Art. 5 Abs. 2 CG; Couponabgabe auf geldwerten Leistungen an dem Aktionär nahestehende Personen oder Gesellschaften; die Leistung ist der Zahlung an den Anteilinhaber gleichzustellen, wenn sie in dessen gesellschaftsrechtlicher Stellung begründet ist. Massgebend sind wirtschaftlicher Gehalt und Zweck der Zuwendung, nicht ihre Bezeichnung oder formale Gestaltung. Die Bestimmung erfasst verdeckte Gewinnausschüttungen auch ohne Nachweis bewusster Steuerumgehung; die spätere gesetzgeberische Klarstellung bestätigt diese Auslegung (consid. 1-3).
304 Verwaltungs-und Diaziplinarreeht. qu'iln'est paS sm que :Ie processus date de plus de dix ans. TI semble, bien plus, qU'il se soit certainement agi d'un prOcessus recent: L' Administration federaledes contrlbutions elle-meme parait I'admettre dans sareponse au reoours.Sans doute 00 processus est-il actuellement inactü, mais on n'en saurait conolure que le servioe Be sait pas la cause de I'inaptitude (tu sens de l'art. 2lit. b LTM. En outre,les medeoins ne se sont pas prononces sur "Ie moment Oll il a pris naissance, ni sur la question d'une xacerbation ou d'nne aggravation par le service militaire. Il n'apparait pas impossible, en particulier, . que la' bronchite dont le recourant a soutiert apres le lours de repetition de 1929 ait et6 la premiere manifestation cIinique d'unetubereulose. Eneffet, X., affirme avoir ete, depuiS lors, toujours sujet aux refroidissements. Or, il peut arriver qu'un' processus tuberculeux torpide ne se manüeste que par une sensibilisation des voies respiratoires supeneures .. ll faudrait examiner, en outre, quelle a etel'infllleneedesnombreuses periodes de service, faitesde 1939 a 1943, sur le pt'Ocessus pulmonaire constate cette annee-la. . Selon le rapport d'expertise precite, seul un medecin sp6cialiste est a meme de repondre a de telles questions. llconvient done derenvoyer l'affaire a l'autorite oanto .. n8.le pour qu'ellesoumette le easa un specialistedes maladies des voies respit"atoires. Parcesmoti/s, le Tribunal. /ederal Admet 1e reoours, annule la d6cision attaquee et renvoie l'affaire' a l'alftorite catitonale pour que celle-ci proOOde aUne expertise et se prononce a nduveau dans le sens des m.otifs. Bundesreohtliche Abgaben. N°. 54. 54. Urtell vom 29. November 1946 i. S. Gerberei X gegen eidg. steuerverwaltung.
Oouponabgaoo: Steuerba.r nach Art .. 5 Abs.2 CG ist nicht nur die geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft an Aktionäre, sondern aueh diejenige an Personen, die ihnen nahestehen. . Timbre BUr ZesCQUP0n8 : Est imposable,selon l'art. 5 a1. 2 LC, non seulement 1 prestationapprooiable en -e.rgent, fa.ite par Ia. soci6te anonyme a. des actionnaires, mais encore la. prestation faite aux personnes qui tiennent depres a. ceux-ci. . BoUO sUUe ceaole: E' imponibile,a' sensi dell'art.5 cp: 2 LC, non soltanto Ia. prestazione in denaro fatta da.11a. societii ano. nima a. degli azionisti, ma anche la presta.znone fatta persone che stanno loro vicino. .. (Gekarznr Tatbestand.) A .. -'-Die Gerberei X, die Beschwerdeführerin, und .die Schuhfabrik Y waren aus einer früheren Firm ,die in Sohwierigkeiten geraten war, hervorgegangen. Am l. Ja nuar 1939 besass Herr H. L; 97 und Herr W. H. 3 von 100 Aktien der Beschwerdeführerin, während von 500 Ak,- tien der Schuhfabrik Y 445 Herrn H. L., 5 Herrn W. H. und 50 einem Dritten .gehörten. Die Beschwerdeführerin lieferte in den ersten vier Geschäftsjahren nahezu die Hälfte ihrer Produktion an die Schuhjabrik. Y, der sie darauf einen Mengenrabatt von 5 % gewährte; der Rest ging an andere Abnehmer. Die Schuhfabrik Y schloss das Geschäfti jahrl937/38 miteinein Verlust. ab. Um ihr die Weiterführung des Betriebes zu ermöglichen, stellte ihr die Beschwerdeführerin von ihrem im gleichen Geschäfts- jahr erzielten Reingewinn yon Fr. 63,000.-einen Betr(tg von Fr. 60,000.-zur Verfügung. B. -Die eidg. Steuerverw:altung stellte fest, dass die Vergütung von Fr. 60,000.---, eine geldwerte Leistung der Beschwerdefßhrerin an ihren Aktionärbezw. eine diesem nahestehende Gesellschaft sei, und forderte dafür eine Couponabgnbe von Fr. 3600.-(Einspracheentscheid vom 3. August 1946). Sie führte aus, nach Art. 5 Abs. 2 CGseien alle geld- werten Leistungen der Aktiengesellschaft an ihre . Aktib- 110 AS 711 I -1946
VerwaltUDgB-und Disziplinarrecht. näre steuerbar, die sich nicht als Rückzahlung der Anteile am einbezahlten Grundkapital darstellen. Voraussetzung der Besteuerung sei die-Einräumung eines vermögenswer- ten 'Vorteils ohne entsprechende Gegenleistung der Ak- tionäre.Dabei müsse der Grund der Zuwendung im Betei- 1igungsverhältnis liegen, was stets dann anzunehmen sei, wenn sie unter SOllSt gleichen Verhältnissen einem unbe- teiligten Dritten nicht gewährt worden wäre. Der Leistung an den Aktionär sei diejenige an eine ihm nahe stehende Person gleichzustellen, wenn die Zuwendung in der gese - SchaftsrechtIichen Stellung des Aktionärs begründet sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, indem sich die Ver- gütung von Fr. 60,000.-allein daraus erkläre, dass die Aktionäre der Beschwerdeführerin zugleich die Haupt- aktionäre der Schuhfabrik Y seien; der Vorgang sei so aufzufassen, dass die Beschwerdeführerin, anstatteine Dividende auszurichten, die von den Aktionären zur Sa- nierung der Schuhfabrik verwendet worden wäre, ihren Reingewinn: dieser direkt gutgeschrieben habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mache Art. 5 Abs. 2 CG -die Steuerbarkeit einer Leistung nicht davon abhängig, dass sie in der Absicht einer Steuerum- gehung erbracht orden sei. Auch der-Einwand, die Zu- wendung seifu der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Be- schwerdeführerin von der Schuhfabrik Y begründet, sei nicht. stichhaltig. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur rechtlich, sondern weitgehend auch wirtschaftlich ver- selbständigt worden ; das zeige sich darin, dass ihre Erzeug- nisse zu mehr als der Hälfte an dritte Kunden verkauft wurden. Dem Umstand, dass die Schuhfabrik Y ihr Hauptabnehmer sei, sei dadurch Rechnung getragen; dass der Mengenrabatt von 5 % als geschäftsmässig begründete Allsgabe anerkannt wurde. Für die Vergütung von Fr. 60,000 . .;...,-dagegen könne dies nicht gelten. Dass die Beschwerdeführerin der Schuhfabrik zu Sanierungszwecken annähernd ihren gesamten Jahresgewinn a -fonds perdu zur Verfügimg stelle, sei ungewöhnlich und allein daraus Bundesreohtliche Abgaben. N° 54. 307 zu erklären, dass beide Gesellschaften im wesentlichen von den gleichen Aktionären beherrscht seien. Es sei nicht denkbar, dass unter sonst gleichen Verhältnissen die Be- schwerdeführerin einem fremden Kunden gegenüber den gleichen Weg eingeschlagetl hätte; normalerweise wäre sie bei einer Sanierung im Einvernehmen mit den übrigen Gläubigem vorgegangen und hätte zusammen mit diesen ihre Forderung gestundet oder auf einenTeß derselben unter Abfindung mit Aktien verzichtet. O. -Mit verwaltungsgerichtIicher Beschwerde bean- tragt die Gerberei X, diesen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Vergütung von Fr. 60,000.-der Abgabepflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 CG nicht -unterliege und die Abgabe von Fr. 3600.-nicht geschuldet sei. Sie bringt vor, Art. 5 Abs. 2 CG wolle erhindem, dass durch Inanspruchnahme von Gesellschaftsmitteln ZU Lei- stungen, die nicht in der Einlösung von Coupons bestehen, die Couponabgabe umgangen werde.; die Bestimmung bringe zum Ausdruck, dass alle jene Zahlungen der Abgabe unterliegen, . durch welche die Aktiengesellschaften den Aktionären ausschIiesslich wegen ihrer Eigenschaft als Anteilhaber einen -unentgeltlichen Vermögensvorteil ver- schaffe. Die eidg. Steuerverwaltung wolle der Leistung an den Aktionär diejenige an eine ihm nahestehende . Perflon gleichstellen, sofern die Zuwendung in der gesellschaft- lichen Stellung des Aktionärs begründet sei. Dadurch erfahre Art. 5 Abs; 2 CG, der ausdrückIichnur von Lei- stungen an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungs- rechte spreche, eine ausdehnende Auslegung, welche im Steuerrecht nicht zulässig sei (E. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, S. 16). Das Bundesgericht habe sich zwar in einem Entscheid vom 10. Juli 1944 (ArchivJür schweiz. Abgaberecht, Bd. 13, S. 399) der Auffassung der Steuerverwaltung angeschlossen, ohne sich aber grund- sätzlich über die Zulässigkeit der extensiven Interpretation auszusprechen; da es sich dort um ganz andere Tatbestände gehandelt habe, könne jener Fall nicht zur Stützung der
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. grundsätzlichen Auffassung der Steuerverwaltungheran- gezogen werden. Für Tatbestände,die nicht unter Art. 5 Abs. 2 CG fallnn, könne die Abgabepflicht nur ' durch den-Nachweis begründet werden, dass eine Steueru.mgehung beabsichtigt sei. Eine solche liege hier offensichtlich nicht vor und werde a.uch' von der Steuerverwaltung nicht angenommen. Auch objektiv sei das eingeschlagene Vorgehen nicht ungewöhn- lich. Die Gewährung eines Mengenrabattes an den haupt- sächlichsten Kunden sei auch unter unbeteiligten Firmen durchaus üblich. Unter den gegebenen Umständen sei es aber auch ganz natürlich, dass die Beschwerdeführerin, die vom Gedeihen der Schuhfabrik Y a.ls :ihres Haupt- abnehmers abhängig sei, deren bedrohte EXistenz durch eine entsprechende Vergütung habe sichern heHen. Die Beteiligten seien befugt, zur Erreichung ihrer wirtschaft- lichen Zwecke diejenigen Mittel anzuwenden, die den besten Erfolg versprächen" und dürften nicht für die Be- nützung erlaubter Gestaltungsformen durch eine steuer- liche Mehrbelastung bestraft werden (E. BLUMENSTEIN , System, S. 21). Selbst wenn man mit der Steuerverwaltung die Abgahe- pflicht nach Art. 5 Abs; 2 CG auch bei geldwerten Leistun- gen der' Aktiengesellschaft an eine dem Aktionär nahe- stehende Person unabhängig vom Gesichtspunkt' der Steuerumgehung grundsätzlich bejahen wollte, wäre sie im vorliegenden Falle nioht gegeben. Durch die Reorgani- sation seien die Gerberei und die, Schuhfabrik auf eine gesunde Grundlage gestellt worden; doch sei die weit- gehende wirtschaftliche Abhängigkeit der Gerberei von der Schuhfabrik bestehen' geblieben. Eine über diese herein- brechende Katastrophe hätte notwendig auch jene erfassen müssen. Eine "Sanierung der Schuhfabrik durch Aktien- abschreibung kurz nach der Gründung hätte ihre Kredit- fähigkeit entscheidend getroffen und den Zusammenbruch zur Folge gehabt. Eine Stundung der Forderung der Be- schwerdeführerin hätte die Sanierung der Schuhfabrik Bundasrechtliche Abgaben. N0 54. 309 nicht ennöglicht, und ein Verzicht unter Abfindung mit Aktien sei nicht in Frage gekommen, weil die Aktien durch H, ,L. hätten zur Verfügung estellt werden müssen, der sein Opfer bereits erbracht habe. Der einzige Weg, im eigenen Interesse der Beschwerdefiihrerin den Weiterbe- trieb der Schuhfabrik zu sichern, habe in der gewährten Vergütung bestanden. Es, sei unerfindlich, wie durch die Ausrichtung einer Dividende, die ja schon im Hinblick auf gesetzliche und statutarische Vorschriften in dieser Höhe unmöglich gewesen wäre, die , ihuhfabrik hätte saniert werden können. Die Beschwerdeführerin ,hätte gleich handeln müssen, auch wenn ihre Aktionäre an der Schuhfabrik in keiner Weise beteiligt gewesen wären. Die Zuwendung sei einzig in den geschäftlichen Beziehungen derbeiden Unternehmungen begründet; die wirtschaft- liche Abhängigkeit der Gerberei von der Schuhfabrik lasse jedes Opfer zu deren Erhaltung als gerechtfertigt erschei- nen. D. -Dieeidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab in Erwägung :
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. schüttung, wie wenn -sie den Vorteil unmittelbr.r ihrem Aktionär selbst zuwendete (WYSS, Praxis der Bundes- steuern, II, Stempelabgaben, CG Art. 5 Abs. 2, 1. Allge- melnes, Note 3, und dort zitierte Entscheidungen). Auf diese Praxis stützt sich der angefochtene Entscheid; denn die SGhuhfabrik Y ist selbst nicht Aktionär der Beschwerde- führerin, welche ihr die Fr. 60,000.-zugewendet hat, wohl aber gehören ihre ,Aktien zur Hauptsache den Aktionären der letzteren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Gleich- stellung einer dem Aktionär nahestehendenPerson mit dem in Art. 5 Abs. 2 CG allein genannten Inhaber gesell- schaftlicher Beteiligungsrechte und erblickt darin eine im Steuerrecht unzulässige ausdehnende Interpretation. Sie beruft sich hiefürauf Ausführungen von E. BLUMEN- STEIN (System des Steuerrechts, S. 16). Diese haben jedoch nicht die allgemeine Bedeutung, die ihnen die Beschwerde- führerin beilegen will, und in den dort zitierten Urteilen des Bundesgerichts wird keineswegs der Grundsatz aufge- stellt, dass im Steuerrecht die ausdehnende Auslegung nicht anwendbar sei (BGE 34 r 198 und 47 I 470; BGE 65 I 11 betrifft den strafrechtlichen Grundsatz nulla poena sine lege). In dem anschliessend zitierten BGE 61 I 289 wird lediglich erklärt, dass eine ausdehnende oder ein- schränkende Anwendung des Gesetzes mit Rücksicht auf die ratio legis. nicht in' Frage komnw, wo das Gesetz die Steuerpflicht an bestimmt umschriebene formale Tatbe- stände knüpft j das und nichts anderes sagt auch BLUMEN STEIN am angeführten Ort. Im übrigen ist es 'auch im Steuerreohtzulässig, die Anwendung einer Gesetzesbe- stimmung unter Berüoksichtigung des vom Gesetzgeber verfolgten Zweokes weiter auszudehnen, als der Wortlaut zunächst erkennen lässt. Das hat die eidg. Steuerverwaltungmit der erwähnten Praxis getan. Art. 5 CG bezweckt -die Erfassung wirt- sohaftlich der Couponeinlösung gleichwertiger Vorgänge; Absatz 2 insbesondere will verhindern, dass duroh die Bundesroohtliehe Abgaben. N0 M.
Inanspruchnahme von Gesellschaftsmitteln zu Leistungen, die nicht in der Einlösung von Coupons bestehen, die Cou- ponabgabe umgangen wird (AMSTUTZ und WYSs, Das eidg. Stempelsteuerrecht, Noten 2 und 13 zu Art. 5 CG). Deshalb werden der Abgabe alle jene Zahlungen unterworfen, durch welche die Gesellschaft ihren Aktionären ausschliesslich wegen deren Eigenschaft als Anteilhaber einen unentgelt- lichen . Vermögensvorteil verschafft. Ob die Zuwendung unmittelbar an den Aktionär selbst gemacht wird oder an einen Dritten, dem er sie zuhalten will, ist unerheblich, sofern sie. nur in der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Aktionärs begründet ist j denn für die Gesellschaft stellt sie in beiden Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung an diesen dar. Das Bundesgericht hat denn auch-die Pra- xis der Steuerverwaltung ausdrücklich bestätigt in einem Entscheid vom 10. Juli 1944 (publiziert im Archiv für schweiz. Abgabereoht, Bd. 13, S. 399), wo es in Erw. 2 aus- führt: Für die Stempelabgabe auf Coupons ... fallen nicht nur die geldwerten Leistungen der Aktiengesellschaft in Betracht, die diese Aktionären gestützt auf einen Gesell- schaftsbeschluss aus einem ausgewiesenen Reingewinn gewährt, sondern auch solche Leistungen, die dem Aktionär oder einer ihm nahestehenden Person unter anderer Be- zeichriung aus dem Geschäftsergebnisgewährt werden und die . unter gleichen Voraussetzungen einem Dritten nicht zugebilligt würden. Dafür, ob es sich um einen steuer- pflichtigenBezug handle, ist nicht die Form, Bezeichnung desselben, sondern sein rechtlicher und wirtschaftlicher Charakter massgebend (Art. 5 StV). ) Freilich hatsioh das Bundesgericht damals mit der Zulässigkeit der Aus- dehnung auf dem Aktionär nahestehende Personen -neben Leistungen an die beiden Hauptaktionäre han- delte es sich um solche a;u die Witwe des einen und Mutter desandem -nicht auseinandergesntzt, da sie nicht be- stritten war ; es hat sie anscheinend als selbstverständlioh betrachtet, weil sie durch die Erreichung des mit der Be- stimmung verfolgten Zweckes erfordert wird und dem
312 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. offensichtlichen Willen des Gesetzgebets entspricht. Kommt dieser Wille im Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 CG noch nicht zum Ausdruck, so hat.er seither Eingang gefunden in den TeXt des Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1937; dieses bestimmt in Art. 5 Abs. 2 über die Couponabgabe der Ge- sellschaft mit . beschränkter Haftung: Die Abgabe ist auch auf den Beträgen zu entrichten, die einem Gesell- schafter oder einer diesem nahestehenden Person ber das hinaus zugewendet werden, was einem Nichtgesellschafter unterim übrigen gleichen Umständen von der Gesellschaft gewährt worden wäre. Damit wollte nicht etwa für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Sonderrecht ge- schaffen werden, sondern es bestand Übereinstimmung darüber, dass das Ergänzungsgesetz stempelsteuerrechtlich ihre Gleichstellung mit der Aktiengesellschaft bedeute. Das wurde nicht nur in der Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1937 zum Entwurf -worin die einem Ge- sellschafter nahestehenden Personen noch nicht erwähnt waren -erklärt (BBl 1937 I S. 510 f.), sondern auch von den Berichterstattern in . beiden Räten unterstrichen (Sten. Bulletin 1937, Ständerat S.159, Nationalrat S. 322f.), wobei es sich um den ergänzten Text handelte. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers bedf;mtet gleichsam eine authen- tische Interpretation von Art. 5 Abs. 2 CG dahin, dass den Leistungen an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungs- rechte solche an Personen, die den Inhabern nahestehen, gleichzustellen sind. Darin, dass der angefochtene nt scheid dies tut, liegt mithin keine Verietzilllg von Bundes- recht. 2. -Für die Unterstellung der hier in Frage stehenden Vergütung von Fr. 60,000.-unter die Couponabgabe ist somit entscheidend, ob sie in der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Teilhaber der Beschwerdeführerin begründet war und ohne diese nicht geleistet worden wäre. Da die beiden . einzigen Aktionäre und Verwaltungsräte der Be- schwerdeführerin zugleich 9/10 des Grundkapitals der Schuhfabrik Y besitzen, kam die Zuwendung praktisch Bundesroolitliche Abgaben. N° M.
ihnen zugute und liegt es nahe, darin eine verdeckte Ge- winnausschüttung zu erblicken. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, das sei nicht der Grund ihres Vor- gehens gewesen und sie hätte auch ohne jene weitgehende Identität der Beteiligten genau gleich handeln müssen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Schuh- fabrik Y; denn sie sei auf diese als ihren Hauptabnehmer vollständig angewiesen und habe alles daran setzen müssen, deren drohenden Zusammenbruch abzuwenden. Es trifft zu, dass eine enge geschäftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Schuhfabrik Y besteht; doch ist die Abhängigkeit jener von dieser weit geringer, als es in der Beschwerde dargestellt wird. Das zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin sofort nach ihrer Gründung etwas mehr als die Hälfte ihrer Produktion an andere Abnehmer lieferte; sie ist also nicht unbedingt auf die Schuhfabrik Y angewiesen. Dass diese ihr Haupt- abnehmer war, wurde durch den Mengenrabatt von 5 % im üblichen Ausmass berücksichtigt; die darüber hinaus gewährte Vergütung von Fr. 60,000.-dagegen ist durch- aus ungewöhnlich. Die geschäftliche Verbindung der bei- den Firmen rechtfertigte wohl die Beteiligung der Be- schwerdeführerin an einer Sanierung der Schuhfabrik Y, nicht aber (jedes Opfer . Es ist nicht Sache der Steuer- behörden, zu untersuchen, was für Wege für eine solche Sanierung gangbar waren; es braucht deshalb auf die diesbezügliche Bemerkung im angefochtenen Entscheid und auf die Kritik der Beschwerdeführerin hieran nicht näher eingegangen zu werden. Von entscheidender Bedeu- tung ist, dass die Beschwerdeführerin sozusagen ihren ganzen Jahresgewinn 1937/38 ohne irgend eine Gegen- leistung zur Deckung des Verlustes der Schuhfabrik Y zur Verfügung stellte; das erklärt sich nur daraus, dass die Aktionäre der beiden Gesellschaften im wesentlichen die- selben sind, dass also der Gewinn praktisch auch so den Aktionären zukam. Die Annahme der eidg. Steuerverwal- tung, der Grund der Zuwendung liege in der gesellschafts-
114 Verwaltungs-und DisziplinarrOOht. rechtlichen Stellung der: Teilha1 er, ist weder eine Unrich- tige Feststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdi- gung von Tatsachen. 3. '-Die Vergütung von Fr. 60,000.-fällt somit unter Art. 5 Abs. 2 CG. Diese Bestimmung erfasst nicht nur ver- deckte Gewinnausschüttungen, die zum Zwecke bewusster Steuarumgehung vorgenommen werden, sondern auch Zu- wendungen, die ohne solche Absicht erfolgen (Urteil vom 12. April 1943, publiziert im Archiv für schweiz. Abgabe- recht, Bd. 13, S. 396). Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin mit jener Vergiitung eine Steuerumgehung beabsichtigt habe. ö5. Urteil vom 8. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft Schweizer Mustermesse gegen eldg. 'Stenerverwaltung. Oowponabgabe, Wehr8teuer an der Quelle, Verrecknung88teuer:
'n incombe a. la SOCHnte cooperative de' payer l'impötet d'en tmnsferer la charge au benMiciaire de la prestation. BolZo suUs oedole, impOBta per la d,ifesa nazionals NC088a alla foote, impoata preventiva. .
Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am Stammkapital ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.-zu zeichnen ; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen übernehmen ( 6, Ziff. 1 und 3). Auf die Anteilscheine kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das Betriebsergebnis es erlaubt ( 29). Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann eine Vorzngsbehandlung bei Benützung der Messeein- richtungen nach besonderem Reglement ( 7, Ziff. 2), so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten. Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5. Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) : I( II. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen gegen Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein- bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.-übersteigenden Be- trage der Platzmiete einen Rabatt. Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.-per Stück an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos- sen. ' . Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu beziehen: ' , a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer- karte' b) Pro Anteilschein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt (im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter). Der in 'Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten 'Coupons von der Verzinsung beruht auf 29 der Statuten, wonach aJl1ällige, den Genossenschaftern auf Grund von 7, Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen- schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen sind . B. -Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid vom 4. März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss Ziffer TI, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-