Art. 153 StGB; unlawful alteration of the natural condition of goods by an unauthorized additive constitutes forgery; the concept is not limited to a change of the product into something essentially different. Art. 154 StGB; placing such goods on the market is punishable only if done for the purpose of deceiving in trade and commerce, and the deception must concern the use of the prohibited means, not merely the fact that the product was colored. Where the deceit element is not established, a conviction for goods forgery cannot stand; the conduct may nevertheless remain punishable under Art. 41 Abs. 1 LMG (consid. 1-4).
Strafgesetzbuch. No 4,. 4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes um 28. Januar 1945 i. S. Mfihl gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau.
Anwendung von Art. 41 Abs. 1 LMG (Erw. 4).
La mise en circula.tion d'un cidre a.insi traite ne tombe sous le coup de l'a.rt. 154 CP que si elle a pour but de tf'f lflfJer autrui da.ns les rela.tions d'a.ffe.ires. La tromperie doit porter non sur le fa.it de 1a coloration, m.a.is sur l 'emploi d 'un procede interdit consid. 3). 3. App1ica.tion de l'art. 41 al. 1 de la. loi sur Ie commerce des denrees alimenta.ires (consid. 4).
Applicazione dell'art. 41 cp. 1 della. legge sul commercio delle derra.te alimenta.ri (consid. 4). A'UB dem Tatbestand: Ernst Möhl, der in Stachen-Arbon eine Mosterel betreibt, färbte vierzig-bis fünfzigtausend Liter Obstwein der Ernte 1942 mit einem von Amsler c1e in As.rau unter der Bezeichnung Zuckercouleur-Ersatz No 2 in den Handel gebrachten braunen Gemisch von Anilinfarben und verkaufte das Getränk. Strafgesetzbuch. N° 4. ll Am 3. November 1944 erklärte Q.ie Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau Möhl der wieder- holten Warenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 250.-Busse. Sie nahm an, er habe sich gegen Art. 372 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 LMV vergangen. Diese Widerhandlung sei nach Art. 153 StGB strafbar. Der unter Art. 154 StGB fallende Verkauf der verfälschten Ware durch den Täter selbst sei stra:flose Nachtat. Möhl hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit deni Antrag, das Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, Waren- fälschung liege nur vor, wenn eine Ware so verändert werde, dass sie einen ganz anderen Charakter erhalte ; nicht jeder vom Gesetz nicht gestattete Zusatz sei eine Fälschung Eine solche bestehe auch hier nicht, denn Zuckercouleur-Ersatz habe die Obstweine weder in ihrem Wert verringert, noch sie gesundheitsschädlich gemacht. Die blosse Widerhandlung gegen Art. 372 LMV möge eine Übertretung im Sinne des Art. 41 LMG sein, dürfe aber nicht als Warenfälschung behandelt werden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau bean tragt die Abweisung der Beschwerde. Der Ka88ationshof zieht in. Erwäpng :
Strafgesetzbuch. No 4. Gesundheit erlauben würde, davon abzuweichen. Objektiv hat sich der Beschwerdeführer somit gegen die erwähnten Bestimmungen vergangen. 2: -Das Auffärben des Obstweines durch einen uner- laubten Zusatz stellt objektiv auch ein Venalschen der Ware im Sinne des Art. 153 StGB dar. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Ware nur veriälscht sei, wenn sie einen ganz anderen Charakter annimmt, ist nicht haltbar. Der Milch-oder Weinpanscher wäre sonst nur Warenialscher, wenn er soviel Wasser zusetzt, dass das Gemisch den Namen Milch beziehungsweise Wein nicht mehr verdient. J !lk unerlaubte Veränderung der natürlichen Beschaffenheit einer Ware ist ein Verfälschen. 3. -Da.mit ist nicht gesagt, dass die Verfälschung, wie Art. 153 und 155 StGB es ausdrücklich verlangen und es sinngemäss auch zu,m Tatbestand des Art. 154 StGB gehört, immer zum Zwecke der Tä'U8ckung im Handel und Verkehr erfolge. Ob dieses Merkmal hier erfüllt sei, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Der Staatsanwalt erblickt es darin, dass dem Käufer vorgetäuscht worden sei, das schöne Aussehen des Obstweins sei auf normale Behandlung zurückzuführen. Das ist aber insofern nicht zutreffend, als die künstliche Verbesserung der Farbe an sich erlaubt ist, der Kunde also nicht damit rechnen darf, das Aussehen des Obstweins sei nicht künstlich verändert worden. Auf unerlaubte Weise getäuscht werden könnte er nur, wenn er besonderen Wert gerade darauf legen würde, dass dem Obstwein, wenn er überhaupt aufgefärbt wird, nur Karamel und nicht . Anilinfarbe zugesetzt werde. Die Täuschung bestände darin; .dass der Kunde in den Glauben versetzt würde, das Getränk sei mit jenem, nicht mit diesem Mittel behandelt worden. Dass im vorliegenden Falle jemand so getäuscht wor- den sei und der Beschwerdeführer eine solche Täuschung auch beabsichtigt habe, steht nicht fest. Der Beschwerde.- führer, welcher schon im kantonalen Verfahren behauptet hat, er habe, wie auch zahlreiche andere Mostfabrikanten, Strafgesetzbuch. N° li. 13 welche in gleicher Weise vorgegangen sind, aus der Ver- wendung des Zuckercouleur-Ersatzes kein Geheimnis gemacht, ist daher von der Anklage der Warenfälschung freizusprechen. Ob die Vorinstanz nicht Art. 154 StGB hätte anwenden sollen, sei es neben Art. 153 StGB, sei es gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 69 IV 42 und Urteil des Kassationshofes vom 16. Juli 1943 i. S. Roth und Hertig) an Stelle dieser Bestimmung, ist daher nicht zu entscheiden. 4. -Dagegen rallt die Tat unter Art. 41 Abs. 1 LMG Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer vorsätzlich den in Ausführung von Art. 54 LMG erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wenn nicht Art. 36 und 37 LMG -die nunmehr ersetzt sind durch Art. 153 bis 155 StGB (Art. 398 lit. f StGB) -oder der (auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zutreffende) Art. 38 LMG anwendbar sind. ö. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1945 i. S. SQland gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.