnung als
Prozessreoht. N0 2'0
ganzes wird vielmehr eben durch Art. 953 Abs. 2 OR
geregelt.
Auf Grund dieser Erwägungen ist somit die Beklagte
befugt, sich
für die Bildung jhrer Firma auf Art. 953 Abs. 2
OR zu berufen.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
20. Urteil der n. Zivilabteiluog vnm 3 .Juli 1947
i. S. Upper gegen Boeseh Oe. in Uq.
Rooision Art. 1371it. b OG.Tatsachen, die erst seit dem frühem
Pto eingetreten sind, fallen nicht in Betracht.
Rooision. Art. 137 lettre b OJ. Las faits survenus aprils le proces
"ne sont pas pris en considemtion.
ReviBione. Art. 137. lett. b OGF. I fatti avvenuti dopo il processo
non sono presi in considerazione.
Am dem Tatbeatand:
Lipper belangte die Firma Bresch Oie. auf Heraus-
gabe von Schuldbriefen mangels gutgläubigen Pfander-
werbes
von einem Gültenhändler, der sie veruntreut hatte.
Das Bundesgericht billigte der Beklagten mit Urteil vom
5. April
1944 guten Glauben beim Pfanderwerbe zu und
wies die Klage ab (BGE 70 TI 103). Mit dem vorliegenden
Gesuch
beantragt Lipper die Revision dieses Urteils und
die Verurteilung der Firma Bresch Oie. (nunmehr in
Liquidation) zur unbesohwerten Herausgabe der Schuld-
briefe. Als Revisionsgrund ruft er Art. 137 lit. b OG an.
Es sei als neue Tatsache zu berücksichtigen, dass die
Gesuchsgegnerin
in einem gegenwärtig hängigen Prozesse
gegen ihn zugegeben habe, dass ihre Pfandsicherheiten