54 Familienrecht. N° 16.
Obergericht war aber die Scheidungsfrage, zu der die War-
tefrist gehört, noch streitig.
Wann die Rechtskraft des
letztinstanzlichen
kantonalen Urteils frühestens eintritt,
oostimmt das Bundesrecht. Nach Art. 65 des auf die
vorliegende Berufung noch anwendbaren
alten OG (Art.
171 Abs. 1 rev. OG), wie auch nach Art. 54 Abs. 2 rev.
OG tritt die Rechtskraft des (ganzen) letztinstanzlichen
Urteils
nicht vor Ablauf der Berufungsfrist ein. Da die
Zustellung an die Parteien am 23. Dezember 1944 erfolgte,
ergibt sich als Datum der Rechtskraft im Scheidungs-
punkte und damit des Beginns der Wartefrist -und
zwar bezüglich beider Parteien -der 13. Januar 1945.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird gutgeheissen, Disp. 5 des
angefochtenen Urteils aufgehoben
und das Begehren
der Klägerin betr. Unterhaltsbeitrag abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
Disp.
2 des angefochtenen Urteils wird dahin abge-
ändert bezw. ergänzt, dass die dem Beklagten auferlegte
Wartefrist
auf 3 Jahre erhöht und auch der Klägerin
eine solche
von einem Jahr auferlegt wird.
Im übrigen wird das Urteil des Obergerichts, soweit
angefochten, bestätigt,
auch in Disp. 6 betr. Kosten.
16. UrteiIder 11. Zivilabtellung vom 24. Iai 1945
i. S. Erb gegen Erb-Frick.
Art. 254 ZGB, Anfechtung der Ehelichkeit.
Das die Vaterschaft des Ehemannes ausschliessende Ergebnis der
BlutprfJbe ist zum Nachweis der Unmöglichkeit derselben taug-
lich (Anderung der Rechtsprechung). Voraussetzungen für ein
Begehren des Ehemannes um Anordnung der Blutprobe; An
forderungen bezügl. Sicherheit des Ergebnisses (Erw. 3 i. f.).
Desaveu. -Lorsq,ue l'analys6 du sang exclut la paternite du ma.ri,
elle peut anssl en etablir l'impossibiIiM selon l'art. 254 CC
(changement de jurisprudence). Condition de la recevabilite
du mari a administrer cette preuve. Exigences quant a la valeur
probante de l'analyse (consid. 3 in fine).
Art. 254 00, disconoscimento della patemitd.
La perizia ematologica che esclude 1a patnrnita dell'attore nel
processo di disconoscimento e ammissibile come prova den'ille
gittimitil. (cambiamento di giurlsprudenza). Condizioni della
proponibilitil. della prova deI sangue e della sua. concludenza
(consid. 3 i. f.).
A. -Der Kläger ficht die Ehelichkeit des von seiner
Frau am 3. Januar 1944 geborenen Kindes Peter an.
Er stellt nicht in Abrede, in der kritischen Zeit mit seiner
Frau Verkehr gehabt Zu haben, bezeichnet jedoch eine
daherige Schwängerung zufolge des Gebrauchs
von Schutz-
mitteln als ausgeschlossen. Anderseits geben die beklagte
Ehefrau und ein gewisser Wemer Meier zu, in jener Zeit
wiederholt miteinander geschlechtlich verkehrt zu haben.
Eine Blutuntersuchung
durch das gerichtlich-medizinische
Institut der Universität Zürich ergab, dass die Vater-
schaft des Klägers sowohl nach der klassischen Blut-
gruppenbestimmung (0, A, B) als nach der Prüfung
bezüglich der Faktoren M und N ausgeschlossen erscheint.
Beide Vorinstanzen
haben darin einen hinreichenden
Nachweis
der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers
im Sinne des Art. 254 ZGB erblickt, die Klage geschützt
und das Kind Peter als unehelich erklärt.
B. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt der
Amtsvormund namens des verbeiständeten Kindes Abwei-
sung
der Klage. Zur Begründung wird ausgeführt, nach
der wohlfundierten Praxis des Bundesgerichtes genüge
die Blutprobe
bei schlüssigem Ergebnis zur Rechtfertigung
erheblicher Zweifel
im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB,
nicht aber zum Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft
des Ehemannes gemäss
Art. 254; Deren Ausschluss nach
beiden Untersuchungsverfahren bedeute nicht eine der
Multiplikation der beiden Fehlerquellenverhältnisse ent-
sprechende Erhöhung der Sicherheit, weil es sich dabei
um reine Schätzungen handle und die Ärzte selber auf
mögliche Fehlerquellen in den Untersuchungsmethoden
hinwiesen.
Der Vergleich der Zuverlässigkeit der Blut-
probe mit derjenigen des zum Beweis der Unmöglichkeit
nach Art. 254 auch zugelassenen Zeugnisses der Kinds-
mutter sei nicht stichhaltig, weil sich letzterer Beweis
nur auf die eheliche' Beiwohnung, die Blutuntersuohung
aber auf die Tatsache der Zeugung beziehe, die mensch-
licher Wahrnehmung entzogen sei. Die Zulassung
der
Blutuntersuohung zum Naohweis nach Art. 254 würde
notwendigerweise die
Statuierung eines Rechts jedes Ehe-
mannes gegenüber seiner Frau auf Vornahme der Blut-
untersuohung nach sich ziehen.
Der. Kläger
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Im Falle Hochuli (BGE 61 II 300), wo das Bundes-
gerioht zum ersten Mal die
Frage des Genügens des Blut-
probebeweises für die Anfechtung der Ehelichkeit zu
beurteilen hatte, war der Verkehr der Mutter mit einem
Dritten in der kritischen Zeit festgestellt und die Vater-
schaft des Ehemannes nach der Gruppenbestimmung aus-
geschlossen. Die
Frage wurde verneint und die Klage
abgewiesen
mit der Begründung, der Naohweis, dass der
Ehemann unmöglich der Vater des Kindes sein könne,
müsse
strikte geleistet sein ; die Uneheliohkeit könne nur
ausgesprochen werden, wenn überhaupt keine Möglioh-
keit der Vatersohaft des Ehemannes bestehe. Da bei der
Blutuntersuohung Fehlschlüsse möglich bleiben, wenn
auch nach einem Gutachten von Pro.f. Zangger mit weniger
als einem Fehlschluss
auf 1000 Fälle Zu rechnen sei, könne
durch die Blutprobe zwar erheblicher Zweifel an der
Vaterschaft im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB begründet,
nicht aber eine Unmöglichkeit derselben im Sinne des
Art. 254 nachgewiesen werden. Solange bei der Blutprobe
noch
mit Fehlschlüssen gerechnet werden müsse, könne
der Richter nicht überzeugt sein, dass gar keine Möglich-
keit der Vaterschaft des Ehemannes bestehe, und solange
dürfe ein als ehelich geborenes Kind auch nicht mit dem
Makel der Unehelichkeit behaftet werden. Das Bundes-
gericht
hat diese Praxis seither wiederholt bestätigt
(BGE 62 II 78; Urteil vom 26. Juni 1941 i. S. Kägi).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Falle
Hochuli insofern, als damals die Vaterschaft des
Ehe-
mannes nur duroh eine der beiden Blutuntersuchungs-
methoden, nämlich nach den klassischen Blutgruppen
(0, A, B) ausgesohlossen war, während heute der vom
Experten als ziemlich selten bezeichnete Fall vorliegt,
dass die Vatersohaft sowohl auf
Grund der klassisohen
Blutgruppen als
auf Grund der Faktoren M und N aus-
geschlossen erscheint.
Der Experte führt in seinem Gut-
aohten aus, sohon
der Aussohluss der Vaterschaft auf
Grund der klassischen Blutgruppen erreiohe einen ( ausser-
ordentlich hohen Sicherheitsgrad
; Fehlbestimmungen
seien
bei sachgemässer Technik, wie das Institut sie
anwende,
praktisch ausgesohlossen. Abweichungen von
den Erbgesetzen der klassischen Blutgruppen seien in den
letzten Jahren trotz vielen Tausenden vonUntersuchun-
gen nicht bekannt geworden ; der einzig bekannt gewor-
dene
Fall sei nicht stichhaltig, weil es sich dabei um ein
physisch defektes, schwachsinniges
Kind gehandelt habe.
Aber auoh
ein Vaterschaftsausschluss auf Grund der
Faktoren M und N gebe für sich allein einen sehr hohen
Sicherheitsgrad,
der vielleioht denjenigen der klassischen
Blutgruppen nioht ganz erreiche,
ihm aber recht nahe
komme. Nun sei zu beachten, dass die Faktoren M und N
von den Blutgruppen gänzlich unabhängig seien; daher
könne in Fällen, wo die Vaterschaft nach beiden Ver-
fahren auszusohliessen sei, von einer praktisch absoluten
Sioherheit gesproohen werden. In einer Vernehmlassung
an das Bundesgerioht äussert sich Prof. Dr. F. Schwarz
vom gerichtlich-medizinisohen Institut der Universität
Zürich dahin, seine persönliche Überzeugung sei, dass
die Vererbung
der Blutgruppen heute über jeden Zweifel
erhaben
ist und Ausnahmen von den Erbgesetzen nicht
vorkommen. Die Untersuchungsmethoden sind heute derart
ausgebaut, dass auoh mit untersuohungstechnisohen Feh-
lern praktisoh nioht zu rechnen ist. Dies gilt selbstver-
ständlich nur unter der Voraussetzung, dass die Blut-
gruppenbestimmungen fachmännisch vorgenommen wer-
den .
2. -Ein absolut sicherer Beweis der Unmöglichkeit
der Vaterschaft des Ehemannes ist nur dann gegeben,
wenn absolut sicher
ist, dass er mit seiner Frau, in der
Zeit, in der die Zeugung des Kindes stattgefunden haben
kann, keinen Geschlechtsverkehr hatte (BGE 62 II 78).
Die absolu,te
Unmöglichkeit der Vaterschaft wird durch
die Unmöglichkeit der Beiwohnung bewiesen. Ausser der
materiellen Unmöglichkeit de Verkehrs (grosse Entfer-
nung der Aufenthaltsorte, strenge Internierung des einen
Gatten, Zeu,gungsu,nfähigkeit des Mannes, BGE 62 II 77)
hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes
auch eine moralische Unmöglichkeit, begründet in unüber-
windlichem Abscheu des einen
Ehegatten gegenüber dem
andern, als genügend anerkannt (BGE 40 II 585, 62 II 78).
Indessen verlangt das Gesetz
nicht die Unmöglichkeit der
Beiwohnung des Ehemannes, sondern nur seiner Vater-
schaft; und diese letztere Unmöglichkeit ist nicht nur
durch positive, eine anderweitige Vaterschaft beweisende
Merkmale des Kindes (Rassenmerkmale,
BGE 55 II 297),
sondern au,ch einfach
durch den Nachweis erstellt, dass
die
Ehegatten -trotz allfälliger Gelegenheit -tatsäch-
lich nicht miteinander verkehrt haben (BGE 62 II 76, 78).
Für diesen Nachweis kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes
das Tatsachengericht sogar auf die Aus-
sagen
der beklagten Ehefrau abstellen, wenn das kantonale
Prozessrecht die
Einvernahme der Parteien als Beweis-
mittel zulässt (a.a.O. 79).
Es ist nicht zu bestreiten, dass nach der heutigen Beur-
teilung des Wertes
der Blutprobe duroh die medizinische
Wissenschaft
der Nachweis der Unmögliohkeit der
Vaterschaft duroh diese Beweismethode zum mindesten
nioht schwäoher erscheint als
ein Beweis du,roh die sog.
moralische Unmöglichkeit
der Beiwohnung oder durch
Zeugen-bezw. Parteiaussage, die schliesslioh ja doch auch
Familienrooht. N° 16.
unriohtig sein kann und daher an sich nur relative Beweis-
kraft hat. Nachdem die medizinische Wissenschaft in den
letzten
Jahren die Bedeutung des Blutprobebeweises
immer entschiedener
anerkannt hat, ist die bisherige
Zurückhaltung des Bundesgerichtes diesem Beweismittel
gegenüber
nicht mehr gerechtfertigt. Dessen bisherige
bundesrechtliohe Anerkennung
hat sioh übrigens nicht
au,f seine Anwendung im Rahmen des Art. 314 Abs. 2
ZGB sowohl
zur Begründung als zu,r Entkräftung (BGE 64
II 253) der exceptio plurium besohränkt, wo die Erweckung
blosser erheblioher Zweifel genügt.
Das Bundesgericht hat
es auch zur Anfechtung der Kindesanerkennung nach
Art. 306 ZGB tauglioh erklärt, nämlich zum Beweise,
dass
der Anerkennende nicht der Vater bezw. Grossvater
des Kindes
ist (BGE 66 II 78). Dieser Beweis, der die
Feststellung
der Tatsache schlechthin verlangt, steht
hinsichtlich des geforderten Sicherheitsgrades demjenigen
nach Art. 254 (Unmögliohkeit) offenbar näher als dem-
jenigen
nach Art. 314 Abs. 2, wo blosse Zweifel ausreiohen.
3. -In seiner bisherigen Ablehnung der Blutprobe für
die Eheliohkeitsanfechtung wurde das Bundesgerioht nicht
allein durch die dem Beweismittel nooh anhaftenden Fehler-
quellen, sondern
auch durch Überlegungen allgemeiner,
mehr moralisoher und sozialer Art bestimmt. Es darf
nioht zugelassen werden, dass je einmal, sei es au,ch in
noch so seltenen Fällen, eine Ehefrau, die sich keinen
Ehebruoh
oder ein ähnliches ehewidriges Verhalten hat
zuschu,lden kommen lassen; welohes zu ausserehelicher
Befruchtung führen konnte,
der Anfechtung der Ehelich-
keit ihres Kindes au,sgesetzt werde, bloss weil die nicht
im strengsten Sinne des Wortes absolut zuverlässige Blut-
probe den Ehemann als Vater ihres Kindes ausgesohlossen
erscheinen lässt.
Und noch weniger darf ein als ehelich
vermutetes Kind mit dem Makel der Uneheliohkeit be-
haftet werden, solange wegen der der Blutprobe anhaften-
den, zwar
nur geringen Fehlerquellen der Riohter nicht
davon überzeugt sein kann, dass auoh wirklioh gar keine
Möglichkeit bestehe, der Ehemann der Mutter könne doch
sein
Vater sein (BGE 61ll 303). Die letztere Befürchtung
ist durch die erhöhte Beweiskraft, die nach medizinischer
Auffassung heute dem Blutprobebeweis zuerkannt werden
darf, wenn
nicht völlig beseitigt, so doch sehr stark ver-
mindert, zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Blut-
probe nach beiden Untersuchungsmethoden schlüssig aus-
fällt. Dagegen besteht die Überlegung hinsichtlich der
Mutter und ihrer Ehre völlig zu Recht. Aber sie entfällt
dann, wenn durch andere Beweismittel bereits die Möglich-
keit einer ausserehelichen Erzeugung des Kindes dargetan
ist, weil
der Mutter durch direkten Beweis Ehebruch oder
doch ein Lebenswandel,
der mit Ehebruch zu rechnen
erlaubt, nachgewiesen ist. Dies
trifft im vorliegenden
Falle zu. In grundsätzlicher Hinsicht haben die Zürcher
Gerichte diesem Gesichtspunkt
mit der Auffassung Rech-
nung getragen, der Richter solle sich neben dem Blut-
probebeweis auch die Überzeugung von der Möglichkeit
der Vaterschaft eines Dritten zu verschaffen versuchen und
diese Möglichkeit noch als Voraussetzung der Klagegut-
heissung neben dem Blutprobebeweis betrachtet werden
(SJZ 1942/43
S. 554 ff.). Es lassen sich allerdings Fälle
denken, wo
der Ehemann über den Lebenswandel der
Ehefrau, z.B. wegen räumlicher Trennung, nichts wissen
kann, anderseits gute Gründe
hat, für sich selbst überzeugt
zu sein, dass
er nicht der Vater seil . könne, diese Über-
zeugung aber nicht zu beweisen vermag. Jedenfalls aber
ist als Voraussetzung für ein Begehren des Ehemannes um
Anordnung der Blutprobe zu, verlangen, dass er stichhaltige
Gründe zu Zweifeln
an seiner Vaterschaft darzutun ver-
möge.
Vorliegend muss demnach
auf Grund des doppelt schlüs-
sigen Blutprobeergebnisses in Verbindung mit dem fest-
gestellten Ehebruch die Anfechtungsklage gutgeheissen
werden.
Wo nur eine Methode, die Gruppen-oder die
Faktorenbestimmung,
den Ausschluss erlaubt, kann ein
höherer
Grad der Sicherheit dadurch erreicht werden, dass
von Amtes wegen noch eine zweite .. Expertise durch ein
anderes
Institut durchgeführt wird, damit die Gefahr von
Fehlern aus
Mängeln der Untersuchungsmethode und
-technik und des Testmaterials möglichst ausgeschaltet sei.
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Berufung wird abgewiesen u.nd das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 16. Februar 1945
bestätigt.
17. Urteil der n. ZIVilabteilung vom Ui. März 1945 i. S. Dilpert
gegen Schweiz. Anstalt far Epileptische und Dr. Braun.
Hafilung de8 FarniUenhauptes, Art. 333 ZGB.
- Findet ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwaoher
oder geisteskranker Hausgenosse gemässbesonderer Verein-
barung abweobslungsweise in verschiedenen Hausgemeinschaf-
ten AUfnahme, so weohselt die Hausgewalt über ihn periodisch.
- Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch Beurlaubung eines
geisteskranken Anstaltsinsassen zu seinen Eltem ? Mangel-
hafte Beaufsichtigung in der Anstalt ?
- Lorsqu'en vertu d'une oonvention speoiale, un mineur ou un
interdit, une personne atteinte de maladie. mentale ou un faibne
d'esprit est place a. tour de röle dans dIverses communautes
domestiques, l'autoriM dont il depend ohange p6riodiquement.
- Violation d'un devoir d'attention de la part d'un etablissement
qui aocorde a. un de ses pensionnaires, atteint d'une maladie
mentale, un oonge pour se rendre ohez ses parents ? Defaut
de surveillance dans l'etablissement !
Reaponsabilita dd capa di farniglia, art. 333 00.
- Quando in virtu di uno. convenzione particolare, un minorenne
o un iriterdetto, un infermo 0 un debole di mente trovi asilo
altematamente in dua comunioni domestiche, la potesta. oui
e subordinato oambia ogni qualvolta egli passi dall'una all'altra
economia domestioa, ed e quindi esercitata dal preposto alla
comunione in cui il bisognoso di vigilanza soggioma, di volta. in
volta.
- Violazione di un obbligo di diligenza da parte di un istituto
ohe permette ad un ricoverato psioopatico di far visita ai propri
genitori ? Oulpa in vigilanda da parte deU'istituto T
A. -Am 23. März 1940 (Karsamstag) verübte der am
- Jannar 1920 geborene Paul Handel, ein imbeziller
Epileptiker, der zu jener Zeit in der Schweiz; Anstalt für
Epileptische in Zürich 8 untergebracht war, das Wochen-