Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
musste er gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde
führen
und zwar bis spätestens am 10. Dezember 1944. Mit
seiner
erst 10 Tage naoh Vollzug der Pfändung, am 14. De-
mber eingereiohten Besohwerde konnte er angebliohe
Mängel der Ankündigung nioht mehr anfeohten. Aber
abgesehen von dieser Ankündigung
war das Vorgehen des
Betreibungsbeamten beim Vollzug
der PIändung insofern
nicht korrekt,
als er in der ersten Hälfte des bezeichneten
Vormittags
an der Arbeitsstätte des Sohuldners vorbeiging
und diesen zur Präsenz bei der Vollzugshandlung auf dem
Bahnhofplatz aufbot, deren genauer
Zeitpunkt erst noch
vom Eintreffen des
Experten abhing und die denn auch
erst gut 1 % Stunde später stattfand. Vielmehr hätte der
Betreibungsbeamte den Sohuldner zum Abmarsch erst
aufbieten sollen, als alles zum Pfändungsvollzug bereit war.
Hätte der Sphuldner von Anfang an sich diese Behandlung
nicht gefallen lassen, so wäre da von auszugehen, dass es
ihm nicht ordnungsgemäss ermöglicht worden sei, seine
Belange beim Pfändungsvollzug
zur Geltung zu bringen,
nämlich
ihm überhaupt beizuwohnen. Indessen hat der
Rekurrent sich auf dieses Vorgehen eingelassen und ist
von Zeit zu Zeit vorbeigegangen,
um nachzusehen, ob es
soweit sei.
Er hätte also tatsächlich ohne zusätzliche Be-
mühung die Möglichkeit gehabt, an der PIändung teilzu-
nehmen, wenn ihm daran gelegen war. Unter diesen Um-
ständen ist der Verstoss des Betreibungsbeamten nicht
dazu angetan, die Aufhebung der Pfändung zum Nachteil
des Gläubigers
nach sich zu ziehen (vgl. BGE 35 I 239,
38 I 189
Sep. Ausg. 1909, 39; 1912, 2).
14. Entseheid vom 17. März 1945 i. S. Schweiz. Volksbank.
Grundp/andbetreibung mit MietzinBBperre. Bestreitung (der For-
derung
und) des Pfandrechts an den Mietzinsen; Klage/M-
setzungen gennäBs Art. 93 VZG.
- Muss die Begründung der Einsprache gegen die Mietzinssperre
(Art. 92 Abs. 2 VZG) eine Erklärung dafür enthalten, warum
das Grundpfandrecht im betreffenden Fall ausnahmsweise
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 14. 53
nicht auch die Mietzinsen umfasse 1 (Erw. 3, Schlussabsatz ;
Frage offen gelassen).
- Ist nur das Pfandrecht an den Mietzinsen be;stritten. so hat
der Glä.ubiger gemäss Formular VZG Nr. 8 bmnen 10 Tagen
seit Zustellung desselben auf Feststellung dieses Rechtes zu
klagen. . kann d G
'
o ..
- Ist daneben auch die Forderung bestntten, so er WoU'
biger gemäss Formular VZG Nr. 8 entweder sofort a:uf ast
stellung der Forderung d es Pfandrechts an de Mietzmsen
klagen oder zunächst fur die Forderung Rechtsoffnung ver-
Ilmgen. . hat
Wird das Recht.söffnungsbegehren abgeWlnen, so . er
nach Formular VZG Nr. 8 binnen 10 Tagen seIt rechtskräftIger
Abweisung beim ordentlichen Richter auf Feststellung der For-
derung und des Pfandrechts an den Mietzinsen ZU klagen.
Wird das Rechtsöffnungsbegehren dagegen geschützt, so hat
ihm das Betreibungsamt eine neue Frist zur Klage auf Fast-
stellung des Pfandrechts an den Mietzinsen zu setzen.
Poursuite en realiBation d'un gage immobilier; immobilisation
des loyers. Oontestation
d'un droit de gage 8Uf' leB ZoyerB (con-
testation de la creanoo) ; delaiB pour ouvrir. action, art: 93 ORI.
l. Le debiteur qui conteste que las loyers SOlent compns dans le
gage (art. 92 aI. 2 ORI) doit:il indiquer en m,eme temps las
misons pour lesquelles, exceptlOnnellement .en 1 ocnene , les
loyers ne feraient pas partie du gage ! (Consid. 3 dermer a.lmea ;
question reservee). .'
- Si le debiteur s'est borne a contester que las loyers sOlent
compris dans le gage, le ereancier doit, d:apres la fonuIt; 8 ORI,
ouvrir action en constatation de ce drOlt dans les dlX JOurs de
la communication de cette formule.
- Si la. contestation du debiteur a. trait egalement 8. 1!l' ctean ,
le ereancier peut, d'apres la formule 8 ORI, ou bIen ou'?"!r
aussitöt action en reconnaissance de la dette et en constatatlO?-
du droit de gage sur 1es .I ?yers, ou.bien commencer par requerir
la mainlevee de l'0pposltlOn relatIve a la creance.
Si la mainlevee ast refusee, le crncier oit! d'apres la formule 8 ORI ouvrir action devant le Juge ordinaIre n recon-
naissance de I;' creance et du droit de gage sur les loyers da.ns
les dix jours de celui ob. le jugement de mainlevee est devenu
definitif et executoire. .
Si la mainlevee est accordee, l'office fixem au reanener nn
nouveau delai da.ns lequel le ereancier devra ouvnr actIon en
reconnaissance du droit de gage sur las loyers.
Esecuzione in 'Via di reaZizzazione di pegno immobiUare; o
di riscuotere 0 di diBporre deZl.e pigioni da parte deZ propnetano
deZ pegno ; conteBtazione deZ credito e deZ diritto di pegno .
pigioni; termini per procedere a' B deU'art. 93 RRF (dizwne
deZl'ordinanza complementare 19 dwembre 1 23).. .,
- Il proprietario deI pegno che insorga contro I diYIeto di rlscuo:
tere Ie pigioni (art. 92 cp. 2 RRF) dom mdieare per 9. b
motivi queste ecceziona1mnte n?n sono conpre dal diritto
di pegno ? (Consid. 3, UitlID? lnea : q!lestlOne lnBolut!l'): .
Qu8J.ora sis, contestato solo 11 dintto dl pegno. sulle J?lnonl,
ilcreditore, giusta il modulo No. 8 RRF; deve proporre l'azione
54 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
di accertamento deI diritto di pegno contestato ,nel termine
di 10 giorni.
3. Quando snche il credito sis. contestato, il pro,ceden :pub,
'secondo il modulo No. 8 RRF, promuovere senz altro 18Z1one
d'accertamento deI credito edel diritto di pegno sulle pigioni,
ovvero chiedere da prima il rigetto dell'opposizione rela.tiva al
credito. . . . il'
Ove la. domanda di rigetto d'opposizlOne Sla resp a:,
creditore in conformitA deI modulo No. 8 RRF, deve ffilZl8re
il proceilimento ordinario per il riconoscimento deI credito e
deI diritto di pegno sulle pigioni,? :ib ent 10 giox:m a q.uello
in cui la sentenza sulla domanda di rlgetto e passata m glUdicato.
Se invece il rigetto d'opposizi0?le e accordato, l' ffi?io fis:
sera al creditore un nuovo termme per proporre I aZlOne dl
accertamento deI diritto di pegno sulle pigioni.
A. -Nachdem die Rekurrentin am 25. September
1944 gegen Frau Rosa Russenberger Betreibung auf
Grundpfandverwertung mit Mietzinssperre angehoben
hatte, stellte das Betreibungsamt Zürich 7 der Schuldnerin
das Formular VZG Nr. 6 zu, dessen Schlussabsatz lautet :
f! Sollten Sie geltend machen wollen, dass sic das Pfandrnht
nicht auch auf die Miet(Pacht)zinse oder dass es SICh nur auf emen
Teil davon erstrecke, so haben Sie dies dem Betreibungsamt unter
Angabe der Gründe und allfällig unter genauer .Bezeichnung des
bestrittenen Teilbetrages innert zehn Tage seIt dnm Empf
dieser Anzeige zu erklären. Nach Ablauf dieser FrISt kann dIe
Miet(Pacht )zinssperre nicht mehr bestritten werden.
Darauf schrieb die Schuldnerin dem Betreibungsamt
am 2. Oktober 1944, sie bestreite die Mietzinssperre
sowohl als
auch die Betreibung überhaupt , weil sie eine
Kündigung des Kapitals als
ungnrechtfertigt betrachte,
indem keine fälligen Kapitalzinse ausstehen
und diese
regelmässig bezahlt worden sind, somit ein Grund
zur
Kündigung des Kapitals nicht vorlag.
Am 4. Oktober 1944 sandte hierauf daS Betreibungsamt
der Rekurrentin mit dem Gläubigerdoppel des Zahlungs-
befehls (worin wohl der Inhalt des Schreibens vom 2.
Oktober 1944 wiedergegeben war) das Formular VZG
Nr. 8, in welchem es hiess :
CI Nachdem .....
der Schuldner den beiliegenden Rechtsvorschlag erhoben hat,
und
beiliegende Bestreitung der Miet (Pacht) zinssperre erhoben hat,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14.
wird Ihnen hiemit eine vom Tage des Empfanges dieser Anzeige
an laufende Frist von 10 Tagen angesetzt, um
entweder Klage auf Anerkennung Ihrer Forderung oder Fest-
stellung des Pfandrechtes anzuheben,
oder ein Rechtsöfl'nungsbegehren zu stellen und, faUs Sie
damit abgewiesen werden sollten, innerhalb 10 Tagen seit rechts-
kräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung
der Forderung oder des Pfandrechts einzuleiten.
Liegt nur eine Bestreitung der Miet(Pacht)ziIISspe vor, so
kommt das Rechtsöfl'nungsbegehren nicht in Betraoht, sondern
es ist direkt Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts
an den Miet (Pacht) zinsen anzuheben.
Die an die Mieter (Pächter) gemäss Art. 806 ZGB erlassenen
Anzeigen werden widerrufen oder bei bloss teilweiser Bestreitung
der Miet(Pacht)zinssperre entsprechend eingeschränkt und all-
fä.llig dem Amte bereits bezahlte Miet(pacht )zinsbeträge, bei bloss
teilweiser Bestreitung der Zinsensperre die bestrittenen Teilbe-
träge, dem Vermieter (Verpächter) aushingegeben, wenn Sie sich
nicht reohtzeitig beim unterzeiohneten Betreibungsamt durch eine
Bescheinigung der zuständigen Gerichtsstelle darüber a.usweisen,
dass Sie der vorstehenden Aufforderung nachgekommen sind.
B. -Innert der ihr damit gesetzten Frist verlangte
die Rekurrentin provisorische Rechtsöffnung
für die
Betreibungsforderung. Zudem beantragte sie vor dem
Rechtsöffnungsrichter,
der Einspruch gegen die Mietzins-
sperre sei als unbegründet aufzuheben. Nach einer Be-
scheinigung dieses Richters anerkannte die Schuldnerin
das Begehren der Rekurrentin unter Vorbehalt der Aber-
kennungsklage
( vollumfänglich , d. h, auch in seinem
zweiten Teil , der die Beseitigung des Einspruchs gegen
die Mietzinssperre
betraf.
a. -Die Schuldnerin erhob nach Zustellung des Rechts-
öffnungsentscheides Aberkennungsklage
und ersuchte das
Betreibungsamt am 6. NoveIhber 1944 um Aufhebung
der Mietzinssperre mit der Begründung, dass eine Klage
gegen
den Einspruoh nicht eingereioht zw. ein gericht-
liches Urteil zu dessen Aufhebung nicht ergangen seL
Da das Betreibungsamt diesem (am 20. November 1944
erneuerten) Verlangen nicht entsprach, führte sie am
27. November 1944 wegen Reohtsverweigerung Beschwerde
mit dem Antrage, die Mietzinssperre sei aufzuheben und
das Betreibungsamt anzuhalten, die eingezogenen Miet-
zinsen ihr auszuzahlen. Die untere kantonale Aufsiohts-
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 14.
behörde wies daraUfhin das Betreibungsamt an, der
Rekurrentin vom Einspruch der Schuldnerin gegen die
Mietzinssperre
Kenntnis zu geben und ihr Frist zur Klage
auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den
Mietzinsen
zu setzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde,
,an welche die Schuldnerin rekurrierte, hat am 16. Februar
1945 im Sinne des Beschwerdeantrages entschieden.
D. -Diesen Entscheid zieht die
Rekurrentin an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die Beschwerde
sei abzuweisen, eventuell
sei ihr eine neue Frist zur Klage
auf Feststellung des streitigen Pfandrechts zu setzen.
Die Sc1vuldbetreibungs-'lI/rul Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Da die Schuldnerfu in ihrem Schreiben vom 2.
Oktober 1944 das
Pfandrecht an der Liegenschaft nicht
ausdrücklich bestritten hat, ist nach Art. 85 Abs. 1 VZG
anzUliehmen,
sie bestreite neben dem Pfandrecht an den
Mietzinsen nur die Forderung.
- -Ist in einer Grundpfandbetreibung gegen den
Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so hat
das Betreibungsamt den Gläubiger nach Art. 93 Abs. 1
VZG aufzufordern, ( innerhalb 10 Tagen
entweder
direkt Klage auf Anerkennung der Forderung
oder Feststellung des Pfandrechts anzuheben
oder ein Rechtsöffnungsbegehren
zu stellen und, wenn
dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb
10 Tagen seit
rechtskräftiger Abweisung
den ordentlichen Prozess auf
Feststellung der Forderung oder des Pfandrechts einnu
leiten .
Beim Vorliegen einer Einsprache gegen die Mietzins-
sperre
hat das Betreibungsamt dem Gläubiger nach Art.
93 Abs. 2 VZG in der Fassung vom 19. Dezember 1923
aufzugeben,
innerhalb 10' Tagen Kla.ge auf Feststellung
des bestrittenen Pfandrechts
an den Miet-(Pacht-) zinsen
anzuheben
.
Art. 93 Abs. 3 VZG in der Fassung vom 19. Dezember
Schuldbetreibunge. und Konkursrecht. N0 14. 57
1923 ordnet die mit der Klagefristsetzung zu verbindenden
Androhungen.
Für die Mitteilung des Rechtsvorschlages bezw. der
Bestreitung der Mietzinssperre und für die Klagefrist-
setzung
im Sinne von Art. 93 VZG ist das Formular
VZG Nr. 8 (in seiner der Revision von Art. 93 VZG ange-
passten Fassung, vgl.
AS 1924 S. 25 Fussnote ) zu Ver-
wenden und im vorliegenden Falle tatsächlich auch ver-
wendet worden (oben A). Die Mitteilung
der Einsprache
gegen die Mietzinssperre gegebenenfalls
mit der Mittei-
lung des Rechtsvorschlages zu verbinden, wie es
das
Betreibungsamt hierdurch eine entsprechende Anpassung
des Formulartextes
getan hat, ist nicht etwa unzulässig.
Anhs.nd dieses Formulars ist daher zu prüfen, welche
Vorkehren die
Rekurrentin zu treffen hatte, um die
Mietzinssperre
aufrecht zu erhalten.
- -Liegt
nur eine Einsprache gegen die Mietzinssperre
vor, so
kommt nach dem zweiten Satze des Formulars
VZG Nr. 8 das Rechtsöffnungsbegehren nicht in Betracht,
sondern es ist direkt, d. h. innert 10 Tagen seit der Zu-
stellung des Formulars, Klage
auf Feststellung des bestrit-
tenen Pfandrechts an den Mietzinsen anzuheben. Ist
dagegen nicht nur diese Sperre, sondern auch die Forde-
rung (und bezw. oder das Pfandrecht an der Liegenschaft)
bestritten, so
steht es dem Gläubiger nach dem Formulare
frei, zunächst keinen ordentlichen
Prozess anzustrengen,
sondern Rechtsöffnung
zu verlangen. Diese Möglichkeit
ist ihm eingeräumt worden, obwohl man sich schon vor
Erlass des' Formulars in dessen neuer Fassung davon
Rechenschaft gegeben
hat, dass das Rechtsöffnungsver-
fahren
kaum irgendwo dazu dienen kann, die Einsprache
gegen die Mietzinssperre zu beseitigen (BGE 49 111 171),
- a.
- dass das Rechtsöffnungsbegehren sich nur auf
die Forderung (und bezw. oder allenfalls das Pfandrecht
an der Liegenschaft, vgl. BGE 62 111 9 f.) beziehen kann.
Auch der Rechtsöffnungsrichter des Bezirksgerichtes Zürich
hätte sich mit dem Begehren um Aufhebung der Ein-
58 Sohuldbetreibungs-und Konkursreliht. N0 14.
sprache gegen die Mietzinssperre, wäre es streitig geblieben
l
offenbar nicht befasst, zumal da. er nach Angabe der
untern Aufsichtsbehurde nicht einmal die Frage des
pfandrechts an der Liegenschaft zu prüfen pflegt.
Verlangt
der Gläubiger Rechtsöffnung, und wird er
mit seinem Begehren abgewiesen, so hat er nach dem
Formular (Satz 1, letzter Untersatz) innert 10 Tagen von
der rechtskräftigen Erledigung des Rechtsöffnungsver-
fahrens
an den ordentlichen Prozess auf Feststellung
der Forderung oder des Pfandreohts einzuleiten . Die
Aufiorderung
zur Klage auf Feststellung des Pfandreohts
(die
trotz der Wendung oder des Pfandreohts gegebe-
nenfalls neben
der Aufforderung zur Forderungsklage
gilt)
. umfasst auch die Aufforderung zur Klage auf Bestä-
tigung der Mietzinssperre. Ist neben der Forderung diese
Sperre bestritten und das Begehren, für die Forderung
Rechtsöffnung zu erteilen, abgewiesen worden, so
hat der
Gläubiger also innert der erwähnten Frist beim ordent-
lichen
Richter auf Feststellung der Forderung und des
Pfandrechts
an den Mietzinsen zu kla.gen (wie er es gemäss
der ersten Alternative der Klageaufforderung schon unmit-
telbar nach deren Zustellung hätte tun können). Für den
Fall dagegen, dass er mit dem Rechtsöffnungsbegehren
obsiegt,
gibt ihm das Formular VZG Nr. 8 keine weitem
Schritte auf. Da jedoch der Streit über die Mietzinssperre
noch unausgetragen bleibt, wenn eS.dem Gläubiger gelingt,
den Rechtsvorschlag gegen die Forderung (und bezw.
oder
das Pfandrecht an der Liegenschaft) im Rechts-
öffnungsverfahren zu beseitigen,
hat ihm nunmehr das
Betreibungsamt
in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 VZG
eine neue Frist zur Klage auf Feststellung des Pfand-
rechts
an den Mietzinsen zu setzen, und zwar wiederum
mit der im Schlussabsatz des Formulars VZG Nr. 8 ent-
haltenen, auf Art. 93 Abs. 3 VZG beruhenden Androhung.
Diese Lösung
hat freilich den Nachteil, dass unter
Umständen ein und dieselbe Grundpfandbetreibung zwei
getrennte Prozesse zwischen
den gleichen Parteien aus-
Sohuldbetreibungs-und Konkursrooht. N0 14.
löst; nämlich den Prozess über das Pfandrecht an den
Mietzinsen und den Aberkennungsprozess im Sinne von
Art.
83 Abs. 2 SchKG. Sie ist jedoch der andern, die
darin bestünde, dem Gläubiger
die sofortige Einleitung
der Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet-
zinsen auoh dann vorzusohreiben, wenn er für die Forde-
rung einen Reohtsöffnungstitel zu besitzen glaubt, vor-
zuziehen,
da es im letztem Falle nioht nur bei Gutheissung
des Begehrens
um provisorisohe Reohtsöffnung, sondern
auch bei dessen Abweisung zu zwei getrennten Prozessen
(d. h. naoheinander zum Prozess über
das Pfandrecht
an den Mietzinsen und zum Prozess über die Forderung)
kommen könnte.
Der weitere Ausweg, der dahin ginge,
dem Gläubiger zu gestatten, die Aberkennungsklage des
Schuldners abzuwarten,
um ihm zu ermögliohen, die
Feststellung des Pfandreohts
an den Mietzinsen wider-
klageweise
zu verlangen, empfiehlt sich deswegen nicht,
weil dabei unter Umständen unnütz Zeit verloren ginge,
und weil keineswegs feststeht, dass alle kantonalen Pro-
zessrechte eine solche
Widerklage zuliessen (vgl. den
Entscheid
BGE 71 III S. 18 ff., der einen entspreohenden
Fall aus dem Gebiete des Retentionsverfahren betrifft).
-Dass das Formular VZG Nr. 8 nicht allen Möglioh-
keiten Rechnung
trägt, ist hinzunehmen, da der darin
nioht geregelte
Fall nur selten praktisoh wird, und,da seine
Einbeziehung die
Übersiohtlichkeit des Formulars erheb-
lich beeinträohtigen
würde.
Der Rekurrentin, die für die Forderung mit Erfolg
Reohtsöffnung verlangt
und bis heute ausser dem Formular
VZG Nr. 8 keine weitere Klageaufforderung erhalten hat,
fällt demnaoh bisher keine Versäumnis zur Last, die
gemäss
der Androhung laut Schlussabsatz des Formulars
zum Widerruf
der Mietzinssperre führen könnte. Der
angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Immer-
hin kann das Verfahren nioht mehr in den Stand vor
Einreiohung der Besohwerde zurüokversetzt werden, son-
dern muss es bei der von der untern Aufsiohtsbehörde
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 15.
erlassenen Anweisung, der Rekunentin eine neue Frist
zur Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet-
ziRBen zu setzen, seni Bewenden haben, selbst wenn man
mit dem Rechtsöffnungsrichter annimmt, die Schuldnerin
habe vor ihm wirksam auf die Einsprache gegen die
Mietzinssperre verzichtet,
oder davon ausgehen wollte,
diese sei
gar nicht wirksam erhoben worden, weil die
Schuldnerin sie
nicht mit solchen Gründen versehen hat,
welche eine Erklärung' darüber enthalten, warum hier
ausnahmsweise
das Grundpfandrecht nicht auch die
Mietzinsen umfasse (Art.
92 Abs. 2 VZG). Denn.die
Rekurrentin hat den Entscheid der untern Aufsichts-
behörne, der sie mit der Anordnung jener Klagefristset-
zung beschwerte,
nicht weitergezogen. Aus dem gleichen
Grunde würde es
ihr auch nicht helfen, wenn es zuträfe,
dass das
Betreibungsamt das am 6. November 1944
gestellte Gesuch
um Aufhebung der Mietzinssperre aus-
drücklich abgewiesen
hat, und angenommen würde (vgl.
z.
B. BGR 56 III S. 52), damit sei eine zehntägige'Be-
schwerdefrist in Gang gesetzt worden, die am 27. No-
vember 1944, als die Schuldnerin Beschwerde
führte,
bereits abgelaufen war.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und KQnkurskammer:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 16. Februar 1945
aufgehoben
und das Betreibungsamt angewiesen, die
RekurrentiJ;l aufzufordern, binnen 10 Tagen Klage auf
Feststellung des bestrittenen Pfalldrechts an den Miet-
zinsen zu erheben.
15. Extrait de l'arrnt du 21 mars 1945 en la cause Jaggi.
Saisie Ii'une gratifica,tion.
L'office ne'peut, pour fixer la part saisissable du salaire, incorporer
au revenu mensuel une part correspondante de hl. gratification
qu'un employe s'attend a. toucher au Nouvel-An.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 15.
Cette expectative peut en revanche etre saisie comme teUe a
titre de sahl.ire futur, et la saisie op6ree produit effet des que
la gratifica.tion est effectivement versee, meme si c'est a titre'
purement benevole.
Pfändung einer Gratifikation.
Bei Bestimmung des pfändbaren Teils des Lohnes darf dem
monatlichen Einkommen nicht ein verhältnismässiger Teil-
betrag der auf Neujahr zu erwartenden Gratifilmtion zuge-
zählt werden.
Diese ist aber selbst als zukünftiger Lohnanspruch pfändbar. Die
Pfändung wirkt sich aus, sobald die Gratifikation, sei es auch
rein freiwillig, bezahlt wird.
Pignoramento di una gratifioazione.
Ai fini deI computo della parte pignorabile dello stipendio, non
pub essere addizionata aHa mercede mensile una. quota propor-
zionale deHa gratificazione che l'impiegato ricevera. presumibil-
mentea capodanno.
La gratificazione EI perb per se stessa. pignorabiIe come uno stipen-
dio futuro. In tal caso, il pignoramento produce i suoi effetti
non appena hl. gratifica.zione sia stata effettivamente versata,
foss' anche a titolo meramente benevolo.
4. -Le recourant seplaint que les autorites de pour-
suite cantonales
aient incorpore a. son revenu mensuel, a.
concurrence d'un douzieme, la gratification annuelle qu 'il
pourrait recevoir a. fin decembre 1945. Cette critique est
fondee dans la mesure ou le fait de tenir compte d'une
prestation qui, meme si elle constitue un du, ne sera
versee qu'ulterieurement, a pour consequence que, dans
l'intervalle, la somme laissee au debiteur ne couvre pas
le minimum indispensable. Pour eviter ce resultat, i1
faut ne faire porter la saisie mensuelle que sur' la diffe-
rence entre le gain regulier que le debiteur peut s'attendre
a. toucher chaque mois et Ja somme necessaire a. son
entretien et a celUi de sa familIe. Mais, en outre, il y a
lieu de saisir
la gratification comme teIle, la saisie ayant
pour effet que si et au moment ou l'employeur verse la
sömme en question, il sera tenu -au risquesinon d'etre
appeIe a. payer une seconde fois -de le faire en mains
da l'ofiioo. Le recourant objecte que sa gratification de
Nouvel An correspond a. un geste purement benevole
de !!IeS employeurs et qu'il pourrait ne pas la recevoir.
Mais il n'appartient pas aux autorites de poursuite d'exa-