Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 7.
hätten immer einen Betrag oder Wert von mehr als
Fr. 2000.-zur Voraussetzung, ist offensichtlich irrig.
DLese Wertgrenze ist' nur je im zweitletzten Absatz der
erwähnten Ziffern aufgestellt und gilt nur für die eben in
diesem Sinne je in einem besondern Absatz zusammen-
gefassten Fälle. Ausserdem ist jedesmal noch durch das
Wort hiebei (franz. durch die Wendung dans ces
cas-ci , ganz deutlich ital. per i casi contemplati da
questo capoverso I ausgedrückt, dass nur die Fälle des
betreffenden Absatzes an die Wertgrenze von Fr. 2000.-
gebunden sind. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung
des bisherigen Bereiches
der Zahlungsbeschränkungen:
Nur für diese neuen Fälle (wozu vgl. insbesondere den
zweiten Einleitungsabsatz des Kreisschreibens) wurde eine
Wertgrenze eingeführt, um die den Organen der Zwangs-
Tollstreckung erwachsende Mehrarbeit in erträglichen
Grenzen zu halten.
7. Entscheid vom 18 .März 1946 i. S. Fehr.
W ideJ1'Bpf"UChBoorfahren. Auch wenn sich die Sache nicht im Ge-
wahrsam oder Mitgewahrsa.m des Ansprechers befindet, ist die
Klagefrist gemäss Art. 109 SchKG dem Gläubiger zu setzen.
sofern der Schuldner keinen Gewahrsam. oder nur Mitgewa.hrsam
mit einer andern Person hat.
ProcUure de revendication. Le delai pour ouvrir action doit, selon
l'art. 109 LP, etre assigne au crea.ncier meme si le revendiquant
n'a pas Ja possession ni Ja copossession de l'objet saisi, pourvu
que, de son cöte, le debiteur ne le possMe pas ou qu'il en par-
tage la possession avec lID autre tiers.
Procedura di rivendicazione. Il termine per promuovere azione
dev'essere assegnato, giusta l'art. 109 LEF, al creditore stesso,
se il rivendicante non ha. il possesso ne il compossesso delJa cosa
pignorata, purche il debitore, da parte sua, non 10 possieda
o ne divida iI possesso con un altro terzo.
A. -In einer Betreibung gegen den Ehemann der
Rekurrentin pfändete das Betreibungsamt Murten eine
Schreibmaschine. Diese befand sich nach Angabe des
Amtsberichtes
in den Bureauräumen der Prova S. A.,
deren einziger
Verwalter der Schuldner ist, nach den. Vor-
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bringen der Rekurrentin dagegen in einem Wohnzimmer
des ersten
Stockes des betreffenden Hauses, d. h. in der
ehelichen Wohnung. Das Betreibungsamt leitete über die
Eigentumsansprache der Rekurrentin das Widerspruchs-
verfahren
nach Art. 106 und 107 SchKG ein. Da der
betreibende Gläubiger das Eigentum der Rekurrentin
be-
stritt, setzte ihr das Betreibungsamt Frist zur Wider-
spruchsklage.
B. -Die Rekurrentin beschwerte sich hierüber mit
Hinweis auf Art. 109 SchKG, wonach die Klagefrist dem
betreibenden Gläubiger anzusetzen sei.
Von der kantonalen
Aufsichtsbehörde
mit Entscheid vom 12. Februar 1946
abgewiesen,
hält sie mit dem vorliegenden Rekurs an der
Beschwerde fest. Der Gläubiger hat sich nicht vernehmen
Jassen.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Hätte die Sachdarstellung der Rekurrentin als richtig
zu gelten, so wäre der Rekurs ohne weiteres begründet.
Eine
in der ehelichen Wohnung befindliche Schreib-
maschine darf zu dem Wohnungsmobiliar gezählt werden,
das auch der Ehefrau zur Verfügung steht und woran sie
daher Mitgewahrsam hat. Anders wäre es nur, wenn ein
bestimmter Teil
der ehelichen Wohnung einem auf den
alleinigen Namen des Ehemannes geführten Gewerbe-
betrieb zu dienen
hätte und sich die Schreibmaschine dort
zu geschäftlichem Gebrauch a.ufgestellt fände, also dem
Geschäftsinventar zuzuzählen wäre
und Eigentum der
Ehefrau nicht etwa aus einem veröffentlichten Güterreohts-
registereintrag hervorginge (BGE
68 III 180). Ja, auch
wenn Stücke des Wohnungsmobiliars ausserhalb der ehe-
lichen Wohnung eingestellt
sind,hat die Ehefrau, sofem
sie
mit dem Ehemann zusammenlebt und ihr der Zutritt
zum betreffenden Raume nicht verwehrt ist (gleiohgültig
welcher
Ehegatte gewöhnlich den Sohlüssel mit sich führt).
Mitgewahrsam, auf dessen Vorliegen einfach aus dem
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ehelichen Verhältnis zu schliessen ist (BGE 64 III 143).
Nuri
steht aber die Darstellung der Rekurrentin im
Widerspruch zu der von der Vorinstanz als richtig an-
genommenen Angabe des Betreibungsamtes, die daher
auch für das Bundesgericht, als eine Tatfrage betreffend,
massgebendsein muss. Höchstens könnte, da sich der
Amtsbericht nicht ganz eindeutig auf den Zeitpunkt der
Pfändung bezieht, eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu näherer Abklärung in Betracht kommen.
Das erübrigt sich jedoch, weil der Rekurs ohnehin aus
einem andern Gesichtspunkt als begründet erscheint.
Auch wenn sich nämlich die
Schreibmasohine bei der
Pfändung in den Bureauräumen der Prova S. A. befand,
kann der betreibende Gläubiger die Beklagtenrolle nioht
für sich beanspruohen. In diesem Falle bestand Gewahr-
sam der Prova S. A., also (im Verhältnis zu den Parteien
des Betreibungsverfahrens) eines Dritten, bezw. (wenn
man als Drittperson zunäohst die Rekurrentin mit Rüok-
sioht
auf deren Eigentumsansprache bezeiohnet) eines
Vierten.
Das rechtfertigt die Zuweisung der Beklagtenrolle
an die Rekurrentin, gleichgültig ob auoh sie selbst Mit-
gewahrsam hatte oder nioht. Die diesen Grundsatz an-
erkennenden Entsoheidungen (BGE 24 I 347 Sep.
Ausg. I S.79, BGE 67 III 147) gehen freilich von dem
Gedanken aus, dem betreibenden Gläubiger falle die
Klägerrolle
auch bei fehlendem Gewahrsam des Dritt-
ansprechers zu, sofern nur der Schuldner keinen Gewahr-
sam habe et qu'il s'agisse seulement de se determiner
entre les personnes qui ont toutes la qualite de tiers I).
Hier nun erheben sich Zweifel, ob nicht der Schuldner als
einziger Verwalter der Prova S. A. Mitgewahrsam an
der in deren Bureaux befindliohen Schreibmaschine habe.
Aber auch bei Annahme eines Mitgewahrsams des Sohuld-
ners wäre das Verfahren naoh Art. 109 am Platze. Der
betreibende Gläubiger, der eine Saohe pfänden lässt, um
sie für sich verwerten zu lassen, 1st zunächst der angreifende
Teil. Die Beklagtenrolle
nach Art. 106 und 107 SchKG
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 8.
gebührt ihm daher nur bei ausschliesslichem Gewahrsam
des Schuldners. Dagegen hat er nach Art. 109 SchKG als
Kläger
aufzutreten, nicht nur, wenn der Schuldner den
Gewahrsam gerade mit dem Drittansprecher teilt (oder
dieser alleinigen
Gewahrsam oder Mitgewahrsam mit einem
Vierten hat), sondern auch, wenn die Sache im Mitgewahr-
sam des Schuldners und eines andern Dritten als des in
Frage stehenden Ansprechers steht. übrigens würde es im
vorliegenden Falle schwer halten, bei Annahme eines Mit-
gewahrsams des Schuldners, was namentlich Verfügungs-
gewalt zu
privatem Gebrauch' der Schreibmaschine zu
bedeuten
hätte, nicht auch der Rekurrentin als der mit
ihm im ersten Stock des gleichen Hauses wohnenden Ehe-
frau solchen Mitgewahrsam zuzuerkennen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gu.tgeheissen, die angefochtene Klage-
fristansetzung aufgehoben und das Betreibungsamt Murten
angewiesen, nach Art. 109 SchKG vorzugehen.
8. Arret du 29 mars UNO dans Ia cause Baumgartner.
Suspension des poursuites en raison du 8ervice militaire (art. 57 LP,
ordonnanoe du 24 janvier 1941 attenuant a titre temporaire
le regime de l'execution forcOO).
- Le debiteur qui fait du service comme volontaire beneficie de
- suspension des poursuites, mame si ses periodes de service
se succMent quasiment sans interruptic:m.
Lorsqu'un debiteur fait du service volontaire a seule fin de se
soustraire a ses obligations, les creanciers peuvent s'adresser
au Departement militaire federal A 1'effet de provoquer, le cas
ooheant, son licenciement.
Le debiteur qui, pour eviter cette mesure, renonce avec le consen-
tement du Departement militaire f6d.era.I au b6nefice de la sus-
pension, peut etre poursuivi nonobstant le fait qu'il est en
service.
RechtB8tillBtand wegen MilitärdienBtes (Art. 57 SchKG, Vo. vom
24. Januar 1941 über voriibergehende Milderungen der Zwangs-
vollstreckung ).
- Wer freiwillig Militärdienst leistet, geniesst den Rechtsstillstand
auch bei fast ununterbrochener Dienstleistung.