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BGE 72 IV 150 ΓÇó Leichenhall caretaker: embezzlement and desecration of corpse
BGE 72 IV 150Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV15 nov. 1946Partially Granted
Ruch, caretaker of the Zurich municipal morgue, was convicted by the Zurich High Court of theft and desecration of a corpse for taking clothing and valuables from corpses and removing teeth from a dead woman. In cassation, he argued that the goods were ownerless and that he had no intent to desecrate. The Federal Court held that the goods were entrusted and remained foreign property, but accepted that the findings did not establish the subjective elements of corpse desecration. It therefore partially upheld the complaint, annulled the cantonal judgment, and remitted the case for a new decision.
Art. 140 No. 1 StGB; entrusted property and foreign property in the case of objects taken from corpses by a municipal morgue caretaker. Property handed over with a corpse and to be kept pending further municipal disposition is entrusted even if the caretaker does not exercise exclusive possession; actual control by the owner or a third party does not exclude entrustment. Objects are not ownerless merely because the decedent left no immediate heirs or because the heir may later disclaim; municipal possession and the intention to appropriate may suffice to prevent ownerless status. Art. 20 StGB requires a true mistake of fact; a mere legal misapprehension of known facts is insufficient, and any awareness of acting wrongly excludes the excuse. Art. 262 No. 1 para. 3 StGB; desecration of a corpse requires the subjective elements of awareness and intent to dishonor the corpse.
BGE 72 IV 150 - Leichenhallenabwart
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach erkennt der Kassationshof:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 15. November 1946 i.S. Ruch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 140 Ziff. 1 StGB. Veruntreuung von Sachen Toter durch den Abwart einer städtischen Leichenhalle. Sind die Sachen "anvertraut"? (Erw. 1). Sind es "fremde" oder herrenlose Sachen? (Erw. 2). Rechtsirrtum (Art. 20 StGB)? (Erw. 3).
Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Störung des Totenfriedens durch Verunehrung eines Leichnahms? (Erw. 4)
Sachverhalt
A.
Ruch stand vom 29. Oktober 1939 an als Abwart einer Leichenhalle im Dienste der Stadt Zürich. Zu seinen Amtspflichten gehörte unter anderem die Annahme und Herausgabe der Leichen. Solche wurden oft in den Kleidern in die Halle gebracht, namentlich wenn es Leichen von Verunfallten waren, die durch den Sanitätsdienst der Stadt Zürich eingeliefert wurden. Ruch hatte dann die Kleider und allfällige auf der Leiche zurückgebliebene andere Sachen in den in der Leichenhalle befindlichen Schränken aufzubewahren, sie sofort dem städtischen Bestattungsamt zu melden und dessen Weisungen abzuwarten. Das Bestattungsamt ersuchte die Angehörigen der Verstorbenen, die Sachen beim Abwart der Leichenhalle abzuholen, ansonst es darüber verfüge. Es kam vor, dass die Angehörigen auf die Herausgabe der Kleider verzichteten oder dass der Verstorbene keine Angehörigen hatte. Das Bestattungsamt wies dann die Kleider städtischen oder privaten Fürsorgeeinrichtungen zu oder liess sie, wenn sie unbrauchbar waren, verbrennen. Ruch hatte von seinen Amtspflichten Kenntnis; der Vorsteher des Bestattungsamtes rügte ihn wiederholt, weil er zurückgebliebene Kleider nicht oder nicht sofort dem Amte gemeldet hatte. 1
In der Zeit vom 29. Oktober 1939 bis 27. Mai 1943 nahm Ruch von den Sachen, die er dem Bestattungsamte hätte melden sollen, insgesamt 22 Kleidungs- und Wäschestücke, 7 Paar Schuhe, 2 Fingerringe und 2 Goldkronen, die sich infolge Unfalles oder Selbstmordes von den Zähnen der Getöteten gelöst hatten, an sich, in der Absicht, sie zu behalten und sich damit unrechtmässig zu bereichern. 2
Am 20. Mai 1943 erhielt Ruch von der Schwester und vom Ehemann einer in der Halle aufgebahrten Toten den Auftrag, am folgenden Tage in Anwesenheit der erstgenannten Angehörigen nachzusehen, ob der Mund der Verstorbenen eine Goldbrücke berge, und, wenn ja, diese herauszunehmen. Ruch untersuchte indes den Mund der Verstorbenen am Morgen des 21. Mai bevor ihre Schwester eintraf und zog der Toten vier Zähne aus, von denen einer eine Goldkrone trug. Die Goldbrücke will er nicht vorgefunden haben. 3
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich, vor welchem sich Ruch in zweiter Instanz zu verantworten hatte, würdigte die Aneignung von Kleidungs- und Wäschestücken, Schuhen, Fingerringen und Goldkronen als Diebstahl im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und das Öffnen des Mundes einer Toten mit nachfolgendem Ausziehen von Zähnen als Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Es verurteilte Ruch am 21. Juni 1946 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten. 4
C.
Gegen dieses Urteil führt Ruch Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung zur Freisprechung in beiden Punkten. 5
Gegen die Verurteilung wegen Diebstahls macht er geltend, die weggenommenen Sachen seien herrenlos gewesen. Jedenfalls habe er sie für herrenlos gehalten, weshalb er wegen irriger Vorstellung über den Sachverhalt (Art. 19 StGB) nicht bestraft werden könne. Das vom Obergericht festgestellte Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns habe bloss im Bewusstsein, eine Dienstvorschrift zu verletzen, bestanden, nicht im Bewusstsein, im Sinne des Art. 137 fremde Sachen wegzunehmen. 6
Die Verurteilung wegen Störung des Totenfriedens ficht der Beschwerdeführer an, weil er nicht das Bewusstsein oder die Absicht gehabt habe, einen Leichnam zu verunehren; er habe bloss deshalb nicht auf die Schwester der Verstorbenen gewartet, weil er Zeit habe gewinnen wollen, damit die Arbeit erledigt sei, wenn die Leiche abgeholt werde. Er habe die Tat als Berufshandlung aufgefasst. 7
D.
Der Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 8
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 14
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).