Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 89 Abs. 2 WStB; Bemessung des Liegenschaftsunterhalts: Die Abzugsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Aufwendungen, deren Nachweis vom Steuerpflichtigen verlangt werden darf. Die pauschale Bemessung des Unterhaltsaufwandes ist bloss verwaltungsrechtliche Vereinfachung und nur zulässig, soweit sie im Ergebnis einer gesetzeskonformen Besteuerung mit genügender Annäherung entspricht. Sie ist daher nicht auf das gesamte Grundeigentum eines Steuerpflichtigen zwingend einheitlich anzuwenden; für verschiedene Liegenschaften können unterschiedliche Bemessungsarten sachlich angezeigt sein. Dem Steuerpflichtigen steht indessen kein Anspruch auf Anwendung der Pauschalierung zu; er kann aber bei der Pauschalbewertung die individuelle Einschätzung verlangen (E. 1–2).
404 Verwaltungs. ,und Disziplinarrecht. da participation dans une socieM de capitaux, une opera- tion relevant simplement da la gestion de, la fortune du contribuable, mais une operation se rapportant a une entreprise dont il est un des exploitants. n en resulte que le benefice provenant d'une teIle operation est, tout oomme celui que procure la vente d'une entreprise indi- viduelle, un Mnefice d'entrepreneur, qui, s'agissant d'une entreprise astreinte a tenir des livres, constitue un eIement du revenu imposable selon l'art. 21 al. 1 lettre a. Le Tribunal fediral ,prononce : Le reoours est admis. 63. Auszug aus dem Urteil 170m 21. November 1947 i. S. misch gegen St. Gallen Steuer-Rekurskommisslon. Wehr8teuer : Bemessung des Abzugs für den Unterhalt von Liegen. schaften bei der Steuer auf dem Einkommen. Imp6t pour la defense naticmale: Caleul de la. deduction pour l'entretien d'immeubles en ce qui conceme l'impöt BUr le revenu. ImtpOBta pe'/' la d,if6IJ(J nazicmale: Ca1oo10 della. deduzione per la manutenzione di stabili in materia. d'imposta. sul reddito. A. -Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1943 und 1944 Eigentümer von drei Liegenschaften in St. Gallen und einer Liegenschaft in Ebnat. Er hat in seiner Steuererklärung für die Staats-und meindesteuern 1945 und für die Wehrsteuer 111 als Unterhaltskosten für die Liegenschaften in St. Gallen 1 % % des Schätzungs- wertes, für die Liegenschaft in Ebnat die tatsächlichen Aufwendungen eingesetzt. Die Veranlagungsbehörde hat bei der Einschätzung des Einkommens für die 111. Periode der Wehrsteuer als Un- terhaltskosten 1 % % der Grundsteuerschatzung der 4 Liegenschaften abgezogen und dazu im Einspracheent- scheid ausgeführt, fÜ!' die Steuerberechnung seien die Bundesreehtliche Abgaben. N° 63. effektiven Ausgaben massgebend ; da der Steuerpflichtige für seine Liegenschaften in St. Gallen den Pauschalabzug von 1 % % gewählt habe, sei nicht anzunehmen, dass die effektiven Gesamtkosten höher seien, als es diesem Ansatz entsprechen würde (Entscheid vom 24 Januar 1947). B. '-Im Verfahren vor der ka.ntonalen Rekurskom'- mission ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden, für alle Liegenschaften mit den nötigen Angaben und Unterlagen zu dienen, die eine Berechnung der wirklichen Aufwendungen in den Jahren 1943, 1944 und 1945 erlau.;. ben; die Rekurskommission habe die Auffassung, dass im Zweifel mit den wirklichen Aufwendungen zu rechnen sei, wenn Parteien sich nicht über die Pauschaliarung einigen. -Der-Beschwerdeführer hat die von ihm' gefor- derten Angaben verweigert. Die kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Sie führt dazu u. a. aus, die Bemessung des Abzuges für Unterhaltskosten von Liegenschaften zum Pauschalansatze . von 1 % % der Grundsteuerschät- zung sei nur zulässig, wenn man für alle Liegenschaften so rechne. Da der Beschwerdeführer dies nicht wolle, sei grundsätzlich für alle Liegenschaften von den wirklichen Unterhaltskosten auszugehen. Angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, die erforderlichen Angaben zu machen, sei schätzungsweise zu rechnen, wobei man in Abwägung aller Verhältnisse und da kein Antrag der Veranlagungsbehörde auf Herabsetzung des Abzugs ge- stellt wurde, für alles zusammen mit dem Betrage rechnen könne, den die Veranlagungsbehörde abgezogen hat. O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das wehrsteuerpflichtige Einkommen um rundFr 2000.- herabzusetzen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Auffassung der Veranlagungsbehörde, dass die' Normalisierung der Unterhaltskosten von Gebäuden mit 1 % % des Brandversichernngswertes nur bei Anwen- dung für sämtliche Liegenschaften eines Steuerpflichtigen
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. zulässig sei, lasse sich aus dem Wehrsteuerbeschlusse nicht ableiten. Der Beschnerdeführer habe Anspruch darauf, dMS bei Ebnat die effektiven Unterhaltskosten abgezogen werden. Die Belege für diese Unterhaltskosten habe er nicht vorgelegt, weil es ihm nicht darum zu tun ,gewesen sei, einen bestimmten Unkostenbetrag durchzubringen, sondern lediglich darum, ein Urteil über die grundsätzliche Stellungnahme der Veranlagungsbehörde zu erwirken, wonach er für die Liegenschaft in Ebnat den Abzug der effektiven Kosten deshalb nicht solle verlangen können, weil er für die Liegenschaften in St. Gallen den Pauschal- abzug gewählt hatte. Auf Abzug der effektiven Kosten habe der Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch. Die Pauschalierung . sehe das Gesetz zwar nicht vor. Indessen dürfe dem Beschwerdeführer nicht verweigert werden, von ihr Gebrauch zu machen, nachdem die Verwaltung sie grundsätzlich anerkenne. D. -Die Steuer-Rekurskomminion des Kantons St. Gallen und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Ab- weisung der Beschwerde. A U8 den Erwägungen :
Eine pauschale Bemessung der Unterhaltskosten wird im Gesetze nicht vorgesehen. Sie ist eine Massnahme der Verwaltungspraxis, dazu bestimmt, die Einschätzungs- verhandlung zu vereinfachen. Sie beruht, wie andere Bundesrechtliehe Abgaben. N° 63.
ähnliche Schätzungsbehelfe, auf der Annahme, dass man mit dem vorgesehenen Ansatz (hier 1 % % des Brand- versicherungswertes) in der Regel zu einer Einschätzung kommt, die den Verhältnissen ungefähr entspricht, und dass man damit die Grosszahl der Fälle in abgekürztem Verfahren ohne die besonderen Erhebungen erledignn kann, die bei genauer Einschätzung weitgehend notwendig würden. Solche Vereinfachungen der Schätzungsverhand- lung unterliegen aber stets dem Vorbehalt der Ordnung im Gesetz. Sie dürfen nur angewandt werden, wo sie im Erfolge zum richtigen Ergebnis, d. h. zu einer Besteuerung führen, die der gesetzlichen Ordnung mit genügender Annäherung entspricht. Die Einschätzungsbehörden haben darauf Bedacht zu nehmen, dass sich ihre Anwendung in diesem Rahmen hält; sie haben sie abzulehnen, wo man mit ihnen nicht zu jenem Ergebnis kommt. Dem Steuerpflichtigen anderseits bleibt das Recht gewahrt, gegenüber einer Pauschalbewertung die individuelle Ein- schätzung zu verlangen (vgl. BGE 68 I S. 182, 70 I 96, 71 I 116 und das nicht publizierte Urteil vom 24. Oktober 1947 i. S. A.-G. Hans Badrutt, Erw. 2, samt Zitaten). Im übrigen entspricht es dem Charakter einer Pauscha- lierung der Unkostenbemessung als eines frei zu hand- habenden Hilfsmittel für die Einschätzung, die Möglich- keit offen zu halten, einen Steuerpflichtigen, der mehrere Liegenschaften besitzt, für alle seine Grundstücke nicht unbedingt nach der nämlichen Bemessungsart zu ver- anlagen. Es ist an sich sehr wohl denkbar, dass eine Pau- schalbemessung der Unkosten für einzelne Liegenschaften eines Steuerpflichtigen passt, für andere nicht. Die Pau- schalbemessung grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie das gesamte Grundeigentum eines Steuerpflichtigen um- fasst, geht daher zu weit. Dagegen darf einem Steuer- pflichtigen, der für einzelne seiner Liegenschaften den Abzug der effektiven Aufwendungen in Anspruch nimmt, sehr wohl zugemutet werden, dass er sich für sein übriges Grundeigentum der nämlichen Veranlagungsmethode un ...
.os Verwrutungs und Disziplinarrecht tent. Einen Anspruch darauf, dass die Einschätzung nach der vereinfachten Berechnungsweise durchgeführt werde, hat der Steuerpflichtige nicht (BGE 71 I S. 116). 64. Arrnt du 7 novembre 1947 dans Ia cause Administration flidlirale des contributions contre Dame Seh. ImpOt pour la defense nationale. Sacrifiee pour la defense nationale. Assujetissement a l'impöt de 1a femme mariee dont le mari n'est pas imposable en Suisse. Wehr8teuer und Wehropfer : Besteuerung der Ehefrau, deren Ehegatte in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist. Imposta per la difesa nazionale. Sacrifieio per la difesa nazionale. Imponibilitil. della moglie, il cui marito non EI soggetto all'im- posta in Isvizzera. Resume des faits : A. -Dame Sch., Hollandaise par son mariage, vit separee en fait de son mari depuis de nombreuses annees. Ators que ce demier conservait son domiclle A l'etranger, elle est venue s'installer en Suisse au debut de la guerre et a achere une maison dans le canton de Vaua on lllui arrive de remder. Elle n'a pas ere assujetie au premier impöt de sacrifice non plus qu'aux impöts pour la defense nationale de la premiere et de la seconde periode. En 1945, l'Administration federale des contributions ayant modifie la pratique suivie jusqu'alors en matiere d'impo- sition de la femme mariee dont le mari a son domiclle A l'etranger, Dame Sch. a ere invitee par I'administration cantonale remettre une d6claration en vue du nouveau sacrifice et de l'impöt pour la defense nationale (3 e periode). N'ayant pas depose de declaration dans les delais fixes; elle fut taxee d'office parl'autorire de taxation et soumise a. unimpöt global de 2680 fr. pour les deux annees 1945 et1946, en vertu des art. 3 chiff. 1 lettre 0 et 18 al. 3 AIN et a une contribution forfaitaire da 3600 fr. au titre du nouveau sacrifice en vertu des art. 3 al. 1 lettre a et 15 ASN 11. Ces taxations furent faites sur la base d'une Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 M.
estimation des depenses annuelles de la contribuable A 2Q.000 fr., c'est-A-dire cinq fois la valeur locative da son immeuble, valeur nxee A 4000 fr. Pour cet immeuble Dame Sch. a, d'autre part, ere soumise A une contribution de 21S39 fr. a au titre du nouveau sacrifice, selon l'art. 4 de l'ordonnance du Departement federal des finances et des douanes, du 6 decembrel944, concemant la contribu- tion A forfait, et A un impöt de 50 fr. pour la troisieme periode, selon l'art. 9 de Fordonnance du meme depar- tement, du 4 janvier 1943, concernant l'impöt global. pame Sch. a adresse une reclamation contre ces taxa- tions. Cetter6clamation n'ayantpas ere admise, elle a porte l'affaire devant la Commission cantonale de recours qui, par d6cision du 2 mai 1947, a d6clare le recours fonde et annule les taxations. B. -L' Administration federale des contributions a interjere contre cette d6cision un recours de droit admi- nistratif aux termes duquel elle conclut A ce qu'll plaise au Tribunal federal ahnuler -la decision de la Commission cantonale de recourset fixer les impöts dus par Dame Sch., selon taxations du 27 decembre 1945, A 6139 fr. a pour le nouveau aacrifice et A 2730 fr. pour la 3 e periode de l'impöt pour la defense nationale, avec suite de frais. Le Tribunal" federal a admis le recours et renvoye 'affaire A la Commission cantonale pour nouvelle decision. Motifs: 2. Il est constant que, bien que n'etant pas domiciliee en Suisse et n'y exer9ant aucune activite lucrative, dame Sch, y sejoume depuis 1939 et habite une partie de l'annee dans sa maison de G. Elle remplit ainsi les conditions prevues par les art. 3 eh. 1 lettre c MN et 3 al. 1 lettre a ASN II. Mais elle soutient (opinion A laquelle s'est ralliee la Commission cantonale de recours) qu'en vertu de l'art. 13 1. 1 AIN, applicable egalement a. l'impöt de sacrifice (art. 3 al. 4 ASN II), elle n'est assujetie ni a. l'impöt pour la" defense nationale ni au nouveau sacrifice.