a Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 22.
seiner Wohnung und an ihn persönlich erfolge, sondern
.gemäss Art. 64 SchKG kann ihm ein solcher auch an
dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, also in
seinem Büro, zugestellt werden und darf die Zustellung,
wenn
er dort nicht angetroffen wird, an einen dort anwe-
senden Angestellten geschehen. Die streitige Zustellung
ist daher nicht zu beanstanden, wenn Fräulein Y. im
Sinne der erwähnten Bestimmung als Angestellte zu
gelten hat.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies der
Fall. Der Beschwerdeführer hatte Fräulein Y. die Auf-
gabe übertragen, bei ihm den Bürodienst zu besorgen,
während er und seine ständige Angestellte in den Ferien
waren. Sie wirkte also während einer gewissen Zeit
als
ihm untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines
Berufes mit. Mehr
braucht es nicht, um sie als Angestellte
des Beschwerdeführers erscheinen zu lassen. Personen,
die mit dem Bürodienst auf einem Advokatui'büro betraut
sind, darf die Eigenschaft von Angestellten und damit
die Berechtigung, für den Vorgesetzten Betreibungsur-
kunden in Empfang zu nehmen , umso weniger abge-
sprochen werden, als die Entgegennahme von amtlichen
Zustellungen aller
Art zu den normalen Obliegenheiten
solchen Personals gehört.
Das Bestehen eines dauernden Dienstverhältnisses; wie
die Vorinstanz
es fordert, wird in Api. 64 SchKG nicbt
vorausgesetzt. Dem Zustellungsbeamten wäre es gar nicht
möglich, nachzuprüfen; ob ein solches Verhältnis vorliege
oder nicht,
und es darf nicht nur von ständigen Ange-
stellten, sondern auch von Personen, die aushilfsweise
Funktionen der .erwähnten Art ausüben, erwartet werden,
dass sie Betreibungsurkunden, die ihnen zuhanden des
Vorgesetzten ausgehändigt werden, richtig an diesen
weiterleiten,
ob sie nun ihren Dienst gegen Lohn oder
aus Gefälligkeit Tersehen. Wenn in BGE 25 I 121
Sep. ausg. 2 S. 11 gesagt wurde, Art. 64 SchKG verstehe
unter einem Anjl;estellten eine Person, die mit dem Schuld-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 23. 81
ner in continui e diretti rapporti d'affari stehe, so
wollte
damit nur der Gegensatz zu einem Sonderbevoll-
mächtigten (Anwalt) bezeichnet werden; dass Art. 64
SchKG einen festen Dienstvertrag fordere, ist daraus
nicht abzuleiten.
Die Zustellung
an Fräulein Y. ist also für den Beschwer-
deführer wirksam.
Hätte er verhindern wollen, dass in
Abwesenheit seiner selbst und seiner ständigen Ange-
stellten in seinem Büro Betreibungsurkunden an ihn
zugestellt werden können, so hätte er sein Büro schllessen
müssen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-'11,. Konk'Urskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
23. BescheId vom 27. Septembe .. 1948 an die Konferenz de ..
Beuelbungs-
und Konkul'sbeamten de.. Schweiz.
Eintragung von EigentumsvorbehaUen. Das Amt ist nicht befugt,
als Ausweis bei eiuseitiger Anmeldung des Eigentumsvorbe-
haltes mehr als 1 Vertragsexemplar (Original oder beglaubigte
Abschrift) zu verlangen. Das vorgelegte Exemplar ist nach der
Eintragung wieder auszuhändigen. ZGB 715, Vo. betr. Eintra-
gung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910,
. Art .. Z. 2, a.
Inscriptitm des paetes de reseNJe de proprwM. En cas de requisition
unilaterale, l'office n'est pas en droit d'exiger a titre de piece
justif.j.cative plus d'un exemplaire de la oonvention (en original
ou en copie certifiee conforme). L'exemplaire produit doit
atre restitue une fois l'inscription faite. Art. 715 ee, 4 eh. 2
lettre a de l'ordoilhance du TF du 19 decembre 1910.
18crizione dei patti di fiSen;a di proprietd. In caso di richiesta
d'una sola parte, l'ufticno non ha il dlritto di esigere a titolo
di documento giustificntivo piu d'un esemplare deI contratto
(originale 0 copia autnhticata). L'esemplare prodotto dev'essere
restituito una volta elle l'iscrizione e stata fatta. Art. 715 ce;
4 cifra 2, lett. s,; deI regolamento 19 dicembre 1910 deI Tribunale
federale.
Nach Art. 4 Ziff. 2 a) der Verordnung vom 19. Dezember
1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte
6 AS 72 III -1946
82 Sehuldbetreibungs-und Konkur81'eCht. N° 23.
ist bei einseitiger mündlicher oder schriftlicher Anmeldung
ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag im
Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wie
wir der vorliegenden Eingabe entnehmen, begnügen sich
die
einen Betreibungsämter mit der Vorlegung eines
Exemplares, während andere Amter deren zwei, noch
andere deren drei verlangen: eines zur Aufbewahrung
auf dem Amte und je eines für jede Partei. Die Konferenz
der Betreibungs-und Konkursbeamten der Schweiz
befürwortet die letztere Stellungnahme und ersucht um
eine allgemeine Weisung.
Die
erwähnte Vorschrift bietet indessen keinen Anhalt
für die Annahme, es sei mehr als ein Exemplar (Original
oder beglaubigte Abschrift) vorzulegen. Das liesse sich
auch nicht rechtfertigen. Das Zivilrecht knüpft den Eigen-
tumsvorbehalt gar nicht an den Abschluss eines schriftli-
chen Vertrages
(Art. 715 ZGB). Daher lässt die Verordnung
in Art. 4 Ziff. 1 denn auch eine beidseitige münclliche
Anmeldung mit Unterzeichnung des Eintrages durch die
Anmeldenden zu, ohne dass irgendein Beleg zur Aufbe-
wahrung auf dem Amte abzugeben wäre. Eine einseitige
Anmeldung muss sich dann allerdings nach Art. 4 Ziff.
a) auf einen beidseitig unterzeichneten Vertrag stützen.
Dieser ist aber nur als Ausweis für das beidseitige Ein-
verständnis der Parteien aufzufassen, nicht etwa als
Beleg zu den Akten des Amtes zu genn. Vielmehr schreibt
Art. 15 Abs. 2 der Verordnung ausdrücklich vor, der nach
Art. 4 Ziff. 2 a) vorgelegte Vertrag sei demjenigen, der
ihn vorgelegt hat, aushinzugeben. Gemeint ist : sogleich
nach Prüiuilg und mich Vornahme der Eintragung zurück-
zugeben (BGE 38 I 661 Sep.-Ausg. 15 S. 242). Andere
Exemplare, insbesondere zur Aufbewahrung auf dem
Amte, dürfen nicht verlangt werden. Das Amt hat ein-
fach wie bei beidseitiger mündlicher Anmeldung für
vorschriftsgemässe Eintragung zu sorgen und allenfalls
fehlende
Angaben nachzuverlangen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24.
- Entscheid vom 24. September 1946
i. S. Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich.
Für. Forderungen, die m; t nach der Konkurseroffnung entstanden
smd, kann der Gememschuldner schon während des Konkurs-
verfahrens betrieben werden (Art. 206 SchKG; Änderung der
Rechtsprechung).
Was der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens durch
seine persönliche Tätigkeit erwirbt, gehört nicht zur Konkurs-
masse (Art. 197 SchKG).
Las creances qui ont pris naissance depuis l'ouvertura de la fa.illite
peuvent faire l'objet d'une poursuite contra le failli m ne
:pendant la proOOdure de faiUite (art. 206 LP ; changement de
Jurisprudence ).
Ce que le failli se procure par son activit6 durant la procMure de
faillite ne rentre pas dans la masse (art. 197 LP).
Per i crediti nati dopo l'apertura deI fallimento pub essere pro-
mnsa esecuzione contro il fallito anche durante la procedura
fallimentare (art. 206 LEF; cambiamento di giurisprudenza).
Quanto il fallito guadagna con la sua attivitA durante la procedura
fallimentare non fa parte della massa (art. 197 LEF).
Am L Dezember 1943 fiel Otto Hörnlimann, damals
Inhaber einer Reitanstalt mit Plerdehandlung, in Kon-
kurs. Während der Dauer des Konkursverfahrens, das heute
noch hängig ist, eröffnete er eine Brennstoffhandlung.
Am 5. März 1946 stellte die Rekurrentin gegen ihn ein
Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 1158.30, den
sie unter dem Titel Lohn-und Verdienstersatzbeiträge
Dezember 1943
bis Dezember 1945 inkl. Mahngebühr
vom 25. 1. 46 von ihm forderte. Unter Hinweis auf
das hängige Konkursverfahren weigerte sich das Betrei-
bungsamt, diesem Begehren Folge zu geben.
Hiegegen
führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem
Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr Begehren
zu vollziehen. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit
Entscheid vom 9. Juli 1946 abgewiesen, erneuert sie vor
Bundesgericht ihren Beschwerdeantrag.
Die Bchuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwtlgung :
- -Einem Entscheid des Bundesrates vom Jahre
1895 folgend (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs