Art. 258 ff. StGB, Art. 31 Abs. 2 EG Schwyz, Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; the federal criminal code does not exhaustively regulate all offenses against public peace, so cantonal petty offenses in this field remain admissible. The cantons may, however, not establish or maintain a special offense of official honor affronts under a different denomination: attacks on the honor of authorities or officials are covered exclusively by federal honor-offense law, and cantonal public-peace provisions cannot be applied merely because the statements are offensive (consid. 2-3).
102 Strafgesetzbuch. N° 25. ou se sera livre 8. des voies de fait sur eux pendant qu'ils y procedaient . Les. recourants invoquent le fait qu,e, malgre Ia resistance opposee, les agents de police sont finalement parvenus 8. les a.rreter et a les incarcerer. I1s en deduisent qu'ils ne peuvent etre punis que pour tenta- tive du delit reprime par l'a.rt. 285 CP, parce que, pour etre consommee, cette infraction supposerait que l'a.utorite ou, Ie fonctionnaire n'a pas du tout pu accomplir sa mis- sion. Cette these est erronee. Le mot empeche employe par la loi ne vise pas uniquement un empechement absolu. Empecher, c'est entraver quelqu'un, non necessairement Ie mettre dans l'impossibilite d'agir. Aussi bien le texte allemand de l'art. 285 CP parle-t-il de hindern , non de verhindern .Dans la note qui figure en marge de l'art. 286 visant la resistance a l'autoi.ite sans menace ni violence le texte fran9ais rend le mot Hinderung par opposi- tion . Empecher une autorite ou un fonctionnaire de faire un acte rentrant dans ses fonctions, c'est donc, au sens de ces dispositions legales, entre.ver son action, y mettre obstacle, que l'auteur parvienne a ses fin.s ou que l'agent de l'autorit6 reussisse a, briser la resistance qui lui est opposee. Lorsque, pour resister, l'auteur use de violence ou de menace, le delit de l'art. 285 est consomme. 25. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Aprll 1945 i. S. Lfidemann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Sehwyz. Art. 335 Zi//. 1 Abs. 1 StGB. Das Strafgesetzbuch (Art. 258 ff.) regelt die Verletzung des öffent- lichen Friedens nicht abschliessend; 31 Abs. 2 des schwyze- rischen EG zum StGB verstösst n,icht gegen Bundesrecht. Diese Bestimmung da.rf aber nicht angewendet werden, um Angriffe a !1ie Ehre von Behörden oder Beamten bloss wegen ihres bele1d1genden Inhalts als kantonale V bertretung zu bestrafen. Art. 335 eh. 1al.1 OP. Le Code penal suisse (art. 258 ss) ne regit pas d'u.ne fa.eon com- plete le doma.ine des a.tteintes a la pa.ix publiqQe ; le 31. al. 2 de la. loi schwyzoise d'introduction du Code pena.l ne viole Strafgesetzbuch. No 25. 103 pas le droit federa.I. Mais cette disposition ne doit pas etre a.ppliquee a l'effet de reprimer a titre de contra.vention de droit ca.ntonal, uniq11ement a cause de Ieur ca.ra.ctere outra.- gea.nt, des a.tteintes a l 'honneur contre des a.11torites. ou des fonctionnaires. Art. 335 oifra 1 cp. 1 OP. Il Codice penale svizzero (art. 258 ss.) non disciplina. in modo esa.uriente i reati contro la. tra.nquillit8. pubblica ; il 31 cp. 2 della. !egge svittese di applica.zione del CP non e inconci- Iiabile con il diritto federa.le. Tale disposizione non puo pero essere a.pplica.ta. ai fini di reprimere a titolo di contra.vven- zione di diritto cantonale degli affronti a.ll'onore di autorita o di funzionari solo a. ca.usa. del loro cara.ttere offensivo. Adolf Lüdemann liess der Bevölkerung von Gersau ein vervie1fältigtes Rundschreiben Nr. VII vom 24. April 1943 verteilen, worin er sie über seine Bemühungen um das Zustandekommen einer Initiative für die Einführung des Urnensystems bei Wahlen und Abstimmungen in Gersau unterrichtete und worin die Sätze stehen : Glaubt ihr wirklich, liebe Mitbürger, dass dieser ständige Kampf gegen die Willkür mir Vergnügen macht ... Aber wo ist der oder die Bürger, die sich getrauen, offen gegen die hiesigen, an die Vogtzeiten gemahnenden Verhältnisse aufzutreten In einem Rundschreiben Nr. VIII vom 29. April 1943, das Lüdemann im gleichen Kreise verteilen liess, erörterte er, wie es in Gersau mit dem Recht und der Freiheit des Bürgers bestellt sei. Er führte unter anderem aus : Da fasste die Gemeinde am 7. Mai 1939 in zweimaliger Ab- stimmung mit grosser Mehrheit den Beschluss, dass die Bezirksratsverhandlungen veröffentlicht werden sollten. Es geschieht aber nicht, der Volkswille wird einfach missachtet. Vermutlich ist es der Landschreiber, der kraft seiner vielen Ämter überall -man kann schon sagen unheilvollen -Einfluss ausübt, der sich der Aus- fü.hru.ng dieses Beschlusses widersetzt ... Man hat mich schon mit allen möglichen Mitteln und Schikanen bekämpft, das wundert mich nun durchaus nicht, habe ich doch noch nie gehört oder gelesen, dass Bürger, die sich einer Willkürherrschaft widersetzen, von den Vögten belohnt worden sind.
Strafgesetzbuch. N 25. Am 21. Januar 1944 schickte Lüdemann den Mit- gliedern des Bezirksrates von Gersau und weiteren Per- sol .en ein an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben, in welchem er unter Anführung verschiedener Beispiele den Landschreiber der unsachlichen, unrichtigen und lügen- haften Protokollierung bezichtigte. In diesem Schreiben warf er ferner dem Bezirksrat vor, er habe bei der Korrek- tion der Strasse Vitznau-Gersau vertragswidrig (entgegen dem zwischen dem Bezirk und dem Kanton abgeschlosse- nen Vertrag) die Verschmälerung des Trottoirs beschlossen und die Bauarbeiten für das Los II ohne Ausschreibung vergeben sowie Lüdema.nn verschiedene unberechtigte Abzüge a.n der Enteignungsentschädigung gemacht. End- lich behauptete er, der Landschreiber bereichere sich ungerechtfertigt, indem er von jeder Bussenverfügung, von Briefen, Bescheinigungen usw. mehr oder weniger berechtigte Schreibgebühren beziehe. Lüdemann wurde vom Kantonsgericht von Schwyz für die Abfassung und Verbreitung der drei Schriftstücke wegen Störung des öffentlichen Vertrauens im Sinne von 31 Abs. 2 des schwyzerischen EG zum StGB und für die Abfassung und Versendung des Schreibens vom 21. Januar 1944 ausserdem wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB bestraft. Er erklärte die Nichtigkeits- beschwerde, indem er unter anderem geltend machte, 31 Abs. 2 EG zum StGB sei bwdesrechtswidrig. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
ursachung von Schrecken und Misstrauen bezeichnet werden, ist unter die Übertretungen gegen den öffent- lichen Frieden eingereiht. Ihre Tatbestände stellen in der Tat Angriffe auf dieses Rechtsgut dar, insbesondere auch der Tatbestand des zweiten Absatzes. Strafbestimmungen gegen die Verletzung des öffent- lichen Friedens enthält auch das Strafgesetzbuch (zwölf- ter Titel). Es handelt sich jedoch um eine Auslese von nur wenigen Tatbeständen, die der eidgenössische Gesetz- geber wegen ihrer besonderen Bedeutung zu Verbrechen beziehungsweise Vergehen erhoben hat. Es sind dies die Verbrechen der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258) und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen (Art. .259) und die Vergehen des Landfriedensbruchs (Art . .260 und der Störung der Glaubens-und Kultusfreiheit (Art. .261), während die weiteren Bestimmungen des zwölften Titels (Art. 26.2 bis .264), streng genommen, nicht strafbare Hardlungen gegen den öffentlichen Frieden ordnen. Somit bleibt für kantonale Obertretungen in diesem Bereiche grundsätzlich Raum. Insbesondere schliesst nicht Art. 258 StGB den 31 des schwyzerischen EG aus. Jener behandelt die Schreckung der Bevölkerung durch Drohung mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, namentlich durch Drohung mit Mord, Plünderung oder Brand, also eine sehr schwere strafbare Handlung, während dieser sich mit ungleich leichteren Tatbeständen befasst. Der Entwurf des Strafgesetzbuches sah denn auch neben der dem Art. 258 StGB entsprechenden Bestimmung (Art. 224 E) in Art. 330 als Übertretung einen Tatbestand vor, der inhaltlich ungefähr dem Absatz l des 31 des schwyz. EG entsprach, nämlich als strafbar erklärte, wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falsche Nach- richten in Angst und Schrecken versetzt sowie wer vorsätzlich eine Menschenmenge ohne Grund, so nament- lich durch fälschen Feuerruf, erschreckt . Die eidgenös- sischen Räte strichen ihn mit sechzehn anderen Tat- beständen, in der Meinung, dass es Sache des kantonalen Polizeistrafrechts sei, hier zum Rechten zu sehen , da.
Strafgesetzbuch. No 25. diese Tatbestände 11 doch derart untergeordnete Dinge seien und lokal oftmals so verschieden aufgefasst W'Ül'den, dass sie nicht ins Strafgesetzbuch gehörten (Sten. BuJ,1. NR, Sonderausgabe S. 506 ff.). Der Kanton Schwyz hat freilich den vom Bundesgesetzgeber auf- gegebenen Tatbestand insofern erweitert, als 31 EG neben der Verursachung von Angst und Schrecken durch falschen Alarm (Abs. 1) auch schon die Verbreitung fal- scher Gerüchte oder Nachrichten, welche bloss zur Beun- ruhigung oder Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind (Abs. 2), mit Strafe bedroht. Diese Erweiterung ist jedoch grundsätzlich nicht unzulässig, steht doch fest, dass der Bundesgesetzgeber das dem Schutze des öffent- lichen Friedens dienende Übertretungsstrafrecht schlecht- hin, nicht bloss so wie es im Entwurfe für die eidgenössi- sche Regelung vorgesehen war, überlassen wollte. Es wäre ja auch nicht einzusehen, weshalb die Bestrafung dessen, der durch falsche Nachrichten bloss das öffentliche Ver- trauen beunruhigt oder stört, nicht Gegenstand des kantonalen Übertretungsstrafrechts sein dürfte, während der weitergehende Angriff auf den öffentlichen Frieden, die Versetzung der Bevölkerung in Angst und Schrecken, von den Kantonen als Übertretung erklärt werden darf. 31 Abs. 2 schwyz. EG zum StGB verletzt daher nicht
bedürfe, vielmehr der Schutz der Ehre des einzelnen Behördemitgliedes oder Amtsinhabers als eines ihm persönlich zustehenden Rechtsgutes genüge (BGE 69 IV 81). Das Schweigen des Strafgesetzbuches ist ein qualifi- ziertes. Es lässt nicht zu, dass die Kantone die Amtsehr- beleidigung regeln, sei es ausdrücklich unter dieser, sei es unter einer anderen Bezeichnung. Da die Vorinstanz in den Angriffen auf die Ehre des Bezirksrates und des Landschreibers eine Störung des öffentlichen Vertrauens im Sinne des 31 Abs. 2 .EG er- blickt und den Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung bestraft hat, verstossen die beiden Urteile gegen diesen Grundsatz des eidgenössischen Rechtes. Das Kantonsgericht hat die erwähnte Bestimmung nur wegen des beleidigenden Inhalts der dem Beschwerde- ührer zur Last gelegten Äusserungen angewendet. Wohl estrafte es den Beschwerdeführer für die Abfassung und Verbreitung der Rundschreiben VII und VIII nicht ausserdem nach den eidgenössischen Bestimmungen über Ehrverletzung, aber einzig deshalb nicht, weil die Belei- digten ihren verspätet gestellten Strafantrag zurückgezo- gen haben. Alle in diesen Rundschreiben enthaltenen Wendungen, welche die Vorinstanz als strafbar ansieht, sind Angriffe auf die Ehre und hätten höchstens nach eidgenössischem Recht bestraft werden dürfen. Das gleiche gilt für die Vorwürfe, welche der Beschwerde- führer in seinem Schreiben vom 21. Januar 1944 erhob6n hat. Die Vorinstanz hat sie denn auch alle sowohl als Übertretu,ng nach 31 Abs. 2 EG als auch als Verleum- dung nach Art. 174 StGB gewürdigt, in der Annahme, ihr Inhalt sei verleumderisch und störe deshalb das öffentliche Vertrauen in den Landschreiber. Die beiden angefochtenen Urteile sind daher aufzu- heben. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer von der Anklage der Übertretung des 31 Abs. 2 EG frei- zusprechen.