Verfahren. No 38.
3. -Gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB)
von der gesetzlichen Regel abzuweichen, besteht nicht
Anlns. Das Schwergewicht der strafbaren Handlungen
Peterhansens liegt
nicht ausserhalb des Kantons Basel-
Stadt.
Demnach erkennt die Anldagekammer:
Hermann Peterhans ist für alle ihm zur Last gelegten
strafbaren Handlungen
durch die Behörden des Kantons
Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen.
38. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer wom
7. August 1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich
gegen Staatsanwaltschaft -des Kantons Luzern.
I. Bei Leistung von Rechtshülfe auf Grund von Art. 352 Abs. 1
StGB. wendet der ersuchte Kanton sein eigenes Prozessrecht an.
Da'!: e1 darf er es nicht willkürlich auslegen und muss er nach
gleichen Regeln handeln wie in innerkantonalen Strafverfahren.
2. Es ist nicht willkürlich, 149 des luzernischen Gesetzes über
d Strafrechtnverfahren dahin auszulegen, dass der Advokat
wie das Zeugms so auch die Herausgabe jeder Art von Akten
aus dl'.m Verkehr mnt seinem Auftraggeber verweigern darf,
w:enn ihn letzterer mcht von der Geheimhaltungspflicht ent-
bmdet.
- Lorsqu'il pretl'. son 3'.18istance en vertu de l'art. 352 al. 1 CP,
1e ton rnqms applique son propre droit de procedure. Mais,
ce !aISa:nt, il n'est pas en droit de l'interpreter arbitrairement
et il do1t proceder selon es regles memes qu'il applique dans les
causes penales instruites sur son territoire.
- n n'est pas arbitraire d'interpreter le 149 de la loi lucernoise
de procedure penale. en ce sens qu'un avocat, de meme qu'il
peut. refuser de temo1gner, peut refuser de delivrer toute espece
de p1eces re9uns u co des rapi orts qu'il a eus avec son client,
tant que celm cI ne I a pas debe du eecret professionnel.
I. Quando pres iste virtil dell'art. 352 cp. 1 CP, il
Ct lltone. anJ.?.ca il l?ropr10 dmtto processua.le. Ma, cio fa.cendo,
non ha: il dintto d mterpretar o arbitrariamente e deve proce-
ere .smsta le stess regole ch'esso applica nelle cause pen.aJi
1strwte sul suo terr1torio.
- None arbitrario d'interpretare il 149 della procedura penale
luce:nese. nel senso ehe un avvocato, come puo rifiutare di
tntimomare, cosi puo rifiutare di consegnare i documenti
ncevuti nel corso dei suoi rapporti col cliente fino a tanto ehe
quent'ultimo non l'abbia liberato dall'obbligo' del segreto pro-
fess1onale.
Verfahren. No 38.
Aus dem Tatbe,stand:
A. -Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Dr.
Abegg eine
Untersuchung wegen leichtsinnigen Konkurses,
dessen
er sich als einziger Verwaltungsrat einer Aktien-
gesellschaft schuldig gemacht
haben soll. Die Untersu-
chu,ngsbehörde hegt Verdacht, Dr. Abegg habe ausserdem
der in La Tour-de-Peilz (Waadt) wohnenden Haupt-
aktionärin So:fie Engelhard gegenüber einen Betrug be-
gangen und sie nachträglich auf die Schritte ihres Anwaltes
Dr.
Oskar Hübscher hin als Gläubigerin auf strafbare Weise
begünstigt.
Um den Geschäftsverkehr zwischen Sofia
Engelhard
und Dr. Abegg abzuklären, ersuchte die Be-
zirksanwaltschaft
Zürich dtLs Statthalteramt Luzern-Land
am 6. Juni 1945 um die Bewilligung, die diesen Verkehr
betreffenden Akten
durch einen zürcherischen Polizei-
korporal bei Dr. Hübscher in Lnern herauszuverlangen
oder sie
ihm auf dem Wege der Haussuchung abzunehmen.
Der Amtsstatthalter entsprach diesem Begehren. in .An-
wendung des luzernischen Prozessrechts in der Weise, dass
er Dr. Hübscher einvernahm u,nd zur Herausgabe der
Akten aufforderte. Dr. Hübscher stellte sich auf den Stand-
punkt, die ihm unter Berufsgeheimnis anvertrauten Akten
nur mit Einwilligung der Sofia Engelhard oder auf Grund
einer letztinstanzlichen Verfügung der Untersuchungsbe-
hörden aushändigen
zu müssen. Bis es soweit sei, hinterlege
er sie unter Siegel beim Statthalteramt Luzern-Land.
Davon nehme er aber seine Handakten beziehungsweise
Korrespondenzen
mit seiner Klientin aus ; er behalte sie
zurück.
Der Amtsstatthalter nahm die von Dr. Hübscher
herausgegebenen
Akten in Verwahrung und setzte Dr.
Hübscher Frist, gegen die Verfügung der Bezirksanwalt-
schaft Zürich
das ihm gutscheinende Rechtsmittel zu
ergreifen, mit der Androhung, dass bei Versäumung der
Friflt oder Misserfolg des Rechtsmittels die Akten nach
Zürich gesandt würden.
Am 12. Juni beantragte Dr. Hübscher der Staatsan-
Verfahren. N° 38.
waltschaft des Kantons Luzern, die Editionsverfügung des
Amtsstatthalters vom 6. Juni aufzuheben und die Rück-
gabe, der hinterlegten Akten anzuordnen. Die Staatsan-
waltschaft hiess die Beschwerde am 27. Juni gut.
B. -Am 2. Juli 1945 stellte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich bei der Anklagekammer des Bundesgerichts
ter Berufung auf Art. 352 StGB das Gesuch, die Straf-
verfolgungsbehörden des
Kantons Luzern seien anzuwei-
sen, sämtliche
Akten des Dr. Oskar Hübscher, die sich auf
den Verkehr seiner Klientin So:fie Engelhard mit Dr.
W. Abegg beziehen, zu beschlagnahmen und der Bezirks-
anwaltschaft Zürich auszuhändigen. Diese sei zur Be-
schlagnahme beizuziehen,
und sie sei zu ermächtigen,
anzugeben, welche
Akten zu beschlagnahmen seien. Vor-
sorglich sei sofort die Strafbehörde des Kantons Luzern
anzuweisen, die bereits
beschlagnabmten Akten weiter
beschlagnahmt
zu lassen.
Die Gesuchstellerin
macht geltend, es bestehe sowohl
nach zürcherischem als auch nach luzernischem Recht die
Möglichkeit, Akten, die sich
in Händen unbeteiligter
Dritter befinden, als Beweisstücke für eine Strafunter-
such g zu beschlagnahmen. Der Anwalt habe wohl ein
Zeugnisverweigerungsrecht,
nicht aber das Recht, die
Herausgabe
von Akten zu verweigern.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bean-
tragt, das Gesuch sei abzuweisen. Sie beruft sich auf 149
des luzernischen Gesetzes
über das Strafrechtsverfahren,
wonach
Advokaten die Mitteilung von Geheimnissen
ablehnen dürfen, die
ihnen um ihrer BerufsstelllUlg willen
anvertraut worden sind . Sie leitet aus dieser Bestimmung
ab, dass Rechtsanwälte nicht nur die Auskunft über
mündliche Mitteilungen des Klienten, sondern
auch die
Herausgabe sowohl
der dem Gedankenaustausch zwischen
Auftraggeber
und Anwalt dienenden sogenannten Hand-
akten, als auch der vom Auftraggeber erhaltenen anderen
Urkunden verweigern dürfen. Das Begehren um Zulassung
eines
zürchnrischen Polizeiorgans bei der verlangten Be-
Verfahren. No 38.
schlagnahme verstösst nach Auffassung der luzernischen
Staatsanwaltschaft gegen Art. 365 StGB.
D. -Der Präsident der Anklagekammer hat am 3. Juli
vorsorglich verfügt, dass die Beschlagnahme der beim
Amtsstatthalter von Luzern-Land hinterlegten Akten bis
zum
Entscheid über die Rechtshülfepfücht aufrecht zu
halten sei. Die Anklagekammer hat diese Verfügung am
4. Juli bestätigt.
E. -Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat die
Kriminal-
und Anklagekommission des Obergerichts des
Kantons Luzern um Bericht ersucht über die Frage, wie
sie
149 StRV auslegt. Die II. Kammer des Obergerichts,
an welche .das Ansuchen weitergeleitet wurde, antwortet,
llO StRV verpflichte grundsätzlich jede an einem Straf-
verfahren nicht beteiligte Person zur Herausgabe von
Akten, die für die Erforschung der Wahrheit von Bedeu-
tung sein können. Ausdrückliche Ausnahmen enthalte das
Gesetz nicht. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden,
dass es
nicht solche zulasse. Vernünftige Auslegung müsse
zur Auffassung führen, dass der Gesetzgeber durch 149
StRV das Berufsgeheimnis von Advokaten gegenüber Ein-
griffen des Strafrichters überhaupt schützen wollte ; denn
es fehle jeder sachliche Grund, es damit anders zu halten,
je nachdem jemand zum Zeu,gnis aufgefordert wird oder
zur Edition verhalten werden will. Wäre das Berufsgeheim-
nis gegenüber Editionsverfügungen
nicht geschützt, so
würde
der von 149 angestrebte Zweck in vielen Fällen
nicht erreicht werden können. Die modernen Strafprozess-
gesetze
anderer Kantone und die deutsche Strafprozessord-
nung enthielten denn auch eine ausdrückliche Regelung
des
Inhalts, dass die zur Zeugnisverweigerung berechtigten
Personen
im Umfange des Zeugnisverweigerungsrechts
nicht zur Edition verhalten werden können. Das Ober-
gericht habe stets darauf gehalten, das achtzigjährige man-
gelhaft redigierte Gesetz in einer den modernen prozess-
rechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise auszu-
legen.
Daher dürfe der Rechtsanwalt nach luzernischem
Verfahren. N 38.
Strafprozessrecht die Herausgabe von Akten verweigern,
soweit sie sich
auf Dinge beziehen, für welche er das Zeug-
nis yerweigern kann. Das gelte sowohl für. die Handakten
als auch für die dem Auftraggeber gehörenden Akten, denn
es fehle jeder vernünftige Grund, einen Unterschied zu
machen. Der Anwalt sei immerhin ZU.r Edition verpflichtet,
wenn
ihn der Auftraggeber von der Geheimhaltungspflicht
entbindet.
Die Ank1,agekamme1 zieht in Erwägung:
I. -In Strafsachen, auf welche, wie hier, das Strafge-
setzbuch
anwendbar ist, sind die Kantone unter sich zur
Rechtshülfe verpflichtet (Art. 352 Abs. l StGB). Der
ersuchte Kanton wendet bei Leistung dieser Hülfe sein
eigenes Prozessrecht an.
Das ergibt sich aus der Hoheit
der Kantone auf dem Gebiete des Strafprozessrechts und
ist ersichtlich aus Art. 355 Abs. 2 StGB, wonach das Pro-
zessrecht des Kantons, in dem die Handlung erfolgt, auch
anwendbar ist bei Amtshandlungen, welche -mit Zu-
stimmung dieses Kantons -von Behörden eines anderen
Kantons vorgenommen werden.
Nach
dem Prozessrecht des zur Rechtshülfe verpflich-
teten Kantons bestinlmt sich sowohl, welche Handlungen
der ersuchende Kanton verlangen darf, als auch, in welcher
Form sie vorzunehmen sind. Immerhin darf durch An-
wendung dieses Prozessrechts die
Hülfe nicht derart
beschränkt werden, dass sie dem bundesrechtlichen Begriff
der Rechtshülfe, wie Art. 352 StGB sie auffasst, nicht ent-
spricht. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das
Gesetz des verpflichteten Kantons für die Handlungen der
Rechtshülfe, was Umfang oder Form anbetrifft, erschwe-
rende Vorschriften enthielte, also nicht gleiches Recht
gelten liesse wie in innerkantonalen Strafverfahren. Des-
gleichen verstiesse es gegen
Art. 352 StGB, wenn die
Behörden die Prozessvorschriften ihres
Kantons im Rechts-
hülfeverkehr anders anwenden würden
als in innerkanto-
nalen Strafverfahren, oder wenn sie diese Vorschriften
Verfahren. N° 38.
willkürlich auslegen würden, um die nachgesuchten Hand-
lungen zu verweigern. Dazu kommen die Fälle, in denen
der verpflichtete Kanton sich seiner Verpflichtung ent-
zieht, indem er die Rechtshülfe schlechthin verweigert
oder die nachgesuchten Handlungen ohne
Grund oder ohne
vernünftigen
Grund ablehnt.
2. -
Ob in letzterem Falle die Anklagekammer zur Be-
handlung des
Streites zuständig sei oder die staatsrecht-
liche
Kammer des Bundesgerichts, kann dahingestellt
bleiben, denn die Stellungnahme
der Luzerner Behörden
wird offensichtlich vernünftig begründet. Sodann liegt
auch nicht eine Verweigerung schlechthin oder ein gegen
Bundesrecht verstossendes Ungenügen
der Rechtshülfe
vor. Die Luzerner Behörden machen sich
den erwähnten
Grundsatz zu eigen, dass
für Art und Form der Rechtshülfe
ihr eigenes Prozessrecht m.assgebend ist. Und sie wollen
dieses
für das Rechtshülfeverfahren nicht anders auslegen
als für Strafverfahren, welche sie selber durchführen. Ihre
Auslegung des 149 StRV, dass der Anwalt wie das
Zeugnis so auch die. Herausgabe jeder Art von Akten aus
dem Verkehr
mit seinem Auftraggeber, insbesondere auch
der Handakten, verweige111 dürfe, ist auch nicht willkür-
lich. Freilich
ist sie durch den Wortlaut der Bestimmung
nicht unmittelbar gedeckt, entspricht aber deren Zweck
und Sinn und einein. in anderen Strafprozessgesetzen
(z.B.
Bern Art. 170 StrV von 1928) ausdrücklich nieder-
gelegten
Grundsatze.
Damit ist die Urlfu6glieiikeit der von den Zürcher Be-
hörden
nachgesuchttm liandlurlgen festgelegt, solange
nicht So:fie Engelhard bt. Hübscher von der Geheimhal-
tungspflicht entbindet.
Sie hiezu zu veranlassen, ist -unter
Mitwirkung der Waadtländer Behörden -Sache der Be-
hörden
dös Kantons Zürich, nicht des Kantons Luzern.
Im librlgefi bleibt der Weg, das Herausgabebegehren -
wiederum. 'ilnter Mitwirkung der Behörden des Kantons
Waadt -an So:fie Engelhard selbst zu richten.
Verfahren. No 38.
Demnach erkennt die Ankl,a,gekammer:
L -Das Gesuch mrd abgewiesen.
2. -Die von der Anklagekamm.er bestätigte proviso-
rische Verfügung
ihres Präsidenten vom 3. Juli 1945 wird
aufgehoben.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Sep-
tember 1945
i. S. Gnehm gegen GeneraJprokurator des Kantons
Bern.
l. Art. 41 Zilf. 2 StGB. Mit der Weisung darf der Richter nicht
einen dem Institut des bedingten Strafvollzuges fremden.
Zweck verfolgen, z.B. die Finanzinteressen des Staates wahren
wollen. Verfahrenskosten sind nicht Schaden .
- Art. 41 Zif/. 3 StGB.
a) Wegen Missachtung einer unzulässigen Weisung darf der
Vollzug der Strafe nicht angeordnet werden.
b) Nur die achuldhafte Missachtung der Weisung, den Schaden
zu ersetzen, führt zur Anordnung des Strafvollzuges.
l. Art. 41 eh. 2 OP. En imposant au condamne des regles de con-
duite, le juge ne doit pas chercher 8.. atteindre un but etranger
- l'institution du sursis, par exemple Ia sauvegarde. des interäts
fina.nciers de l'Etat. Les frais de la proc6dure ne sont pas un
dommage .
- Art. 41 eh. 3 OP.
a) Le juge ne doit pa.s ordonner l'exooution de la peine 8. raison
de l'inobservation d'une regle de conduite. inadmissible.
b) Ce n'est que si eile est imputable a faute que l'inexooution
de l'obligation de reparer le dommage peut justifier la revo-
cation du sursis.
- Art. 41, cifra 2 OP. Imponendo al condannato norme di condotta,
il giudice non deve cercare di raggiungere uno scopo estraneo
all'istituto della sospensione condizionale della pena, per es.
di salvaguardare gli interessi fina.nziari dello Stato. Le spese
processuali non sono un danno .
- Art. 41, cifra 3 OP.
a) 11 giqdice non deve ordinare l' esoouzione della pena a motivo
dell'inosservanza d'una inammissibile norma di condotta.
b) L'inadempimento dell'obbligo di risarcire il danno puo
giustificare la revoca della sospensione condizionale della
pena solo quando e imputabile a colpa.
Aus den Erwägungen :
l. -Nach Art. 41 Ziff. 3 StGB lässt der Richter die
Strafe unter anderem vollziehen, wenn der Verurteilte
trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten
12 AS 71 IV -1945