Stempelabgaben. No !ö.
Art. 52 StG mit Strafe bedroht. Die Bestimmung des
Strafgesetzbuohes über Rechtsirrtum. ist auf diese "Ober-
tretqng anwendbar (Art: 333, 102, 20 StGB). Reohtsirrtum.
liegt jedooh hier nioht vor, denn die Vorinstanz trifit die
tatsächliche und daher für den Kassationshof verbindliohe
Festst.ellung, dass der Beschwerdeführer als Kaufmann,
der häufig mit Wechseln zu tun gehabt habe, den klaren
Sinn des Gesetzes erkannt habe. Das sagt sie zwar nur bei
Erörterung
der Frage, wie der Beschwerdeführer die Be-
stimmung über die Abgabep:ßicht des Ausstellers eines
zum Akzept vorgelegten und vom Bezogenen akzeptierten
Wechsels habe auslegen müssen. Die Frage, ob er seine
ihm bekannte P:ßicht zur Stempelung gestützt auf Art. 66
StV stellvertretungsweise duroh eine Bank hätte besorgen
lassen.dürfen, verneint sie erst naohher, ohne ausdrücklioh
zu sagen, dass auch der Beschwerdeführer die gleiche
chtsauffassung gehabt habe. Allein wenn sie dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die erste Frage die Kenntnis
eines in Fragen der Stempelabgaben auf Wechseln erfah-
renen Kaufmanns zuschreibt, nimmt sie stillschweigend
an,
er habe die gleiche Kenntnis auch in Bezug auf die
zweite
Frage gehabt.
4. -
Für jede Urkunde, die Gegenstand der Abgabe ist,
soll gemäss Art. 52 StG die Busse mindestens fünf Franken
betragen. Diese Bestimmung gilt auch unter der Herr-
schaft des Strafgesetzbuches nooh, denn dieses erklärt in
Art. 333 Abs. 1 seine allgemeinen Bestimmungen auf die
in.
anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedrohten Taten
nur insoweit anwendbar, a.ls diese Bundesgesetze nicht
selbst Bestimmungen aufstellen. Art. 52 StG, der auch
nicht urch Art; 398 StGB aufgehoben worden ist, geht
daher dem Art. 63 StGB vor.
Demnach erkennt der KaaB Jti mshof :
Die. Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
H. Urte8 des Kassationshofes vom 5. Juli 1946 i. S. Pollzei..
rlehteramt ZOrleh gegen MieheL
Wann liegt ein Verkaufsladen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit .. b
des BG vom 4.. Oktober 1930 über die Handelsreisenden vor?
Qwmd se trouve-t-on en preeence d'un rna.gasin de vente au sens
de Part. 2 a.l. 2 litt. b de la. federa.Ie du 4. octobre 1930 sur les
voya.geurs
de commerce ?
"Qwmdo si ein presenza. d'un negozio di vendita. a' sensi dell'a.rt. 2
cp. 2
lett. b della legge federale 4: ottobre 1930 sui viaggia.tori
di commercio ?
A. -Ida Michel führt seit ungefähr 1942 in ihrer Woh-
nung
in Zürioh ein Geschäft, in welchem sie Mittel zur
Schönheits-und Körperpflege herstellt und verkauft. Da
wegen Mangels an Rohstoffen ihr Verdienst ungenÜgend
wurde,
handelt sie seit 1943 a.US8erdem mit Damen-
wäsche. Den grössten Teil davon setzt sie ab, indem sie
als Klninreisende ohne Taxka.rte im Gebiete der Stadt
Züricl;l Bestellungen aufsucht. Sie hält Damenwäsche
jedoch auch in ihrer Wohnung feil, wo sie ein W arenla.ger
im Werte von etwa Fr. 400.-'-hält. Der Umsatz ist dort
gering, da. sie nur von Kunden aufgesucht wird, die sie
sohon kennen.
Sie ist täglich zwei bis drei Stunden ab-
wesend. Während dieser Zeit lässt sie sich dlirch ihre
Schwester oder, wenn diese unabkömmlich ist, durch ihre
Untermieterin vertreten. Ist das nicht möglich; so befestigt
sie
an der Türe einen Zettel, auf welchem sie den Zeitpunkt
ihrer Rückkehr angibt. An der Aussenseite des Hauses
hingt eine Firma.tafel, die jedoch 8.ls Geschäftszweig nur
Kräuter-Kosmetik-La.bor nennt. Ein Zettel mit dem
HitiW W äuf den Verkauf von Damenwäsche wurde von
Unbok imte im November 1945 wie wiederholt sohon
Handelsreisende. No 26.
früher weggerissen und durch die Geschäftsinhaberin nicht
mehr ersetzt. Ida Michel liess im Tagblatt der Stadt
Zürich Inserate erscheinen, in denen sie unter .Angabe
ihrer Adresse und Telephonnummer Schönheitsmittel und
Damenwä.sche anpries.
B. -Am 23. Januar 1946 büsste das Polizeirichteramt
der Stadt Zürich. Ida Michel . wegen Übertretung von
Art. 1
und 3 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden
vom 4. Oktober 1930 (HRG) mit fünfzig Franken, mit der
Begründung, sie habe auf dem Gebiete der Stadt und des
Kantons Zürich bei Privatkunden Bestellungen auf Da-
menwä.sche aufgenommen, ohne eine Taxkarte zu besitzen.
Auf
Einsprache der Beschuldigten hob der Einzelrichter
des Bezirksgerichts Zürich durch Urteil vom. 30. April 1946
die Busse
auf und sprach Ida Michel gestützt auf Art. 2
Abs. 2 lit. b HRG frei.
0. -Der .Polizeirichter führt gegen dieses Urteil Nioh-
tigk(titsbeschwerde mit dem .Antrag, es sei aufzuheben
und die Sache zur Bestätigung der ausgefällten Busse an
das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Behauptung, dass
die Beschuldigte während der in Betracht kommenden
Zeit Bestellungen
auch ausserhalb der Stadt Zürich auf-
gesucht habe,
lässt er fallen. Dass sich die Beschuldigte
durch Aufnahme von Bestellungen innerhalb der Gemeinde-
grenzen
strafbar gemacht habe, begründet er damit, dass
die Voraussetzungen von Art. 2 Abs . ..2 lit. b HRG nicht
erfüllt seien, weil die Verkaufsstelle der Beschuldigten
nicht ständig . bedient gewesen sei und die Anschrift am
Hause während etwa vierzehn Tagen keinen Hinweis auf
den Verkauf von Damenwä.sche enthalten habe.
D. -Ida Michel beantragt, die Beschwerde sei abzu-
weisen
Der KassatiO'TUJhof zieht in Erwävung :
- -Das Bundesgesetz über die Handelsreisenden ist
nicht anwendbar auf das Aufsuchen von Bestellungen
innerhalb
des Gemeindebezirks für Geschäfte, die in der
Handelsreisende. No 26.
ST
Gemeinde niedergelassen sind und . dort ein ständiges
Arbeitszentrum in Form einer Produktionsstätte oder eines
Verkaufsladens besitzen (Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG). Na.oh
der Rechtsprechung des Kassationshofes (Urteil i. S.
Fröhle vom 14. Mai 1934, SHAB 1934 S. 2194) ist Ver-
ka.ufsladen
im Sinne dieser Bestimmung nicht bloss das
eigens zum Zwecke des Verkaufs hergerichtete Ladenlokal,
sondern
ohne Rücksicht auf die äussere Einrichtung jeder
Geschä.ftsbetrinb, in welchem Ware feilgeboten und an
den einkaufenden Kunden abgegeben wird. Die erwähnte
Bestimmung
soll den Geschäfts1euten erlauben, innerhalb
der Gemeinde, in der.sie ihr Geschäft.haben und die daher
als ihr natürliches Tätigkeitsgebiet gilt, taxfrei Beste!.:;
Jungen aufzusuchen (BGE 70 IV 187). Dieser .Zweck
gestattet.nicht, auf die äussere Aufmachung des Verkaufs;.
gesohä.ftes abzustellen.
Es genügt, dass ein irgendwie als
solches organisierter Betrieb und in diesem Sinne ein
Arbeitszentrum vorliegt, wogegen ein bJosses Warenlager,
aus dem. gelegentlich auch unmittelbar Waren an Käufer
abgegeben werden, nicht genügt.
- -Im angeführten Urteil i. 8. Fröhle hat der Kassa-
tionshof den Bestand eines Verkaufsladens bejaht, weil
in .. jenem Falle das W a.renlager ein für Gesohä.fte der
betreffenden Art verhältnismässig bedeutendes und die
Verkaufsstelle a.ussen durch eme Firma.tafel gekennzeioh
net und durch den Geschäftsinhaber oder seine Schwägerin
ständig bedient
war Dass die im Aufsuchen von Kunden
bestehende Tätigkeit des Ge ohä.ftsinhabers den Verka.uf
im Laden bedeutend überstieg, wurde als unerheblich
betrachtet.
Ahnlich sind die Verhältnisse im vorliegenden Falle.
Die Einnahmen, welohe die Beschuldigte durch den Ver-
kauf von Damenwä.sche in ihrer Wohnung macht, sind im
Vergleich zum Umsatz, den sie durch Aufsuchen von Be-
stellungen erzielt, gering.
Dennoch liegt eine, wenn auoh
sehr einfach organisierte Verka.ufsstelle, nicht ein blosses
Warenlager
vor, aus dem gelegentlich unmittelbar an
Kunden Ware abgegeben wird. Hiefür spricht einmal der
Umstand,
dass das Geschäft sozusagen stä.nclig bedient ist,
nd des grösseren Teiles des Tages durch die ae-
BOhäftsinhaberin selber, in der übrigen Zeit meistens durch
ihr nahestehende Personen. Auch.hat die Beschulcligte die
Verka.ufsst.elle durch eine Firmata.fel gekennzeichnet. Dass
darauf ein Hinweis auf den Verkauf von Damenwäsche
fehlt, ist von unt.ergeordneter Bedeutung. 'O'brigens hat
sich die Beschuldigte durch Anbringung eines Zettels
bem:öht,
auch die Damenwäsche anzupreisen. Dass ihn
Unbeka.nnt.e, vermutlich Kinder, wiederholt weggerissen
haben, ändert an der Natur des
Geschäft.es nichts. In
Zeitungsinserat.en hat die Beschulcligt.e es nicht nur als
Verkaufsst.elle für kosmetische Mittel, sondern auch für
Damenwäsche empfohlen. Die Voraussetzungen des Art. 2.
Abs. 2 lit. b HRG sind auf Grund der verbindlichen tat-
liohlichen Festst.ellungen der Vorinstanz erfüllt.
3. -Ob sich der Freispruch, wie die Vorinstanz an-
nimmt, auch damit begründen lässt, die beiden Geschäfts-
zweige der Beschuldigten, nämlich . ilerst.ellung . und Ver-
trieb von Mitteln für Schönheits-und Körperpflege einer-
seits und Handel mit Damenwäsche anderseits, bildeten
ein einheitliches Tätigkeitsfeld, weshalb die Produktions-
atätt.e des ersten Z:weiges die taxfreie Best.ellungsaufnahm.e
auch im zweiten rechtfertige, kann dahingestellt bleiben.
Demnach erken:nt rlm-Kasaati ma'Ao/ :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
1'7. 1Jrtell de Kassationshofes vom 7 .Jnni IMG i. S. Camerbd
und Jlitheschuldlgte gegen Generalprolmrator des Kantons Bern.
n. 268 BSIP. Gegen einen Zwischenentacheid, auf den die ent-
scheidende Behörde zurü.ckkommen kann, ist die Nichtigkeits-
beschwerde
nicht zulässig.
Arl. 268 PPF'. Le pourvoi en nulliM n'est pas recevable contr
un junt incident snr lequel l'autoriM qui a statue peut
revemr.
An. 268 PP:B'. Il ricorso per cassa.zione e iJ;rioevibile contro. una
sentenza incidentale, sUlla qua.Ie l'autonta ehe ba giudicato
puO rivenire.
Nach der mit BGE 68 IV 113 begriindet.en Rechtspre-
chung des Kassationshofes ist die Niohtigkeitsbeschwerde
gegen Entscheide
der letzten kantonalen Instanz wegen
Verletzung
eidgenössischen Rechts nicht nur zulässig,
wenn sie das V erfahren abschliessen, sondern auch, wenn
es sich um blosse ZwiSchenentsoheide handelt. Diese
Rechtsprechung
ist bei der seither erfolgten ReVision des
Gesetzes daduroh sanktioniert
worden, dass der bishe
irreführende Ausdruck Endurteil des ütiSöhen Ge-
setzest.extes in Urteil abgeändert worden ist (Art 2,68
BStP). Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde 1 t
aber dass der Zwischenentscheid der lätzt.en kantonalen
endgültig ist; nicht bloss eine veri prozess.;
leitenden. Charakters,
auf die spä.ter zu.Hi.Bkgenommen
werden kann. Die praktischen Gründe, die im angef
Präjudiz für die Weiterziehbarkeit der Zwischen.entscheide
an den Kassationshof genannt sind, treffen nur auf end-
gültige Ent.soheidungen zu, wo die Köglichkeit, die eidge-
nössische Kassationsinstanz im gleichen Verfahren über
d1 gleiche Frage wiederholt anzurufen, zunächst auf