Behuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 22.
categorie di beni assolutamente 0 relativemente impigno-
rabili
non previste dalla legge. Gli art. 92 e 93 LEF sta-
biliscono le categorie dei beni impignorabili, nessuna delle
quall comprende i beni legati
in concreto. In particolare
la restrizione imposta dal testatore a1 diritto di disposi-
zione dellegatario non puo essere considerata come un
ueufrutto a' sensi dell'art. 93 LEF 0 come una rendita
vitalizia
a' senei dell'art. 92, cifra 7 LEF. La Banca can-
tonale di Zurigo non puo quindi invocare questa restri-
zione prevista nel testamento per sottrarsi all'obbligo
della consegna dei beni pignorati all'ufficio (art.
98 LEF).
L'Ufficio di Lugano dov!a quindi incancare quello di
Zurigo I della realizzazione dei titoli in discorso. Per
ottenerne la consegna dalla banca, si applicheranno
eventualmente i mezzi
legali.L'impignorabilita allegata
dalla banca dipende dal diritto d'esecuzione e non dal
diritto sostanziale.
Spetta adunque alle autorita d'esecu-
zione e non ai tribunali di pronunciarsi su questo punto.
La Oamera d'esecuzione e dei fallimenti pronuncia:
n ricorso e ammesso ed e quindi annullato l'incanto
tenuto in odio di Gustavo Lehmkuhl, il primo giugno 1946,
presso l'Ufficio di esecuzione di Lugano.
22. Entseheid vom 19. September 1N8
i. S. Beaud, Rolandez : Oe.
ZuBtelJ..ung von BetreibunfI8Urkwnden, Art. 64 Abs. 1 SchKG.
Angestellter 1I des Schuldners ist, wer als ibm untergeordnete
Hilfsperson bei der Ausübung seines Berufes mitwirkt. Ein
dauemdes Dienstverhältnis ist nicht erforderlich.
Notifl.cation des acte8 de 1101JA'BUit6.
Est un em'ploye du debiteur dans le sens de l'art. 64 aJ. 1 LP
celui qUl coHabore avec lui dans I'exercice de sa. profession en
quaJite de subordonne. n n'est pas necessaire qu'il s'agisse
d'un engagement durable.
Notifl,ca degU atti eaecutivi.
E' un impiegato dei debitore a' sensi dell'art. 64 LEF chi colla.bora
con lui nell'esercizio della sua. profesaione in quaJitA di 8ubor.
dinato. Non occorre ehe si tratti d'un'a.ssunzione duratura.
Schuldbetreibungs-und Konkurarecht. N° 22. 7.
A. -Auf Begehren der Rekurrentin erliese das Be-
treibungsamt Bern am 22./23. Juli 1946 an ein kriegs-
wirtschaftliches Syndikat und an Fürsprecher Dr. X.,
dessen Sekretär, je einen Zahlungsbefehl für Fr. 93,500.-.
Die beiden Zahlungsbefehle wurden am 25. Juli 1946,
während Dr. X. und seine ständige Büroangestellte sich
in den Ferien befanden, dem in seinem Büro anwesenden
Frä.ulein Y. zugestellt. Fräulein Y. steht im Dienste
einer A.-G., die
mit Dr. X. Bürogemeinschaft unterhält,
und besorgte für ihn während der Abwesenheit seiner
ständigen Angestellten aus Gefä.lligkeit den Bürodienst.
B. -Den Zahlungsbefehl für das Syndikat leitete
Frä.ulein Y. an Dr. X. weiter, sodass dieser in der Betrei-
bung gegen das Syndikat innert Frist Recht vorschlagen
konnte.
Den für Dr. X. bestimmten Zahlungsbefehl
liess sie dagegen
in der Meinung, dass es sich nur um ein
Doppel des
andern handle, bei den übrigen eingegangenen
Korrespondenzen liegen. Dr.
X. erhielt davon erst am
12. August 1946 Kenntnis, als er aus den Ferien zurück-
kehrte. Mit Beschwerde vom gleichen Tage beantragte er,
der an ihn gerichtete Zahlungsbefehl sei aufzuheben, und
das Betreibungsamt sei zu vemruassen, ihm einen neuen
Zahlungsbefehl
in seiner Wohnung zuzustellen. Die kan-
tonale AuIsichtsbehörde hat am 3. September 1946
entschieden, die Beschwerde werde in dem Sinne gut-
geheissen, dass der angefochtene Zahlungsbefehl auf-
gehoben und das Betreibungsamt angewiesen werde, dem
Beschwerdeführer einen neuen Zahlungsbefehl zuzustellen.
O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Scmdclbetreibungs-und Konkur8kammer
zieht
in Erwägung :
Wie die Vorinstanz
mit Recht erklärt, hat der Be-
sohwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Zu
stellung eines an ihn gerichteten Zahlungsbefehls in
a Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22.
seiner Wohnung und an ihn persönlich erfolge, sondern
.gemMs
Art. 64 SchKG kann ihm ein solcher auch an
dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, also in
seinem Büro, zugestellt werden lind darf die Zustellung,
wenn
er dort nicht angetroffen wird, an einen dort anwe-
senden Angestellten geschehen. Die streitige Zustellung
ist daher nicht zu beanstanden, wenn Fräulein Y. im
Sinne der erwähnten Bestimmung als Angestellte zu
gelten
hat.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies der
Fall. Der Beschwerdeführer hatte Fräulein Y. die Auf-
gabe übertragen, bei ihm den Bürodienst zu besorgen,
während
er und seine ständige Angestellte in den Ferien
waren.
Sie wirkte also während einer gewissen Zeit als
ihm untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines
Berufes mit. Mehr
braucht es nicht, um sie als Angestellte
des Beschwerdeführers erscheinen
zu lassen. Personen,
die
mit dem Bürodienst auf einem Advokatui'büro betraut
sind, darf die Eigenschaft von Angestellten und damit
die Berechtigung, für den Vorgesetzten Betreibungsur-
kunden in Empfang zu nehmen; umso weniger abge-
sprochen werden,
als die Entgegennahme von amtlichen
Zustellungen aller
Art zu den normalen Obliegenheiten
solchen Personals
gehört.
Das Bestehen eines dauernden Dienstverhältnisses; wie
die Vorinstanz
es fordert, wird in A,t. 64 SchKG nicht
vorausgesetzt. Dem Zustellungsbeamten wäre es gar nicht
m:öglich, nachzuprüfen; ob ein solches Verhältnis vorliege
oder nicht, und es darf nicht nur von ständigen Ange-
stellten, sondern auch von Personen, die aushilfsweise
Funktionen der .erwähnten Art ausüben, erwartet werden,
dass sie Betreibungsurkunden, die ihnen . zuhanden des
Vorgesetzten ausgehändigt werden, richtig
an diesen
weiterleiten,
dU l:iie nun ihren Dienst gegen Lohn oder
aus Gefälligkeit Tersehen. Wenn in BGE 25 I 121
Sep. ausg. 2 S. 11 gesagt wurde, Art. 64 SchKG verstehe
unter einem estellten eine Person, die mit dem Schuld-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 23. SI
ner . in continui e diretti rapporti d'affari stehe, so
wollte damit nur der Gegensatz zu einem Sonderbevoll-
mächtigten (Anwalt) bezeichnet
werden; dass Art. 64
SchKG einen festen Dienstvertrag fordere, ist daraus
nicht abzuleiten.
Die Zustellung
an Fräulein Y. ist also für den Beschwer-
deführer wirksam. Hätte er verbindern wollen, dass in
Abwesenheit seiner selbst und seiner ständigen Ange-
stellten in seinem Büro Betreibungsurkunden an ihn
zugestellt werden können, so hätte er sein Büro schllessen
müssen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .'
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
23. Bescheid vom 27. September 1946 an die Konferenz der
Betreibungs-
und Konkursbeamten der Schweiz.
Eintragung von Eigentumsvorbehalten. Das Amt ist nicht befugt,
Ws Ausweis bei einseitiger Anmeldung des Eigentumsvorbe-
haltes mehr als I Vertragsexemplar (Original oder beglaubigte
Abschrift) zu verlangen. Das vorgelegte Exemplar ist nach der
Eintragung wieder auszuhändigen. ZGB 715, Vo. betr. Eintra-
gung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910,
Art. 4 Z. 2, a.
lnacription de8 pactes de r6serve de propriet6. En eas de requisition
unilaterale, l'office n'est pas en droit d'exiger a titre de piece
justincative plus d'un exemplaire de la convention (en original
ou en eopie certifiee conforme). L'exemplaire produit doit
etre restitue une fois l'inscription faite. Art. 715 ce, 4 eh. 2
lettre a de l'ordolthance du TF du 19 dooembre 1910.
18cnzione dei patti di fi8erva di propriettl. In caso di ricbiesta
d'una sola parte, l'uftl.cnQ non ha il diritto di esigere a titolo
di documento giustifiefl;tivo phi d'un esemplare deI eontratto
(originale 0 copia aut lhticata). L'esemplare prodotto dev'essere
restituito una volta eHe l'iserizione e stata fatta. Art. 715 ce;
4 cifra 2, lett. aj deI i'egolamento 19 dicembre 1910 deI Tribunale
federale.
Nach Art. 4 Ziff. 2 a) der Verordnung vom 19. Dezember
1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte
6 AS 72 III -1946