60 Verfahren. No 15.
4. -Zürich ist auch zuständig zur Verfolgung und
Beurteilung des Dr. Bansa, obschon dieser nur in Basel
gehandelt
hat. Das Verbrechen, welches ihm vorgewoifen
wird, deckt sich mit demjenigen des Wirz. Beide Beschul-
digte sollen sich zu gemeinsamer Begehung zusammen-
getan haben, sind also Mittäter im Sinne des Art. 349
Abs.
2 StGB. Nach dieser Bestimmung sind bei der Betei-
ligung mehrerer
Mittäter die Behörden des Ortes zuständig,
wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Zur Veifolgung und Beurteilung des Dr. Bansa und
des Friedrich Wirz werden die Behörden des Kantons
Zürich berechtigt und verpflichtet erklärt.
15. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer
vom 27. Februar 1945 i. S. Untersuchungsrichter
von Solothurn-Lebern gegen Bezirksanwaltschaft Zfirich.
Art. 350 Zi/I. 1, Art. 346 StGB. Die Tatsache, dass wegen Ein-
stellung des Verfahrens oder aus anderen Gründen ein Teil
der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheidet und
a.usschliesslich oder grösstenteils nur noch Hand1ungen zu
verfolgen bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt
worden sind, rechtfertigt für sich allein den nachträglichen
Wechsel des Gerichtsstandes nicht.
Art. 350 eh. 1, art. 346 OP. Le fa.it que, par suite d'un non-lieu
ou pour d'a.utres motifs, l'instruction cesse de porter sur une
partie des actes d'abord en cause et qu'il ne reste plus a pour-
suivre que des actes qui, tous ou pour la plupart, ont ete commis
dans un autre canton, ne justifie pas a lui seul le transfert de
1a. juridiction.
Art. 350 cifra 1, art. 346 CP. La circostanza ehe, in seguito a
non luogo a. procedere o per a1tri motivi, il procedimento venga
a. cadere rispetto a talune azioni ehe gia furono oggetto d'istrut-
toria., perdurando esclusivamente o in massima parte per delle
azioni commesse in un a.1tro cantone, non giustifica., per se
sola., 1a. devoluzione della causa al foro del commesso delitto,
rispettiva.mente del reato piil grave.
A 'U8 dem Tatbestand :
Walter Grossenbacher stand bei der Bezirksanwaltschaft
Zürich
vom 24. März 1944 an gestützt auf Art. 350 Ziff. 1
Verfahren. No 15.
Abs. 2 StGB in einer Strafuntersuchung wegen einer
Urkundenfälschung
und verschiedener Fälle von Betrug
zum Nachteil der Wwe. Rosette Wyss, wegen mehrfachen
Betrugs zum Nachteil des Anton Renner und wegen Be-
trugs und Zechprellerei zum Nachteil der Karolina Frei.
Wegen
der zum Nachteil der Wwe. Wyss begangenen
Handlungen war die Ehefrau Grossenbachers mitbeschul-
digt. Ausführungsort dieser Handlungen
war Solothurn.
Die Handlungen zum Nachteil Renners hatte Grossen-
bacher dagegen
in Zürich ausgeführt.
Am 29. Dezember 1944 stellte die
Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich das Veifahren gegen Grossenbacher
in bezug auf die zum Nachteil Renners begangenen Hand-
lungen wegen Rückzugs des Strafantrages und mangels
Beweises ein. Eingestellt wurde
durch Verfügung der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 1945 mangels
strafbaren Tatbestandes auch das Veif ahren in Sachen
Frei. Am gleichen Tage verfügte die Bezirksanwaltschaft,
die
Strafuntersuchung gegen die Eheleute Grossenbacher
wegen
Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der
Wwe. Wyss sei dem Untersuchungsrichteramt Solothurn-
Lebern als der gemäss Art. 346 StGB örtlich zuständigen
Behörde
abzutreten.
Am 22. Februar 1945'hat der Untersuchungsrichter von
Solothurn-Lebern der Anklagekammer des Bundesgerichts
beantragt, es seien die zürcherischen Behörden
zu, verhalten,
die Eheleute Grossenbacher
in der Sache Wyss weiterzu-
verfolgen
und zu beurteilen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
- -Die nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes
ist nicht grundsätzlich unzulässig ; neue Tatsachen können
immer berücksichtigt werden. Die
Änderung des von den
Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten oder
von
der Anklagekammer festgesetzten Gerichtsstandes
kommt aber nur dann in Frage, wenn triftige Gründe dafür
sprechen (BGE 69 IV 46 f .).
Verfahren. No 15.
Die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens
oder
aus andern Gründen ein Teil der in Untersuchung
genogenen HandlungEln aus der Strafverfolgung ausschei-
det und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Hand-
lungen übrig bleiben, die in einem andern Kanton ausge-
führt worden sind, kann für sich allein den nachträglichen
Wechsel des Gerichtsstandes
nicht rechtfertigen. Dass
Snhuldbeweise in Zweifel gezogen werden, bloss damit die
Behörde sich
durch Abtretung der Sache an die Behörden
eines anderen
Kantons auch der Pflicht zur Verfolgung der
übrigen strafbaren Handlungen entziehen könne, dürfte
zwar nicht vorkommen. Der Wechsel des Gerichtsstandes
wäre
aber in der Regel mit Nachteilen verbunden, wenn
die Untersuchung bis
zur Einstellung des Verfahrens
beziehungsweise bis
zur Überweisung der Sache an das
urteilende Gericht gediehen ist. Es hätte zur Folge, dass
das Verfahren
im anderen Kanton neu begonnen werden
müsste.
Denkbar wäre in einem solchen Falle sogar ein
mehrmaliger Wechsel des Gerichtsstandes, wenn die Be-
hörden verschiedener
Kantone nacheinander das Verfahren
stets wegen der mit der schwersten Strafe bedrohten noch
in Frage stehenden Tat einstellen würden. Dies wäre mit
einer ökonomischen Prozessführung und wirksamen Ver-
brechensbekämpfung
nicht vereinba;r. Die Überlegung,
dass es unlogisch sei, jemanden in einem Kanton verfolgen
und beurteilen zu lassen, in welchem er keine oder jeden-
falls von
den noch zu beurteilenden nicht die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat, ist nicht
durchschlagend ; sonst müs1:1.te der Gerichtsstand auch dann
wechseln, wenn nicht schon im Überweisuligsstadium,
sondern erst im Urteil (durch Freisprechung festgestellt
wird, dass
der Angeklagte für die im Urteilskanton ausge-
führte
Tat nicht bestraft werden kann. Diese unpraktische
Folge
kann das Gesetz nicht wollen. Ein ausnahmsloses
Recht des Beschuldigten, von den Behörden des Begeh-
ungsortes beurteilt zu werden,
kennt es nicht. Wenn das
Festhalten am ursprünglichen Gerichtsstand bei teil-
Verfahren. No 15.
weiser Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise zu Unzu-
kömmlichkeiten führt, kann die Anklagekammer gemäss
Art. 263
BStrP (Art. 399 lit. e StGB e1"1.en neuen Gerichts-
stand festsetzen.
2. -Es bestehen keine Gründe, dies im vorliegenden
Falle zu
tun. Wenn auch die Beschuldigten zur Zeit der
Tat im Kanton Solothurn wohnten, sind sie doch mit ihm
nicht besonders verwachsen. Sie sind seither in ihren
Heimatka;nton Bern und kürzlich in den Kanton Zürich
umgesiedelt.
In letzteren hat sich Grossenbacher auch
schon kurz nach der Tat für mehrere Monate verzogen, um
dort die Früchte seiner Verbrechen zu verprassen. Die
Eheleute Grossenbacher sind den zürcherischen Behörden
auch aus der Untersuchungshaft
bekannt. Die solothur-
nischen
Strafbehörden haben sich bis jetzt mit den Be-
schuldigten nur auf die Rechtshilfegesuche der zürcheri-
schen Behörden hin zu befassen gehabt.
Demnach erkennt die Ankl,agekammer:
Der Gerichtsstand bleibt auch für die von den Eheleuten
Grossenbacher
im Kanton Solothurn begangenen straf-
baren Handlungen Zürich.