Art. 4 LStB, Art. 5 Abs. 3 LStB; administrativer Rechtsschutz setzt einen anfechtbaren Entscheid voraus. Erlasse allgemeinen Inhalts und blosse behördliche Belehrungen ohne Entscheidcharakter sind nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Im Bereich der Luxussteuer ist ein Entscheid nur gegeben, wenn die Steuerverwaltung in einem konkreten Fall gegenüber einem Steuerpflichtigen oder einem für die Steuerhaftung Mithaftenden über Steuerpflicht oder Steuerberechnung befindet. Abstrakte Weisungen über die Praxis genügen nicht; die Beschwerde ist mangels anfechtbaren Verfügungsakts unzulässig (vgl. Erw. 1-2).
ver..v8J.tungs-und Disziplinarrecht. rendue par l'autorite competente de l'Etat etranger, qua eelui-ci ne reconnaitra pas sa nationalite a la Suissesse qui epouse un de ses ressortissants, on peut se demander si cette' situation de fait - fUt-elle mame contraire ades prineipes de droit -suffirait exeeptionnellement a main- tenir le droit de eite suisse nonobstant le mariage avee un etranger. Cette question d'interpretation du droit federal peut, dans le present eas, demeurer indeeise. Meme si l'onadmet qu'une deeision definitive de l'Etat etranger, qui etablirait le heimatlosat, suffit, cette condi- tion, en l'espece, n'est pas realisee. Salon le dossier, les autorites allemandes n'ont rendu aucune deeisio: l eoncrete deniant a la recourante -ou a son mari -la nationalite allemande. Bien plus, il semble que les autorites allemandes qui fonetionnent en Allemagne sous le regime de l'oceupa- tion par les puissances alliees reconnaitraient a la recou- rante et a son mari la nationaliM allemande, si elles pou- vaient etre appelees ase prononcer. En effet, le Professeur Egger, dans un expose du 28 octo- bre 1945 sur le statut aetuel des apatrides d'origine alle- mande en Suisse, expose etabli a l'intention de l'Office eentral suisse pour l'aide aux emigres, a Zurich, cite une loi n° 1, proelamee par le gouvernement militaire des Allies le 18 septembre 1944 deja, loi qui abolit les principes et les doctrines dunational-socialisIIle dans le droit et d'administration allemands et abroge un certain nombre de lois introduites depuis 1933, y eompris toutes les lois complementaires et d'exeeution. Parmi ces lois figurant le Reiehsbürgergesetz du 15 septembre 1935, ainsi que toutes leS ordonnanees relatives a son execution. Salon le texte de la loi, que eite M. Egger, toutes ces dispositions legales verlieren hiermit ihre Wirksamkeit innerhalb des besetzten Gebietes . L'art. 2 porte que, dans les regions oecupees, il n'est permis aux tribunaux ni a l'administration d'appliquer aucune regle de droit allemand qui pourrait porter prejudice ades personnes en raison de leur race, de Verfahren. N° 71. 4lu leur nationalite, de leur croyance oude leur opposition au parti national-socialiste et a ses doctrines. Dans ces eonditions, la recourante, qui ne saurait se prevaloir d'une legislation etrangere eontraiie a 1'ordre publie suisse, ne 'peut pas davantage alleguer que, en vertu d'une decision eonerete et definitive des autorites etrangeres, la nationalite allemande ne lui est pas acquise par le mariage. Par ces motifs, le Tribunal fetteral : Rejette le recours. VII. VERFAHREN PROcEDURE 71. Urteil vom 13. November UMS i. S. Verband Schweizerischer Radio-FachgeschäUe gegen eidg. Steuerverwaltung. Venoaltungsgeriehtsbe8Chwerde :
Verwaltunga. und Disziplinarrecht. Luxussteuer nach dem Registerverfahren entrichten, An- leitungen für die Erfüllung der Steuerpflicht erteilt werden. Das erkblatt I, vom "September 1946, erläutert u. a., was als steuerbares Entgelt zu betrachten sei, wobei bemerkt wird : Bei Abzahlungsgeschäften sind zum Beispiel auoh Teilzah. lungs7 uschläge, Vertrags. und Verzugszinsen sowie Nebenkosten (z. B. für den Eintrag im Register der Eige;ttumsvorbehalte) Teile des steuerbaren Entgelts. B. -Mit Eingabe vom 22. /25. Oktober 1946 beschwert sich der Verband Schweizerischer Radio-Fachgeschäfte über diese Bemerkung. Er bezeichnet sie als eine extensive Auslegung des Luxussteuerbeschlusses durch die Praxis und verlangt im Interesse der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ) denn Aufhebung. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht ein- getreten in Erwägung: Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt nicht jede beliebige behördli.che Äusserung im Gebiete der durch die Bundesgesetzgebung dem Verwaltungsgerichte zuge- wiesenen Materien. Sie ist beschränkt auf Entscheide -. . , also aUf die mit behördlicher Autorität vorgenommenen, a.uf einen gesetzlich vorgeschriebenen. Erfolg abzielenden Vni''Waltungsakte. Ihnen gleichzustenen sind Verfügungen, nnt welchen die Behörde einen bei ihr el"ho benen Anspruch a.uf Vorn.ahme eines derartigen Verwaltungsaktes verneint. Dagegen kann gegenüber behördlichen Handlungen, denen jener Entscheidcharakter fehlt, die Verwaltungsgerichts- beschwerde nicht in Frage kommen. Besonders ist sie unzulä. sig bei einfachen Ansichtsäusserungen, die die Behörde von sich aus oder auf Anfrage hin kundgibt. De die Verw-altungsgerichtsbeschwerde dient grund- sätzlich dem Schutz desjenigen, der von konkreten Ein- gtitfen der Verwa.ltung in seine Rechtssphäre, oder von dnr Verweigerung eines derartigen EJingriffs, betroffen wird, nicht einer allgemeinen Kontrolle der Auffassungen, Verfahren. N0 71. U7 nach denen sich die Tätigkeit der Verwaltung orientiert. Diese Kontrolle mag administrativen Aufsichtsbehörden zustehen, eventuell auch in einem gewissen Umfange von übergeordneten politischen Behörden ausgeübt wer- den ; auf jeden Fall ist sie nicht Sache der Verwaltungs- gerichtsbarkeit (BGE 64 I S. 60). Nach Art. 4 LStB trifft die eidg. Steuerverwaltung Entscheide, wenn ein Steuerpflichtiger oder ein für die Erfüllung der Steuerpflicht Mithaftender für ein.en be- stimmten Fall einen Entscheid verlangt oder -durch Missachtung an ihn ergangener behördlicher Aufforde- rungen zur Erfüllung der Steuerpflicht -provoziert. Als Entscheide gelten daher auch hier nur behördliche Akte, durch die im einzelnen konkreten Falle bestimmt wird, was nach Auffassung der Steuerbehörde Rechtens ist. Erlasse allgemeinen Inhalts, durch die lediglich ab- strakte Verhaltensregeln aufgestellt werden, fallen nicht darunter. Der Luxussteuerbeschluss, Art. 5, Abs. 3, aber sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur vor bei Verfügungen der eidg. Steuerverwaltung, mit denen an Entscheiden festgehalten wird, die gemäss Art. 4 LStB und unter den dafür festgesetzten Voraussetzungen er- gangen waren. Er steht hierin im Einklang mit der allge- meinen Zuständigkeitsordnung für die Verwaltungsge- richtsbarkeit auf dem Gebiete eidgenössischer Abgaben (Art. 97, Abs. lOG, fröher Art. 4, Abs. 1 VDG; sowie BGE 66 I S. 90 und Zitate). 2. -Das Merkblatt der eidgenössischen Steuerver- waltung zur Luxusswuer, gegen das die vorliegende Eingabe gerichtet ist, enthält Anordnungen allgemeiner Natur, Belehrungen zu Randen der Steuerpflichtigen über, nach Ansicht der Steuerverwaltung, für die Durchführung des Gesetzes massgebende Grundsätze. Es enthält keinen Entscheid über Steuerpflicht oder Steuer berechnung in einem konkreten Falle und kann daher auch nicht Gegen- stand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden. Wei- Wre Voraussetzung für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 117 AS 72 I -1946
Verwa1tngs-und Disziplinarrecht.
wäre ausserdem die Durchführung des Einsprachever-
fahrens gemäss Art. 5 LStB.
Übrigens
würde die Verwaltungsgeriohtsbeschwerde an
das 'Bundesgericht zudem einen Entscheid voraussetzen,
der gemäss Art. 4, Abs. 1 LStB gegenüber einem Steuer-
pflichtigen oder einem für die Erfüllung der Steuerpflicht
Mithaftenden
ergangen wäre. Zu ihnen gehört aber der
Verband Schweizerischer Radio-Fachgeschäfte offenbar
nicht. Er wäre (taher wohl kaum legitimiert, eine Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde über eine Belastung mit de
. Luxussteuer in eigenem Namen zu erheben.
Vgl. Nr. 69. -Voir n° 69.
BERICHTIGUNG -ERRATUM
PERSONENVERZEIOHNIS.
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Aargau, Bodenverbesserungskommission c.
Gloor
....... ........
-, Grosser Rat c. Einwohnergemeinde Sins
-, Justizdirektion c. Strauss .
-, Kanton (Staat) c. Haller.
Juli 29. August 12. April 1. Febr. 27. Sept. 14. Juni 27. August 27. Sept. 13. Dez. 20. Dez. 2. Dez. 14. Nov. 4. Dez . 2. Mai 4. Fabr. 25. Juli 16. Mai .
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