8 Strafgesetzbuch. No '
sondern hatte im benachbarten Elternhause Unterkunft.
Dass
sie dafür einen umso höheren Lohn erhielt, ist un-
erheblich.
Sie war nicht Familiengenossin des Bestohlenen.
Das '.Kriminalgericht hat sie daher von Amtes wegen zu
verfolgen.
4. Urteil des Kassationshofes vom 22. März 1948 i. S. Alder
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Art. 13'1, 148 StGB. Die Strafe wegen Diebstahls gilt den Betrug,
dessen sich der Dieb beim Verkauf der gestohlenen Se.ehe dμrch
Verschweigung ihrer Herkunft schuldig macht, nicht a.b.
An. 13'1, 148 OP. La. peine inßigee pour le vol ne r6prime pa.s
l'escroquerie dont le voleur se rend coupable Iorsqu'il vend
la chose volee en ta.isa.nt sa provenance.
Art. 13'1, 148 OP. La. pena. inßitta pel furto non reprime Ja. truff ,
di cui il ladro si rende colpevole, qua.ndo vende la cosa ruba.ta.
sottacendone la provenienza..
A . ......;... Alder stahl am 2. und am 9. August 1944 je ein
Fahrrad. Vom einen verkaufte er die Räder samt Berei-
fu,ng,
vom andern bloss die Bereifung, indem er beiden
Käufern gegenüber falsche Angaben machte, die ihn als
Eigentümer der Kaufsache erscheinen lassen sollten. Die
Käufer liessen sich täuschen. In der Meinung, sie erwürben
Eigentum, leistete der eine eine .Anzahlung und bezahlte
der andere den Kaufpreis ganz. Im Strafverfahren gegen
Alder
wurden die gestohlenen Räder 'Qlld Bereifu,ngen bei
den Käufern beschlagnahmt.
B. -Während das Strafgericht des Kantons Basel-
Stadt Alder bloss wegen Diebstahls bestrafte, verurteilte
ihn das Appellationsgericht auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft
am 16. Oktober 1945 gestützt auf Art. 137 Ziff.l,
Art. 148 Abs. 1
und Art. 68 Ziff. 1 StGB wegen Diebstahls
und Betruges zu vier Monaten Gefängnis.
0. -Alder hat gegen das Urteil des Appellationsge-
richts Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt mit dem Antrag,
es sei aufzuheben
und er sei bloss wegen Diebstahls, und
zwar milder, zu bestrafen. Er macht geltend, die Ver-
Strafgesetzbuch. No '
wertung des Diebsgutes sei straflose Nachtat. Der Dieb
sei strafrechtlich als Eigentümer der gestohlenen Sache zu
betrachten.
Würde man auf den zivilrechtlichen Begriff
des Eigentums abstellen, so könnte der Täter sich du,rch
den Diebstahl nie bereichern, weil er zivilrechtlich nie
Eigentümer des Diebsgutes werde. Die
Bestrafung wegen
Betruges sei
auch deshalb ungerechtfertigt, weil nur ent-
weder der Bestohlene oder der Käufer der gestohlenen
Sache, nie beide gleichzeitig geschädigt würden, denn wenn
ersterer die
Sache zurückerhalte, erleide er keinen Schaden,
wenn sie dagegen dem Käufer verbleibe, sei dieser nicht
geschädigt. Zudem sei die Bereicherungsabsicht des Diebes
bei
der Wegnahme der Sa.ehe und bei deren Verkauf auf
ein und dasselbe Objekt, den Wert der gestohlenen Sache,
gerichtet; auch deshalb dürfe nicht sowohl wegen Dieb-
stahls als auch wegen Betruges bestraft werden. Die Be-
st:ra.fung wegen Betruges würde auch zu ungleicher Be-
handlung führen; der Dieb, der mit Hehlern zusammen
arbeitet, würde
nicht wegen Betruges bestraft, wohl aber
der harmlosere Dieb, der das Diebsgut irgend einem
Dritten verkauft.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht,
dass er durch die Wegnahme der beiden Fahrräder in der
Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern, den Tat-
bestand des Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 StGB) erfüllt hat.
Er bestreitet auch nicht, die Käufer der Bestandteile arg-
listig über die Herkunft der Kaufsache irregeführt und sie
so
zum Abschluss de8 Kaufes und zur teilweisen bezie-
hungsweise
gaHieii, Beiihlung des Kaufpreises bewogen
zu haben. Den Tatße tiänd des Betruges (Art. 148 Abs. 1
StGB) sieht er nicht verwirklicht, weil er nicht die Absieht
gehabt habe, sich durch den Verkauf der Bestandteile von
den gestohlenen Fahrrädern unrechtmässig zu bereichern,
und weil die Schädigung der Bestohlenen die Schädigung
der Käufer ausschliesse.
Strafgeeetzbuoh. No 4.
Die Tatsache, dass sich der Verkäufer der gestohlenen
Sache schon
durch den Diebstahl hat bereichern wollen,
steht jedoch der Absicht unrechtmässiger Bereicherung
beim Verkaufe nicht im Wege. Wie das Bundesgericht
bereits
am 3. Dezember 1943 in Sachen Wagner ausgeführt
hat (BIZüR 43 S. 25, ebenso das Militärkassationsgericht
in MKGE 4 Nr. 177), will sich der Dieb durch den Verkauf
des Diebsgutes einer Sache entledigen, die für ihn, weil sie
nicht in seinem Eigentum steht, minderen Wertes ist, und
will sich dafür den vollwertigen Kaufpreis verschaffen.
Diese Absicht geht. auf eine andere Bereicherung als jene,
die
er sich durch den Diebstahl hat verschaffen wollen.
Der Diebstahl soll ihn in den Besitz der Sache setzen,
damit er mit dieser umgehen könne, als ob er ihr Eigen-
.
tümer wäre, der Verkauf dagegen soll ihn zum Eigentümer
des Kaufpreises machen, der ihm mehr wert ist. Der Täter
weiss grundsätzlich auch, dass diese Bereicherung unrecht-
mässig ist, weil sie auf Kosten des getäuschten Käufers
geht, denn diesem kann der Dieb entgegen seiner Ver-
pflichtung (Art. 184 Abs. 1 OR) das Eigentum an der
Sache nicht verschaffen, weil er es selber nicht hat. Eine
gesetzliche Vorschrift besteht nicht, auf die der Beschwer-
deführer seine Auffassung,
der Dieb sei strafrechtlich als
Eigentümer der gestohlenen Sache zu betrachten, stützen
könnte. Wenn das Strafgesetz den Dieb bestraft wissen
will, weil er sich durch die Wegnahme der fremden Sache
die
Rechte eines Eigentümers anmasst, so heisst das nicht,
dass es ihn in strafrechtlicher Hinsicht nun auch als Eigen-
tümer anerkenne, ihm also erlaube, mit der Sache unge-
straft so zu verfahren, als ob er ihr Eigentümer wäre, sie
also z.
B. in einer Weise, die mit ihrem gewohnten Gebrauch
nichts zu tun hat, ungestraft zu beschädigen oder zu zer-
stören (vgl. BGE 71IV207 unten). Wenn der Dieb jeman-
den durch arglistige Täuschung veranlasst, eine gestohlene
Sache zu kaufen, wird er übrigens für diese Tat nicht des-
lb bestraft, weil er über die ihm nicht gehörende Sache
verfügt, sich also so benimmt, als käme ihm die Stellung
eines Eigentümers, die er sich schon durch den Diebstahl
Strafgesetzbuch. N° 4.
hat anmassen wollen, wirklich zu, sondern weil er den
Käufer bewusst und gewollt hineinlegt. Mit der Fiktion,
der Dieb sei durch den Diebstahl strafrechtlich Eigentümer
geworden, wäre ihm nur geholfen, wenn sie ihm erlauben
würde,
dem Käufer das versprochene Eigentum zu ver-
schaffen.
Das ist aber. nicht der Fall.
Damit ist auch gesagt, dass der Beschwerdeführer die
Käufer bewusst und gewollt geschädigt hat. Der Schaden
tritt nicht erst ein, wenn der Käufer -was im vorliegenden
Falle übrigens zutrifft -die Sache dem Eigentümer
zurückgeben muss, sondern schon im Augenblick, wo er den
Kaufpreis oder einen Teil desselben bezahlt, denn die
Sache ist den Preis nicht wert, da der Käufer daran nicht
Eigentum erhält und somit Gefahr läuft, sie entschädi-
gungslos hergeben
zu müssen. Wird die Sache dem Be-
stohlenen zurückgegeben, so wird dadurch der Diebstahl
nicht ungeschehen gemacht. Der Tatbestand dieses Ver-
brechens ist mit der Wegnahme der Sache in der Absicht
unrechtmässiger Bereicherung erfüllt,
unbekümmert darum
ob die Tat den Bestohlenen bleibend schädigt, ja ob sie
ihn überhaupt schädigt.
2. -Sind somit objektiv und subjektiv sowohl die
Merkmale des
Diebstahls als auch jene des Betruges
erfüllt, so
kann sich nur noch fragen, ob die Bestrafup.g
für den ersteren die Anwendung der Bestimmung über
Betrug und die Erhöhung oder Schärfung der Strafe des-
halb ausschliesst, weil die Vorschrift 'über den Diebstahl
auch den nachfolgenden Betrug erfassen würde. Der Be-
schwerdeführer vertritt diese Auffassung mit dem Schlag-
wort der straflosen Nachtat . Wie jedoch das Bundes-
gericht
am 19. Oktober 1945 in Sachen Behrenstamm aus-
geführt hat, steht das Strafgesetzbuch nicht auf dem
Boden, dass bei objektivem oder subjektivem Zusammen-
hang verschiedener strafbarer Handlungen die Strafe für
die eine auch die andere abgelte, so dass entweder die
Vortat oder die Nachtat straflos sei, will Art. 68 Ziff. 1
StGB das Schärfungsprinzip doch sogar dann angewendet
wissen, wenn mehrere Gesetzesbestimmungen durch ein
12 Strafgesetzbuch. No 5.
und dieselbe Handlung verletzt werden. Vorbehalten blei-
ben die Ausnahmen, in denen dem Gesetz selbst deutlich
zu
eptnehmen ist, dass die Vor-oder die Nachtat nicht
nach der auf sie selbst zutreffenden Bestimmung gesühnt,
sondern nach der Vorschrift über die Haupttat mitgesühnt
werden soll, wie beispielsweise
die Wegnahme (Diebstahl)
nach Gewaltverübung in Diebstahlsabsicht (Raub) von der
Bestimmung über Raub miterfa.sst wird (BGE 71IV207 ff.).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn der Dieb die
durch
den Diebstahl geschaffene Lage ausnützt, um jeman-
den zu betrügen. Na.eh der Bestimmung über Diebstahl
wird er bestraft, weil er die Sache gestohlen hat, nach der
Bestimmung über Betrug, weil er jemanden um den Kauf-
preis prellt. Eine Unbilligkeit liegt in der Anwendung
beider Bestimmungen
und in der Erhöhung oder Schärfung
der Strafe nicht. Wer nach Begehung des Diebstahls
jemanden betrügt, findet ein weiteres Opfer, macht mehr
als der, der bloss stiehlt. Ist der Käufer über die Herkunft
der Sache im Bilde, so betrügt der Dieb ihn nicht, vergeht
sich also
insofern weniger schwer. Wenn jedoch der Dieb,
welcher Hehler
hat, als gefährlicher erscheint, kann die
Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens erhöht oder
gegebenenfalls
nach Art. 137 Ziff. 2 oder bei wiederholtem
Diebstahl
nach Art. 67 oder 68 StGB verschärft werden.
Demnach erkennt iier KatJBaf-ion ho/:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
5. Anszng aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März
1N6 i. S. FUllger gegen Staatsanwaltsehalt des Kantons Luzern.
Art. 148 468. 1 StGB. Anforderungen an die Täuschungshandlung
beim Betrug.
Art. 148 aJ,.1 OP. Conditions que doit remplir l'action de tromper
en matiere d'escroquerie.
4rt. 148 cp. 1 OP. Condizioni cui deve soddisfare l'atto d'ingan-
, nare in materia di truffa..
Strafgesetzbuch. No 5.
AUB den Erwäg'Ungen:
Zum Betrug gehört weiter, dass der Täter jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig
benutzt . Mit dieser Anforderung an den Tatbestand gibt
das schweizerische Strafgesetzbuch dem Betrug eine Mittel-
stellung zwischen dem Betruge
im Sinne der französischen
und demjenigen im Sinne der deutschen Att:ffassung. Ohne
so weit zu gehen wie das französische Recht, das namentlich
die Anwendung besonderer
Kniffe seitens des Täters
manoouvres frauduleuses , mise en scene ) verlangt
(vgl. GARBAUD, Traite du droit penal franc;ais (3) 6 333 ff.)
und an das sich die Rechte der welschen Kantone anlehn-
ten, lässt es doch nicht wie die deutsche Auffassung (vgl.
FRA.Nx, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (17)
263 Anm. II 1), die in verschiedenen deutschschwei-
zerischen
Kantonen vorherrschte, jede Lüge, auf welche
die Gegenpartei hereinfällt, genügen. Das wurde sowohl
in den Erläuterungen zum Vorentwurf von 1908, als auch
in der zweiten Expertenkommission hervorgehoben (ZüR-
omm, Erläuterungen zum VE S. 155; Protokoll 2. ExpK 2
340,
Votum Gautier). Der Verfasser der Erläuterungen
erklärte, dass die Lüge erst dann zur betrügerischen Hand-
lung werde, wenn etwas geschehen sei, um die Nachprü-
fung zu verunmöglichen oder wenigstens zu erschweren ;
das komme zum Ausdruck in den Worten Vorspiegelung
oder
Unterdrückung . Diese Worte deuten in der Tat
darauf hin, dass eine blosse falsche Angabe, die der Gegner
ohne
besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen
kann, nicht genügt. Eine Ausnahme
ist zu machen, wenn
der Oberprüfung zwar objektiv nichts im Wege steht, der
Getäuschte jedoch durch den andern arglistig abgehalten
wird, sie vorzunehmen ; auch in diesem Falle kann von
Vorspiegelung oder Unterdrückung gesprochen werden.
Eine Vorspiegelung
in diesem Sinne hat sich der Ange-
klagt.e nicht zu Schulden kommen lassen. Wohl versicherte