Art. 2 StGB; Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 213 Abs. 1 and 4 StGB; continued offences, concurrence, limitation: acts committed after entry into force of the new Penal Code are invariably governed by the new law, even if they continue a course of conduct begun earlier; the earlier segment is assessed under the former law, the later segment under the new, with overall sentencing to be determined in aggregate. Intercourse with the offender’s own child under sixteen is fully absorbed by Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 and is not additionally punishable as incest under Art. 213 Abs. 1. Intercourse and intercourse-like acts constitute real concurrence when they are separate acts. The two-year limitation period of Art. 213 Abs. 4 also applies to qualified incest under Art. 213 Abs. 2, notwithstanding the awkwardness of the wording (consid. 1-4).
13ll Strafgesetzbuch. No 39. 39. Urteil des Kassationshofes vom 27. September 1946 i. S. J. genen Staatsanwaltschaft des m. Bezirks des Kantons Bern.
Strafgesetzbuch. No 39. werde von dem des Beischlafs konsumiert . Die Verfol- gung für die nach dem 10. Oktober 1942 begangene Blut- schande endlich sei gemä"Ss Art. 213 Abs. 4 StGB verjährt. D. : Der Staatsanwalt des III. Bezirks des Kantons Bern stellt es dem Kassationshof anheim, zu entscheiden, ob Idealkonkurrenz zwischen Art. 191 Ziff. l Abs. 2 und Art. 213 Abs. 1 StGB vorliegt. In den übrigen Punkten nimmt er gegen die Auffassung des Beschwerdeführers Stellung. Der Kaasatiomkof zieht in Erwä J'Ung :
sie auf einen schon unter altem Recht gefassten Willens- entschluss zurückgehen und lediglich als Fortsetzung eines unter altem Recht begonnenen strafbaren Verhaltens er- scheinen. Der Richter hat den unter altem Recht verübten Teil des fortgesetzten Verbrechens nach altem, eventuell gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach neuem Recht zu beur- teilen, wenn dieses für den Täter milder ist, den unter neuem Recht verübten Teil dagegen ausschliesslich nach neuem Recht. Hierauf hat er nach den durch Art. 250 BStP und Art. 2 Abs. 2 StGB vorgeschriebenen und in BGE 69 IV 148 f. näher dargelegten Grundsätzen die Ge- samtstnfe zu finden. Bei deren Zumessung hindert ihn nichts, dem Umstande Rechnung zu tragen, dass alle Handlungen des Täters auf einen einzigen Willensent- schluss zurückgehen. 2. - Die Kriminalkammer hält dafür, der Beschwerde- führer habe sielt durch den Beischlaf, den er mit seinem Kinde vollzog, bevor es sechzehn Jahre alt war, sowohl nach Art. 191 Ziff. l als auch nach Art. 213 Abs. l StGB vergangen. Sie ve t auf BGE 68 rV 131. Allein in die- sem Entscheide, der Art. 191 Ziff. l Abs. 1 neben Art. 213 StGB anwandte, war der Beischlaf zwischen Geschwistem zu beurteilen. Im heutigen Falle hat sich der Beschwerde- führer an seinem Kinde vergangen. Beischlaf mit dem eigenen noch nicht sechzehn Jahre alten Kinde wird durch Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 mit schwererer Strafe bedroht als Beischlaf mit einem fremden Kinde dieser Altersstufe. Damit wird dem Umstande, dass der Täter sein Blut schändet, bereits Rechnung getragen. Die Tat wird nach allen Seiten durch Art. 191 Ziff. l Abs. 2 erfasst und ist nicht ausserdem nach Art. 213 Abs. l zu bestrafen. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Ge- setzes. Art. 122 des Vorentwurfes (Art. 191 StGB), wie ihn die zweite Expertenkommission auf Grund ihrer ersten Beratung fasste, zählte das Kind und das Grosskind des Täters nicht unter den Opfem auf, deren :Missbrauch gemäss Ziff. 1 Abs. 2 schärfer bestraft werden sollte (Pro- tokoll 3 400). Damals sah Art. 137 Ziff. 2 des Vorentwurfes
Strafgesetzbuch. N 39. (Art. 213 .Abs. 2 StGB) noch ausdrücklich den Beischlaf mit einem noch nicht sechzehn Jahre alten Blutsver- wandten gerader Linie als ausgezeichneten Fall der Blut- schaiide vor (Protokoll 3 408) . .Als dann die Redaktions- kommission in .Art. 122 Ziff. 1 .Abs. -2 auch das Kind und das Grosskind des Täters unter den durch erhöhte Straf- drohung geschützten Opfern erwähnte (Protokoll 4 6), beschloss die zweite Expertenkommission, in Art. 137 Ziff. 2 den Satz, der sich auf den Beischlaf mit einem noch nicht sechzehn Jahre alten Blutsverwandten gerader Linie bezog, zu streichen, weil sie der Auffassung war, .Art. 122 erfasse nun auch diese Fälle vollständig (Protokoll 4 41 ff.). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Kri- minalkammer hat den Beschwerdeführer für den Bei- schlaf, den er vom 1. Januar bis 10. Oktober 1942 mit seinem Kinde vollzogen hat, nur gestützt auf .Art. 191 Ziff. 1 .Abs. 2 StGB zu bestrafen. 3. - Der Beschwerdeführer hat mit seinem Kinde. in der Zeit vom 1. Januar bis 10. Oktober 1942 nach den Feststellungen der Kriminalkatnm.er sowohl den Beischlaf vollzogen als auch bloss beischlafsähnliche Handlungen vorgenommen, und zwar je durch verschiedene Taten. Es war daher richtig, ihn sowohl der einen wie der anderen Art von Unzucht mit seinem Kinde schlildig zu erklären. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er glaubt, die Fälle von Beischlaf konsumierten die anderen, in denen es nur zu beischlafsähnlichen Handlungen kam. Es liegt Realkonkurrenz vor. 4. -Vom 10. Oktober 1942 an hat sich der Beschwerde- führer durch den Beischlaf mit seinem Kinde der ausge'- zeichneten Blutschande im Sinne des Art. 213 .Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Soweit dieses Verbrechen mehr als drei Jahre zurückliegt, ist jedoch die Strafverfolgung verjährt, denn .Art. 213 .Abs. 4 StGB setzt die Frist auf zwei Jahre fest, und geinäss Art. 72 Ziff. 2 .Abs. 2 StGB ist die Ver- jährung Uttgeach.tet aller Unterbrechungen in jedem Fall eingetreten, wenn die ordentliche Frist um die Hälfte Strafgesetzbuch. No 39. 137 überschritten ist. Dass die zweijährige Verjährungsfrist nicht, wie die Vorinstanz annimmt, bloss für die Blut- schande mit Mündigen (Art. 213 .Abs. 1), sondern auch für die ausgezeichnete Blutschande mit mehr als sechzehn Jahre alten Unmündigen (Art. 213 .Abs. 2) gilt, ergibt sich aus der Stellung der Vorschrift am Ende des .Art. 213. Wohl ist'so die Strafverfolgung wegen Beischlafs mit dem mehr als sechzehn Jahre alten unmündigen Kinde oder Grosskinde des Täters eher verjährt als die Strafverfolgung wegen einer anderen unzüchtigen Handlung mit einem solchen Kinde oder Grosskinde (.Art. 192 Ziff. 2 StGB) und auch eher als die Strafverfolgung wegen Beischlafs mit einem mehr als sechzehn Jahre alten unmündigen Adop- tiv-, Stief-oder Pflegekinde (.Art. 192 Ziff. 1 StGB). Allein mag auch der klare Wortlaut des Gesetzes noch so sehr auf ein Versehen zurückgeführt werden, so steht es doch dem Strafrichter nicht zu, sich darüber hinwegzusetzen, umso weniger, als nicht feststeht, ob der Gesetzgeber, wenn er sich der Ungereimtheit seiner Lösung bewusst geworden wäre, die Verjährungsfrist für ausgezeichnete Blutschande auf zehn Jahre hinaufgesetzt oder vielmehr jene für die erwähnten von Art. 192 erfassten Fälle von Unzucht mit unmündigen Pfiegebefohlenen auf zwei Jahre herabgesetzt hätte. Die Festsetzung einer zehnjährigen Verjährungsfrist für ausgezeichnete Blutschande hätte jedenfalls der Überlegung, auf welche Art. 213 .Abs. 4 zurückzuführen ist, widersprochen. Mit dieser Vorschrift wollte man die Unzukömmlichkeiten verringern, die damit verbunden sind, dass Vorgänge des engsten Familien- iebens, wie sie in der Blutschande liegen, durch ein gericht- liches Verfahren an die Öffentlichkeit gebracht werden (ZÜROmm, Erläuterungen zum Vorentwurf 254). Der Besphwerdeführer darf somit für die qualifizierte Blutschande insoweit nicht mehr verfolgt werden, als sie, vom neuen Urteile der Kriminalkammer an zu rechnen, mehr als drei Jahre zurückliegt.
Strafgesetzbuch. No 40. Demnach erkennt der Kaasatioruihof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern vom 28. Mai 1946 aufgehoben und die Sache 21ur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Sep- tember 1948 i. S. Dressler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 304 Zijj. 1 Abs. 1 StGB trifft nicht zu wenn jemand einer ehörd über eine rklich begangene strafuare Handlung oder uber eine solche, die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht.
einem Formular Velodiebstahls-.Anzeige -der Velo- Wache A.G. an, dass ihm am 28. April 1943 das erwähnte Fahrrad entwendet worden sei. Die Velo-Wache A.G. liess sich täuschen und entschädigte Meier. Das Obergericht des Kantons Aargau würdigte die Tat Dresslers als Anstütung zum Betrug, zur Falschbeurkun- dung und zur Irreführung der Rechtspflege und bestrafte den Angeklagten. Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess die Nichtigkeitsbeschwerde Dresslers insoweit gut, als sie auf Freisprechung von der Anklage der Anstiftung zur Falschbeurkundung und zur Irreführung der Rechts- pflege abzielte. A w den Erwägungen :