92 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 22.
22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Mai
1945 i. S . KngU gegen Utzinger.
Wirkung d Konkurseröffn,!,ng auf einen hängigen Aberkennungs-
prOZß88, tn dem der Gememschuldner Kläger ist. -Aus Art. 206
SchKG folgt nicht, dass der Prozess mit der Konkurseröffnung
notwendig dahinfällt. Diese Wirkung kann sich aber auf Grund
de Prozessrecht:es ergeben. Doch tritt sie jedenfalls nicht ein
beI Prozessen, dIe vor dem Bundesgericht als Berufungsinstanz
hängig sind.
Eff de Z'ouverture .de.la !ai1Zite sur un proces en libBration de lette
ntßnU par 1e fai,U'/,. L art. 206 LP ne signifie pas que I'ouver-
ture ?e la faillite mette nooessairement fin a. un tel proces. Cette
solutIOn peut cependant decouler du droit de procedure. Mais
ell ne concerne en tout cas pas les proces pendants devant le
Tribunal federal comme juridiction de recours.
Effetto deUa dichiarazione di faUimento su un'azione di discono
scimento
di debito promo8sa dalfallito. Dall'art. 206 LEF non si
desume .che il processo di diSconoscimento di debito prenda
necessarlamente fine con la dichiarazione di fallimento. Quest'ef-
fetto puo pero essere contemplato dal diritto procedurale can.
tonale. Inefficacia di un tale disposto per un processo gia. pen-
dent , al momento della dichiarazione di fallimento, innanzi
al Tribunale federale, quale giurisdizione di ricorso.
Aus den Erwägungen :
Die Betreibung, welche die Beklagte gegen den Kläger
eingeleitet
hat und die zum vorliegenden Aberkennungs-
prozess Anlass gab, ist mit der Eröffnung des Konkurses
über den Kläger aufgehoben worden (Art.
206 SchKG). Es
ist daher zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob damit
auch der Aberkennungsprozess ohn weiteres dahinfiel.
Das Bundesgericht
hat die Frage, wie die Konkurs-
eröffnung auf eine hängige Aberkennungsklage des Ge-
meinschuldners einwirkt, noch nie grundsätzlich entschie-
den, sondern
im Gegenteil in BGE 40 III 91 ausdrücklich
offen gelassen (was gegenüber
JAEGER, Erg. Bd. I, N.2 zu
Art. 207 SchKG festzuhalten ist).
Der Aberkennungsprozess müsste das Schicksal der Be-
treibung dann zwangsläufig teilen, wenn er bloss die Be-
deutung einer betreibungsrechtlichen Inzidentst:reitigkeit
hätte. Wie indessen das Bundesgericht festgestellt hat,
besteht das Ziel der Aberkennungsklage (entgegen der zu
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N0 22.
engen Formulierung in BGE 41 III 158) nicht nur darin,
die Wirkung des Zahlungsbefehls aufzuheben. Vielmehr
handelt es sich bei ihr um eine negative Feststellungsklage
materiellrechtlicher
Art, die auf die Feststellung zielt, dass
die
in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht (BGE
68 III 85 und 88). Der Aberkennungsprozess steht aller-
dings immer notwendig mit einer Betreibung in Zusam-
menhang. Seine Eröffnung setzt die Einleitung einer gül-
tigen Betreibung voraus. Ausserdem richtet sich der
Gerichtsstand nach dem Betreibungsort und es sind wegen
des Rechtsöffnungsverfahrens,
das dem Prozess vorangeht,
die Parteirollen vertauscht. Allein diese Umstände
ändern
nichts daran, dass der Aberkennungsprozess, wenn er
einmal eingeleitet ist, sich in keiner wesentlichen Bezie-
hung von einem ausserhalb des Betreibungsverfahrens
durchgeführten Prozesse unterscheidet. Insbesondere ist,
trotz der Vertauschung der Parteirollen, die Verteilung der
Beweislast die gleiche und es stehen dem klagenden Schuld-
ner auch alle materiellrechtlichen Einreden zu (BGE
68 III 85 f.).
Die
Rechtsnatur der Aberkennungsklage zwingt somit
keineswegs dazu,
Art. 206 SchKG so auszulegen, dass der
Aberkennungsprozess im Falle der Konkurseröffnung ohne
weiteres
mit der Betreibung dahinfällt. Aber auch konkurs-
rechtliche Gründe führen nicht notwendig zu dieser Aus-
legung. Zwar hat die Konkursverwaltung -im Gegensatz
zum Aberkennungskläger -die Möglichkeit, eine
For-
derung gegen den Gemeinschuldner, die Gegenstand eines
hängigen Aberkennu,ngsprozesses bildet
und die auch sie
nicht anerkennen will, einfach im Kollokationsplan abzu-
weisen. Dadurch wird der Gläubiger zu,r Anhebung eines
Kollokationsprozesses veranlasst
und somit in die Kläger-
tolle
gedrängt. Allein diese Erwägung (die von JAEGER,
N. 2 zu Art. 207 SchKG angestellt wird) lässt sich nicht
zur Auslegung des Art. 206 SchKG heranziehen. Denn die
Fraget ob Art. 206 auch den Dahinfall eines Aberkennungs-
prozesses zur Folge habe, stellt sich bloss wegen des Zu-
94 Sebuldbetreibungs-und Konkursreebt (Zivilabteilungen). N0 22.
sammenhanges, in dem dieser zur Betreibung steht. Damit
hat aber die erwähnte Erwägung nichts zu tun: Sie trifft
ebensogut auf alle andern im Zeitpunkt der Konkurs-
eröffnung hängigen Prozesse zu, soweit es sich, wie der
Sache nach beim Aberkennungsprozess, um Passivprozesse
handelt. Wegen jener
Erwägung besteht somit kein Grund
zur Annahme, der Aberkennungsprozess falle gemäss
Art. 206 SchKG mit der Betreibung dahin. Es erscheint
vielmehr als richtig, dass
auch auf den Aberkennungspro-
zess die
für alle Prozesse geltenden Bestimmungen von
Art. 207 SchKG und Art. 63 KV Anwendung finden.
Aus
dem Gesagten ergibt sich indessen nur, dass das
Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht der Weiterführung
eines Aberkennungsprozesses
nach der Konkurseröffnung
nicht entgegensteht. Eine andere Frage ist, ob nicht das
Prozessrecht die Weiterführung ausschliesse.
Da nämlich
der Aberkennungsprozess mit der Konkurseröffnung
zwangsläufig jeden Zusammenhang
mit einer Betreibung
verliert,
ist es möglich, dass das kantonale Prozessrecht
die Beurteilung einer solchen negativen Feststellungsklage
gar nicht zulässt. Der vorliegende Streitfall ist nun aber
der Einwirkung des kantonalen Prozessrechts entrückt, da
der Konkurs während des Berufungsverfahrens eröffnet
wurde.
Und zur Annahme, dass das Bundesprozessrecht
die Weiterführung eines
im Berufungsverfahren stehen-
den Aberkennungsprozesses nach der Konkurseröffnung
schlechthin ausschliesse, fehlt es
an jedem Anlass. Das
Interesse an der verlangten negativen Feststellung fällt
nämlich, wie der vorliegende Fall zeigt, mit der Konkurs-
eröffnung
nicht notwendig dahin. Und die von JAEGER
angestellte "Überlegung zwingt auch unter prozessrechtli-
chen Gesichtspunkten
nicht dazu, den Dahinfall eines
Aberkennungsprozesses anzunehmen.
Es wäre im Gegen-
teil
aus Gründen der Prozessökonomie höchst unbefrie-
digend,
wenn ein Prozess, der die kantonalen Instanzen
durchlaufen hat, wegen des im Berufungsverfahren einge-
tretenen Konkurses notwendig dahinfallen müsste, obwohl,
Sehuldbetreibungs-und Konkursreebt (ZiviIabteilungen). N0 22. 95
wie gerade JAEGER hervorhebt, eine erhebliche Wahr-
scheinlichkeit dafür besteht, dass er als Kollokationspro-
zess
neu beginnen würde.
Auf die Berufung
kann somit trotz der Konkurseröffnung
eingetreten werden.
Nachdem die Sistierung des Prozesses abgelaufen
ist und
ein Abtretungsgläubiger an Stelle der Konkursmasse die
Rechte des Klägers geltend
macht, steht der Weiter-
führung des Prozesses
nichts mehr entgegen. Der Abtre-
tungsgläubiger
übernimmt die Proznsslage, so wie sie vor
der Sistierung für den Kläger bestand.