M Verwaltungs-und 'DisziplinarreohfBpllege
Die Versohiebung des Austrittstermins wurde angeordnet
im Zusammenhange mit einem Streite über den Sinn des
Kündigungsschreibens.
-Der Kläger wollte die Worte mit
Wirkung ab 31. Januar 1945 J) dahin deuten, dass die
vertragliche Kündigungsfrist von einem
Monat am 31. Ja-
nuar zu laufen beginne, während sich der Arbeitgeber den
angegebenen Zeitpunkt als Austrittstermin (mit
Frist-
beginn am 31. Dezember 1944) gedacht hatte Das Zu-
geständnis von 'weitern 17 Tagen bedeutet unter diesen
Umständ,en
nicht eine neue, von der früheren unabhängige
Anstellung, sondern lediglich die endgültige Bestimmung
des durch die Kündigung vom
29. Dezember 1944 be-
gründeten Austrittstermins. Am Kündigungsgrunde, auf
den es hier allein ankommt, wurde dadurch nichts geändert.
5. -Die Klage auf Ausrichtung der Bundesbeiträge
samt Zins und Zinseszins ist daher begründet. Der ein-
geklagte Betrag von Fr. 217.50 entspricht der Gesamt-
forderung samt Zins und Zinseszins auf den Tag der Auf-
lösung des Dienstverhältnisses. Weitere Zinsforderungen
können aus
Art. 4, Abs. 1 des Hilfskassenreglementes
nicht hergeleitet werden.
V. 'VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 10, 11. -Voir n
OS
10, 11.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(REOHTSVEBWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTIOE)
- UND vom 8. Juli UM8 i. S. Zurbrlggen gegen Gemeinde
Brlg
Und Steuerrekurskommission des Kantons WalIls.'
Bng von Militärso'ld.
Es ist willkürlich, den FrnillBiJ,ienBt als auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit zu betrachten und die dafür bezogenen Vergütungen
(Sold, Verpflegungs-und KJeiderentschädigung) als Erwerbs-
einkommen zu besteuem.
Imposition de la solde des militai1"es.
n est arbitraire de consid6rer le service accompli dans !es services
compMmentaires feminina comme une activite lucrative et
d'imposer 1 titre de revenu les dedommagements toucbes pour
ce service (solde, indemnites de subsistance et d'habillement).
ImpoNione del. soldo militare.
E arbitrario considerare il servizio complementare femminjJe
come un'attivitA lucrativa e im:p ?rre a titolo direq.dito le'
somme percepite per un tale servIZio (soldo, indenriita di vitto
e di abbigliamento).
A . ..:... Die in Brig wohnhafte Besohwerdeführerin lie
sioh im Jahre 1939 in den Frauenhilfsdienst (FHD) auf-
nehmen. Sie wurde der Fl. Beob. Gr. 12 zugeteilt und
leistete auf der Auswertezentrale in Brig in den Jahren
1941 und 1942 je über 300 Tage Dienst als Telephonistin.
Als solohe bezog sie einen Sold von Fr. 2.-, eine Ver-
pflegungsentsohädigung
von Fr. 3.-und eine Kleider
entsohädigung von Fr. -.50, insgesamt Fr. 5.50 täglioh.
Die Gemeinde Brig erklärte die Besohwerdeführerin für
Bezüge einkommenssteuerpfliohtig, da der FHD eine
tS AS 72 I -1946
freiwillige, auf Erwerb gerichtete Dienstleistung und der
Entgelt, dafür einen bedeutenden ökonomischen. Gewinn
darstelle. Auf Einsprache hin beschloss der Gemeinderat
am '7. Mni 1945, an der Besteuerung der Beschwerdefüh-
rerin grundsätzlich
festzuhalten, sie jedoch für jährlich
drei Monate Dienst steuerfrei
zu lassen mit Rücksicht
darauf, dass die einmal eingeteilten
FHD durchwegs pro
Jahr 3 Monate obligatorischen Dienst zu leisten haben .
Den hiegegen erhobenen Rekurs hat die kantonale
Steuerrekurskommission durch Entscheid vom 4. August
mit folgender Begründung abgewiesen: Obwohl es
an einer dahingehenden Vorschrift fehle, werde der Sold
des obligatorischen Militärdienst leistenden Wehrmannes
nicht besteuert, da dieser Sold nicht einen ökonomischen
Erwerb, sondern
ein Entgelt für die dienstbedingten Aus-
lagen darstelle. Dagegen sei der freiwillige Dienst eine auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit und das Einkommen daraus
steuerpflichtig. Als obligatorisch gelte nach BGE 69 I 67
auch Dienst, zu dem sich der Wehrmann freiwillig elde,
sofern er dazu auch aufgeboten werden könnte. Beim FHD
bestehe aber diese Aufgebotsmöglichkeit nicht. Zu Un-
recht mache die Besohwerdeführerin geltend, sie sei durch
Marschbefehl
aufgeboten worden un.d habe aus dint
lichen Gründen nicht entlassen werden können, denn dies
sei die Folge eines freiwillig übernommenen
Vertragsver-
hältnisses
und müsse einer Verpflichtung gemäss einem
andern freiwilligen Vertragsverhältnis gleichgestellt
wer-
de . Die Beschwerdeführerin könne auch aus Billignits
gründen nioht von der Steuer' befreit werden, da ihr
Dienst auf Erwerb gerichtet gewesen sei und der Verdienst
daraus
einen bedeutenden ökonomischen Gewinn darstelle.
B. -Mit rechtzeitiger staatsreohtlicher Beschwerde
beantragt Johanna Zurbriggen, der Entscheid der kan
tonalen Steuerrekurskommission sei wegen Verletzung von
Art. 4
BV (Willkür, rechtsungleiohe "Behandlung) aufzu
heben. Zur Begründung wird angebracht: Nach den mass
gebenden bundesrechtlichen Vorschriften gelte der Frauen
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 12. 67
hilfsdienst als Militärdienst, und zwar als obligatorischer,
denn die einmal in den FHD aufgenommene Frau sei zu
denjenigen Dienstleistungen verpfliohtet, zu denen sie
aufgeboten werde. Die Auswertezentrale,
der die Be-
schwerdeführerin
zugeteilt war, sei während des ganzen
Aktivdienstes aufgeboten gewesen, und es sei dem Kom
mando wegen Personalmangels unmöglioh gewesen, für
sie und ihre Kameradinnen geeigneten Ersatz zu'finden.
Stelle aber der FHD obligatorisohen Militärdienst dar, so
könnten die
dafür bezogenen Vergütungen nicht als
Erwerb betraohtet werden (BGE 69 I 67). Da die dienst-
ieistende Frau die gleiche Entsohädigung erhalte wie der
Mann, bedeute es eine reohtsungleiche Behandlung, wenn
die
Frau dafür besteuert werde, während der Mann steuer-
frei bleibe. Der FHD könne nicht als eine auf Erwerb
geriohtete Tätigkeit betrachtet werden
und habe mit einer
Anstellung gegen Lohn und Gehalt nichts zu tun.
a. -Die kantonale Steuerrekurskommission beantragt
die Abweisung
der Beschwerde. Der FHD sei zwar Militär-
dienst, aber freiwilliger, da die Frau zur Dienstleistung
nicht aufgeboten werden
könne, wenn sie sich nicht frei-
willig dazu verpflichte. Die Dienstleistung der -Frau habe
ihren Grund nioht in einer öffentlichrechtlichen Pflicht,
sondern
in einer freiwillig übernommenen Verpflichtung
und unterscheide sich dadurch wesentlich von der Dienst-
leistung des Mannes. Es liege ein Anstellungsverhältnis
vor.
Es werde auf das Lexikon für schweiz. Steuerrecht
S.
533 verwiesen. Das kantonale Steuerreoht enthalte
keine Bestimmungen über die
Besteuerung des Militär-
soldes ; es ordne sie weder an noch schliesse es sie aus.
Unbestritten sei aber, dass das Einkommen aus auf Er-
werb gerichteter Tätigkeit steuerpflichtig sei. Da der von
der Beschwerdeführerin geleistete freiwillige Dienst eine
solche Tätigkeit darstelle, verletze der angefochtene Ent-
scheid keine Gesetzesbestimmung.
Die Gemeinde Brig beantragt gleiohfalls Abweisung
der
Besohwerde und führt u. a. aus: Der Sold der FHD habe
eine ganz andere Funktion als der des Wehrmannes. Dieser
bilde eine Entsohädigung für die mit dem Dienst verbllI;l-
den.en
Auslagen. Für 'eine junge Frau dagegen, die an
ihrem Wohnort während Jahren berufsmässig freiwillig
Dienst leiste, bedeute
der Sold ein Erwerbseinkommen,
das an einem Orte wie Brig mindestens dem Gehalt eines
gelernten Bureaufräuleins gleiohkomme
und das Einkom-
men vieler anderer weiblioher Angestellter übersteige.
Das Burule8gericht zieht in Erwägung :
DieinBGE 69 167 offen gelassene Frage, ob das Steuer-
reoht des Kantons' Wallis auf dem Boden der allgemeinen
Einkommenssteuer stehe
oder nur das Erwerbseinkommen
erfasse,
braucht auch im vorliegenden Falle nicht ent-
schieden zu werden. D der angefochtene Entsoheid auf
der Annahme beruht, Jass die Dienstleistungen der Be-
schwerdeführerin
als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
und deshalb die dafür bezogenen Entsohädigungen (Sold,
Verpflegungs-und Kleiderentschädigung) als Erwerbse
kommen zu betraohten seien, ist lediglich zu prüfen, bb
diese Annahme vor Art. 4 BV standhält.
In den Fällen Chavannes (BGE 45 I 31) und Gunte'rn
(BGE ,69 I 67) hat das Bundesgericht die Behandlung
von Sold und Verpflegungsentschädigung als Erwerbsein-
kommen deshalb als unzulässig erklärt, weil es. sich um
Entschädigungen für obligatwMchen Militärdienst handelte
und dieser sich nicht als eine auf Erwer"Q gerichtete Tätig-
keit auffassen lässt. Daraus schliesst die kantonale Steuer-
rekurskommission
offenbar, dass freiwilliger Militärdienst
in allen Fällen als Erwerbstätigkeit betrachtet werden
dürfe.
Was insbesondere den Frauenhilfsdienst betrifft,
a nimmt sie an, dass die Aufnahme in diesen als Einge-
hung eines Vertrags-(Anstellungs-)verhältnisses und damit
als Übernahme einer Erwerbstätigkeit zu gelten habe.
Diese Auffassung ist jedoch offensichtlich unzutreffend und
unhaltbar. Als in den Jahren 1939 und 1940 militärische
Stellen
die Frauen zum Eintritt in den FHD aufforderten
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 12. 69
wollten sie ihnen nioht eine neue Verdienstmögliohkeit
eröffnen, sondern Gelegenheit bieten,
in gleioher Stellung
wie der Wehrmann an der den Einsatz aller verfügbaren
Kräfte erfordernden Landesverteidigung mitzuhelfen (vgl.
z.
B. den Aufruf von Oberstdivisionär von Muralt vom
10. April 1940). Die Frauen, die diesen Aufrufen Folge
leisteten,
traten damit nioht in ein Anstellungsverhältnis
zum Bund, sondern in ein militärisohes Gewaltverhältnis
zur Heeresleitung. Den Eintritt in den FHD als Absohluns
eines Dienstvertrages zu betraohten oder ihm auoh nur
gleiohzustellen, geht .schon deshalb nicht an, weil die Ent-
lassung nioht, wie beim Dienstvertrag, durch einseitige
Erklärung (Kündigung) erwirkt werden kann, sondern im
Belieben der Militärbehörden steht und nur bei Vorliegen
triftiger
Gründe bewilligt wird (Art. 29 der Verfügung des
Eidg. Militärdepartements
vom 31. Dezember 1944 be-
treffend
den FHD, Militäramtsblatt 1944 S. 217). Die
Stellung der in den FHD aufgenommenen Frau unter-
scheidet sioh, was
Rechte und Pßichten betrifft, nicht
wesentlich von derjenigen des Wehrmannes lind des
männlichen Hilfsdienstpßichtigen. Das geht aus den vom
Armeestab (Abt. für FHD) erlassenen Dienstbefehlen vom
25. November 1940 und 1. April 1943 sowie aus der er-
wähnten Verfügung
des Eidg. Militärdepartements vom
31. Dezember 1944 klar hervor. Die Angehörigen des FHD
haben wie der Wehrmann den an sie ergehendenmilitä-
risohen Aufgeboten Folge zu leisten und erhalten für ihren
Dienst die gleiche Entschädigung wie dieser, Sold und
gegebenenfalls Verpflegungs-und Kleiderentschädigung.
Der Umstand allein, dass der Eintritt in den FHD frei-
willig blieb,
erlaubt es nicht, den DieIist der Frau, der
unbestrittenermassen ebenfalls Militärdienst ist, im Gegen-
satz zu dem des Wehrmannes als Erwerbstätigkeit aufzu-
fassen. Die GemeindeBrig
hat dies übrigens für einen Teil
der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin, nämlich für
drei Monate im Jahr, anerkannt und die dafür bezogene
Entschädigung steuerfrei gelassen. Diese Unterscheidung
lässt sioh jedooh saohlioh nioht reohtfertigen, da die Be-
sohwerdeführerin dargetan
hat, dass einem Entlassungs-
oder Beurlaubungsgesuoh naoh dreimonatiger Dienstlei-
stUng im Jahr mangels geeigneten Ersatzes nicht ent-
sprochen worden wäre (Schreiben ihres militärischen Vor-
gesetzten vom 5. Juli 1945).
Unhaltbar ist auoh die von der Gemeinde Bl'ig vertretene
Auffassung, dass' die für den Dienst ausgerichteten Ent-
schädigungen beim FHD eine andere Funktion hätten als
beim Wehrmann und aus diesem Grunde als Erwerbsein-
kommen
zu betrachten seien. Weshalb der Tagessold von
Fr. 2.-, den die Besohwerdeführerin erhielt, sich vom
gleich hohen
Sold des Wehrmannes wesentlioh untersohei-
den sollte,
ist unerfindlioh. Hier wie dort handelt es sich
um eine verhältnismässig bescheidene Vergütung, die ohne
Rücksicht auf Fähigkeiten und Leistung einheitlich nach
dem militärisohen Grad ausgeriohtet wird. Der Sold ist,
wie bereits
in BGE 45 I 31, 69 I 67 ausgeführt wurde, nioht
als
ein Entgelt für die Dienstleistung, sondern mehr als
Entsohädigung für die mit dem Dienst verbun4enen Aus-
lagen
zu betrachten und kann daher ebensowenig als
Erwerbseinkommen gelten wie die
Verpfiegungs-und die
Kleiderentsohädigung, die für ganz bestimmte dienstliche
Auslagen ausgeriohtet. werden. Dass
in einznlnen Fällen,
übrigens
nioht nur bei Frauen, sondern auoh bei Männern,
diese Entsohädigungen,
zumal in. Verbindung mit den
Beiträgen der Lohnausgleiohskassen, das Einkommen über-
steigen können, das die Betreffenden in Ausübung ihres
bürgerliohen Berufes schon erzielt haben oder
zu erzielen
in der Lage wären, berechtigt nicht, sie bei diesen Personen
ausnahmsweise als Erwerbseinkommen zU betrachten. Es
würde dies auf eine stossende, vor Art. 4 BV nioht haltbare
ungleiohe Behandlung derjenigen Wehrmänner und Hilfs-
dienstpfliohtigen hinauslaufen, die
im bürgerliohen Leben
nur ein besoheidenes Einkommen haben. Übrigens dürfte
es, trotz der gegenteiligen Behauptung der Gemeinde Brig,
kaum zutreffen, dass die monatliohe Entsohädigung von
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigernng). N° 12.
Fr. 165.-bis 170.-, die der Beschwerdeführerin ausge-
richtet wurde, dem Gehalt eines gelernten Bureaufräuleins
gleichkommt oder
ihn gar übersteigt. Selbst wenn es aber
so
wäre, so würde das nichts ändern daran, dass die
Zweokbestimmung des Soldes
und der übrigen dienstliohen
Entsohädigungen ihre Behandlung als Erwerbseinkommen
verbietet.
Der Hinweis auf Lexikon für Schweiz. Steuer-
reoht S. 533 ist unbehelflioh. Aus dem Entsoheid, dem die
in der Vernehmlassung der kantonalen Steuerrekurskom-
mission angeführte Stelle entnommen ist (Semaine Judi-
omire 1921 S. 5), geht klar hervor, dass aussohlaggebend
weniger war, dass der Pflichtige die Tätigkeit bei der
Telegrammkontrollkommission freiwillig übernommen hat-
te, sondern vielmehr, dass die ansehnliohe Vergütung, die
er dafür erhielt (Fr. 4969.70 im Jahr) nioht als Sold, son-
dern
als eigentlicher Lohn oder Gehalt zu betraohten war.
Demnach erkenm das Bundesgericht :
Die Besohwerde wird gutgeheissen und der Entsoheid
der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis vom
4. August 1945 aufgehoben.
Vgl. Nr. 19,
20. -Voir n
OS
19, 20.