Art. 33 VVG; interpretation of an insurance exclusion clause for internal bleeding without recognizable external injury. A policy clause excluding internal hemorrhages lacking visible external injury is clear and applies irrespective of whether the hemorrhage is caused by illness or by an event otherwise fulfilling the accident definition. The special exclusion prevails over the general accident clause. Different treatment of muscle ruptures and internal bleedings is admissible in view of the wording and the evidentiary difficulties peculiar to internal hemorrhages (consid. 2). A mucosal tear is not a muscle rupture within the meaning of the policy.
374 Prozessrecht. ont ainsi tacitement consentia cequelesdits objets res- tassent sous la mainmise de l'Office. Eussent-ils d'ailleurs presenw cette requete et le Prepose se semit-il mis en devoir d'y donner suite, que les bailleurs n'auraient alors deja pas manque de faire prendre un nouvel inventaire, afin de maintenir leur emprise sur les meublesinven- tories une premiere fois. Il suit de ce qui precMe que ni les meubles qui garnis- saient originairement les locaux louns, ni le produit de leur realisation n'ont cesse d'etre frappes du droit de retention au profit des bailleurs,' attendu qu'ils sont tou- jours demeures en leur pouvoir grace a la mainmise exercee par l'Office des poursuites pour leur compte. En conse- quence, les demandeurs pouvaient faire prendre un nouvel inventaire des SQmmes deposees a I'Office des poursuites ... P(JII' ces motits, le TribunaZ ted6raZ 'P'ononce : Le recours est partiellement admis et l'arret attaque est reforme en ce sensque les demandeurs n'ont un droit da retention sur les sommes deposees a l'Office des poursuites de Geneve qu'a concurrence de 8000 fr. avec interets a 5 % des Ie 30 septembre 1939. Pour le surplus, l'arret attaque est confirme. Vgl. auch Nr. 49. -Voir ussi n° 49. V. PROZESSRECHT PROCEDURE Vgl. Nr. 50. -Voir n° 50. VerSicherungsvertrag. N0 57. VI. VERSICHERuNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSUltANCE 5.7. Urteil der ll. Zivilabtellunu vom 3. Oktober 1946 i. S. Frfihner gegen Allgemeine VersleherUDgsnA. G. Abonnemen'lJM'8ichenmg.
Auslegung der Klausel, wonach Blutungen aus innern Organen ohne erkennbare äussere Verletzungen nicht als Unfälle gelten (Art. 33 VVG). . A88Uranee abonnement. Interpretation . de la clause selon la.queUe des hemorrhagies internes sans hlesBUres externes ne sont pas reputees a.ccidents (art. 33 LCA). . A8aicurazione Conn688a con l'abbonamento ad un periodico. Intei'preta.!tione della elauaoIa, secondo eui CI emorta.gie interne . Benza ferite esterne no;n sono considerate eome. infortuni (art. 33 LCA). A. -Am 19. November 1943 war der Zimmermann Guido Fröhner, der Ehemann der K1ägerin, zusammen mit einem Arbeitskameraden damit . beschäftigt, an einem Neubau Balken im Gewicht von ca. 120kg zu verlegen. Als er einen solchen Balken von der Schulter herrinter- nahm, platzte eine Vene seiner Magenschleimhaut. 'Die anschliessende Blutung verursachte zwei Tage später seinen Tod. B. -Der Verstorbene war als Abonnent der Zeit- schrift Der Aufstieg bei der Beklagten gegen den Tod infolge Unfalls mit Fr. 5000.-versichert. Gemäss 2 I Ahs. 1 der Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten als Unfälle im Sinne der Polioe Körperbeschädigungen, die der Versicherte... durch ein von aussen plötzlich auf ihn einwirkendes, gewaltsames Ereignis unfreiwillig erleidet . Als Unfälle gelten nach dem 2. Absatz dieser Bestimmung u. a. auch Zerrungen oder Zerreissungen von Muskeln infolge einer plötzlichen . und ausserordentlich ... Kraft-
Versicherungsvertrag. N° 67. leistung ll. Nicht als Unfälle gelten dagegen nach 2 II AB u. a. ( Blutungen aus innem Organen ohne erkenn- bare äussere Verletzungen und ( die Folgen fortgesetzter körperlicher Anstrengung . O. -Da die Beklagte ihre Leistungspflicht bestritt, erhob die Klägerin, die nach 6 AB als überlebender Ehegatte zum Bezug der Todesfallentschädigung berech- tigt ist, gegen die Beklagte Klage auf Bezahlung von Fr. 5000.-nebst Zins. Das Bezirksgericht ArIesheim hiess sie gut, das Obergericht des Kantons Basel-Land- schaft dagegen wies sie am 16. April 1946 ab mit der Begründung, die Körperschädigung, die den Tod Fröhners herbeigeführt habe, stelle zwar einen Unfall im Sinne von 2 lAbs. 1 AB dar, falle aber unter die Ausschluss- klausel des 2 II AB, da die Blutung nicht mit einer erkennbaren äussem Verletzung einhergegangen sei. D. -,-Vor Bundesgericht wiederholt die Klägerin ihr Klagebegehren. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
tödliche Blutung so entstanden sei, wie der Sachver- ständige annimmt. Ein Beweis, der jede andere Möglich- keit mit absoluter Sicherheit ausschlösse, lässt sich in derartigen Fäne nicht erbringen und darf daher auch nicht verlangt werden. Ist demnach anzunehmen, die Magenblutung sei, ohne dass eine Disposition hiezu vorgelegen hätte, dadurch entstanden, dass der Druck des sohweren Balkens, den Fröhner auf den Bau bringen musste, beim Niederlegen die- ser Last plötzlioh eine Überanstrengung der Bauchmuskeln bewirkte, so ist der Vorinstanz darin beizupfliohten, dass es sich bei der Blutung um einen Unfall im Sinne von 2 lAbs. 1 und nicht etwa um eine Folge fortgesetzter körperlicher Anstrengungen im Sinne von 2 II AB handelte. 2. ...:....-. Obwohl ein Unfall im Sinne von 2 I Aba. 1 AB vorliegt, ist die Beklagte nicht leistungspflichtig, wenn die Blutung, der Fröhner erlegen ist, durch die in 2 II enthaltene Klausel über die Blutungen ohne erkennbare äussere Verletzung unzweideutig (Art. 33 VVG)von der Versicherung ausgeschlossen wird; denn es ist klar, dass diese Klausel, soweit sie anwendbar ist, als SOIldervor- schrift der allgemeinen, die Merkmale eines Unfalls u:in- schreibenden Vorschrift des 2 lAbs. 1 vorgeht. Die Klägerin behauptet, die erwähnte Klausel treffe nur Blutungen, die infolge Krankheit auftreten, nicht auch die durch ein Unfallereignis verursachteilBlutungen .; die Wendung ( ohne erkennbare äussere Verletzung bedeute irlohts anderes als ohne äussere Einwirkung ; jeden- falls habe der Versicherte die Klausel so verstehen dürfen. Nach ihrer Ansicht wäre es unverständlich, wenn zwar Zerreissungen von Muskeln infolge einer plötzlichen und ausserordentlichen Anstrengung, nicht aber Blutungen aus innem Organen ohne Verletzung der Körperoberfläche, die durch ein Unfallereignis hervorgerufen worden sind, unter die Versicherung fielen. Femer macht sie geltend, bei wörtlicher Auslegung der streitigen Klausel hinge
378 Versicherungsvertrag. N0 57. die EntschädigungspHicht der, Versicherungsgesellschaft vom Zufall ab. Die Fassung von 2 H AB lässt jedoch keinen Zweifel daru'beraufkommen, dass alle innern Blutungen, die ohne gleichzeitige Beschädigung der Körperoberfläche auftreten, von der Versicherung ausgeschlossen sind, gleichgültig, ob sie auf Krankheit oder ,auf ein Ereignis zurückgehen, das an sich die Merkmale eines Unfalls aufweist. Es ist nicht etwa so, dass 2 H, von den Blu- tungen abgesehen, nur Körperbeschädigungen aufzählt, die nicht unfallmässig entstanden sind; vielmehr schliesst diese Bestimmung u.a: die Verletzungen, die der Ver- sicherte im Zustande offenbarer Trunkenheit erleidet, von der Versicherung aus, und damit sind unzweifelhaft gerade auch Unfallverletzungen gemeint. Dass innere Blutungen, die nicht nur ohne Verletzung der Körper- oberfläche, sondern. überhaupt ohne äussere Einwirkung auftreten, durch, die Versicherung nicht gedeckt sind, hätte gar nicht besonders., gesagt werden müssen; denn wo keine äussere Einwirkung stattgefunden hat, ist schon nach der in 2 lAbs. 1 AB enthaltenen Definition des Unfallbegriffes ohne weiteres klar, dass die Versicherung nicht ,in Anspruch genommen werden kann. Dass Muskel- zerreissungen und Blutungen ohne erkennbare Verletzung der Körperoberflächeverschieden behandelt werden, lässt sich sodann sehr wohl verstehen, dndie Frage, ob die Körperbeschädigung infolgeeiner gewaltsamen äussern Einwirkung eingetreten sei, ohne dass eine besondere Disposition dazu bestanden hätte, bei innern Blutungen iin. ,allgemeinen bedeutend schwieriger zu beantworten sein dürfte als bei Muskelzerreissungen. Selbst wenn aber die unterschiedliche Behandlung von Muskelzerreissungen und innem Blutungen sachlich nicht gerechtfertigt wäre, so wäre gleichwohl klar, was die Klausel über die Blu- tungen bedeutet; Muskelzerreissungen und innere Blu- tungen sind auch für det;l Laien verschiedene Dinge. Darauf allein kommt es an. Was endlich noch die Behauptung Versicherungsvertrag. N° 57. 379' anlangt, bei wörtlicher Auslegung der streitigen Klausel entscheide der Zufall über die LeistungspHicht der Ver- sicherung, so versteht es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von selbst, dass jede äussere Verletzung, die der Versicherte neben einer innern Blutung erleidet, sei sie auch nur ganz geringfügig, die Blutung ohne weiteres zu einem Unfall im Sinne der Police stempelt. Wenn es sich aber noch so verhielte, wie die Klägerin behauptet, so bliebe es doch dabei, dass 2 II AB innere Blutungen ohne erkennbare Verletzung der Körperoberfläche klar und deutlich von der Versicherung ausschliesst. Vor der Vorinstanz war unbestritten, dass Fröhner eine erkennbare äussere .verletzung im wörtlichen Sinne dieses Ausdrucks nicht erlitten hat. Die Klägerin kann daher vor Bundesgericht .schon aus prozessualen Gründen nicht mehr in Zweifel ziehen, dass eine solche Verletzung gefehlt habe (Art. 55 lit. c OG). Hievon abgesehen hätte sie, wenn sie geltend macnen wollte, dass die streitige Blutung einen Unfall im Sinne der Police darsteije, das Vorhandensein einer solchen Verletzung positiv behaupten und beweisen müssen. Die Vorinstanz hat also die LeistungspHicht der Beklag- ten auf Grund von 2 II AB mit Recht verneint. :Oie Auffassung, dass der festgestellte Schleimhautriss den Begriff der' Zerreissung von Muskeln im Sinne von 2 I Aba. 2 AB erfülle, lässt sich im Ernste nichtvert ten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. April
bestätigt.