Strafgesetzbuch. No 18.
zweite Expertenkommission einen Antrag, die Drohung
mit dem Tode als qualifizierendes Merkmal zu streichen,
weil es Fälle gebe, wo sie nicht l)rnst gemeint sei, ablehnte,
wie sie
auch den Antrag, nur die ernsthafte Drohung
mit dem Tode als Erschwerungsgrund anzuerkennen, ver-
warf (Protokoll
2 302, 307). Auch in allen anderen Fällen,
in denen das Strafgesetzbuch ine Drohung strafbar erklärt
(z.B. Art. 156, 180, 181), wird nicht verlangt, dass der
Täter die Absicht hatte, sie wahr zu machen. Sie macht
strafbar wegen der Wirkung, die sie auf das Opfer hat.
Zudem kön,nte der Täter sich der verdienten Strafe für
ausgezeichneten Raub leicht dadurch entziehen, dass er
die Absicht, den mit dem Tode Bedrohten wirklich umzu-
bringen,
bestritte. In Fällen, in denen er es objektiv in
d,er Hand hatte, die Drohung zu verwirklichen, wo also
das Leben des Bedrohten einzig von der Gne des Räu-
bers abhing, wäre das stossend. Wenn hingegen die Dro-
hung nicht ausführbar war, weil der Täter die Mittel dazu
nicht hatte, ist umgekehrt die Schuld verhä.ltnismässig so
gering, dass sich das hohe Mindestmass von fünf Jahren
Zuchthaus nicht rechtfertigt. Der Täter, der dem Opfer
bloss
durch Täuschung, Oberrasohung :und dergleichen
Todesangst einjagt, obschon
er zum vornherein nicht in
der Lage ist, es zu töten, ist auch nicht so gefährlich wie
einer,
der es in der Hand hat, die Drohung zu verwirk-
lichen.
Dass aber Art. 139 Zifü.2 als eine nur gegen beson-
ders gefährliche Täter gerichtete Bestimmung aufgefasst
wurde, ergibt sich daraus, dass sie, nachdem sie in Abs. 2
und 3 Beispiele aufgezählt hat, in Abs. 4 allgemein ausge-
zeichneten Raub annimmt, wenn er auf a'IUfere Weise
die besondere Gefährlichkeit des Täters o:ffenbarl . Fälle,
in denen der Räuber das Opfer zwar mit dem Tode be-
droht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war, sind
daher nur als einfacher Raub zu ahnden.
3. -Der Beschwerdegegner war zum vornherein nicht
in der Lage, seine Drohung zu verwirklichen, da seine
Schusswaffe nicht gebrauchsfähig und nicht geladen war
J
Strafgesetzbuch. No 19.
und er übrigens auch keine Munition bei sich hatte. Sein
Raubversuch
ist daher mit Recht nach Art. 139 Zi:ff. 1
bestraft worden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
19. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 19-46 i. S. Schmid
gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
- Art. 143 StGB, Sachentziehung. Dieses Vergehen kann auch
an Sachen begangen werden, die der Täter schon in Gewahr-
sam hat. Es besteht in diesem Fall darin, dass er wie ein Eigen-
tümer über die Sache verfügt. Ausgenommen sind die Fälle,
die unter Art. 145 StGB (Sachbeschädigung) fallen.
- An. 13 Abs. 1 StGB. Wann ist der Richter verpflichtet, den
Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu lassen ?
- An. 143 OP, SOUBtra-Otion so;ns de886in d'enrickissement. Ce delit
peut aussi etre commis 8. l'egard de choses que l'auteur a deja
en sa possession. Dans ce ca.s, l'infra.ction consiste en ce que le
possesseur dispose de la chose comme ferait un proprietaire.
Sont reserves les ca.s qui appellent l'application de l'art. 145 CP
(domma.ges a la propriete).
- Art. 13 al. 1 OP. Quand le juge est-il tenu de faire-examiner
l'eta.t mental de l'inculpe ? .
- An. 143 OP, Sottrazione senza 'fine di lucro, Questo reato puo
essere commesso anche per cose ehe sono giA in possesso del-
l'autore. In questo ca.so il reato consiste nel fatto ehe il posses-
sore dispone della cosa come se fosse il proprietario. Sono
riservati i casi cui torna applicabile l'art. 145 CP (danneggia.
mento).
- An. 13 cp. 1 OP. Quando il giudice e tenuto a far esa.minare
lo stato mentale dell'imputato ?
A. -Dr. Schmid arbeitete im Bureau des Dr. Heller.
Von
Ende Juni 1944 an erschien er nicht mehr zur Arbeit
und weigerte sich, vier anvertraute Schlüssel zu den
Wohn-und Bureauräumen und zur Geldkassette seines
Arbeitgebers
herauszugeben, ehe ihm dieser ein Dienst-
zeugnis ausgestellt und einen streitigen Lohnbetrag aus-
bezahlt
haben werde. Dr. Heller stellte deswegen gegen
Dr. Schmid Strafantrag wegen Sachentziehung.
Im Verlaufe des Verfahrens forderte der Amtsstatt-
Strafgesetzbuch. N 19.
halter von Luzern-Stadt den Beschuldigten unter Hinweis
auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB auf, bis zur
Erledigung der Strafsache jeden Wohnsitzwechsel innert
zwei Tagen dem Amtsstatthalter mitzuteilen. Dr. Schmid
gehorchte dieser
Verfügung nicht.
B. -Am 11. April 1946 teilte die Amtsvormundschaft
der Stadt Zürich dem Amtsgericht Luzern-Stadt mit, dass
Dr. Schmid auf Grund von Art. 369 ZGB entmündigt
worden sei und dass das bezügliche Gutachten zur Ver-
fügung gehalten werde. Ohne dieses Gutachten beizu-
ziehen oder
den Geisteszustand des Angeklagten unter-
suchen zu lassen,
erklärte das Amtsgericht Dr. Schmid am
2. Mai 1946 der Sachentziehung (Art. 143 StGB) und des
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292
StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt voll-
ziehbaren
Gefängnisstrafe v:on drei Tagen und zu dreissig
Franken Bnsse.
0. -Der Vormund des Verurteilten hat gegen dieses
Urteil die Niohtigkeitsbeschwerde erklärt. Er beantragt,
es sei aufzuheben und die Strafsache zur neuen Urteils-
fällung
und zur Freisprechung des Angeklagten an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wird gel-
tend gemacht, das Amtsgericht habe Art. 10, eventuell
Art.
11 und 13 StGB verletzt. Dr. Schmid leide an para-
noider Form der Schizophrenie und habe die ihm vorge-
worfenen Handlungen in völliger Unzurechnungsfähigkeit
begangen.
Das Amtsgericht hätte sich über den Grund
der Bevormundung unterrichten und über den Geistes-
zustand
des Angeklagten Erhebungen treffen sollen.
D. -Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt stellt
keinen Antrag.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -'-Der französische Text des Art. 143 StGB bezeichnet
die Handlung dessen, der sich der Sachentziehung schuldig
macht, mit dem Zeitwort c soustraire , also gleich wie
Art. 137 die
Tat des Diebes. Daraus darf jedoch nicht
Strafgesetzbuch. No 19.
geschlossen werden, dass der Tatbestand der ersteren
Bestimmung gleich wie
der der letzteren nur durch Weg-
nahme einer Sa.ehe verwirklicht werden kann, denn nach
allgemeinem
Sprachgebrauch hat c soustraire neben dem
Sinn des Wegnehmens auch den der unrechtmässigen
Verfügung
wie ein Eigentümer über eine fremde Sache
die sich schon im Gewahrsam des Täters befindet. Deut-
licher
sind der deutsche und der italienische Text, die in
Art. 137 von wegnehmen bezw. impossessarsi , in
Art. 143 allgemeiner von entziehen bezw. sottra.rre
sprechen. Dieser Unterschied in der Bezeichnung ist
berechtigt. Hätte die Sachentziehung als eine ohne Be-
reicherungsa.bsicht erfolgende
Wegnahme einer fremden
Sa.ehe, also bloss als Gegenstück zum Diebstahl, nicht auch
zur Veruntreuung (Art. 140) und zur Unterschlagung
(Art. 141), aufgefasst werden wollen, so enthielte das
Strafgesetzbuch
eine Lücke. Na.eh den meisten kantonalen
Rechten erforderte der Tatbestand der Veruntreuung
(Unterschlagung) nicht Bereicherungsabsicht des Täters.
Strafbar war jeder, der unrechtmässig wie ein Eigentümer
über eine in seinem Gewahrsam stehende fremde Sa.ehe
verfügte, also z. B. auch, wer sie beiseite schaffte, ohne
sich oder einen andern da.mit bereichern zu wollen (z. B.
Luzern 214 KStG, Zürich 177, Waadt Art. 198). Eine
derart durchgreifende Änderung, dass solche Fälle nun
nicht mehr strafbar sein sollten, kann man beim Erlass
des Strafgesetzbuches nicht beabsichtigt haben. Indem
man die Absicht unrechtmässiger Bereicherung zum Tat-
bestandsmerkmal der Veruntreuung und des Diebstahls
erhob, wollte
man der Tat dessen, dem die Bereioherungs-
absioht fehlt, lediglich die entehrende Bezeichnung als
Veruntreuung bezw. Diebstahl nehmen
und sie zum blossen
Antragsdelikt machen,
das zudem milder zu bestrafen ist.
Dagegen.
lag es dem Gesetzgeber fern, den, der ohne
Bereicherungsabsioht über eine
ihm anvertraute oder
durch Naturgewalt, Irrtum, Zufall oder sonstwie ohne
seinen Willen zugekommene fremde Sache wie ein Eigen-
Strafgesetzbuch. No 19.
tümer verfügt, straß.os zu lassen. Besteht die Verfügung
darin, dass der Täter die Sache beschädigt, zerstört oder
unbrauchbar macht, so ist er nach Art. 145 trafbar.
Schafft er sie da.gegen bloss beiseite, indem er z.B. einen
anvertrauten Edelstein in den tiefen See wirft, so gilt
Art. 143.
Nicht strafbar ist dagegen, wer eine fremde Sache, die
ihm anvertraut oder gegen seinen Willen zugekommen ist,
lediglich unrechtmässig gebraucht oder lediglich seine
Rückgabepfilcht
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Wie
Art. 140 und Art. 141 mit Strafe bloss bedrohen, wer sich
die
Sache aneignet, sich also unrechtmässig die Stellung
eines Eigentümers verschaffen . will, richtet sich auch
Art. 143 nur gegen den, der unrechtmässig eine Verfügung
trifft, die gar nicht anders denn als Verfügung eines Eigen-
tümers denkbar ist. Der Täter muss sich so benehmen
wollen, als ob er Eigentümer der in seinem Gewahrsam
befindlichen Sache wäre ; nur dann entzieht er sie dem
wirklichen Eigentümer, nicht dagegen, wenn er, ohne das
Eigentum des andern antasten zu wollen, sich bloss
Rechte eines obligatorisch oder beschränkt dinglich Be-
rechtigten anmasst.
2. -Indem Dr. Schmid nach der Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses sich weigerte, dem Arbeitgeber die
anvertrauten Schlüssel zurückzugeben, ehe ihm ein Dienst-
zeugnis ausgestellt
und ein streitiger Lohnbetrag bezahlt
werde, verletzte er lediglich seine Rückgabepfilcht, ohne
wie ein Eigentümer über die Schlüssel zu verfügen. Er ist
da.her von der Anklage der Sachentziehung freizusprechen,
welches
auch sein Geisteszustand gewesen sein mag, in
dem er die Tat beging.
3. -
Wenn der Richter an der Zurechnungsfähigkeit
des Beschuldigten zweüelt,
muss er dessen Geisteszustand
durch.
einen oder mehrere Sachverständige untersuchen
lassen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat diese
Vorschrift
da.hin ausgelegt, dass der Richter die Zweüel
nicht unterdrücken darf, wenn Umstände vorliegen, die
Strafgesetzbuch. No 20.
sie normalerweise aufdrängen (BG 69 IV 53). Ein solcher
Umstand lag im vorliegenden Fall in der Mitteilung der
Amtsvormundschaft Zürich vom 11. April 1946, dass
Dr. Schmid auf Grund von Art. 369 ZGB (Geisteskrank-
heit oder Geistesschwäche) bevormundet sei. Da das
Amtsgericht darüber hinweggegangen ist, muss auch die
Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung aufgehoben werden. Die Vorinstanz hat das
Versäumte nachzuholen und neu zu urteilen, und zwar
auch über die allfällige Anwendung der Art. 14 oder
15 StGB. Ob es eigene Sa.chver8tändige ernennen oder die
Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des
vom-Beschwerdeführer eingelegten Gutachtens von Ärzten
der Heilanstalt BurghölZli vom 23. Juni 1945 bejahen will,
liegt in seinem Ermessen;
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Niohtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 2. Mai 1946
aufgehoben
und die Sa.ehe zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewinn.
20. Urteil des Kassationshofes vom 12. April 1948 i. S. Deenrtlns
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
.Art. 148 Abs. 1 StGB. Der zahlungswillige, aber zahlungsunfähige
Käufer handelt nicht ohne weiteres arglistig, . wenn er auf
Kredit kauft, ohne dem Verkäufer unaufgefordert seine Ver-
mögenslage bekannt zu geben.
Art. 148 al. 1 OP. L'acheteur dispose a s'executer, ma.is qui est
insolva.ble, n'a.git pas necesssirement de f 90n a.stucieuse du
fa.it qu'il achete a. credit, sa.ns reveler de son propre chef a.u
vendeur sa. situation de fortune.
Art. 148 cp. 1 OP. Il compratore disposto a. pa.gare, ma. insolvente
non a.gisce necessariamente con a.stuzia., se compera. a. credito
senza. rivelare spontaneamente a.l venditore la. sua. situa.zione
patrimoniale.
A. -Johann Anton Decurtins, der seit vielen Jahren
den Beruf eines Viehhändlers ausgeübt hatte, trat am