BGE 72 I 400
BGE 72 I 400Bge11 nov. 1941Ouvrir la source →
Verwaltungs-und Disziplinarreoht.
mente rilevato per quanto concerne gli estratti oonforme-
mente
all'art. 105 cp. 3 RRF. Non si potrebbe quindi
ammettere ehe
la Confederazione ne sia esonerata in con-
creto
'; pure escluso e l'esonero per i disborsi e le spes6
postali, al quale l'attrice ha deI resto rinunciato nella sua
replica. Sicoome, d'altra parte, il oonvenuto ha ammesso,
in ossequio a11a urisprudenza, di restituire i diritti di
bollo e le tasse d'archivio, nesegue che dell'importo ver-
satogli di fr.
4384.10 il Cantone Ticino deve restituire :
a) la meta. delle « tasse» risoosse in virtu dell'art. 11
TRF, ossia fr. 3863.90: 2 = . . . . fr. 1931.95
b) i diritti di bollo • » 83.-
c) le tasse d'archivio » 354.-
e complessivamente. • . fr. 2368.95
11 Tribunale federale P1'01IIU/fWia:
La domanda e accolta parzialmente. Diconseguenza 10
Stato del Cantone Ticino deve restituire alla Confederazione
svizzera
la somma di fr. 2368.95 con l'interesse deI 5 % a
contare da! 28 maggio 1945.
V.BEAMTENRECHT
STATUT Dl,i:S FONCTIONNAIRES
69.' Urteil vom 8. November 1948 i. S. Releh gegen Pensions..
kasse der S.B.B.
Bea:mtBnrechl: 1. Der direkte verwaltungsrechtliche . Prozess
umfasst alle vermögensrechtlichen Ansprüche an die Pensions-
ka.ssen des Bundes, JJ.icht nur die Ansprüche auf Ka.ssenleistu,n-
gen im technischen Sinne.
2. Die Beiträge des Versicherten werden beim Zusammentreffen
von Leistchten der Suva und der Bea.mtenpensionskas-
sen des lJt1hdes nur zumckbeza.h1.t, wenn die Pensionskasse
zufolge der L@istungen der Suva von eigenen Leistungen
vollständig
befreit wird.
Beamtenrecht. N0 69.
401
statut de8 fonetionnairea: 1. On peut soumettreau juge par la
voie du proces administratif direct toutes les pretentions de
nature patrimoniale contre les caisses de pensions de la Confe-
deration et non pas seulement les pretentions relatives a. des
prestations de la caisse au sens technique du terme.
2. Lorsque la Caisse nationale snisse d'a.ssura.nce et les caisses de
pensions de la Confederationsont tenues 8. la fois de fournir
des prestations, les contributions de l'assure ne lui sont reSti-
tuees que dans le cas ou, par les prestations de la Caisse nationale
suisse d'assurances, la caisse de pensions. est entierement
liberee en ce qui concerne ses propres prestations.
Statuto dei /unzionari: 1. Mediante processo amministrativo
diretto si possono sottoporre 801 Tribunale federa.le tutte le
pretese pecuniarie contro le casse pensioni della Confederazione
e non soltanto le pretese relative a prestazioni della cassa nel
senso tecnico della. parola.
2. Quando l'INSAI e le cassa pt usioni della Confederazione sono
obbligate simultanea.mente a delle prestazioni, i oontributi
deU'assic"\lr8.to gli sono restituiti soltanto nel caso in cui, grazie
aUe prestazioni deU'INSAI, 180 cassa pensioni' e interamente
liberata per qUanto concerne le sue proprie prestazioni.
.A. •.. -Der Ehemann der Klägerin, Rechnungsführer
bei
der Kreisdirektion IrI der SBB, war Mitglied der
Pensions-und Hilfskasse der SBB und ausserdem bei der
SUVA versichert. Am 19. Juli 1945 erlitt er in Un~r
wasser, wo er sich als Kurgast aufhielt, einen Unfall,
dessen Folgen er erlag. Die Klägerui bezieht von der
SUVA eine Witwenrente von Fr. 195.-im Monat. Ihre
Witwenpension bei der Pensions-und Hilfskasse beträgt
Fr. 197.-; sie wird gemäss Art. 9, Abs. 2 der Kassen-
statuten um den Betrag der Suvarente gekürzt, sodass
die Pensionskasse
nur den überschuss, also Fr. 2.-im
Monat, auszurichten hat. Die Klägerin möchte auf diese
Auszahlung verzichten in
der Meinung, dass sie dann
gestützt auf Art. 19 der Kassenstatuten die Rückerstat-
tung der Beiträge ihres Mannes in die Pensionskasse im
Betrage von Fr. 11,176.85. beanspruchen könne. Die
Generaldirektion
der SBB hat die Rückerstattung abge-
lehnt ..
B. -Mit Klageschrift vom 15. Mai 1946 beantragt
die Klägerin, die PensiQns-und Hilfskasse der SBB zu
verpftichten, ihr Fr. 11,176.85 samt Zins zu 5 % seit· dem
t6 AS 72 I -1946
402 Verwaltungs-und 'Disziplinarrecht. 30. August 1945 auszuzahlen, unter Kosten-und Entschä- dingungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen aus- geführt, Art. 19 der Ka-ssenstatuten sei nicht so zu ver- stehen, dass die Rückerstattung der Beiträge schlecht- weg ausgeschlossen sei, wenn die Pension der SBB die Suvarente, wenn auch nur um ein Geringes, übersteige. Es werde auf Art. 18 verwiesen, der einen analogen Tat- bestand betreffe. In beiden Fällen werde 'die Kasse von Kassenleistungen befreit, bei Art. 18 wegen Erlöschen des Dienstverhältnisses, bei Art. 19 wegen Leistungen Dritter, speziell der SUV A. Nach Art. 18 seien die Beiträge zurückzuerstatten, wenn der Versicherte auf seine An- sprüche verzichtet. Das Nämliche müsse auch bei Art. 19 gelten, also die Rückzahlung erfolgen, wenn der Versi- cherte auf die zufolge von Leistungen der SUV A beschränk- ten Leistungen der Pensionskasse verzichte. Die Klägerin habe aber auf Leistungen der Pensionskasse ausdrücklich verzichtet, verlange jedoch anderseits die Rückerstattung der Beiträge. Die Behauptung, die Prämien seien die Gegenleistung für die Übernahme des Risikos durch die Kasse, sei un- zutreffend. Auch die Realisierung des Risikos gehöre dazu. Nur wenn der Schadensfall eintrete, falle der An- spruch auf die eigene Leistung weg. Wenn dagegen der Berechtigte auf Kassenleistungen verzichte, erfülle sieh da.s Risiko nicht 'und dann seien die .eigenen Einzahlun- gen' zurückzuerstatten. Die Haltung der Beklagten verstosse gegen Art. 2 ZGB. Es gehe wider Treu und Glauben, sich einerseits stets und allzeit als vorbildlichen Arbeitgeber auszugeben, anderseits aber für eine Leistung im Kapitalwert von Fr. 248.-eine Gegenleistung des sozial schwächeren Arbeitnehmers von Fr. Il,I76.85' entgegenzunehmen. In der Weigerung, die eigenen Einlagen zurückzuzahlen, liege ein offenbarer Rechtsmissbrauch. Die Klägerin sei auf die Rückerstattung der Einlagen angewiesen; sie müsse versuchen, sich unter Verwendung dieses Betrages Beamtenrooht. N0 69. , 403 eine neue Existenz zu gründen, da die Pension nicht ausreiche. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen in Erwägung :
Nach Art. 19 der Kassenstatuten werden die vom Versicherten entrichteten Beiträge zurückerstattet, wenn die Kasse durch die Leistungen ~er SUV A (Art. 9, Abs. 2) von eigenen Leistungen « in vollem Umfange » befreit wird. Das trifft nur dann, zu, wenn die Leistungen der SUVA (einschliesslich die hier nicht in Frage kommenden
404
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Zuschüsse, die die SBBbei Betriebsunfällen gewährt) den
Betrag der Pension mindestens erreichen. Diese Voraus-
setzqng
ist nicllt erfüllt, da die Unfallrente der SUV A
Fr. 195.-im Monat, die statutarische Witwenrente der
Pensionskasse Fr. 197.-beträgt. Nach Art. 9, Abs. 2
ist die Pensionskasse verpflichtet, der Witwe des Versi-
cherten monatlich eine eigene Leistung im Betrage der
Differenz von Fr. 2."-zu erbringen. In einem solchen
Falle
ist nach dem Wortlaut von Art. 19 die Rücker-
stattung der Beiträge des Versicherten in klarer Weise
ausgeschlossen.
3. -Die Klägerin glaubt, einen Anspruch
auf die
Beiträge ihres verstorbenen
Ehegatten dadurch erwirken
zu können, dass sie auf die Differenzrente der Pensions-
kasse verzichtet, die Pensionskasse damit von den eigenen
Verpflichtungen befreit.
Ein solcher Verzicht sei in Art.
18 der Statuten bei einem analogen Tatbestande vorge-
sehen und müsse auch im Falle des Art. 19 zugelassen
werden.
Indessen
ist in Art. 18 kein Verzicht auf Kasenlei
stungen vorgesehen. Art. 18 ordnet die Rückerstattung
der eigenen Beiträge und Einkaufssumnien an, wenn ein
aus dem Dienste des Bundes austretender Versicherter
keinen Anspruch auf Kassenleistungen hat. Voraussetzung
für die Rückerstattung ist also, dass nach der statutari-
schen Ordnung ein Anspruch auf Kassenleistungen nicht
besteht. Weiterhin wird bestimmt, dass « die Rücker-
stattung erst erfolgt, wenn feststeht, dass keine Ansprüche
auf Kassenleistungen erhoben werden ». Damit wird nicht
dem Versicherten die Möglichkeit eröffnet, einen Anspruch
auf seine Beiträge dadurch zu erwirken,
dass er auf Kassen-
leistungen verzichtet, die ihm nach den Statuten zustehen
würden,
sondem es wird ausgeschlossen, dass die KaSse
Beiträge ohne' weiteres, im Anschluss an den Austritt
,
zurückzahlt. Da der Versicherte Kassenansprüche innert
einem Jahre geltend machen kann (Art. 1l,Abs. 1 der
Statuten), steht erst nach Ablauf dieser Frist fest ob
. ,
Ansprüche auf Kassenleistungen erhoben werden. Die
Beamtenrecht. N° 69.
Kasse hat daher grundsätzlich abzuwarten, bis diesp,
Frist unbenützt abgelaufen ist. Der Versicherte kann der
Kasse ermöglichen, die Rückerstattung früher vorzuneh-
men, wenn
er verbindlich erklärt, dass er auf Kassen-
leistungen
nicht Anspruch erhebt. Damit verzichtet er
nicht auf Kassenleistungen, die ihm nach den Statuten
. zustehen würden, sondem er anerkennt, dass er keinen
Anspruch auf· solche Leistungen
hat. Davon, dass dem
Versicherten in Art. 18 das Recht eingeräumt würde,
zwischen einer ihm zustehenden Kassenleistung und der
Rückerstattun der Prämien zu wählen und dabei die
für ihn gÜllfiltigere Erledigung zu verlangen, kann offen-
sichtlich nicht die Rede sein.
Bei
Art. 19 verhält es sich nicht anders. In ihm wird
klar und unmissverständlich ausgesprochen, dass ein'
Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge nur dann
besteht, wenn die Leistungen der SUV A den Renten-
anspruch an die Pensionskasse voll ausgleiC'hen.· Das
Nämliche
galt schon unter den früheren Statuten du
Pensionskasse (Art. 12, Ab~. 2). Wie in lGE 58 I S. 59
ausgesprochen wurde,
besteht der Rückerstattungsan-
spruch entweder in vollem Umfange oder gar nicht, ohne
Rücksicht
auf den Betrag, den die Pensionskasse zu
leisten hätte. Schon eine kleine Differenzleistung schliesst
die
Rückerstattung aus. Es liegt im Wesen eines Anspru-
ches ,an Pensionskassen, dass nicht jede Versicherung
notwendig zu Kassenleistungen
führt und die bezahlten
Beiträge gleichwohl grundsätzlich verfallen bleiben.
Es
muss so sein, weil diese Beiträge mit dazu bestimmt sind.
das Risiko tragen zu helfen, das der Kasse aus der Gesamt-
heit der ihr obliegenden Leistungen erwächst, vor allem
aus Verpflichtungen, die durch die aufgebrachten Beiträge
(des Kassenmitgliedes und des Bundes) nicht gedeckt sind.
Das schliesst es aus, dass die Beiträge allgemein zurück-
erstattet werden.
Die
Rückerstattung der Beiträge ist daher bei einer
nach Art einer Versicherung ausgestalteten Pensionsein
richtung im Grunde sachwidrig, unvereinbar mit dem
406
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Zwecke, zu dem die Leistungen der Kassenmitglieder im
Rahmen des Sozialwerkes beizutragen haben. Darum
wird sie auf genau bestimmte Fälle beschränkt, bei denen
sie 'ausnahmsweise, aus besonderen Gründn, nicht ver-
mieden werden
kann. Es ist vor allem der in Art. 18 der
Statuten· aufgeführte Fall des Austritts eines Beamten.
Dem austretenden Beamten müssen die Einlagen zurück-
erstattet werden, weil er ihrer bedarf, u'ni sich einen
Ersatz für die mit dem Austritt aus dm Bundesdienst
verlorenen Ansprüche zu verschaffen. Diesem
Tatbe-
stande werden unter bestimmten weiteren Voraussetzun-
gen einzelne Fälle gleichgehalten, in denen die Pensions-
kasse keine Leistungen
zu erbringen hat, weil der Renten-
anwärter von einer anderen Fürsorgeeinrichtung des
Bundes gleich hohe
oder höhere Leistungen erhält. Der
Umstand, dass die Statuten hier die Rückerstattung auf
bestimmt umschriebene Tatbestände beschränken, lässt
eine Ausdehnung als unzulässig erscheinen. Zudem leuchtet
die Berechtigung der Rückerstattung in den Fällen nach
Art. 1 n der Statuten an sich schon weniger ein als bei
Art.
18, da der Anspruchsberechtigte auf jeden Fall den
Höchstbetrag erhält,
der für ihn nach der Stellung des
Versicherten
im Dienste des Bundes überhaupt in Frage
kommen .konnte (vgl. auch BGE 58 I S. 59). Jedenfalls
besteht keine Möglichkeit und auch keine Veranlassung,
die
Rückerstattung entgegen der klaren Anordnung in
den Statuten auf einen Fall auszudehnen, in welchem
die Pensionskasse
durch die Leistungen der SUV A nicht
« in vollem Umfange» befreit wird.
4. -Davon, dass die Stellungnahme der Pensions-
kasse Treu und Glauben widersprechn oder einen offen-
baren Missbrauch eines Rechtes bedeuten würde, k::t.nn
keine Rede sein. Die Pensionskasse hat Art. 19 der Sta-
tuten so angewandt, wie es nicht allein seinem Wortlaute,
sondern auch seinem Sinn und Zweck entspricht. Die
Organe der Kasse hätten eine Pflichtwidrigkeit begangen,
wenn sie anders gehandelt hätten.
Schweizerbürgerreeht. N° 70.
VI. SCHWEIZERBüRGERRECHT
NTIONALITE SUISSE
4u7
70. Arret du 14 juin 1946 dans la cause Madeleine Leliita-
Miihlstein
contre le Departement federal de justice et police.
N ationalite de la SuiBBesse qui Sp0U8e un etranger.
Les autorites suisses sont·elles competentes pour examiner si
le mari possede teIle nationaliM etrangere 7 S'agissant de la
nationalite, les autorites suisses peuvent-elles tenir compte
de lois etraDgeres contraires a l'ordre public suisse (distinctions
faites en raison de la race) ?
Bürgerrecht der Schweizerin, die einen Ausländer heiratet.
Dürfen die schweizerischen Behörden selbständig prüfen, ob der
Ehegatte Bürger eines ausländischen Staates ist ? Dürfen sie
bei der Frage des Bürgerrechts ausländische Gesetze berück-
sichtigen, die in Widerspruch stehen zu schweizerischen Auf-
fassungen von öffentlicher Ordnung (Rassengesetze ) ?
N azionalitd della donna B'VizzeTa ehe contrae matrimoniQ con uno
straniero.
Le autorita svizzere sono competenti ad esaminare se il marito
possieda una certa. nazionalita estera? Per quanto concerne
la questione della nazionalita, le autorita svizzere possono
tenere conto di leggi estern contrarie aU' ordine pubblico
svizzero (Ieggi razziali) ?
A. -La recourante, alors bourgeoise de Geneve, a
epouse Werner Levita le 31 juillet 1945. Celui-ci avait
quitte l'Allemagne en 1933 et avait sejourne depuis 10rs
en France et en Suisse. Son passeport n'ayant pas ete
reno~veIe, il fut considel'e comme apatride et astreint
comme tel au service militaire par la France. Il a forme une
demande de naturalisation qui est actuellement pendante
devant les autorites fran9aises.
B. -Dame Levita-Mühlstein pretendit avoir conserve
sa nationalite suisse malgre son mariage, conformement a-
l'art. 5 eh. 2 de l' ACF du 11 novembre 1941 modifiant les
dispositions
sur ]' acquisition et la 'parte de la nationalite
suisse ..
Le 17 avril1946, le Departement federal dejustice et
police decida que, par son mariage av;ec le ressortissant
allemand Werner Levita, elle
avait perdu sa nationaliM
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