BGE 72 I 329
BGE 72 I 329Bge1 nov. 1939Ouvrir la source →
328 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. voir un tel avantage dans le systeme de la compensation, qui permet de repartir la charge des allocations indepen- damment du nombre de chefs de famille qu'emploie chaque entreprise. Mais il n'y aurait la d'avantage sp6cial pour l'affili6 que si la loi l'obligait a verser lui-meme et de ses propres deniers les allocations familiales a ses employes. En revanche, l'affiliation aux caisses privees permet de realiser eventuelleru.entune certaine economie sur le verse- ment des cotisations. Cet avantage pourrait suffire a priver les caisses du caractere de pure utilite publique au sens de l'art. 16 eh. 3 AIN (RO 69 I 29). Mais il est accessoire et le but de la caisse, eminemment social, reste non 000- nomique au seus de l'art. 60 CC (RO 32 II 119 ;34 II 252.; 48 II 153; 51 II 258). 4. -Si, du reste, a l'art. 16 ch. 5 nouveau, le Iegisla- teur a exonere les caisses de compensation pour allocations familiales, co~e ill'avait fait auparavant d6ja en faveur des caisses de compelisation pour perte de sa1aire. et de gain, c'est qu'il ne consid6rait pas ces caisses comme des entreprises a but 6conomique au sens de l'art. 59 al. 2 ce. Car l'exoneration de teIles entreprises ne se justifierait guare. Aussi bien 10rsque l'art. 16 eh. 5 a 6M Miete les caisses de compensation existantes avaient-elles pour la plupart la forme d'assooiations (art. 60 ce ; Rapport du Conseil f6d6ral sur la demande d'initiative pour la famille, FF 1944 I, p. 910). Elles se consid6ratent donc elles-memes comme des organisationsa but non 6conomique. Par ces moti/a, le Tribunal /ifUral Admet le recours, annule la d6cision attaquoo, condamne l'Administration f6d6rale des contributions a rembourser a la recourante l'impöt pour la d6fense nationale qui lui a 6t6 retenu a la source. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57. 329 57. Urteil vom 22. November 1948 i. S. Erben B. gegen Rekurs- kommission des Kantons Zug für die eidgenössischen Steuern. Wehrsteuer : 1. Die Vorschriften über die Steuersukzession der Erben sind anwendbar, sobald ein Steuerpflichtiger den Beginn des Stichtages für die Steuerpflicht erlebt hat. 2. Die Erben haben die Steuerpflicht des Verstorbenen für die Veranlagungsperiode, nicht nur für ein Steuerjahr , zu erfüllen. 3. Bei der Besteuerung sind die Vermögenswerte zu berücksich- tigen, deren N utzniessung dem Verstorbenen zustand. ImpOt PQur la d8jense nationale : 1. Les prescriptions relatives ä. Ja succession fiscale des heritiers s'app1iquent des 10rs qu'un contribuable a vOOu le jour determinant pour l'obligation fiscale. 2. Les Mritiers doivent remplir l'obligation fiscale du defunt pour Ja periode de taxation, non pas seulement pour une annee fiscale. 3. Pour l'imposition, il faut prendre en consideration les biens dont le defunt avait l'usufruit. Imp08ta per la dijesa nazionale: 1. Le prescrizioni concernenti Ia successione fiscale degli eredi si applicano tosto che un contribuente ha vissuto il giorno determinante per l'obbligo fiscale. 2. Gli eredi debbono. adempire l'obbligo fiscale pel periodo di tassazione, non soltanto per un anno fiscale. 3. Perl'imposizione devesi tenere conto dei beni di cui iI defunto era usufruttuario. A. -Frau B. war Nutzniesserin eines Vermögens von Fr. 120,000.-. Sie hatte sodan'n rund Fr. 54,000.-eigenes Vermögen. Eigentümer des Nutzniessungsvermögens waren die Kinder der Frau E. Frau B. starb am 1. Januar 1941, dem Stichtag für die eidgenössische Wehrsteuer I, vor- mittags 9 Uhr. In der Steuererklarung für die I. Periode der eidg. Wehrs teuer deklarierte der Testamentsvoll- strecker namens der (in den Akten nicht aufgeführten) Erben nur das eigene Vermögen der Verstorbenen und dessen Erträgnisse, das Nutzniessungsvermögen und dessen Erträgnisse dagegen nicht. Bei der Einschätzung wurde die Nutzniessung in die Steuerberechnung einbezogen. Die Reklirskommission des Kantons Zug für die eidge- nössischen Steuern hat eine hiegegen erhobene Beschwerde am 5. Juni 1946 abgewiesen.
330 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die angefochtene Taxation in vollem Umfange aufzuheben, eventuell·das der allgemeinen Wehrsteuer unte'rliegende Einkommen und das Vermögen herabzu- setzen und die Besteuerung auf das Jahr 1941 zu be- schränken .. Zur Begründung wird im wesentlichen aus- geführt, da die Erblasserin bereits im Laufe des Stich- tages für die Steuerpflicht gestorben sei, diesen also nicht mehr ganz erlebt habe, sei sie nicht steuerpflichtig gewor- den. Aus dem Zusammenhang von Art. 8 und 9 WStB ergebe sich, dass wenn am nämlichen Tage die Voraus- setzungen für die Steuerpflicht eintreten und auch wieder wegfallen, überhaupt keine Steuerpflicht entstehen könne. Die Steuerpflicht könne nicht am nämlichen Tage beginnen und aufhören; der WStB könne nicht an Vor- gänge des nämlichen Tages sich gegenseitig ausschliessende Rechtsfolgen knüpfen. Das wäre nur dann möglich, wenn der Beschluss mit Bruchteilen von Tagen rechnen würde ; das tue er aber nicht, sondern er spreche stets nur von Tagen schlechthin. Darum sei davon auszugehen, dass der Sachverhalt, an den der WStB eine Rechtsfolge knüpft, den Tag überdauern müsse, den er als für die Entstehung massgebend erklärt. Darum werde steuer- pflichtig nur, wer den 1. Januar 1941 überlebt habe. . Die abweichende Auffassung der Vorinstanz lasse sich auch nicht in Einklang bringen mit AJ1;. 45, Abs. 2 WStB. Danach sei 1;l1assgebend der StaIid des Vermögens des Steuerpflichtigen bei Beginn der Steuerpflicht, also hier am 1. Januar 1941. Die Erbschaft sei am 1. Januar 1941 angefallen . und der Anteil jedes einzelnen Erben habe bereits am 1. Januar 1941 einen Bestandteil seines per- sönlichen Vermögens gebildet. Darum sei jeder Erbe für seinen Erbanteil steuerpflichtig geworden. Es entspre- che Recht und Billigkeit, dass für den Bestand und Um,.. fang eines ein-oder gar zweijährigen Rechtsverhältnisses nicht auf einen Sachverhalt abgestellt werde, der am Stichtag bereits weggefallen war. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57. 331 Eventuell sei das Nutzniessungsvermögen und das daraus herrührende Einkommen aus der angefochtenen Taxation zu streichen. Die Heranziehung der Nutznies- sung schliesse die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 WStB auf die Eigentümer aus, die mit dem 1. Januar 1941 in den unbeschwerten Genuss dieses Vermögens kamen. Die Vorinsta,nz verliere kein Wort darüber, warum die Steuer- last für ein Vermögen, von welchem weder die Erblasserin . noch deren Erbe~ vom 1. Januar 1941 an irgendwelchen Nutzen hatten, von den Erben getragen werden und die Vorschrift in Art. 45 Abs. 2 WStB nicht auf die Eigen- tümerangewandt werden solle, die vom 1. Januar 1941 an das unbeschränkte Eigentum an diesem Vermögen hatten. Es werde auf den analogen Tatbestand beim Erwerbseinkommen hingewiesen, für den in Art. 42 WStB eine angemessene Ordnung getroffen worden sei. Wenn aber die Steuerpflicht der Erblasserin und ihrer Steuernachfolger bejaht werden sollte, so wäre sie jeden- falls auf das Jahr 1941 zu beschränken. Die weitergehende Besteuerung (auch für 1942) verletze Art. 10 WStB. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Er1pägung :
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Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
ein, die das Gesetz an den Eintritt der Steuerpflicht
knüpft, auch wenn diese einen Tag nicht überdauert. Der
Wehrsteuerbeschluss bestimmt in dieser Beziehung -in
ande~ Beziehungen mag es sich unter Umständen nicht
ganz gleich verhalten -Eintritt und Ende der Steuer-
pflicht nicht nach Tagen oder Bruchteilen von Tagen,
sondern, soweit es
darauf ankommt, auf die Minute.
Aus
Art. 45 Abs. 2 WStB lässt sich nichts anderes ableiten.
Er setzt den Zeitpunkt für die Vermögensberechnung
nicht -wie in der Beschwerde angenommen wird -
auf den 1. Januar 1941 fest, sondern erklärt den« Beginn
der Steuerpflicht» ,als massgebend; das ist hier, nach
Art. 8 WStB, der Beginn des 1. Januar 1941.
2. -
Nun lässt aber das Gesetz in Fällen,in denen ein
Steuerpflichtiger
stirbt, die Steuerpflicht nicht mit dem
Tode ablaufen, sondern
er behält die Steuemachfolge der
Erben (Art. 10 WStB) vor (Art. 9 Abs. 2). Es lässt die
Erben in die Steuerpflicht des Verstorbenen eintreten und
überbindet ihnen die vom Erblasser geschuldeten Wehr-
steuern für die laufende Veranlagungsperiode. Das Gesetz
geht also davon aus, dass mit dem Eintritt in die Steuer-
pflicht die Steuerpflicht für die Veranlagungsperiode
begründet worden ist, und es betrachtet das Ableben
des Steuerpflichtigen
nicht als Beendigungsgrund im
Sinne von Art. 9 Abs. 1. Danach ist grundsätzlich die
Steuer für die ganze Veranlagungsperiode geschuldet,
wenn
ein Steuerpflichtiger den Beginn des für den Eintritt
in die Steuerpflicht massgebenden Stichtages erlebt hat.
Da der Wehrsteuerbeschlussdie Erben ausdrücklich zur
Bezahlung der Wehrsteuer des Verstorbenen für. die
laufende Veranlagungsperiode
verhält, besteht auch keine
Möglichkeit, die
Steuer auf eine Jahresrate zu beschrän-
ken.
Eine solche Beschränkung wäre übrigens unvereinbar
mit dem Zweck der Steuersukzession, wie sie ffu.' die
ausserordentlichen direkten
Bunessteuern eingeführt wor-
den ist. Diese Steuern erfassen Vermögen und Einkom-
men· nach ihrem Stande an bestimmten Stichtagen und
Bundesroohtliche Abgaben. N0 57.
333
in Bemessungsperioden, und zwar sollen die zeitlichen
Grundlagen
für die Steuern einer Veranlagungsperiode
grundsätzlich
auch dann massgebend sein, wenn die
Verhältnisse des Steuerpflichtigen in der Veranlagungs-
periode,
für die die Suern bezahlt werden, nicht mehr
die gleichen sind, wie zu der für die Bemessung· mass-
gebenden
Zeit: Revisionen der Steuerbemessung bei
veränderten Verhältnissen sollen ausgeschlossen sein. Es
soll bei der Veranlagung nach Massgabe der Verhältnisse
am Stichtage für Vermögen und im Bemessungszeitraum
für Einkommen ein . für allemal sein Bewenden haben
(vgl. BGE 56 I S. 346 fI.). Das gilt auch, wenn ein Steuer-
pflichtiger nach Beginn der Veranlagungsperiode stirbt.
Es wird -nach besonderer Anordnung im Gesetz -die
Besteuerung
für dieVeranlagungsperiode durchgeführt,
anderseits
haben dann die Erben und die Personen, die
sonstwie
in die vermögensrechtliche Stellung des Ver-
storbenen eintreten, sich keiner Revision ihrer persön-
lichen Besteuerung
im Hinblick auf die veränderten
Verhältnisse (Zwischentaxation)
zu unterziehen. Die
Steuersukzession soll die Notwendigkeit einer Zwischen-
taxation, die
sonst unvermeidlich wäre, ausschliessen.
Dies bedingt, dass die Besteuerung des Verstorbenen
für die ganze Veranlagungsperiode gilt. Die hievon ab-
weichende Auffassung, die in der Beschwerde unter Beru-
fung
auf eine Äusserung der Steuerrechtsliteratur (lRENE
BLUMENSTEIN : Allg. eidg. Wehrsteuer S. 45 und 59)
vertreten wird, steht im Widerspruch zu der ausdrückli-
chen Anordnung
im Gesetz. Diese beruht nicht auf «irre-
führender Terminologie» (I. BLUMENSTEIN a.a.O.), son-
dern ist begründet in dem System der «Einheit» der
Steuer für die Veranlagungsperiode, das für die Ordnung
d~r ausserordentlichen direkten Bundessteuern seit 1920
wegleitend
ist (vgl. Art. 4 und 12 KStB von 1920 und die
Erläutei'11ngen der Botschaft dazu: BBl. 1920 IV S.
32:11. tindS. 326). Es besteht kein Grund, sie anders
zU ftfstehen, als es ihrem Wortlaute entspricht.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht;
Da Frau B. den für den Beginn der Steuerpflicht mass-
gebenden
Zeitpunkt erlebt hat und damit. steuerpflichtig
geworden ist, haben ihre Erben als Steuersukzessoren
gemass
Art. 10 WStB die Steuer für die Veranlagungs-
periode zu entrichten. Ihr Begehren auf Aufhebung der
Besteuerung, wie auch dasjenige auf Beschränkung . der
Steuer auf das erste Jahr der Veran1agung~riode ist
mit der Ordnung.im Gesetz unvereinbar.
3. -Auch die Berücksichtigung der Nutzniessung bei
Vermögen und Einkommen entspricht der Ordnung im
Gesetze. Für die Bemessung ·des Vermögens massgebend
ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht eintrat, das ist
der Beginn des Stichtages. Was später, im Verlaufe des
Tages geschah, fällt
nicht mehr in Betracht. Für das Ein-
kommen massgebend sind die Verhältnisse
in dem noch
weiter zurückliegenden Bemessungszeitraum. Aus Art. 42
WStB lässt sich für Verhältnisse, wie sie hiervorliegen,nichts
ableiten.
Er enthält eine Sonderbestimmung, Ausnahme
für bestimmt umschriebene Tatbestände, und muss auf
diese beschränkt bleiben.
58. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1946 i. S. R. S.
gegen kantonale Rekurskommission Dem.
Welvropfer: Besteuerung fiduziarischen V ögens.
Sacri{iee pour la Mfenae nationale: Imposition des biens qui font
l'objet d'un contrat fidueiaire.
Sacrifl,oio per la difeBa naziOnale : Imposizione dei beni ehe SODO
oggetto d'un eontratto fidueiario.
A. -Der Beschwerdeführer R. S. erwarb am 1. Dezem-
ber 1932 ein landwirtschaftliches Heimwesen im Steinbach,
Gemeinde Belp, zum Preise von Fr. 90,000. -; hievon
wurden Fr. 75,000.-durch 3 Inhaberschuldbriefe gedeckt.
Die
Kaufpreisrestanz von Fr. 15,000.-wurde von ihm
bar bezahlt; sodann wandte er Fr. 25,000.-für Umbauten
auf. Der Kauf wurde aber nicht auf den Namen des Be-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 1S8.
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schwerdeführers, sondern auf denjenigen einer Nichte und
ihres Ehemannes (Eheleute W. B.) ausgeführt. In Art. 1
und 2 des Kaufvertrages wurde Herrn S. ein Kaufsrecht
eingeräumt, wonach dieser
das Grundstück jederzeit für
Fr. 90,000.-erwerben konnte. S. anerkennt, dass die
Eheleute
B. lediglich :fi:duziarische Eigentümer waren. Er
erklärt er habe sich Strohmänner bedient, um den Liegen-
schaftskauf
vor seiner Ehefrau zu verbergen, mit welcher
er damals im Scheidungsprozesse stand. Im Jahre 1934
liess er sich, zur weiteren Sicherung seiner Rechte an der
Liegenschaft, von den Eheleuten B. einen Schuldschein
über
Fr. 40,000.-ausstellen, entsprechend seiner Anzah-
lung an das Kauf80bjekt und seinen Aufwendungen für
Umbauten. Dieses Verhältnis blieb bis zum Herbst 1940
unverändert; es bestand also an dem für das erste Wehr-
opfer massgebenden
Stichtag (1. Januar 1940). W. B. de-
klarierte die Liegenschaft
in seiner Wehropfererklärung
und gab als Schulden die hypothekarische Belastung an.
Den Betrag der Schuldanerkennung zu Gunsten des Be-
schwerdeführers meldete
er nicht zum Abzug an. Am
4. September 1940 wurde das Heimwesen der seit dem
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