BGE 72 IV 78
BGE 72 IV 78Bge4 oct. 1930Ouvrir la source →
78 Stempelabgaben. No 215.
hauptung des subjektiven Tatbestandes (der in Wirklich-
keit nicht gegeben war) liegt objektiv ·die falsche An-
sculdigung im Sinne des Ai1; 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
II. STEMPLABGABEN
DROITS DE TIMBRE
25. Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1946 i. S. RflmheH
gegen . Sehwelzerisehe Bundesanwaltschaft.
l. Arl. 305 Abs. 2 BStP, Art. 63 Abs. 4 StG. Im Verfahren bei
ttbertretung fiskalischer Bundesgesetze ist der Strafrichter auch
an einen über die Leistun:gsp:ßicht ergangenen Entscheid der
Verwaltung, der an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden konnte, aber nicht weitergezogen worden ist, gebunden.
2. Arl. 66 SW. Wenn der Bezogene den akzeptierten Wechsel
dem Aussteller ungestempelt zurückgibt, hat letzterer . die
Stempelung sofort persönlich vorzunehmen ; er darf nicht
zuwarten, um sie später dUl'ch eine Bank besorgen zU lassen.
3. Art. 52 StG ist durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben
worden.
80 St.empelabgaben. No 25. offen. Es fand, er habe die Stempelung nicht durch eine Bank besorgen lassen dürfen. Es nahm an, das Gesetz sei klar, und lehnte daher die Anwendung der Bestimmung über Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) ab. 0. -Rümbeli führt gegen das Urteil des Obergerichts Niohtigkeitsbeschwerde. Er beantrl'logt, es sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventuell sei die Sa.ehe zur noch- maligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die Busse angemessen herabzusetzen. Der Be- schwerdeführer macht geltend, die Annahme des Ober- gerichts, möglicherweise habe er die Stempelung der Wechsel nicht durch eine Bank besorgen lassen wollen, sei willkürlich. Auch sei . Art. 20 StGB verletzt, denn der Beschwerdeführer habe sich in einem Rechtsirrtum be- funden. Er habe die Wechsel nicht schon zu stempeln brauchen, als er sie mit dem Akzept versehen zurücker- hielt, denn nach Art. 65 StV brauche die Stempelung ~rst zu erfolgen, wenn der Inhaber den Wechsel aus der Hand gibt. Auch habe er nach Art. 66 StV die Stempelung durch die Bank vornehmen lassen dürfen ; die Tatsache, dass er die Wechsel zuerst dem Akzeptanten vorgelegt habe, stehe dem nicht im Wege. Sodann nehme das Obergericht zu Unrecht anr die Busse müsse gemäss Art. 52 StG für jeden Wechsel mindestens Fr. 5.-betragen. Diese Be- stimmung sei durch Art. 398 StGB aufgehoben worden und die Strafe daher nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches zuzumessen. D. -Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwäfl'Ung :
82 Stempelabgaben. No 25. nicht .auch einen unangefochtenen Entscheid der Verwal- tungsbehörde als für den Strafrichter verbindlich erklärt, beruht darauf, dass diese Vorschrift überha.upt nur das Verhältnis des Beschwerdeverfahrens über die Abgabe- p:ßicht zum Strafverfahren regelt und sich mit dem Falle, wo . die Abgabepfilcht nicht bestritten worden ist, nicht befasst. Unterzieht sich der P:ßichtige dem Entscheid der Verwaltungsbehörde, indem er ihn nicht an das Verwal- tungsgericht weiterzieht, so werden seine Interessen nicht verletzt, wenn dann auch der Strafrichter mit jenem Ent- scheid. die Frage der Abgabep:ßicht . als verbindlich beant- wortet sieht. Wohl steht die Verwaltungsbehörde als Partei der Sache nicht mit der gleichen Unvoreingenommenheit gegenüber wie der Richter, wie sie denn auch im Strafver- fahren Parteirechte ausüben darf (vgl. Art. 301 ff. BStP). Das Gesetz sieht. jedoch eine genügende Gewähr für die Gesetzmässigkeit der Verwaltung darin, dass es dem Ab- gabep:ßichtigen den Weg zum Verwaltungsgericht öffnet. Beschreitet ·er ihn nicht, so gilt der Entscheid der Ver- waltlingsbehörde als richtig und besteht kein Grund, dass sich nicht auch der Strafrichter damit abfinde. Wie sich der Beschuldigte durch Unterlassung der Einsprache sogar einer Strafverfügung der Verwaltungsbehörde unterziehen kann: mit der Wirkung, dass sie einem: rechtskräftigen Urteil gleichkommt (Art. 298 BStP), muss er auch das Geringere tun, d. h. durch Unterlassung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit verbindlicher Wirkung für den Strafrichter die Abgabep:ßicht anerkennen können. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Steuer- verwaltung über die Abgabep:ßicht nicht an das Verwal-: tungsgericht weitergezogen .. Damit steht fest, dass er im Augenblick, als er die mit dem Akzept versehenen Wechsel vom Bezogenen zurückerhielt, abgabepßichtig wurde. 2. - Der Aussteller, Akzeptant oder Inhaber, der die Urkunde unmittelbar an eine inländische Bank weitergibt, kann durch diese die ihm obliegende Stempelung besorgen lassen. Seine Abgabep:ßicht gilt als erfüllt, wenn die Bank die Stempelung bei Entgegennahme der Urkunde vor- Stempelabgaben. No 25. 83 nimmt und dabei zum Ausdruck bpngt, dass sie für ihren unmittelbaren Vormann stempelt (Art. 66 StV). Über die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, seine .Abgabepflicht gestützt auf diese Bestimmung stell vertretungsweise durch eine Bank besorgen· zu lassen, schaffen die Verfügung der eidgenössischen Steuerver- waltung vom 2. Mai 1944 und der Einspracheentsoheid vom 29. Juni 1945 nicht Recht. Denn selbst wenn diese Frage bejaht werden müsste, war die Abgabe vom Be- schwerdeführer, nicht von der Bank geschuldet, musste ihn also die Steuerverwaltung zur Leistung der Abgabe verhalten. Das Recht, die Stempelung stellvertretungs- weise besorgen zu lassen, beeinflusst nicht die Abgabe- pflicht, sondern ist nur von Bedeutung für die Frage der Strafbarkeit des Pflichtigen, der in einem bestimmten Zeitpunkt seine Pflicht noch nicht erfüllt hat. Art. 66 St V hat nun aber nicht den Sinn, den ihm der Beschwerdeführer gibt. «Unmittelbar>> (directement) im Sinne dieser Bestimmung hätte der Beschwerdeführer den Wechsel nur dann an eine Bank weitergegeben, wenn er eine Bank beauftragt hätte, ihn dem Bezogenen zur An- nahme vorzulegen und ihn nachher zu stempeln. Die stell- vertretungsweise Stempelung durch die Bank hätte dann den Beschwerdeführer gedeckt. Von einer·. unmittelbaren Weitergabe an die Bank kann dagegen nicht mehr gespro- chen werden, wenn der Aussteller, wie der Beschwerde- führer es getan hat, selber den Wechsel dem Bezogenen zum Akzept vorlegt. Nachdem er ihn vom Akzeptanten zurück- erhalten hat, muss er ihn persönlich stempeln ; er darf nicht zuwarten, bis später eine Bank die Stempelung für ihn besorge. Nur die sofortige per$önliche Stempelung durch den Aussteller bietet Gewähr, dass die Abgabe für die volle Laufzeit entrichtet werde. War . der Beschwerdeführer somit nicht berechtigt, die Stempelung durch eine Bank besorgen zu lassen, so kommt nichts darauf an, ob er die Absicht hatte, die Wechsel einer Bank zu übergeben. 3. - Die Hinterziehung der Stempelabgabe ist in
Stempelabgaben. No 15.
Art. 52 StG mit Strafe bedroht. Die Bestimmung des
Strafgesetzbuches über Rechtsirrtum ist auf diese "Ober-
tretlplg anwendbar (Art: 333, 102, 20 StGB). Rechtsirrtum
liegt jedoch hier nicht vor, denn die Vorinstanz trifft die
tatsächliche und daher für den Kassationshof verbindliche
FestsOOllung, dass der Beschwerdeführer als Kaufmann,
der häufig mit Wechseln zu tun gehabt habe, den klaren
Sinn des Gesetzes erkannt habe~ Das sagt sie zwar nur bei
Erörterung
der Frage, wie der Beschwerdeführer die Be-
stimmung über die Abgabepflicht des Ausstellers eines
Zum. Akzept vorgelegten und vom. Bezogenen akzeptierten
Wechsels habe auslegen müssen. Die Frage, ob er seine
ihm bekannte Pflicht zur Stempelung gestützt auf Art. 66
St V stellvertretungsweise durch eine Bank hätte besorgen
lassen. dürfen, verneint sie erst nachher, ohne ausdrücklich
zu sagen, dass auch der Beschwerdeführer die gleiche
Rechtsauffassung
gehabt habe. Allein wenn sie dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die erste Frage die Kenntnis
eines in Fragen der Stempelabgaben auf Wechseln erfah-
renen
. Kaufmanns zuschreibt, nimmt sie stillschweigend
an, er habe die gleiche Kenntnis auch in Bezug auf die
zweite
Frage gehabt.
4. -Für jede Urkunde, die Gegenstand der Abgabe ist,
soll gemäss Art. 52 StG die Busse mindestens fünf Franken
betragen. Diese Bestimmung gilt auch unter der Herr-
schaft des Strafgesetzbuches noch, denn dieses erklärt m
Art. 333 Abs. 1 seine allgemeinen Bestimmungen auf die
in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedrohten Taten
nur insoweit anwendbar, als diese Bundesgesetze nicht
selbst Bestimmungen aufstellen. Art. 52 StG; der auch
nicht uroh Art; 398 StGB aufgehoben worden ist, geht
daher dem Art. 63 StGB vor.
Dem'fUJfih erlcen,m der KaaBatio'l&Bh<>/ :
Die-Nichtigkeitsbesohwerde wird abgewiesen.
m. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
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!I. Urlell des KassaUoDSholes vom o • .Toll 1948 i. S. Poßzel-
rlehteriunt ZOrleh gegen Mtehel.
Wann liegt ein Verkaufsladen im Sllme von Art. 2 Abs. 2lit,,b
des BG vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden vor?
-Quand se trouve-t-on en presenoe d'un magasin de vente au sens
de Part. 2 al. 2 litt. b de la federale du 4 octobre 1930 sur Ies
voyageurs de commerce !
QUando si ein presenza d'un negozio di vendita a' sensi dell'art. 2
cp. 2 lett. b della legge federale 4 ottobre 1930 sui via.ggia.wri
di commercio ?
A. --Ida Michel führt seit ungefähr 1942 in ihrer Woh-
nung
:in Zürioh ein Geschäft, in welchem sie Mittel zut
Schönheits-und Körperpflege herstellt und verkauft. Da
wegen Mangels an Rohstoffen ihr Verdienst ungenÜgend
wurde, handelt sie seit 1943 ausserdem mit Damen-
wäsche. Den grössten Teil davon setzt sie ab, indem sie
als· Klt)inreisende ohne - Ta.xkarte im Gebiete der Stadt
Züric Bestellungen aufsucht. Sie hält Da.menwäsohe
jedoch a.uoh in ihrer Wohnung feil, wo sie ein Warenlager
im Werte von etwa·Fr~-400.-hält. Der Umsa.tz ist dort
gering, da sie nur von Knnden aufgesucht wird, die sie
schon kennen. Sie ist täglich zwei bis drei Stunden ab-
wesend. Während dieser Zeit lässt ·sie sich dU.rch ihre
Schwester
oder, wenn diese unabkömmlich ist, durch ihre
Untermieterin vertreten. Ist das nicht möglich; so befestigt
sie an der Türe einen Zettel, auf welchem sie den Zeitpunkt
ihrer Rückkehr angibt. An der Aussenseite des Hauses
hängt eine Firma.tafel, die jedoch· als Geschäftszweig nur
c Kriuter-Koäfuetik-Labor » nennt. Ein Zettel mit dem
Hmftiä auf den Verkauf von Damenwäsche wurde von
Unh8lwmten im -November 1945 wie wiederholt schon
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