Art. 110 Abs. 1 OG; Art. 19 und 18 der Statuten der Pensionskasse; Art. 2 ZGB: Rückerstattung von Beiträgen an eine bundesrechtliche Pensionskasse nur bei vollständiger Befreiung der Kasse durch Leistungen der SUVA. Der direkte verwaltungsrechtliche Prozess erfasst sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Bundesbeamtenverhältnis, nicht bloss Kassenleistungen im technischen Sinn. Die Rückerstattung ist auf die in den Statuten abschliessend umschriebenen Fälle beschränkt; ein Verzicht auf eine an sich geschuldete Kassenleistung vermag die statutarischen Voraussetzungen nicht zu ersetzen. Schon eine geringe Differenzleistung der Kasse schliesst den Rückerstattungsanspruch aus (consid. 1-4).
Verwaltungs-und Disziplinarreoht. mente rilevato per quanto concerne gli estratti oonforme- mente all'art. 105 cp. 3 RRF. Non si potrebbe quindi ammettere ehe la Confederazione ne sia esonerata in con- creto '; pure escluso e l'esonero per i disborsi e le spes6 postali, al quale l'attrice ha deI resto rinunciato nella sua replica. Sicoome, d'altra parte, il oonvenuto ha ammesso, in ossequio a11a urisprudenza, di restituire i diritti di bollo e le tasse d'archivio, nesegue che dell'importo ver- satogli di fr. 4384.10 il Cantone Ticino deve restituire : a) la meta. delle tasse risoosse in virtu dell'art. 11 TRF, ossia fr. 3863.90: 2 . . . . fr. 1931.95 b) i diritti di bollo 83.- c) le tasse d'archivio 354.- e complessivamente. . fr. 2368.95 11 Tribunale federale P1'01IIU/fWia: La domanda e accolta parzialmente. Diconseguenza 10 Stato del Cantone Ticino deve restituire alla Confederazione svizzera la somma di fr. 2368.95 con l'interesse deI 5 % a contare da! 28 maggio 1945. V.BEAMTENRECHT STATUT Dl,i:S FONCTIONNAIRES 69.' Urteil vom 8. November 1948 i. S. Releh gegen Pensions.. kasse der S.B.B. Bea:mtBnrechl: 1. Der direkte verwaltungsrechtliche . Prozess umfasst alle vermögensrechtlichen Ansprüche an die Pensions- ka.ssen des Bundes, JJ.icht nur die Ansprüche auf Ka.ssenleistu,n- gen im technischen Sinne. 2. Die Beiträge des Versicherten werden beim Zusammentreffen von Leistnchten der Suva und der Bea.mtenpensionskas- sen des lJt1hdes nur zumckbeza.h1.t, wenn die Pensionskasse zufolge der L istungen der Suva von eigenen Leistungen vollständig befreit wird.
statut de8 fonetionnairea: 1. On peut soumettreau juge par la voie du proces administratif direct toutes les pretentions de nature patrimoniale contre les caisses de pensions de la Confe- deration et non pas seulement les pretentions relatives a. des prestations de la caisse au sens technique du terme. 2. Lorsque la Caisse nationale snisse d'a.ssura.nce et les caisses de pensions de la Confederationsont tenues 8. la fois de fournir des prestations, les contributions de l'assure ne lui sont reSti- tuees que dans le cas ou, par les prestations de la Caisse nationale suisse d'assurances, la caisse de pensions. est entierement liberee en ce qui concerne ses propres prestations. Statuto dei /unzionari: 1. Mediante processo amministrativo diretto si possono sottoporre 801 Tribunale federa.le tutte le pretese pecuniarie contro le casse pensioni della Confederazione e non soltanto le pretese relative a prestazioni della cassa nel senso tecnico della. parola. 2. Quando l'INSAI e le cassa pt usioni della Confederazione sono obbligate simultanea.mente a delle prestazioni, i oontributi deU'assic" lr8.to gli sono restituiti soltanto nel caso in cui, grazie aUe prestazioni deU'INSAI, la cassa pensioni' e interamente liberata per qUanto concerne le sue proprie prestazioni. .A. .. -Der Ehemann der Klägerin, Rechnungsführer bei der Kreisdirektion IrI der SBB, war Mitglied der Pensions-und Hilfskasse der SBB und ausserdem bei der SUVA versichert. Am 19. Juli 1945 erlitt er in Unnr wasser, wo er sich als Kurgast aufhielt, einen Unfall, dessen Folgen er erlag. Die Klägerui bezieht von der SUVA eine Witwenrente von Fr. 195.-im Monat. Ihre Witwenpension bei der Pensions-und Hilfskasse beträgt Fr. 197.-; sie wird gemäss Art. 9, Abs. 2 der Kassen- statuten um den Betrag der Suvarente gekürzt, sodass die Pensionskasse nur den überschuss, also Fr. 2.-im Monat, auszurichten hat. Die Klägerin möchte auf diese Auszahlung verzichten in der Meinung, dass sie dann gestützt auf Art. 19 der Kassenstatuten die Rückerstat- tung der Beiträge ihres Mannes in die Pensionskasse im Betrage von Fr. 11,176.85. beanspruchen könne. Die Generaldirektion der SBB hat die Rückerstattung abge- lehnt .. B. -Mit Klageschrift vom 15. Mai 1946 beantragt die Klägerin, die PensiQns-und Hilfskasse der SBB zu verpftichten, ihr Fr. 11,176.85 samt Zins zu 5 % seit dem t6 AS 72 I -1946
Verwaltungs-und 'Disziplinarrecht. 30. August 1945 auszuzahlen, unter Kosten-und Entschä- dingungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen aus- geführt, Art. 19 der Ka-ssenstatuten sei nicht so zu ver- stehen, dass die Rückerstattung der Beiträge schlecht- weg ausgeschlossen sei, wenn die Pension der SBB die Suvarente, wenn auch nur um ein Geringes, übersteige. Es werde auf Art. 18 verwiesen, der einen analogen Tat- bestand betreffe. In beiden Fällen werde 'die Kasse von Kassenleistungen befreit, bei Art. 18 wegen Erlöschen des Dienstverhältnisses, bei Art. 19 wegen Leistungen Dritter, speziell der SUV A. Nach Art. 18 seien die Beiträge zurückzuerstatten, wenn der Versicherte auf seine An- sprüche verzichtet. Das Nämliche müsse auch bei Art. 19 gelten, also die Rückzahlung erfolgen, wenn der Versi- cherte auf die zufolge von Leistungen der SUV A beschränk- ten Leistungen der Pensionskasse verzichte. Die Klägerin habe aber auf Leistungen der Pensionskasse ausdrücklich verzichtet, verlange jedoch anderseits die Rückerstattung der Beiträge. Die Behauptung, die Prämien seien die Gegenleistung für die Übernahme des Risikos durch die Kasse, sei un- zutreffend. Auch die Realisierung des Risikos gehöre dazu. Nur wenn der Schadensfall eintrete, falle der An- spruch auf die eigene Leistung weg. Wenn dagegen der Berechtigte auf Kassenleistungen verzichte, erfülle sieh da.s Risiko nicht 'und dann seien die .eigenen Einzahlun- gen' zurückzuerstatten. Die Haltung der Beklagten verstosse gegen Art. 2 ZGB. Es gehe wider Treu und Glauben, sich einerseits stets und allzeit als vorbildlichen Arbeitgeber auszugeben, anderseits aber für eine Leistung im Kapitalwert von Fr. 248.-eine Gegenleistung des sozial schwächeren Arbeitnehmers von Fr. Il,I76.85' entgegenzunehmen. In der Weigerung, die eigenen Einlagen zurückzuzahlen, liege ein offenbarer Rechtsmissbrauch. Die Klägerin sei auf die Rückerstattung der Einlagen angewiesen; sie müsse versuchen, sich unter Verwendung dieses Betrages Beamtenrooht. N0 69. , 403 eine neue Existenz zu gründen, da die Pension nicht ausreiche. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen in Erwägung :
Nach Art. 19 der Kassenstatuten werden die vom Versicherten entrichteten Beiträge zurückerstattet, wenn die Kasse durch die Leistungen er SUV A (Art. 9, Abs. 2) von eigenen Leistungen in vollem Umfange befreit wird. Das trifft nur dann, zu, wenn die Leistungen der SUVA (einschliesslich die hier nicht in Frage kommenden
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Zuschüsse, die die SBBbei Betriebsunfällen gewährt) den Betrag der Pension mindestens erreichen. Diese Voraus- setzqng ist nicllt erfüllt, da die Unfallrente der SUV A Fr. 195.-im Monat, die statutarische Witwenrente der Pensionskasse Fr. 197.-beträgt. Nach Art. 9, Abs. 2 ist die Pensionskasse verpflichtet, der Witwe des Versi- cherten monatlich eine eigene Leistung im Betrage der Differenz von Fr. 2."-zu erbringen. In einem solchen Falle ist nach dem Wortlaut von Art. 19 die Rücker- stattung der Beiträge des Versicherten in klarer Weise ausgeschlossen. 3. -Die Klägerin glaubt, einen Anspruch auf die Beiträge ihres verstorbenen Ehegatten dadurch erwirken zu können, dass sie auf die Differenzrente der Pensions- kasse verzichtet, die Pensionskasse damit von den eigenen Verpflichtungen befreit. Ein solcher Verzicht sei in Art. 18 der Statuten bei einem analogen Tatbestande vorge- sehen und müsse auch im Falle des Art. 19 zugelassen werden. Indessen ist in Art. 18 kein Verzicht auf Kansenlei stungen vorgesehen. Art. 18 ordnet die Rückerstattung der eigenen Beiträge und Einkaufssumnien an, wenn ein aus dem Dienste des Bundes austretender Versicherter keinen Anspruch auf Kassenleistungen hat. Voraussetzung für die Rückerstattung ist also, dass nach der statutari- schen Ordnung ein Anspruch auf Kassenleistungen nicht besteht. Weiterhin wird bestimmt, dass die Rücker- stattung erst erfolgt, wenn feststeht, dass keine Ansprüche auf Kassenleistungen erhoben werden . Damit wird nicht dem Versicherten die Möglichkeit eröffnet, einen Anspruch auf seine Beiträge dadurch zu erwirken, dass er auf Kassen- leistungen verzichtet, die ihm nach den Statuten zustehen würden, sondem es wird ausgeschlossen, dass die KaSse Beiträge ohne' weiteres, im Anschluss an den Austritt , zurückzahlt. Da der Versicherte Kassenansprüche innert einem Jahre geltend machen kann (Art. 1l,Abs. 1 der Statuten), steht erst nach Ablauf dieser Frist fest ob . , Ansprüche auf Kassenleistungen erhoben werden. Die
Kasse hat daher grundsätzlich abzuwarten, bis diesp, Frist unbenützt abgelaufen ist. Der Versicherte kann der Kasse ermöglichen, die Rückerstattung früher vorzuneh- men, wenn er verbindlich erklärt, dass er auf Kassen- leistungen nicht Anspruch erhebt. Damit verzichtet er nicht auf Kassenleistungen, die ihm nach den Statuten . zustehen würden, sondem er anerkennt, dass er keinen Anspruch auf solche Leistungen hat. Davon, dass dem Versicherten in Art. 18 das Recht eingeräumt würde, zwischen einer ihm zustehenden Kassenleistung und der Rückerstattun der Prämien zu wählen und dabei die für ihn gÜllfiltigere Erledigung zu verlangen, kann offen- sichtlich nicht die Rede sein. Bei Art. 19 verhält es sich nicht anders. In ihm wird klar und unmissverständlich ausgesprochen, dass ein' Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge nur dann besteht, wenn die Leistungen der SUV A den Renten- anspruch an die Pensionskasse voll ausgleiC'hen. Das Nämliche galt schon unter den früheren Statuten du Pensionskasse (Art. 12, Ab . 2). Wie in lnGE 58 I S. 59 ausgesprochen wurde, besteht der Rückerstattungsan- spruch entweder in vollem Umfange oder gar nicht, ohne Rücksicht auf den Betrag, den die Pensionskasse zu leisten hätte. Schon eine kleine Differenzleistung schliesst die Rückerstattung aus. Es liegt im Wesen eines Anspru- ches ,an Pensionskassen, dass nicht jede Versicherung notwendig zu Kassenleistungen führt und die bezahlten Beiträge gleichwohl grundsätzlich verfallen bleiben. Es muss so sein, weil diese Beiträge mit dazu bestimmt sind. das Risiko tragen zu helfen, das der Kasse aus der Gesamt- heit der ihr obliegenden Leistungen erwächst, vor allem aus Verpflichtungen, die durch die aufgebrachten Beiträge (des Kassenmitgliedes und des Bundes) nicht gedeckt sind. Das schliesst es aus, dass die Beiträge allgemein zurück- erstattet werden. Die Rückerstattung der Beiträge ist daher bei einer nach Art einer Versicherung ausgestalteten Pensionsein richtung im Grunde sachwidrig, unvereinbar mit dem
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Zwecke, zu dem die Leistungen der Kassenmitglieder im Rahmen des Sozialwerkes beizutragen haben. Darum wird sie auf genau bestimmte Fälle beschränkt, bei denen sie 'ausnahmsweise, aus besonderen Gründnn, nicht ver- mieden werden kann. Es ist vor allem der in Art. 18 der Statuten aufgeführte Fall des Austritts eines Beamten. Dem austretenden Beamten müssen die Einlagen zurück- erstattet werden, weil er ihrer bedarf, u'ni sich einen Ersatz für die mit dem Austritt aus dnm Bundesdienst verlorenen Ansprüche zu verschaffen. Diesem Tatbe- stande werden unter bestimmten weiteren Voraussetzun- gen einzelne Fälle gleichgehalten, in denen die Pensions- kasse keine Leistungen zu erbringen hat, weil der Renten- anwärter von einer anderen Fürsorgeeinrichtung des Bundes gleich hohe oder höhere Leistungen erhält. Der Umstand, dass die Statuten hier die Rückerstattung auf bestimmt umschriebene Tatbestände beschränken, lässt eine Ausdehnung als unzulässig erscheinen. Zudem leuchtet die Berechtigung der Rückerstattung in den Fällen nach Art. 1 n der Statuten an sich schon weniger ein als bei Art. 18, da der Anspruchsberechtigte auf jeden Fall den Höchstbetrag erhält, der für ihn nach der Stellung des Versicherten im Dienste des Bundes überhaupt in Frage kommen .konnte (vgl. auch BGE 58 I S. 59). Jedenfalls besteht keine Möglichkeit und auch keine Veranlassung, die Rückerstattung entgegen der klaren Anordnung in den Statuten auf einen Fall auszudehnen, in welchem die Pensionskasse durch die Leistungen der SUV A nicht in vollem Umfange befreit wird. 4. -Davon, dass die Stellungnahme der Pensions- kasse Treu und Glauben widersprechnn oder einen offen- baren Missbrauch eines Rechtes bedeuten würde, k::t.nn keine Rede sein. Die Pensionskasse hat Art. 19 der Sta- tuten so angewandt, wie es nicht allein seinem Wortlaute, sondern auch seinem Sinn und Zweck entspricht. Die Organe der Kasse hätten eine Pflichtwidrigkeit begangen, wenn sie anders gehandelt hätten. Schweizerbürgerreeht. N° 70. VI. SCHWEIZERBüRGERRECHT NnTIONALITE SUISSE 4u7 70. Arret du 14 juin 1946 dans la cause Madeleine Leliita- Miihlstein contre le Departement federal de justice et police. N ationalite de la SuiBBesse qui Sp0U8e un etranger. Les autorites suisses sont elles competentes pour examiner si le mari possede teIle nationaliM etrangere 7 S'agissant de la nationalite, les autorites suisses peuvent-elles tenir compte de lois etraDgeres contraires a l'ordre public suisse (distinctions faites en raison de la race) ? Bürgerrecht der Schweizerin, die einen Ausländer heiratet. Dürfen die schweizerischen Behörden selbständig prüfen, ob der Ehegatte Bürger eines ausländischen Staates ist ? Dürfen sie bei der Frage des Bürgerrechts ausländische Gesetze berück- sichtigen, die in Widerspruch stehen zu schweizerischen Auf- fassungen von öffentlicher Ordnung (Rassengesetze ) ? N azionalitd della donna B'VizzeTa ehe contrae matrimoniQ con uno straniero. Le autorita svizzere sono competenti ad esaminare se il marito possieda una certa. nazionalita estera? Per quanto concerne la questione della nazionalita, le autorita svizzere possono tenere conto di leggi estern contrarie aU' ordine pubblico svizzero (Ieggi razziali) ? A. -La recourante, alors bourgeoise de Geneve, a epouse Werner Levita le 31 juillet 1945. Celui-ci avait quitte l'Allemagne en 1933 et avait sejourne depuis 10rs en France et en Suisse. Son passeport n'ayant pas ete renonveIe, il fut considel'e comme apatride et astreint comme tel au service militaire par la France. Il a forme une demande de naturalisation qui est actuellement pendante devant les autorites fran9aises. B. -Dame Levita-Mühlstein pretendit avoir conserve sa nationalite suisse malgre son mariage, conformement a- l'art. 5 eh. 2 de l' ACF du 11 novembre 1941 modifiant les dispositions sur ' acquisition et la 'parte de la nationalite suisse .. Le 17 avril1946, le Departement federal dejustice et police decida que, par son mariage av;ec le ressortissant allemand Werner Levita, elle avait perdu sa nationaliM