V erfahren. No 52.
Gesetzesanwendung nfoht oder höchstens vorfrageweise
auszusprechen ; eigentlicher Gegenstand
ihrer Prüfung
ist die behauptete Willkür. Die Entscheidung hierliber
könnte von einer weiteren Instanz nur kontrolliert
werden, indem
auch sie wieder bloss die behauptete
Willkür (der ersten Instanz) prüfte. Würde sie die Rechts-
anwendung
überhaupt prüfen, so würde sie in Wirk-
lichkeit
nicht den Rechtsmittelentscheid, sondern den
Sachentscheid (des ersten Richters) kontrollieren. Um
dies zu ermöglichen, müsste aber dieser selbst an sie
weitergezogen sein,
und zwar in den für seine Weiterzie-
hung geltenden Fristen. Die Nichtigkeitsbeschwerde an
den Kassationshof, welche die uneingeschränkte Über-
prüfung der eidgenössischen Rechtsfrage bringt, ist daher
gegen das Urteil jener kantonalen Instanz zu richten, die
als letzte gleiche
Rechtsanwendungsbefugnis hatte, d.h.
der die Rechtsanwendung schlechthin oblag, ungeachtet
einer gegen
ihr Urteil noch offenstehenden kantonalen
Beschwerde wegen Willkür (Verletzung
klaren Rechts).
Dadurch werden die
Parteien nicht um die kantonale
Willkürbeschwerde gebracht, sondern sie können
von ihr
neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Ge-
brauch machen, wenn ihnen an der unnötigen Häufung
der Rechtsmittel gelegen ist. Werden beide eingelegt, so
wird
der Kassationshof gemäss Art. 275 BStrP seine
Entscheidung bis
zur Erledigung dieses Beschwerdever-
fahrens aussetzen, da im Falle der Gutheissung der kan-
tonalen Beschwerde die Nichtigkeitsbeschwerde gegen-
standslos wird.
Demnach erkenm der Kaaaationaho/ :
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 45, 48. -Voir aussi nos 45, 48.
STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember
1945 i. S. Müller gegen Rosst.
- Art. 28 ff. StGB. Im Verfahren, in welchem nach zürcherischem
Recht durch die Presse begangene Ehrverletzungen verfolgt
werden, liegt der Strafantrag schon in der vorläufigen Anklage
im Sinne des 295 StrPO (Erw. 1 ).
- Art. 173 StGB.
a) Diese Bestimmung schützt nur die persönliche Ehre, nicht
auch die Geltung als Künstler (Erw. 2 und 3).
b) Subjektiver Tatbestand der üblen Nachrede (Erw. 4).
c) Wahrung berechtigter Interessen (Erw. 5).
- Art. 28 B'IJ. OP. Dans la procedure prevue par le droit zurichois
pour la poursuite des atteintes a l'honneur commises par la voie
de la presse, l' accusation provisoire au sens du 295 CPP
constitue deja plainte penale (consid. 1 ).
- Art. 173 OP.
a) Cette disposition ne protege que l'honneur personnel de
l'individu, non sa valeur d'artiste (consid. 2 et 3).
b) Conditions subjectives de la difiamation (consid. 4).
c) Sauvegarde d'interets legitimes (consid. 5).
- Art. 28 e seg. OP. Nella procedura prevista dal diritt.o zuriga.no
in materia di delitti contro l'onore commessi per mnzo della
stampa, l'accusa provvisoria a' sensi del 295 CPP e gia una
quereJa penale (consid. 1).
- Art. 173 OP.
a) Questa disposizione protegge soltanto l'onore personale
dell'individuo, non il suo valore d'artista (consid. 2 e 3).
b) Condizioni soggettive della diffa.mazione (consid. 4).
c) Salvaguardia d'interessi legittimi (consid. 5).
A. -In der im Mai 1943 herausgegebenen Nummer 5
der Kunst-Zeitung erschien unter der Überschrift
'Königliches' Motta-Denkmal folgender vom Kunst-
historiker Dr. W. Y. Müller verfasste und mit dessen
Namen versehene
Artikel:
In Genf steht, in den herrlichen Quai-Anlagen am See,
seit dem
Jahre 1939 auf hohem Steinsockel die schöne
15 AS 7l IV -1945
Strafgesetzbuch. N° 53.
Plastik einer jungen Frau, die dem Winde entgegenschrei-
tet. Ihr Bick geht auf den See, über den, von Lausanne her,
die. Bise heranfegt.
Der Wind weht ihre Locken zurück
und legt das Gewand so fest an den jungen Mädchenkörper,
dass dieser sich in seiner ganzen Schönheit prachtvoll
plastisch herausarbeitet. Das Gewand weht nach hinten,
und die linke Hand greift in den Stoff, dass der Rock nicht
allzusehr aufgeblasen werde. Dieses Bewegungsmotiv ist
sinnvoll und dient dem Bildhauer noch dazu, den gesamten
Körper nach
vorn zu drücken, dem Wind und dem Gefühl
des frischen Lebens preisgegeben.
Der Profilkontur, vorn
von besonderer Schönheit, fliesst auch
im Rücken in har-
monischen Kaskaden des Gewandes herab. Die
Figur ist
von Henri König, einem Deutschschweizer Bildhauer, der
in Genf wirkt, geschaffen (Abbildung 2 und 3). -Der
Bildhauer Remo Rossi,
der kürzlich den ersten Preis für
seinen
Entwurf zum Mottadenkmal erhielt (Abbildung 1),
kam, wie eingeweihte Genfer Kreise zu
erzählen wissen,
ursprünglich
mit einem ganz andern Projekt für das
Denkmal nach Genf. Dort wurde er augenscheinlich so
nachhaltig beeindruckt von dem Werke Königs, dass
er
auf einen eigenen, starken Einfall verzichtete und sich
offenbar
an das bereits von einem andern glücklich Er-
schaffene und praktisch Erprobte hielt. Die Verwandt-
schaft von Rossis Mottadenkmal-Entwurf mit der 'Brise'
von König
ist frappant. Besonders handgreiflich wird die
Anregung
im Gewandzapfen, den sie mit der Linken hält.
Im übrigen sind natürlich das fallende Gewand und die
wehenden Hüllen
nicht in inhaltliche Beziehungen zu
Bundesrat Motta zu bringen. Die Gewanddrapierung als
solche
an sich scheint der künstlerischen Requisitenkam-
mer eines Schaufensterdekorateurs zu entstammen.
-In
Fachkreisen spricht man darum von einem 'Königlichen'
Motta-Denkmal
und fragt sich, ob die zuständigen Ihstan-
zen das Denkmal Rossis noch für tragbar erachten.
Der Artikel war begleitet von einer Abbildung des Ent-
wurfes zu einem Motta-Denkmal von Rossi und von zwei
Strafgesetzbuch. No 53.
Abbildungen der Bise nicht B ) von König,
welche beide diese
Plastik vom gleichen Aufnahmeort aus
zeigen. Müller
stützte seine im Artikel ausgedrückte Mei-
nung einzig auf die Vergleichung dieser photographischen
Aufnahmen
und die Mitteilung des Genfer Kunsthändlers
Kasper,
wonach König diesem erzählt habe, Rossi sei mit
einem andern Projekt nach Genf gekommen.
B. -Am 29. Juli 1943 reichte Rossi beim Bezirksge-
richtspräsidium Zürich
im Sinne des 295 zürch. StrPO
vorläufige Anklage wegen Ehrverletzung durch die Presse
ein
mit den Anträgen auf Ermittlung und Bestrafung des
Verfassers oder der für die Veröffentlichung des erwähnten
Artikels
verantwortlichen Personen. Nachdem der Unter-
suchungsrichter die Untersuchung durchgeführt hatte,
setzte er Rossi gemäss 303 StrPO Frist, um endgültige
Anklage gegen eine bestimmte Person einzureichen, unter
der Androhung, dass sonst Abstand von der Klage ange-
nommen würde
. Binnen der Frist reichte Rossi am
13. März 1944 gegen Dr. Müller endgültige Anklage
wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) ein.
Am 26. März 1945 erklärte das Obergericht des Kantons
Zürich als Appellationsinstanz Müller dieses Vergehens
schuldig
lUld verurteilte ihn zu Fr. 200.-Bu,sse.
0. -Dr. Müller hat gegen das Urteil des Obergerichts
die Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt mit dem Antrag, es
sei aufzuheben
und die Sache sei zur Freisprechung,
eventuell
zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Die Willenserklärung des Verletzten, dass die Straf-
verfolgung stattfinden solle, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes
dann Strafantrag, wenn sie nach dem
anwendbaren Prozessrecht die
Strafverfolgung in Gang
bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des
Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt. Daher anerkennt
das
Bundesgericht ein Sühnebegehren nicht als Strafan-
228 Strafgesetzbuch. N° 53.
trag, wenn nicht die Strafverfolgung nach fruchtlosem
Verlauf des Sühneversuchs von Amtes wegen fortzusetzen
ist.(BGE 69 IV 195). Im Zivilprozess, wo die Fortführung
des Verfahrens weitgehend dem Kläger obliegt, wird im
Sühnebegehren nur dann ein Strafantrag erblickt, wenn es
den Streit rechtshängig macht ; andernfalls gilt erst .die
Klage als Strafantrag,
denn dieser, so sagt das Bundes-
gericht, bedürfe
nach seinem ganzen Sinn und Zweck mehr
als einer erstmaligen, vorläufigen Anrufung der Strafver-
folgungsbehörden ; die Anrufung müsse endgültig und
unbedingt sein (BGE 71 IV 65). Auf diese Rechtsprechung
beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Standpunktes, dass
im Verfahren, in welchem nach zür-
cherischem
Recht durch die Presse begangene Ehrver-
letzungen verfolgt werden, erst die endgültige Anklage im
Sinne des 303, nicht schon die vorläufige Anklage im
Sinne des 295 StrPO den Strafantrag enthalte.
Nach 295 Abs. 1 StrPO wird die Anklage , in 298
als
vorläufige Anklage bezeichnet, beim Bezirksgerichts-
präsidenten
durch Einreichung einer Anklageschrift an-
hängig gemacht. Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet
vorläufig über ihre.Zulassung und ordnet die Untersuchung
an( 296). Ist in der vorläufigen Anklage keine bestimmte
Person als verantwortlicher Verfasser genannt, so hat sich
die Untersuchung
in erster Linie mit der Ermittlung dieser
Person zu befassen ( 298 Satz l). Darin erschöpft sich
jedoch
ihr Zweck nicht ; sie dient nicht nur der Ermittlung
der zu verfolgenden Person, sondern auch der weiteren
Abklärung
der Sache, was sich unter anderem aus 302
ergibt, wonach die Parteien bei Vermeidung von Ordnungs-
busse
verpflichtet sind, ihre sämtlichen Angriffs-und Ver-
teidigungsmittel schon im Untersuchungsverfahren vorzu-
legen
und zu bezeichnen. Wenn die Untersuchung durch-
geführt ist, wird dem Ankläger vom Untersuchungsrichter
Frist angesetzt, um endgültige Anklage gegen eine be-
stimmte Person einzureichen, unter der Androhung, dass
sonst
Abstand angenommen würde. Wenn nun auch diese
Strafgesetzbuch. No 53.
Bestimmung es dem Antragsberechtigten anheimstellt, ob
das Verfahren seinen Fortgang nehmen soll, so fasst doch
das Gesetz den unbenützten Ablauf
der Frist nicht als
Verzicht auf die Strafverfolgung, sondern als Abstand
auf. Abstand aber setzt voraus, dass die Sache :rechtshän-
gig ist, nicht erst mit der endgültigen Anklage rechts-
hängig wird. Dafür spricht auch, dass die vorausgegangene
Untersuchung ausser
der Ermittlung der zu verfolgenden
Person dem gleichen Zwecke dient und den gleichen Vor-
schriften
untersteht wie jede Untersuchung, mit welcher
nach zürcherischem Strafprozessrecht die Verfolgung von
Verbrechen und Vergehen beginnt (vgl. 286 und II. Ab-
schnitt der StrPO). Die endgültige Anklage im Sinne
des 303 erfüllt die Aufgabe der Anklage, die der Staats-
anwalt oder der Privatstrafkläger bei Verfolgung von Ver-
brechen oder Vergehen überhaupt nach Abschluss der
Untersuchung erheben und mit deren Zulassung das
Hauptverfahren anfängt. Die vorläufige Anklage im
Sinne des 295 dagegen entspricht dem der Untersuchung
vorausgehenden Strafantrag, mit welchem gemäss 24
die Verfolgung anderer Antragsdelikte als
der Ehrver-
letzungen
durch die Presse eingeleitet wird. Sie enthält
wie dieser die unbedingte und vorbehaltlose Willens-
erklärung, dass die
Strafverfolgung stattfinden solle, denn
in der Untersuchung, welche der vorläufigen Anklage
folgt
und welche im Unterschied zum Sühneversuch der
Abklärung des Tatbestandes und damit der Vorbereitung
des Hauptverfahrens
dient. liegt bereits ein Teil der Straf-
verfolgung. Wenn der vorläufige Ankläger die end-
gültige Anklage nicht erhebt, macht er nach Auffassung
des zürcherischen Gesetzgebers lediglich
von dem Rechte
Gebrauch,
das gemäss Art. 31 StGB als Recht zum Rück-
zug des Strafantrages bis
zur Verkündung des Urteils
erster Instanz jedem Strafantragsteller zusteht und die
erneute Anhebung der Verfolgung selbst dann ausschliesst,
wenn die dreimonatige
Frist des Art. 29 SnGB noch nicht
abgelaufen ist. Dass die zu verfolgende Person oft erst
230 Strafgesetzbuoh. No 53.
durch die Untersuchung ermittelt wird und in der vor-
läufigen
Anklage n!cht genannt zu werden braucht,
hindert nicht, in letzterer Prozesshandlung den Strafantrag
zu erblicken, denn dieser kann nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes
auch gegen einen unbekannten Täter
gestellt werden (BGE 68 IV 101).
Liegt der Strafantrag schon in der Einreichung der vor-
läufigen Anklage, so ist er im vorliegenden Falle recht-
zeitig gestellt worden.
2.
-Nach Art. 173 StGB ist strafbar, wer jemanden bei
einem
andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen
Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldi-
gung
oder Verdächtigung weiter verbreitet. Das Verhalten
oder die anderen Tatsachen, . welche Gegenstand der Be-
schuldigung oder Verdächtigung bilden,
müssen unehren-
haft sein, den Ruf des Betroffenen als eines ehrbaren Men-
schen
schädigen können. Eignen sie sich bloss, seine Fähig-
keiten
als Künstler in ein ungünstiges Licht zu rücken,
nicht aber, ihn als Mensch verächtlich zu machen, so ist
der, welcher ihm jenes Verhalten oder jene Tatsachen
nachredet, nicht strafbar. Art. 173 will nur die persönliche
Ehre, nicht auch die Geltung als Künstler schützen. Daher
steht es unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung
jedem frei,
den Wert eines Ku,nstwerkes vor Drittpersonen
anzuzweüeln oder
das Werk als wertlos hinzustellen, ja
sogar zu behaupten, der Künstler habe sich vom Werke
eines
andern beeinflussen lassen. Solche Kritik, selbst wenn
sie allgemeiner Anschauung
nicht standhält oder objektiv
falsch ist, ist nicht üble Nachrede. Sie muss aber den Ruf
des Betroffenen als ein.es ehrbaren Menschen unangetastet
lassen. Wenn sie nach Inhalt oder Form nicht nur seine
Fähigkeiten als
Künstler und den Wert seines Werkes
herabsetzt, sondern sich
auch eignet, ihn als Mensch der
Verachtu,ng auszusetzen, enthält sie insoweit einen Angriff
auf die strafrechtlich geschützte Ehre (vgl. auch BGE 33 II
237 /238).
Strafgesetzbuch. NO 53.
Ein solcher Angriff liegt hier vor. Nach dem Gesagten
besteht
er entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht
darin, dass der Beschwerdeführer geschrieben hat, Rossi
habe
auf einen eigenen starken Einfall verzichtet. Der
Artikel lässt es aber nicht bei einer Vergleichung der beiden
Werke
und bei der Verdächtigung bewenden, Rossi habe
Ideen vom Werke Königs übernommen, sondern geht nach
seinem Tone und seiner ganzen Aufmachung darauf aus,
den Beschwerdegegner als Mensch herunterzumachen. Das
geht aus der sensationellen Schilderung hervor, wonach
Rossi, wie eingeweihte Genfer Kreise zu erzählen Wftssten,
ursprünglich
mit einem ganz '.andern Projekt für das
Denkmal nach Genf gekommen sei, dort aber augenschein-
lich so nachhaltig
vom Werke Königs beeindruckt worden
sei, dass
er auf einen eigenen starken Einfall verzichtet und
sich offenbar an das bereits von einem andern glücklich
Erschaffene
und praktisch Erprobte gehalten habe. Diese
Ausführungen sind
nicht sachliche Kritik am Werke,
sondern sollen
den Eindruck erwecken, der Beschwerde-
führer habe zuerst einen
andern Entwurf gehabt und habe
diesen deshalb
fallen lassen, weil er in der Nachbildung
der Bise ein Mittel gefunden habe, mit geringem Auf-
wand eigener schöpferischer Kraft zum Erfolg zu kommen.
Wäre Rossi so vorgegangen, so hätte er als ein mit einem
Charakterfehler behafteter
Mann gelten müssen.
3. -
Thema des Wahrheitsbeweises im Sinne des
173 Ziff. 2 StGB ist nicht die geringere oder grössere
Ähnlichkeit
der beiden Werke, sondern die Frage, ob der
Entwurf, mit welchem der Beschwerdegegner am Wett-
bewerb teilgenommen hat, in der geschilderten, seinen
Schöpfer verächtlich
machenden Weise zustande gekom-
men ist.
Diese Behauptung stellt der Beschwerdeführer
selber
nicht mehr auf. Nach den vom angefochtenen
Urteil
auf Grund des Gutachtens hervorgehobenen Unter-
schieden zwischen den beiden Werken sowie nach der
verbindlichen. Feststellung des Obergerichts, wonach sich
der Beschwerdegegner von der Bise )) überhaupt nicht
232 Strafgesetzbuch. N° 53.
habe beeinflussen lassen, erscheint denn auch der erwähnte
Vorwurf als unhaltbar.
4. -Der Beschwerdeführer hat den Artikel mit Wissen
uni! Willen geschrieben und hat gewusst, dass das Ge-
schriebene sich
nach Ton und Inhalt eignete, den Ruf des
Beschwerdegegners als Mensch zu schädigen.
Er hat somit
vorsätzlich gehandelt. Dass die erhobene Verdächtigung
unwahr sei, brauchte er nicht zu wissen ; das Bewusstsein
der Unwahrheit gehört zum Tatbestand der Verleumdung,
nicht zu dem der üblen Nachrede. Für die Frage des Vor-
satzes kommt auch nichts darauf an, ob der Beschwerde-
führer sein
Urteil über die Ähnlichkeit der beiden Werke
und über den Grund der vermeintlichen frappanten Ver-
wandtschaft bloss leichtfertig gebildet hat. Der Beschwer-
deführer
braucht ebenfalls nicht beabsichtigt zu haben,
den Beschwerdegegner zu beleidigen ; da die tatsächliche
Schädigung des Rufes
nicht zum Tatbestand der üblen
Nachrede gehört,
braucht der Vorsatz nicht auf eine solche
Schädigung gerichtet zu sein.
5. -
Der Beschwerdeführer will in Wahrung berech-
tigter Interessen gehandelt haben und beruft sich zur
Begründung dieses Standpunktes auf die besonderen Auf-
gaben
der Presse und der Kunstkritik. Die Wahrung be-
rechtigter
Interessen setzt jedoch voraus, dass das ver-
wendete Mittel
das richtige sei. Ob nun überhaupt die
Verbreitung wahrheitswidriger
rufschäd.igender Tatsachen
jemals das richtige Mittel für die Erfüllung der wohlver-
standenen Aufgabe der Presse sein kann -was der Kassa-
tionshof schon
in BGE 70 IV 20 ohne abschliessende
Stellungnahme bezweifelt hat -braucht nicht entschieden
zu werden.
Von der Verwendung eines richtigen Mittels
kann schon. deshalb nicht die Rede sein, weil der Be-
schwerdeführer
nicht sorgfältig überprüft hat, ob der
gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Vorwurf richtig
sei.
Der Beschwerdeführer hat seine Verdächtigung bloss
auf die Vergleichung von je einer photographischen Auf-
nahme der Werke und auf die Mitteilung des Kunsthänd-
Strafgesetzbuch. N 54. 233
lers Kasper gestützt, wonach König diesem erzählt habe,
Rossi sei
mit einem andern Projekt nach Genf gekommen.
Die Beschreibung
der Bise 1 im eingeklagten Artikel ist
denn auch in verschiedener Beziehung falsch, was der
Beschwerdeführer bei Betrachtung des Originals, zum Teil
sogar schon bei aufmerksamer Betrachtung der Photo-
graphie, hätte sehen können. Auf die dürftigen Unterlagen
und Angaben hin den Beschwerdegegner in der erwähnten
Weise
in der Presse herunterzumachen, war leichtfertig und
hätte dem Beschwerdeführer schon nach der vor dem
Inkrafttreten des Strafgesetzbuches geltenden Rechtspre-
chung
nicht erlaubt, sich der Strafe durch Berufung auf
die Pressfreiheit zu entziehen. Mit den Aufgaben des
Kunstkritikers sodann kann die Tat nicht gerechtfertigt
werden, weil
der Beschwerdeführer -worin gerade seine
strafbare Handlung liegt -die Grenzen sachlicher Kritik
überschritten hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
54. Sentenza 14 dicembre 1945 dclla Cortc di cassazionc penalc
nella causa Alberti contro Corti.
Portata dell'art. 72 Yp. 2 CP. , . . ,
II ricorso col quale l'impunto, facendo uso d un. dmtto accorda-
togli dalla legge, deferISce all'autorita super!ore la sennnza:
di condanna dev'essere equiparato ad un mterrogatorio a1
sensi dell'art: 72 cp. 2 CP e ha quindi forza interruttiva della
prescrizione.
'I'ragweite des Art. 72 Abs. 2 ßtGB. . .
Die Beschwerde, mit welcher der Beschuldigte, von emem gesetz-
lichen Rechte Gebrauch machend, einen verurteilenden Ent-
scheid an die obere Instanz weiterzieht, ist einer Einvemnhmc
im Sinne des Art. 72 Abs. 2 StGB gleichzustellen und unter-
bricht daher die Verjährung.
Portee de l'art. 72 al. 2 CP. .
J .e recours par lequel l'inculpe fait m;age de la fanulte que Im
donne la loi de porter un jugement de condam.nat10n devnrit la
juridiction superieure doit etre assimile a nn mterrogato1re au
sens de l'art. 72 al. 2 CP et interrompt par consequent la pres-
cription.