Intercantonal double taxation; taxation of the work-related share of profit in a collective or limited partnership. The partner’s remuneration for personal labour constitutes taxable income at the personal domicile, whereas the residual net profit is taxable at the partnership seat; this allocation applies in principle even to a limited partnership with only one unlimited partner and a single, insignificant limited partner. Departure from the civil-law form is admissible only where an exceptional legal structure was chosen exclusively for tax avoidance or evasion. In the absence of such a showing, the tax authorities must respect the legal form and split the business yield accordingly (consid. 1).
CP CPC. CPF. CPP. CPM LA: LAMA Lc;A LF LP OJ . OR" PCP. PPF ROLF. CC CP CO CPS Cpc Cpp DCC LCA LCAV. LBP LP LTM OOP RPF StF Code p6na1. Code de procedure civile. Code p6nal fM6ral. Code de proc6dure p6nale. Code. p6nar militalre. . Lol f6derale sUrla circulation deS v6hicules automobiles et des cyclns.. . . Lol sur I'assurance en cas de maladie ou d'accidents. Lol fM6raIe sur le contrat d'assurance. Loi fM6rale. Loi f6d6rale sur lapoursuite pour dettes et Ja faUlite. Organisation jUdlciatre fM6rale. Ordonnance sur la rnansatlon forc6e des Immeubles. Proc6dure clvile fMerale. Proc6dure penale fMerale. Recueil omciel des lols f6derales. c. Ahhreviazioni italiane'. Codlce clvile svlzzen); Costltuzione federale. Codlce delle obbligazlonl. Codlce penale svlzzero. Codice di procedura civlle. CodIce, di procedura penale. Decreto dei Consiglio federale 'concernente la contrl- buZione federale dI crlsl (deI 19 gennalo 1934). Legge federale sul contratto d'assicurazlone (dei 2 aprile'l9OB). Legge federale sulla circoJazic)De degli autoveicoU edel velocipedl (de115 marzo 1932). Legge esecuzioni e fallimentl. Legge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio milltare (deI 28 giugoo 1878/29 marzo 19(1). Orpnizzazione giudlziarla fedetale. Regolamento del Tribunale federale concernente la realiZZazlone forzata di fondi (dei 23 aprile 1920). Lege federaIe sUlI'ordinamento dei funzionari fetteral (del 30 glugno I927). A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE VgI. Nr. 4. -Voir n° 4. 11 .. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
2 Staatsrecht. Doppia imp08ta: ' Trattandosi di societain nome coUettivo 0 in aooomandita Ja parte deU'utüe ehe spetta ad unavente. diritto ehe abb il suo domieilio in un eJtro Cantone e imponibile in to' sia UD retrinuzio el lavoro fornito, al luogo v'egli e pel'lK)- nalmente dommiliato e non alla sede deUa Societ8. eome il rimanente dell'utile netto. ' Questa regola si appliea in massima anehe alle Societ8. iD. aooo- mandita ehe hanno un socio illimitatamente responsabile e un solo aooomodante, l8. cui accomandita e insignificante. A.-Im Jahre 1922 gr:ündeten Simon Meyer und sein Sohn Rene Meyer, der heutige Beschwerdeführer, die Kommanditgesellschaft Meyer Co'., Herren-und Berufs- kleiderfabrik in Bremgarten, in welcher der Vater un- besohränkt haftender Teilhaber, der Sohn Kommanditär war. Im Jahre 1935, naoh dem Tode des Vaters, gingen Aktiven und Passiven der Firma auf eine aus Rene :Meyer als Komplementär und Robert Frey als Kommanditär gebildete neue Kommanditgesellschaft Meyer Co. über. Der Kommanditä.! 'Frey, dessen Kommandite Fr. 1000.- beträgt, nioht einbezahlt ist und auch in den Büohern nioht erscheint, ist Angestellter der' Firma mit einem festen Gehalt ohne Beteiligung am Gesohäftsergebnis. Der Beschwerdeführer, der seit 19U in Zürich nieder- gelassen ist, versteuerte bis 1944 vom Ertrag der Firma Meyer Co. Fr. 8400.-als Arbeitseinkonunen in Zürich un den Rest als Geschäftsgewinn in Bremgarten. Im Jahre 1945.stellten sich die aargauischen Steuerbehörden auf den Standpunkt, dass die KommanditgesellSchaft Meyer Co. wirtsohaftlich eine Einzelfirma sei und der Beschwerdeführer daher den gesamten Geschäftsertrag in Bremgarten zu versteuern habe. Die Gemeindestelier- kommission Bremgarten setzte infolgedessen am 27. April 1945 das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers für 1945 um den bisher Zürich zur Besteuerung über- lassenen Betrag von Fr. 8400.-,-herauf. Die Ste11erkom- mission ZüriCh dagegen erhöhte sein in Zürich steuerbares Arbeitseinkommen für 1945 auf Fr. 36,000.-. B, -Mit rechtzeitiger staatsrnchtlicher Beschwerde hat Rene Meyer das Bundesgericht 11m Beseitigung der Doppel- Doppelbesteuerung. N° 1. 3 besteuerung und Abgrenzung der Steuerhoheit der Kan;. toner Aargau und Zürich ersucht. O. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt, der Anspro,ch des Kantons Zürich auf Besteuerung eines Salärs des Beschwerdeführers sei gänzlich abzuweisen, eventuell sei dieser Salär von Fr. 36,000.-auf Fr. 8400.- oder höchstens Fr. 10,000.-herabzusetzen. Streitig sei, ob die Firma Meyer Co. steuerrechtIich als Einzelfirma oder als Kommanditgesellschaft zu behandeln sei. Die aargauisohen Steuerbehörden hätten entspreohend der bundesgerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssaohen nicht auf die zivilrechtlioheForm,. sondern auf die. tat- sächlichen Verhältnisse abgestellt. Wirtschaftlich be- traChtet handle es sich aber um eine Einzelfirma.Das ergebe sich auch aus der Stellung des Kommanditärs im Geschäft. Der Beschwerdeführer habe 1935 bei "Über- nahm . des bisher mit seinem Vater geführten Unter- nehmens die Form der Kommanditgesellschaft nur deshalb gewählt, um das Geschäft unter der Firma :Meyer Co. weiterführen. zu können. D. . Der zürcherische Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Zürioh richte. Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 1945 i.S. Zentner verwiesen. Die zivilrechtliohe Form der Kom- manditgesellschaft sei. im vorliegenden Falle zweckent- sprechend verwendet worden.; auch sei sie nicht simuliert. Für ihre Wahl hätten :6rinenrechtliohe und allgemeine geschäftliche "Überlegungen (Werbung, Kredit) gesprochen, nicht Gründe der SteuerunIgehung oder Steuerersparnis. Daa Bundesgericht ziektin Erwägung:
Staatsreoht. schafter, die 'als Entgelt für ihre Arbeitsleistungen im Geschäft zu betrachten sind. Diese Bezüge können bei der, Ermittlung des steuerpflichtigen Gesnhäftsgewinns gleioh wie Unkosten in Abzug gebracht werden und sind vom Gesellschafter an seinem Wohnort zu versteuern (BGE 34 I 672, 48 I 173). Das Bundesgericht hat diese Zerlegung des Geschäftsertrags in Salär und Gewinn, die ri.ichtunangefochten blieb, freilich wiederholt als diskutierbar bezeichnet und es abgelehnt, sie auf ein- fache Gesellschaften oder Einzelgeschäftsinhanr aus- zudehnen(BGE 45 I 291, 50 I 288). Bei Kollektiv-und Kommanditgesellschaften hat es aber daran immer fest- gehalten (vgl. nicht veröfientlichtes Urteil vom 10.De- zember 1945 i. S. Zentner und dort angeführte weitere Entscheide). Auf diese baldvierzigjährige Praxis zurück- zukommen, besteht heute umso weniger Anlass, als keine Partei Einwendungen gegen sie erhebt. Der Kanton Aargau will sie im vorliegenden Falle nur deshalb nicht angewendet wissen, weil die Firma Meyer Co., wenn man auf die wirtschaftlichen statt auf die zivilrechtliohen Ver- hältnisse abstelle, als Einzelfirma zu gelten habe. Mit einem solchen Falle hatte sich das Bundesgericht erst kürzlich Zu befassen (vgl. das bereits zitierte Urteil i. S. Zentner). Auch dort war nur ein unbeschränkt haftender Gesellschafter vorhanden und betrug die Kommandit- summe bloss Fr. 1000.-; der Tatbestand unterschied sich vom vorliegenden lediglich dadurch, dass die Kom- manditsumme einbezahlt und dass als Kommanditär nicht ein Angestellter, sondern die Ehefrau des Komplementärs beteiligt war. Das Bundesgericht hat damals die heute vom Kanton Aargau vertretene Aufiassung mit ein- gehender Begründung abgelehnt. Es sei zwar zuzugeben, dass sich eine solche Kommanditgesellschaft nur wenig von einem Einzelkaufmann unterscheide und es sich daher um einen Grenzfall handle. Da jedoch die Praxis des BUndesgerichts, die das Arbeitsentgelt der unbe- schränkt haftenden Teilhaber der Kollektiv-und Kom- manditgesellschaften dem Kanton ihres Wohnsitzes zu- Doppelbesteuerung. N° 1. ö weise, nicht an wirtschaftliche Merkmale, sondern an einen privatrechtlichen Tatbestand anknüpfe,. sei auf diesen abzustellen, es wäre denn, dassausschliesslich zum Zwec der Steuerumgehung oder -ersparnis eine aussergewöhn- liche zivilrechtliche Form gewählt worden sei. Dass diese Voraussetzung zutrefie, hat das Bundesgericht dB,mals verneint. Ähnlich verhält es sich auch im heute streitigen Falle. Wie in den VernehmlassUngen der Kantone Aargau und Zürich übereinstimmend ausgeführt Wird, hat sich der Beschwerdeführer im Jahre 1935 deshalb zur Gründung' einer Kommanditgesellschaft eiltschlossen, weil er das väterliche Unternehmen unter der bisherigen, auf.' ein Gesellschaftsverhältnis hindeutenden Firma weiterzuführen wünschte. Entscheidend waren somit kaufmännische Er- wigungen, die Absicht, das von der früheren Firma er- worbene Vertrauen und deren Kredit sich zu erhalten; dass steuerliche Gründe den Ausschlag gaben oder auch nur mit eine Rolle spielten, wird nicht' behauptet, ge- schweige denn dargetan. Die Gemeindesteuerkommission Bremgarten hat somit die bundesrechtlichen Grundsätze über die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheitverletzt, indem sie den Geschäftsertrag der Kommanditgenllschaft Meyer Co. auch msoweit besteuerte, als er das Entgelt für die Arbeits- leistungen des Beschwerdeführers bildet. Dieser 'reil des Geschäftsertrages steht ausschliesslich unter. der Steuer- hoheit des Kantons Zürich. . 2 . .-:. (Bestimmung des als Arbeitsentgelt zu behandeln- den Teils des Geschäftsertrages. ) . Demnach erkennt da8 Bu/n,dagericht : Die Beschwerde wird gegenüber den Kantonen Aargau und Zürich in dem Sinne gutgeheissen, dass der Kanton Zürich für das Steuerjahr 1945 für berechtigt erklärt wird, vom Einkommen des Beschwerdeführers aus der Kom- manditgesellschaft Meyer Co. in Bremgarten den Betrag von Fr. 20,000.-zu besteuern.