110 Obligationenrecht. N0 18.
er es ohne die grundlose Vermögensverschiebung wäre.
Der mit diesem Grundsatz nicht im Einklang stehende
Ausschluss
gewisse;r Verwendungen gemäss Art. 65 OR
-(dessen sachliche Begründetheit übrigens als zweifelhaft
erscheint)
darf als Sondernorm nicht ausdehnend ausge-
legt werden. Dass den Bereicherungskläger am Rückfor-
derungsschaden des Bereicherten ein Verschulden treffe,
ist nicht erforderlich. Es genügt der Kausalzusammenhang
zwischen
der grundlosen Vermögensverschiebung und der
Verminderung des übrigen Vermögens des Bereicherten.
18. Auszug aus dem UrteD der J. ZivOabteDung vom 20. Mai 1947
i. S. Autogen Endress A.-G. gegen Max Müller-Endress.
lJ'innenrecht, Markenrecht, unlauterer Wettbewerb.
- Erfordernis der deutlichen Unter8Cheidbarkeit zweIer Firmen,
Art. 951, 956 OR. .
Unzulä.ssigkeit
der Beifügung des Frauennamens in einer Ein-
zelfirma, weil dadurch Verwechslungen mit der älteren Firma
einer A.-G. hervorgerufen werden (Erw. 1 und 2).
Bedeutung des Umstandes, dass sich die Verwechslungsgefahr
erst nachträglich auswirkt infolge Ausdehnung des sachlichen
Tätigkeitsgebietes der jüngeren Firma (Erw. 3).
- Verhältnis zwischen lJ'irmenrecht, MSchG und UWG, Art. 956
OR, 24 Iit. a MSchG, 1 Abs. 2 lit. d UWG.
Nicht nur die Vorschriften des Firmenrechts, sondern auch
diejenigen des MSchG sind neben denjenigen des UWG kumu-
lativ anwendbar (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 4).
Raia0n8 de, commerce, marques, concurrer.ce d oyale.
- Condition relative a la nette distinction entre deux raisons de
commerce, art. 951, 956 CO.
InadmissibiliM de J'adjonction, dans une raison individuelle,
du nom de la femme du titulaire, a cause des confusions que
cela peut faire naitre avec la raison plus ancienne d'une socieM
anonyme (consid. I et 2).
PorMe du fait que le danger de confusion ne se produit qu'apres
coup, par suite de l'extension du champ d'activiM de la maison
plus recente (consid. 3).
- Rapports entre le droit des rais0n8 de commerce, la Im sur les
marqueJJ et la loi sur la concurrence deloyale (art. 956 CO, 24 litt. a
LMF, let al. 2 litt. d LCD).
Il ya lieu d'appliquer concurl'emment avec les diSPOSItions sur
la concurrence deloyale, non seulement les prescriptions sur
les raisons de commerce, mais aussi ceUes de la loi BUr les IDar-
ques (modification de la jurisprudence) ; consid. 4.
Obligati()nen,recht. N0 18.
Ditte commerciali, marche, concorrenza sleale.
- Requwo dellp, netta distinzione tra due ditte commerciali,
art. 951, 956 CO.
Non eammissibile aggiungere, in uns ditta individuale. il nome
delIs moglie deI titolare, poiche ne ppssono nascere confusioni
con Ja ditta piü vecchia d'una societa anonims (consid. 1 e 2).
Portata deI fatto che il pericolo di confusione nasce soltanto
ulteriormente. in seguito all'estensione deI campo di attivita
deJ.J.a ditta piü recente (consid. 3).
- Rapporti tra il diritto delle ditte commerciali, la legge sulle marche
e
la legge sulla concorrenza sleale (art. 956 CO, 24 lett. a LMF,
I cp. 2 lett. d LCS).
Si debbono app1icare cumulativamente con le disposizioni
sulla concorrenza sleale non soltanto le norme sulte ditte com-
merciati, ma anche queUe della legge sulle marche (cambia-
mento deDa giurisprudenza ; consid. 4).
Aus dem Tatbestand:
Die heiden in Horgen ansässigen Parteien befassen sich
mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Apparaten und
Zubehörteilen für die autogene Metallhearbeitung. Die
Klägerin, die Autogen Endress A.-G.,
besteht seit 1916.
Sie führt seit 1919 für ihre Produkte die Wortmarke
Endress ll.
Der Beklagte Max Müller war bis 1938 bei der Klägerin
angestellt.
Er verheiratete sich 1935 mit einer Tochter des
Mitgründers
der Klägerin, Georg Endress. 1939 eröffnete
er ein eigenes Geschäft für autogene Schienenschweissung,
das er unter der Firma Müller-Endress M. im Handels-
register eintragen liess. Da er sich nicht mit der Herstel-
lung und dem Vertrieb von Schweissapparaten befasste,
konkur:renzierte er die Klägerin nicht. Ende 1944 dehnte
er seinen Geschäftskreis auf die Fabrikation von und den
Handel mit autogenen Schneide-und Schweissanlagen
aus. Seither ist es zu zaliIreichen Verwechslungen zwischen
den heiden Unternehmen gekommen. Die Klägerin ver-
langte deswegen vom Beklagten, die Beifügung ce Endressll
in seiner Firma wegzulassen.
Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab. Das Bun-
desgericht heisst
die Berufung der Klägerin hiegegen gut.
Obligationenrooht. N° 18.
A U8 den Erwägungen,'
I. -... Bei der Entscheidung der Frage der genügenden
'Unterscheidbarkeit sind
nach der Rechtsprechung zwar
zunächst die beiden Firmenbezeichnungen als Ganzes zu
betrachten,
und bei' Verschiedenheit des Gesamteindrucks
kann über die Gleichheit oder Ähnlichkeit einzelner Be-
standteile hinweggesehen werden. Findet sich jedoch in
einer Firma ein besonders auffälliger, in die Augen sprin-
gender Bestandteil,
der von den beteiligten Verkehrskrei-
sen als charakteristisch empfunden wird, so fehlt unter
Umständen die genügende Verschiedenheit schoB. dann,
wenn die beiden zu vergleichenden Firmen nur diesen
ejnen Bestandteil gemeinsam haben (BGE 72 II 185,
61 II 123, 59 11 157) .
. . . Bei
der Firmabezeichnung der Klägerin liegt das
Hauptgewicht auf dem Bestandteil Endress , dem Fa-
miliennamen des Gründers des Unternehmens. Wie die
Vorinstanz feststellt,
ist dieser Name selten und prägt sich
wegen seines fremdartigen Klanges
der Erinnerung be-
sonders ein.
Überdies ist der Name Endress seit InI9
als Wortmarke der Klägerin eingetragen und von dieser
in der Reklame in den Vordergrund gestellt worden ...
Gerade diesen charakteristischen Bestandteil
der klä-
gerischen
Firma enthält aber die Firma des Beklagten
ebenfalls,
und zwar Steht er aucp. bei ihr, obwohl es sich
nur um den Fraiiennamen des Firmeninhabers handelt,
wegen seiner Seltenheit
und Fremdartigkeit im Vorder-
grund gegenüber dem häufigen Namen Müller;
Bleibt
aber sowohl von der Firma der Klägerin wie der-
jem Jen des Beklagten vor allem der Bestandteil Endress
ili dnf Erinnerung haften, so ist die Verwechslungsgefahr
Vorhanden und die Unterscheidbarkeit darum zu vernei-
hen. Wie die Vorinstanz selbet feststellt und auch der
Beklagte anerkennt, kommt es tatsächlich fortlaufend zu
Verwechslungen zwischen
den beiden Unternehmen. Das
beweist schlüssiger als alle theoretischen Erörterungen das
Obligationenrecht. N° 18. 113
Fehlen der vom Gesetz geforderten Unterscheidbarkeit.
2. -Die Vorinstanz glaubt, die tatsächlich vorgekom-
menen häufigen Verwechslungen als unerheblich
ausseracht
lassen zu können. Sie vertritt die Meinung,. bei den betei-
ligten Verkehrskreisen, nämlich
den als Kunden oder
Lieferanten
in Betracht fallenden Gewerbetreibenden und
industriellen Unternehmungen, dürfe ein gewisses Mass
von Sorgfalt in der Prüfung von Firmabezeichnungen
vorausgesetzt werden, bei deren Beobachtung sich die
beiden
Firmen deutlich genug voneinander unterscheiden.
Wenn es trotzdem. zu Verwechslungen komme, so sei daran
biosse Unachtsamkeit schnld.
Bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit ist allerdings
nicht auf das breite Publikum im allgemeinen, sondern
auf die beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGE 72 II
185, 59 11 158). Zu diesen gehört neben den Kunden und
Lieferanten aber auch das Postpersonal, da auch es regel-
mässig
mit den betreffenden Unternehmungen in Berüh-
rung kommt (BGE 61 II 123). Gerade ihm sind aber nach
den Feststellungen der Vorinstanz schon öfters Verwechs-
lungen unterlaufen,
indem Sendungen für di eine Firma
trotz richtiger Adressierung der andern zugestellt worden
sind. Die Vorinstanz
will dies mit der Bemntkung abtun,
es handle sich bei diesen Verwechslungen illri eine Folge
offensichtlicher Nachlässigkeiten. Diese Betrachtungsweise
wird jedoch den tatsäclllichen Verhältnissen nicht gerecht.
Wenn das Postpersonal, das im allgemeinen sorgfältig aus-
gewählt
und ausgebildet wird und tatsächlich mit beson-
derer Sorgfalt
darüber wacht, dass die Postsendungen an
die angegebene Adresse gelangen, sich nicht nur gan.z
ausnahmsweise täuscht und für die eine Partei bestimmte
Sendungen der andern aushändigt, so bedeutet das ein
gewichtiges Indiz dafür, dass die beiden Firmen sich eben
nicht genügend voneinander unterscheiden (BGE 61 II 123).
Mit einem gewissen
Grad von Unaufmerksamkeit muss
übrigens
mit Rücksicht auf die menschliche Unvollkom-
menheit einerseits
und die Raschheit des Postbetriebs
8 AB 73 II -1947
ll
Obligationenreoht. N° 18.
anderseits immer gerechnet werden. Sonst würde schon
jede geringfügige Verschiedenheit eine
Verwechslung aus-
schliessen.
Was sodann die Kundschaft der Parteien anbelangt, die
nach den Feststellungen der Vorinstanz aus Kleinhand-
werkern, Gewerbetreibenden
und industriellen Unterneh-
mungen besteht, so kann von diesen allerdings eine etwas
grössere Sorgfalt
in der Unterscheidung der Firmen von
Lieferanten von Spezialapparaten verlangt werden, als
dies beim allgemeinen
Publik1lI1J in Bezug auf den Ankauf
von Artikeln des täglichen Gebrauches der Fall ist. Allein
gerade
mit Rücksicht darauf, dass die Kundschaft zum
Teil
aus Kleinhandwerkern besteht, dürfen die Anforde-
rungen an die Aufmerksamkeit auch nicht allzuhoch ge-
spannt werden.
Die
Vorinstanz will die der Kundschaft unterlaufenen
Verwechslungen
damit erklären, dass nach den. von den
Reisenden der Klägerin eingereichten Rapporten die
Kunden meinen, es bestehe in Horgen nur eine Fabrik für
autogene Schweissapparate. Die von der Vorinstanz daraus
gezogene Folgerung, die Verwechslungen seien also
nicht
durch die Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen bedingt,
beruht jedoch auf einem Trugschluss. Denn die erwähnte
Auffassung der Kundschaft hat ihren Grund eben darin,
dass
das zweite Unternehmen mit einer Firmabezeichnung
auf den Plan getreten ist, die sich von der bereits beste-
henden,
altbekannten Firma nicht genügend unterscheidet.
Die
irrtUmliehe Annahme der Kundschaft ist nach der
Ansicht der Vorinstanz vor allem auf den ausserordent-
lichen
Umstand zurückzuführen, dass in derselben Ort-
sc.paft
zwei Unternehmen bestehen, die sich mit dem glei-
chen Spezialgebiet des Apparatebaus
befassen; sie glaubt
dnhalb, dass selbst eine Weglassung des Frauennamens
aus . der Firma des Beklagten die Verwechslungsmöglich -
keit nicht beheben würde. Diese Auffassung steht aber im
Widerspruch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, nach
der zwei Konkurrenzfirmen selbst eines eng begrenzten
H5
Geschäftskreises am gleichen Ort nebeneinanddr . bestehen
können, ohne dass
es zu häufigen Verwechslungen kommt,
sofern sich die spätere
Firma die Mühe nimmt, bei der
Wahl ihrer Firma jeden Anklang an das bereits bestehende
Unternehmen zu vermeiden.
3.
-Die Vorinstanz legt entscheidendes Gewicht dar-
auf, dass die Klägerin während 6 Jahren die Firma des
Beklagten unbeanstandet gelassen hat. Da ja jedoch die
Klägerin
nur solange geschwiegen hat, als der Beklagte
sich
nicht auf dem gleichen Sachgebiete betätig wie sie,
darf ihr nach Treu und Glauben ihr Stillschweigen nicht
entgegengehalten werden; denn mit Rücksicht darauf,
dass ihr aus allfälligen Verwechslungen kein erheblicher
Schaden drohte, erscheint es als verständlich, wenn sie das
Bestehen einer gewissen Verwechslungsgefahr einem Pro-
zess
mit all seinen Risiken vorzog. Auf diese Duldung
seitens
der Klägerin durfte der Beklagte.aber vernünftiger-
weise
nicht mehr rechnen, als er Ende 1944 die Fabrikation
autogener Schweissapparate aufnahm
und damit zum
Konkurrenten
der Klägerin wurde, die dann in der Tat
auch sofort die ungenügende Unterscheidbarkeit der beiden
Firmen geltendmachte. .
Der Firmenschunz ist zwar grundsätzlich von der Art
der Tätigkeit der beiden zu vergleichenden Firmen unab-
hängig; das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit ist
nicht auf Konkurrenzfirmen beschränkt (BGE 38 II 645,
54 II 127, 59 II 157), und dieser Grundsatz gilt für das
rev.
0 gleich wie für das frühere Recht. Damit ist aber,
wie
das Bundesgericht bereits entschieden hat (BGE 63 II
25), keineswegs gesagt, dass die Art der Tätigkeit völlig
bedeutungslos sei
für die Entscheidung darüber, ob sich
zwei
Firmen genügend unterscheiden, um nebeneinander
bestehen
zu können. Es liegt auf der Hand, dass bei Firmen,
die
sich auf völlig verschiedenen Sachgebieten betätigen,
die Gefahr einer Verwechslung
durch die Kundschaft viel
geringer ist,
und dass deshalb echon geringfügige Abwei-
chungen ausreichen können, während bei Betätigung
auf
demselben Gebiete die Gefahr der Verwechslung sich ent-
sprechend erhöht.
Ist aber der sachliche Geschäftsbereich in dieser Weise
von Einfluss auf die Frage der Unterscheidbarkeit, so ist
es möglich, dass der Inhaber einer Firma, der ursprünglich
die Löschung einer
andern nicht hätte erwirken. können,
dieses
Recht in der Folge erlangt, wenn der Inhaber der
jüngeren Firma nachträglich sein Konkurrent wird. Aller-
dings
hat auch in diesem Falle nicht unter allen Umständen
die jüngere Firma zu weichen. Es sind vielmehr in Würdi-
gung sämtlicher
Umstände die beidseitigen Interessen
gegeneinander abzuwägen.
So wird z. B. die Beanstandung
der jüngeren Firma dort abzulehnen sein, wo die Ver-
wechslungsgefahr durch die Änderung des Tätigkeitsbe;
reiches
der älteren herbeigeführt worden ist.
Im vorliegenden Falle besteht jedoch entgegen der Mei-
nung der Vorinstanz kein Anlass, der Klägerin die Beru-
fung
auf die Ausschliesslichkeit ihrer Firma zu versagen.
Es lag vielmehr dem Beklagten ob, sich vor der Ausdeh-
nung seines Tätigkeitsgebietes darüber Rechenschaft zu
geben,
dass er dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit
der Klägerin herbeiführe, und zu deren Vermeidung seine
Firma zu ändern, was ihm unter Benachrichtigung seiner
bisherigen
Kundschaft ohne übermässige Beeinträchtigung
möglich gewesen wäre.
Die
Vorinstanz will die Aufnahme des Frauennamens
Endress in die Firma des Beklann damit rechtfertigen,
dass dieser
den im deutschen Sprachgebiet weitverbreite-
ten Namen Müller trägt und darum ein schutzwfudiges
Interesse
an einer näheren Individualisierung habe. Allein
die Beifügung des
Frauennamens war nicht der einzige
ihm hiefür zu Gebote stehende Ausweg, und wenn sie auch
in der deutschen Schweiz gebräuchlich ist, so musste der
Beklagte gleichwohl auf sie verzichten, wenn sie zu einer
Verletzung
der Rechte der Klägerin führte. Der Beklagte
hätte statt dessen in seine Firmabezeichnung seine Vor-
namen aufnehmen können, und wenn ihm die so gebildete
Firma Max Samuel Müller noch nicht genügend unter-
scheidungskräftig schien, so hätte er in sie noch eine
Angabe
über die Natur des Geschäftes oder eine Phantasie-
bezeichnung
aufnehmen können, unter der Voraussetzung,
dass diese wahr sei, nicht zu Täuschungen Anlass gebe und
keinen öffentlichen Interessen zuwiderlaufe (Art. 944
Abs. 10R) ...
4. -
Da sich die Firma des Beklagten wegen des Zu-
satzes
Endress von derjenigen der Klägerin nicht genü-
gend unterscheidet,
verletzt der Beklagte durch ihre
Führung und ihre Verwendung in seinen Geschäftsdruck-
sachen,
Inseraten usw. die Firma der Klägerin. Damit ver-
stösst er sowohl gegen die Vorschriften des Firmenrechtes,
Art. 956 Abs. 1
OR, als auch gegen die Bestimmungen
des
UWG, Art. 1 Abs. 2lit. d. Denn wie das Bundesgericht
von jeher angenommen hat, sind die Vorschriften zur
Unterbindung des unlauteren Wettbewerbes neben den-
jenigen des speziellen Firmenrechtes
kumulativ anwendbar
(BGE 23 S. 1755,28 II 469,47 II 68), und dieser Grundsatz
gilt in gleicher Wejse wie für das frühere auch für das neue
Durch die Anbringung seiner Firma auf seinen Erzeug-
nissen
und deren Verpackung begeht der Beklagte sodann
neben einer
Verletzung des Firmenrechts der Klägerin und
unlauterem Wettbewerb auch noch eine Verletzung des
Markenrechts
der Klägerin an der von dieser hinterlegten
Wortmarke . Endress (Art. 24 lit. a MSchG). Da in
Bezug auf die markenrechtliche Verschiedenheit, die nach
Art. 6 Ahs. 1 MSchG gegeben sein muss, nach der Recht-
sprechung ein noch strengerer Massta b anzulegen ist, als
in firmenrechtlicher Hinsicht (BGE 72 II 188), steht die
Verwechselbarkeit
der als Marke verwendeten Firma des
Beklagten
mit dem Zeichen der Klägerin ausser Zweifel.
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundes-
gericht
den Standpunkt eingenommen, dass bei Anwend-
barkeit der Vorschriften des Markenrechtes eine Anrufung
der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb aus':'
118 Obligationenrecht. N° 18.
geschlossen sei, weil das Markenschutzgesetz als lex spe-
cialis dem Inhaber einer Marke unter allen Umständen
einen wirksameren und weiterreiohenden Schutz gewähre,
, als das Wettbewerbsrecht. Unter der Herrschaft des UWG,
das seinerseits ebenfalls ein Spezialgesetz darstellt, lässt
sioh diese Auffassung jedooh nioht mehr aufreohterhalten.
Denn
im Gegensatz zum früheren Rechtszustand gewährt
das UWG in gewissen Punkten nicht nur in strafrecht-
licher, sondern auoh in zivilrechtlicher Beziehung besseren
Schutz als das MSohG. So gibt es unabhängig, von jedem
Versohulden des Verletzers dem Verletzten Anspruch
auf
Beseitigung des reohtswidrigen Zustandes (Art. 2 Abs. 1
lit. c UWG) und lässt die Publikation des Urteils zu
(Art. 6
UWG), während auf Grund des MSchG diese
Massnahmen als Arten des Sohadenersatzes ein Versohul-
den des Verletzers voraussetzten. Ferner kann bei Be-
gehung unlauteren Wettbewerbes durch einen Angestellten
Iiach Art. 3 Abs. I UWG die Klage auf Feststellung der
Verletzung, Unterlassung weiterer Verletzung und Besei-
tigung des rechtswidrigen Zustandes gegen den Dienst-
herrn angehoben werden, ohne dass diesem der Entlastungs-
beweis gemäss Art. 55 OR zu Gebote steht, wie dies im
Markenrecht der Fall ist. In andern Punkten geht dagegen
der durch das MSchG gewährte Schutz nach wie vor weiter
als derjenige des
UWG, indem es dem Inhaber einer ein-
getragenen Marke eine MonopolsteIlung einräumt und zu
seinen Gunsten gewisse Beweisvermutungen aufstellt
(Art.
5 MSchG). Die kumulative Anwendbarkeit beider
Gesetze
kann aber selbstverständlich dem Verletzten nicht
auf dem Umweg über das UWG Rechte verschaffen, "die
namentlich in zeitlicher Beziehung über den Rahmen des
MSchG hinausgehen; der durch das MSchG gewährte
Schutz bleibt vielmehr von
der Erfüllung der von diesem
Gesetz aufgestellten Voraussetzungen abhängig.
Das mit Klagebegehren 1 gestellte Begehren um Fest-
stellung, dass sich der Beklagte duroh die Führung des
Zusatzes
Endress in seinem Firmanamen und die Ver-
wendung desselben in seinen Geschäftsdrucksaohen, Inse-
raten und dergl., sowie auf seinen Erzeugnissen und deren
Verpaokung einer Verletzung des Firma-, Marken-
und
Wettbewerbsrechts der Klägerin schuldig mache, ist daher
zu schützen ...
19. Auszug ans dem Urteil der J. ZIvilabteilung vom 11. Februar
1947 i. S. Aktiengesellschaft Hnnziker Cie., Zilrich gegnn
G. Hnnzlker Co. Ins A.-G.
Frage der Anwendbarkeit von Art. 953 Abs. 2 OR auf die Firmen-
bildung einer Aktiengesellschaft.
RaiBons
de comtmerce.
L'art. 953 a1. 2 CO s'applique-t-il a. la formation d'une raison de
commerce designant une SOCit3te anonyme ?
Ditte commeroiali.
L'art. 953 cp. 2 CO s'applica aUa formazione d'una detta commer-
ciale ehe designa una. societ8. anonima. l'
Aus dem Tatbestand :
Die Firma Aktiengesellsohaft Hunziker Oie., Zü-
rioh)), erhob gegen die später eingetragene Firma G. Hun-
ziker Co. Ins A.-G.)) unter Berufung auf Art. 951
Abs.2 OR Klage auf Unterlassung des Gebrauohs der
Bezeionung G. Hunziker Co.)) in ihrer Firma. Die
Beklagte maohte geltend, sie sei
nach Art. 953 Abs. 2 OR
zur Verwendung dieser Bezeiohnung b fugt, da sie die
Aktiven und Passiven der Einzelfirma Gustav Hunziker
in Ins und der Kommanditgesellschaft G. Hunziker Oie.
in Müntschemier übernommen habe. Das Handelsgericht
Bern nalIm den Standpunkt ein, die Beklagte könne sich
auf die genannte Bestimmung, nicht berufen, da sie von
dem ihr an sich zustehenden Rechte zur Weiterführung
der Firma G. Hunziker Oie. nicht Gebrauch gemacht
habe; denn die von ihr gewählte Firma entbehre eines das