Familienreoht. N° 16.
Möglichkeit bestehe, der Ehemann der Mutter könne doch
sein
Vater sein)l (BGE 6lII 303). Die letztere Befürchtung
ist durch die erhöhte Beweiskraft, die nach medizinischer
Auffassung heute dem Blutprobebeweis zuerkannt werden
darf, wenn
nicht völlig beseitigt, so doch sehr stark ver-
mindert, zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Blut-
probe nach beiden Untersuchungsmethoden schlüssig aus-
fällt. Dagegen besteht die
überlegung hinsichtlich der
Mutter und ihrer Ehre völlig zu Recht. Aber sie entfällt
dann, wenn durch andere Beweismittel bereits die Möglich-
keit einer ausserehelichen Erzeugung des Kindes dargetan
ist, weil der Mutter durch direkten Beweis Ehebruch oder
doch ein Lebenswandel,
der mit Ehebruch zu rechnen
erlaubt, nachgewiesen ist. Dies trifft im vorliegenden
Falle zu.
In grundsätzlicher Hinsicht haben die Zürcher
Gerichte diesem Gesichtspunkt
mit der Auffassung Rech-
nung getragen, der Richter solle sich neben dem Blut-
probebeweis
auch die Überzeugung von der Möglichkeit
der Vaterschaft eines Dritten zu verschaffen versuchen und
diese Möglichkeit noch als Voraussetzung der Klagegut-
heissung neben dem Blutprobebeweis betrachtet werden
(SJZ 1942/43
S. 554 ff.). Es lassen sich allerdings Fälle
denken, wo
der Ehemann über den Lebenswandel der
Ehefrau, z.B. wegen räumlicher Trennung, nichts wissen
kann, anderseits gute Gründe hat, für sich selbst überzeugt
zu sein, dass
er nicht der Vater sein.. könne, diese über-
zeugung aber nicht zu beweisen vermag. Jedenfalls aber
ist als Voraussetzung für ein Begehren des Ehemannes um
Anordnung der Blutprobe zu verlangen, dass er stichhaltige
Gründe zu Zweüeln an seiner Vaterschaft darzutun ver-
möge.
Vorliegend muss demnach
auf Grund des doppelt schlüs-
sigen Blutprobeergebnisses
in Verbindung mit dem fest-
gestellten
Ehebruch die Anfechtungsklage gutgeheissen
werden.
Wo nur eine Methode, die Gruppen-oder die
Faktorenbestimmung,
den Ausschluss erlaubt, kann ein
höherer Grad
der Sicherheit dadurch erreioht werden, dass
von Amtes wegen noch: eine zweite. Expertise durohein
anderes Institut durchgeführt wird, damit die Gefahr von
Fehlern aus Mängeln der Untersuchungsmethode und
-technik und des Testmaterials möglichst ausgeschaltet sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes
des Kantons Zürich vom 16. Februar 1945
bestätigt.
17. UrteU der n. ZiVilabteiluDg vom 15. März 1945 i. S. Dilpert
gegen Schweiz. Anstalt lfir Epileptische und Dr. Braun.
Hafrung du Fcumilienhauptes, Art. 333 ZGB.
- Findet ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher
oder geisteskranker Hausgenosse gemässbesonderer Verein-
barung abwechslungsweise in verschiedenen Hausgemeinschaf-
ten Aufnahme, so wechselt die Hausgewalt über ihn periodisch.
- Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch Beurlaubung eines
geisteskranken Anstaltsinsassen zu seinen Eltern? Mangel-
hafte Beaufsichtigung in der Anstalt ?
- Lorsqu'en vertu d'une convention speciale, un mineur ou un
interd,it, une personne atteinte de maladie mentale ou un faible
d'esprit est place 8. tour de röle dans diverses communautes
domestiques, l'autoriM dont iI depend change periodiquement.
- Violation d'un de' Toir d'attention de la part d'un etablissement
qui accorde 8. un de ses pensionnaires, atteint d'une maladie
mentale, un conge pour se rendre chez ses parents ? Defaut
de surveiIlance dans l'etablissement .1
Responsabilitd dd capo di jcumiglia, art. 333 00.
- Quando; in virtu di una convenzione particolare, un minorenne
o un iriterdetto, un infermo 0 un debole di mente trovi asiIo
altematamente in dua comunioni domestiche, la potesta. cui
e subordinato cambia ogni qualvolta egli passi dall'una all'altre.
economia domestica, ed e quindi esercitata al prep.osto al
comunione in cui iI bisognoso di vigiIanza sogglOrna, di volta. m
volta.
- Violazione di un obbligo di dilig.enza ;la pnrte . un titut
ehe permette ad un ricoverato pslCopatlCo dl far VIsita al proprl
genitori ? Oulpa in vigilandQ da parte dell'istituto ?
A. -Am 23. März 1940 (Karsamstag) verübte der ani
- Jannar 1920 geborene Paul Handel, ein imbeziller
Epileptiker, der zU jener Zeit in der Schweiz Anstalt für
EpIleptische in Zürich 8 untergebracht war, das Wochen-
ende jedoch regelmässig bei seinen Eltern in Zürich-Seebach
verbrachte,
an Frau Dilpert im Uhrengeschäft ihres Ehe-
mannes in Zürich 1 einen Raubmordversuch. Mit einer
Walther-Pistole, die
er am 12. März 1940 mit gestohlenem
Geld bei einem Waffenhändler
in Zürich gekauft und her-
nach bis zu,m 16. März 1940 in der Anstalt, dann bei seinen
Eltern versteckt gehalten hatte, brachte er ihr einen Kopf-
schuss bei,
der sie des Augenlichts beraubte. Das gegen ihn
eingeleitete Strafverfahren wurde wegen Unzurechnungs-
fähigkeit eingestellt.
B. -Frau Dilpert belangte die Schweiz. Anstalt für
Epileptische, die als Verein im Handelsregister eingetragen
ist, eventuell deren ärztlichen Leiter
Dr. Braun unter Soli-
darhaft der Anstalt auf Schadenersatz, indem sie sich auf
Art. 333 ZGB (gegenüber der Anstalt eventuell auf diese
Bestimmung
in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 ZGB) berief.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, das Ober-
gericht des Kantons Zürich dagegen bejahte die Haftung
der Anstalt und verpflichtete diese mit Urteil vom 28. März
1944 zur Bezahlung der eingeklagten Teilschadenssumme
von
Fr. 20,000.-.
O. -Gegen dieses Urteil haben die Anstalt und Frau
Dilpert die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
a) die Anstalt mit dem Antrage, die Klage abzuwei-
sen, eventuell den Schadenersatzbetrag
auf höchstens
Fr. 5000.-herabzusetzen,
b) Frau Dilpert mit dem Antrage, die Klage gegenüber
Dr.
Braun zu schützen, falls sie gegenüber der Anstalt
abgewiesen werden sollte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein
geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen
Schaden, so
ist nach Art. 333 Abs. 1 ZGB das Familien-
haupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag,
dass es das übliche und durch die Umstände gebotene
Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.
Familienrecht. N0 17. 63
Art. 333 ZGB erklärt also unter bestimmten Voraussetzun-
gen denjenigen
für haftpflichtig, der im Zeitpunkt der
Schadensverursachung die Hausgewalt
über den Schaden-
stifter innegehabt hat.
Erste Voraussetzung für das Bestehen einer Hausgewalt
ist nach Art. 331 ZGB ein gemeinsamer Haushalt. Als Trä-
ger
der Hausgewalt über einen Unmündigen oder Entmün-
digten, einen Geistesschwachen oder Geisteskranken kann
bei gegebener Hausgemeinschaft grundsätzlich aber nur
gelten, wer ihm gegenüber tatsächlich so gestellt ist, dass
er über ihn die Aufsicht ausüben kann, die das Gesetz dem
Familienhaupte
zumutet ; denn der Vorwurf der Verletzung
einer Sorgfaltspflicht kann nur jemand treffen, der im-
stande gewesen wäre, sie zu erfüllen ; wo dieser Vorwurf
von vornherein nicht erhoben werden kann, ist die beson-
dere Haftung gemäss Art. 333 ZGB nicht gerechtfertigt.
Die Hausgewalt,
an die Art. 333 ZGB anknüpft, hängt also
von wandelbaren äussern Umständen ab und kann dem-
zufolge nacheinander verschiedenen Personen zustehen.
Dass die Vorsteher verschiedener Haushaltungen die Haus-
gewalt
über ein und dieselbe Person nebeneinander inne-
haben,
ist dagegen schon deshalb ausgeschlossen, weil nie-
mand im gleichen Zeitpunkt mehreren Hausgemeinschaften
angehören kann. Die abweichende Ansicht
der Vorinstanz
findet an den von ihr angezogenen Ausführungen Oftingers
(Haftpflichtrecht
II S. 616 Zif. 5) keine Stütze.
Weilt
der Gewaltunterworfene nur vorübergehend in
einem andern Hause, so kommt dessen Vorstand meist nicht
in die Lage, die Vorkehren zu treffen, die seine Beaufsich-
tigung erfordert. Bei kurzen Besuchen findet deshalb
in
der Regel kein Übergang der Hausgewalt statt. Anders
verhält es sich dagegen, wenn eine besondere Vereinbarung
vorsieht, dass ein Gewaltunterworfener abwechslungsweise
in zwei verschiedenen Hausgemeinschaften Aufnahme fin-
den soll. Hier kann am einen wie am andern Orte für die
nötige Aufsicht gesorgt werden,
auch wenn der zu Beauf-
sichtigende
sich jeweilen nur kurze Zeit im einen oder
Familienrooht. N0 17.
andern Hause aufhält. Die Hau,sgewalt wechselt hier also
unter Umständen in kurzen Perioden. So wird z.B. der
minderjährige Lehrling, der während tier Arbeitswoche
tagSüber in der Familie seines Lehrmeisters lebt und für
die übrige Zeit bei einer andern Familie untergebracht ist,
normalerweise vom Eintreffen beim Lehrmeister bis
zur
Rückkehr an den Logisort der Hausgewalt des Lehrmei-
sters
und im. übrigen derjenigen des Logisgebers unterliegen.
Ähnliche Verhältnisse bestehen im vorliegenden Falle.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
entsprach die regelmässige
Beurlau,bung Handels über das
Wochenende
und namentlich auch die Gewährung des
Osterurlaubs, während dessen
er seine Tat gegen die Klä-
gerin verübte, der Vereinbarung, die bei seiner Aufnahme
in die Anstalt für Epileptische im September 1939 zwischen
Mutter Handel und dem Fürsorgeamt der Stadt Zürich
einerseits
und der Anstalt anderseits getroffen worden war.
Während der Wochentage, die er nach dieser Vereinbarung
in der Anstalt verbrachte, gehörte also Handel wie die
andern Ptleglinge der im Anstaltsbetrieb begründeten
Hausgemeinschaft an u,nd war der Hausgewalt der Anstalt
als solcher oder ihres Leiters u,nterworfen. Während der
vereinbarten Wochenendurlau,be ging dagegen die Hau,s-
gewalt nach dem Gesagten auf seine Eltern über, in deren
Hau,shalt er dann jeweilen Aufnahme fand. War Vater
Handel, . wie behauptet wird, bevorm:u.ndet, und will man
ihn deswegen nicht als Träger der Hausgewalt anerkennen,
so
hat Mutter HandC;1 als deren Inhaberin zu, gelten. Auf
Grund von Art. 3332GB können daher die Beklagten nicht
für den Schaden haftbar gemacht werden, den Handel zur
erwähnten Zeit, d.h. am dritten Tage seines Osterurlaubs,
der Klägerin zugefügt hat.
2. -Die Klägerin macht freilich geltend, die Tat vom
23.
März 1940 sei auf Fehler zurückzuführen, die die Be-
klagten vor der Rückkehr Handels zu seinen Eltern began-
gen
haben. Sie behauptet, Handel hätte im September
nicht in die Anstalt für Epileptische, eine offene
Familienrecht. N° 17. 65
Anstalt, aufgenommen und an Ostern 1940 nicht zu seinen
Eltern beurlaubt werden dürfen ; dies auf alle Fälle nicht
ohne vorherige Erkundung des dortigen Milieus und ohne
Instruktion der Eltern über die Beaufsichtigung Handels,
wie es geschehen
sei; ferner seien in der Anstalt die
Habseligkeiten Handels
nicht genügend überwacht worden.
Ob ein nach Art. 333ZGB Aufsichtspflichtiger dann, wenn
sich die Folgen seiner mangelhaften Pflichterfüllung
erst
nach dem Übergang der Hausgewalt auf eine andere Person
einstellen, noch auf Grund von Art. 333 ZGB belangt
werden
kann, ob also unter Umständen auch ein früheres
Familienhaupt
der Haftung gemäss dieser Bestimmung
u,nterliegt, oder ob in solchen Fällen die Vorschriften von
Art. 41 ff. OR Platz greifen, kann dahingestellt bleiben,
da den Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt von
Art. 333 ZGB noch unter dem Gesichtspunkt von Art. 41ff.
OR
mangelhafte Erfüllung einer Sorgfaltspflicht vorzu-
werfen ist.
Im Jahre 1935 hatte Dr. Braun alsärztlicher Leiter der
beklagten Anstalt, wo Handel schon vom Juli 1934 bis zum
Juli 1935 untergebracht gewesen war, in Berichten an das
Fürsorgeamt zwar selber erklärt, Handel sei wegen zahl-
reicher krimineller Züge
für seine Umgebung gefährlich
und daher in einer geschlossenen Anstalt zu, versorgen.
Während der vier Jahre, die Handel hierauf in der Anstalt
Littenheid verbrachte, haben sich dann aber nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sein Krank-
heitszu.stand und sein psychisches Verhalten wesentlich
gebessert. Die
Anstalt Littenheid gewährte ihm nach eini-
ger Zeit freien
Sonntagsausgang und liess ihn sogar wie-
derholt
für längere Zeit nach Hause gehen, ohne dass er
diese Urlaube je missbraucht hätte. Am 24. Juli 1939
entliess
sie Uni schliesslich für unbestimmte Zeit nach
Hause, dÖ! er äls ülfektiv ziemlich ausgeglichen erscheine
und Aufrengszustände bei ihm kaum zu beobachten
seien.
Sei.lie Eltern verbrachten ihn im September 1939
nur deswegen wieder in die Anstalt für Epileptische, weil
5 AS 71 II -1945
sie für ihn keine passende Stelle hatten finden können, und
weil er wieder einige epileptische Anfälle gehabt hatte ;
eine Verschlimmerung" des psychischen Zustandes
war
dagegen nicht beobachtet worden. Auch in der Folge
wurden
der Anstalt keine Tatsachen bekannt, die zum
Aufsehen gemahnt hätten. Namentlich zeigte sich Handel
in der Anstalt weder aufgeregt noch bösartig und gingen
über sein Benehmen während der Wochenendurlaube keiner-
lei Klagen ein. Eine manifeste Wahrscheinlichkeit von
Gemeingefährlichkeit lag
nach dem Gutachten von Prof.
VERAGUTH, auf das die Vorinstanz in diesem Punkte ab-
stellt, bei der zweiten Aufnahme in die Anstalt für Epilep-
tische und beim anschliessenden zweiten Aufenthalte da-
selbst anders als gegen Ende des ersten Aufenthaltes nicht
vor ; die Warnung bezüglich. krimineller Veranlagung ,
die Dr. Braun seinerzeit ausgesprochen hatte, musste als
( durch die günstigen Beobachtungen über das Verhalten
des
Patienten überholt erscheinen . Unter diesen Um-
ständen verletzten die Beklagten damit, dass sie Handel
wieder aufnahmen und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit
gewährten
und namentlich auch ohne weiteres die verein-
barten Wochenendurlaube bewilligten, keine ilinen oblie-
gende Sorgfaltspflicht. Von einer nähern Erforschung der
Verhältnisse im ElternlIause durften sie im Hinblick auf
die guten Erfahrungen, die schon die Anstalt Littenheid
mit der Beurlaubung Handels nach Hause gemacht hatte,
Umgang nehmen, zumal da die Eltern Handels diesen aus
freien
Stücken in die Anstalt verbracht hatten und es also
anscheinend
in der Hand gehabt hätten, ihn überhaupt bei
sich
zu behalten. Den Eltern irgendwelche Weisungen zu
erteilen, bestand bei der geschilderten Sachlage ebenfalls
kein Anlass. Die
Eltern wussten bereits aus langer Erfah-
rung, dass ihr Sohn geistig nicht normal war und einer
gewissen Aufsicht bedurfte. Dass diese Aufsicht eine
stän-
dige sein müsse, brauchte damals niemand anzunehmen,
sodass keine dahingehende Weisung geboten war.
Für den
Fall sodann, dass sich Handel wider Erwarten neuerdings
als gemeingefährlich zeigen sollte, durften die Beklagten
von den Eltern (namentlich von der Mutter, die Handel in
die Anstalt gebracht hatte, und die eine rechtschaffene Frau
ist) auch ohne besondere Weisung eine Meldung erwarten.
Sie konnten nicht voraussehen, dass die Eltern ihnen eine
so beunruhigende
Tatsache wie den von ihnen (den Eltern)
festgestellten Waffenbesitz Handels vorenthalten würden.
Was endlich die überwachung der Habsnligkeiten Han-
dels anlangt, so. hat Pfleger Wyss, nachdem der Patient
Burkhardt am 20. März 1940 den Verlu,st eines Betrages
von ungefähr
Fr. 40.-gemeldet und neben einem andern
Patienten auch Handel als Dieb verdächtigt hatte, glei-
chen Tages in dessen Fach Nachschau gehalten und ferner
dessen Wäscheköfferchen geschüttelt, ohne dabei einen
Inhalt wahrzunehmen. Dass gegen Handel, der sich dann
nach der Tat vom 23. März 1940 als Dieb bekannte, über
die eben erwähnte Kontrolle hinaus keine weitern
Unter-
suchungsmassnahmen getroffen wurden, ist verständlich
und entschuldbar, da Bu,rkhardt schon wiederholt unbe-
gründete Diebstahlsanzeigen erstattet hatte, und da
grU,lldlose Anschuldigungen auf geistig beschränkte Per-
sonen sehr ungünstig wirken können. Au,ch eine eingehen-
dere Untersuchung in der Anstalt hätte im übrigen nicht
zu,r Entdeckung der au,s dem gestohlenen Geld gekauften
Waffe führen können,
da Handel sie bereits vor der Anzeige
Bu,rkhardts nach Hause geschafft hatte. Von dieser Anzeige
abgesehen,
bestand für die Anstalt kein Anlass, die Effek-
ten Handels häufiger als diejenigen der andern Patienten
zu durchsuchen.
Die Klage
ist daher gegenüber beiden Beklagten abzu-
weisen, ohne dass noch zu, prüfen wäre, ob die Haftpflicht
gemäss
Art. 333 ZGB gegebenenfalls die beklagte Anstalt
als solche oder ihren ärztlichen Leiter oder ein anderes
Organ getroffen hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung
der Klägerin wird abgewiesen, diejenige
der beklagten Anstalt dagegen gutgeheissen und die Klage
auch dieser gegenüber abgewiesen.