42 Erfindungsschutz. N° 13.
13. Auszug aus einem Sehreiben der I. ZivilabteUung an das
eidgenössische Amt für geistiges Eigentum
vom 27. Februar 1945.
Durchführung der Patentbeschränkung nach Art. 16 Abs. 2 PatG.
Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil einer
patentierten Erfindung zu, so ist ein Patent nach Massgabe
des Art. 16 Abs. 2 PatG unter Wahrung der Einheit der
Erfindung entsprechend zu beschränken. Das will nicht
heissen, dass eine Pflicht zur Neu-Formulierung des einge-
schränkten Patentanspruches durch den Richter bestehe.
Vielmehr
hat dieser lediglich die Aufgabe, im Urteilsdis-
positiv in klarer, eindeutiger Weise anzugeben, inwieweit
materiell eine
Patentbeschränkung verfügt worden ist. Ein
solches Dispositiv soll die Grundlage für die in Art. 24
der Vollziehungsverordnung . zum PatG vorgesehene Ver-
vielfältigung der Patentbeschränkung bilden können (vgl.
als Beispiel
etwa BGE 43 II 525).
Extrait d'une lettre de la Ie Cour eivile du Tribunal federal
au Bureau federal de la proprlete inteUeetuelle,
du 27 fevrier 1945.
Limitation
d'un brevet en vertu de l'article '16, al. 2 LBI.
Lorsqu'une cause de nulliM q.'atteint qu'une partie
de l'invention brevetee, Ie juge limite le brevet en cousa-
quence,
conformement a l'article 16, al. 2 LBI, tout en
sauvegardant l'u:nite de I'invention.
Cela
ne signifie pas que le juge doive formuler a nou-
veau la revendication de mani re a Ia faire correspondre a.
l'invention ainsi limit6e. TI ne Iui incombe que de preciser
dairement daus le dispositif du jugement en quelle mesure
le
brevet est limite. Le dispositif doit pouvoir servir de
base
a l'impression de la limitation du brevet (art. 24 du
reglement d'execution de Ia LBI; v. en guise d'exemple
A.T.F.
43 II 525).
Erfindungsschutz. NG 14.
Estratto di una lettera deUa I Corte eivile all'Uffieio federale
per la proprietit intellettuale (27 febbraio 1945).
Limitazione
di un brevetta a' sensi deU'arl. 16 cp. 2 LF sui brevetti
d'invenzione
(LBI).
Ove il motivo di nullita non si avveri che per una parte
dell'invenzione, il giudice limita il brevetto i;n. corrispon-
denza, salvaguarnndo l'unita dell'invenzione, confor-
memente all'art. 16 cp. 2 LBI. Ciö non significa per altro
che il giudice debba riformulare la rivendicazione in modo
di farla corrispondere all'invenzione limitata ; suo compito
sara solo quello di esporre chiaramente nel dispositivo della
sentenza
in quale misura sia subentrata una limitazione
deI brevetto.
TI dispositivo deve poter serme di base alla
riproduzione
a stampa contemplata dall'art .. 24 Regola-
mento d'esecuzione LBI (vedi, ad esempio, RU 43 11 525).
14. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März
1945 i. S. Kul:ler Co. G.m.b.B. und Kons. gegen Samed S.A.
Gerichtsstand tür Zivilklagen bei Patentverletzungen. Art. 42 Abs. 3
PatG.
Gleichwie Klagen auf Schadenersatz können auch solche anf
blosse Feststellung einer Verletzung der Patentrec 1te des Kla-
gers oder auf Untersagung weiterer Störungen dieser Rechte
am Begehungsort oder am Wohnort eines mitbeteiligten Be-
klagten angebracht werden.
For d l'action civile en Ca8 de violation d'un brevet. Art. 42 al. 3
LBI. d l. f .
De meme que Ia demande en indemnite celle qui ten .. aIre
constater l'atteinte aux droits cohferes au demandeur par un
brevet ou a faire casser cette atteinte peut ehre introduite au
lieu on l'acte incrimine a eM commis ou au lieu. du domicile
d'un defendeur impHque dans Ia contravention.
Fora deUe azioni civili in Ca80 di vialazione d'un brevetto. Art. 42
cp. 3 LF sui brevetti d'invenzione ..
Come l'azione di risarcimento dei danm. anche quella tendente al
mero accertamento della violazione dei diritti derivanti all' t
tore dal brevetto. 0 intesa ad impedire ogni ulteriore turbatlva
puo essere proposta nelluono in cui l'ir;frazione e stata commessa.
ovvero al foro di uno d81 convenutl.
Erfindungssehutz. N° 14.
A'U8 den Erwägungen:
Das Patentgesetz . vom 21. Juni 1907 bestimmt in
M. 42: (Abs. 2) Zur Beurteilung von Strafklagen sind
die Gerichte des Begehungsortes
und diejenigen des Wohn-
ortes des Beklagten, oder
im Falle der Beteiligung mehrerer
Personen eines
der Beklagten zuständig. Die Durchführung
hat dort zu geschehen, wo die Klage zuerst anhängig
gemacht worden ist.
(Abs. 3) Der gleiche Gerichtsstand
gilt
für Entschädigungsklagen .
Die Vorinstanz möchte diesen letztem Ausdruck im
engem Sinne von Schadenersatzklagen verstanden wissen
und Klagen auf blosse Feststellung einer begangenen und
auf Untersagung weiterer PatentverletzungeIi nicht unter
diese Gerichtsstandsvorschrift nehmen. Sie findet diese
enge Auslegung besonders deshalb als angezeigt, weil
Art.
42 Abs. 3 PatG eine Ausnahme von dem in Art. 59
der Bundesverfassung garantierten Gerichtsstand des
Wohnsitzrichters schafft. Diese Betrachtungsweise ver-
kennt jedoch die Tragweite, die der streitigen Gerichts-
standsnorm des Patentgesetzes
nach ihrem wahren Sinn
und nach ihrem Zweck im System des Rechtsschutzes
gegen Patentverletzungen zuzuschreiben ist.
Dass
Art. 42 Abs. 3 PatG von Entschädigungsklagen
spricht,
erklärt sich einfach daraus, dass als zivilrechtliche
Folge
von Patentverletzungen in. den vorausgehenden
Bestimmungen (Art. 39
und 40) eben nur die Entschädi-
gungspflicht vorgesehen ist. Somit
ist der Ausdruck Ent-
schädigungsklage gleichbedeutend wie die in Art. 43 ver-
wendete Bezeichnung Zivilklage.
Der Abschnitt über den
Rechtsschutz gegen Patentverletzungen wird denn auch
in Art. 38 mit dem Satze eingeleitet, wer in näher um-
schriebener Weise
in Patentrechte eingreift, könne zivil-
und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Dabei
entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der in
seinen Patentrechten Verletzte auch bloss auf Unterlag;
sung weiterer Störungen seiner Rechte oder auf Feststel
Erfindungssohutz. N° 14.
lung klagen kann. Das frühere Patentgesetz von 1888 sah
als zivilrechtliche Folge von Patentverletzungen ebenfalls
nur die Entschädigungspflicht vor. Schon damaIs wurden
aber
auch die erwähnten andern Klagearten zugelassen,
die beide weder Arglist noch
auch nur Fahrlässigkeit des
Beklagten voraussetzen (so
anerkennt BGE 29 II 355
Erw. 2 eine Unterlassungs-und ferner eine patentrecht-
liche Anerkennungsklage ). Bei der Gesetzesrevision war
man sich dessen bewusst und rechnete auch damit, dass
die
im Entwurf (wie dann auch im Gesetze selbst) nicht
normierten Unterlassungs-und Feststellungsklagen wie
bisher zulässig sein werden (Ausführungen des Kommis-
sionspräsidenten
Hoffmann im Ständerat, Sten. Bull.
1906 S. 1521). Nationalrat Schubiger sprach durchwegs
statt von der Entschädigungs-allgemein von der Zivil-
klage
(Sten. Bull. NR 1907 S. 170). Der gesetzlichen Ord-
nung, die nur die Entschädigung vorsieht, die (weniger
weitgehende)
Unterlassungs-und Feststellungsklage da-
gegen übergeht, ohne sie jedoch ausschliessen zu wollen,
entspricht es demnach, dort,
wo von der Entschädigungs-
klage die
Redeist, der Regel nach auch die Unterlassungs-
und Feststellungsklage als eingeschlossen zu erachten.
Freilich bleibt die
Frage offen, ob bei einzelnen Vor-
schriften, wie
etwa der hier streitigen Gerichtsstandsnorm,
besondere Gründe
für eine abweichende Lösung sprechen.
Das ist aber nicht der Fall, und dem Art. 59 BV gegenüber
sind die in Bundesgesetzen aufgestellten Gerichtsstands-
normen als
für die Gerichte verbindlich vorbehalten
(Art. 113 Abs. 3 BV). Bei
der Auslegung solcher Normen
kommt es so wenig wie sonst auf den blossenWortsinn an.
Vielmehr ist der wahre Gehalt der Norm entscheidend.
Das frühere Patentgesetz sah neben dem Wohnort des
Angeschuldigten
den Begehungsort als Gerichtsstand nur
für die Strafklage vor. Die Zivilklage konnte dort nur in
Verbindung mit einer Strafklage angebracht werden, also
nur adhäsionsweise. Zweck der Gesetzesrevision in diesem
Punkte war, den gleichen Gerichtsstand auch demjenigen
Erfindungs8ohutz. N0 14.
zugute kommen zu lassen, der nur Zivilanspruche geltend
macht. Die weitaus grÖBste Zahl der Patentverletzungs-
klagen sind nicht Strafklagen, sondern Zivilklagen, aus
dem einfachen Grunde; weil für die Strafklage der Beweis
des Dolus des
Patentverletzers erbracht werden muss,
während für die Zivilklage die Fahrlässigkeit ausreicht
(führte Ständerat HOFFMANN aus, vgl. Sten, Bull. 1906
S. 1522). Diesem Gedankengang lässt sich ohne weiteres
auch die Einbeziehung der blossen Unterlassungs-und
Feststellungsklagen anreihen, die nicht einmal Fahrlässig-
keit voraussetzen.
1;Jei der Aufstellung der neuen Gerichtsstandsordnung
spielte
auch die Erkenntnis mit, dass man sonst gegen Aus-
länder,
d. h. im Auslande wohnende Verletzer machtlos sei
(vgl.
Steno Bull. 1906 S. 1522). Aber man beschränkte die
Bestimmung bewusst nicht auf die Fälle,. in denen der
Verletzer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Also kann
die Samed A.-G. nicht geltend machen, sie unterstehe
dieser Gerichtsstandsnorm von vorneherein nicht. Im
. übrigen ist der Gerichtsstandsschutz auch gegenüber Ver-
letzern, die
im Auslande wohnen, gleicherweise von Be-
deutung, ob nun Schadenersatz-oder nur Unterlassungs-
und Feststellungsansprüche geltend gemacht werden. Auch
aus der Bemerkung des ständerätlichen Kommissionspm-
sidenten,
man habe bei SchaJfung des Art. 42 Abs. 3 das
Beispiel Deutschlands nachahmen w illen, folgt nichts Ab-
weichendes. Allerdings setzt 32 der deutschen ZPO, der
den Gerichtsstand des Begehungsortes vorsieht und auch
für patentrechtliche Klagen Regel macht, ein Verschulden
voraus,
während ein Feststellungs-oder Unterlassungs-
anspruch schon bei objektiver Verletzung gegeben sein
kann. Aber jener Hinweis wollte nach seinem Zusammen-
hange offensichtlich die Tragweite der schweizerischen
Bestimmung nicht einschränken und überhaupt nicht die
Zivilklagen
aus Patentverletzung näher charakterisieren.
Er wollte nur darauf aufmerksam machen, dass auch das
deutsche' Recht den Gerichtsstand des Begehungsortes für
blosse Zivilklagen kenne.
Erfindungssohutz. N0 14.
Sachlich kommt man nur dann zu einem befriedigenden
Ergebnis,
wenn man die Unterlassungs-und Feststellungs-
klagen
den eigentlichen Entschädigungsklagen gleichstellt.
Oft wird die patentrechtliche Entschädigungs-mit einer
Unterlassungsklage verbunden. Solchenfalls wird sogar im
deutschen Recht die Zuständigkeit des Richters am Be-
gehungsort für beide Klagen anerkannt (vgl. Entscheidun-
gen des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen 24 394,
WARNEYER, Komm. zur deutschen ZPO, 7. Aufl., 32
Ziff. I, sowie TETZNER, Komm. zum deutschen PatG,
47 N. 17). Es würde jeder Prozessökonomie Hohn spre-
chen, wenn man in solchen Fällen für die gleichen Verhält-
nisse verschiedene
Zuständigkeiten annehmen wollte. Nach
einer in Deutschland verbreiteten Auffassung ist die Zu-
ständigkeit des Richters am Orte der Begehung aber auch
ohne jene Verbindung stets dann gegeben, wenn sich der
Kläger auf Verschulden des Verletzers beruft oder einen
(repressiven)
Anspruch auf Unterlassung einer unerlaubten
Handlung aus dem Beginn ihrer Begehung ableitet (vgl .
darüber etwa Deutsche Juristische Wochenschrift 1915
und 1023 Nr. 27, Rechtsprechung der Oberlandesge-
richte 15 94, SYDOW /BusCH /KRANz, Komm. zur deutschen
ZPO, 16. Aufl., 32 Anm. I, TETzNER, a.a.O., sowie
STEIN /JONAS, Komm. zur deutschen ZPO, 14. Aufl.,
1 119
Ziff. III). Auch hier wäre es jedoch sinnwidrig, die
örtlicne Zuständigkeit abzulehnen und den Kläger an
einen andern Richter zu weisen, wenn er ein solches Ver-
schulden
nicht nachzuweisen vermag und eben trotzdem
einen Unterlassungsanspruch erhebt. Deshalb halten denn
auch einzelne Autoren den 32 der deutschen ZPO, trotz-
dem er ausdrücklich nur von einer unerlaubten Handlung
spricht und diese ein Verschulden voraussetzt, selbst dann
für anwendbar, wenn ein Kläger nut einen nicht auf Ver-
schulden des Beklagten gegründeten Unterlassungsan-
spruch geltend macht (vgl. BAuMBAcH, Deutsche ZPO,
10. Auflage, 32 Ziff. 2 lit. A und C, sowie KLAUER I
MÖHRING, Komm. zum PatG. S. 448).
In der Schweiz lässt sich, wie dargetan, Art. 42 Abs. 3
Erfindungsschutz. N0 14.
PatG zwanglos in diesem Sinne anwenden, und zwar auf
die Feststellungs-ebenso wie auf die Unterlassungsklage.
Diese Klagen verdienen denselben Rechtsschutz wie die
Entschädigungsklage. Sie sind in manchen Fällen für den
Verletzten wichtiger, sei es, dass er einen Schaden nicht
erlitten hat oder ihn nur schwer nachzuweisen vermöchte,
sei es, dass
ihm mehr an der Feststellung der Verletzung
und an der Untersagung weiterer Störungen liegt ls an
Ersatz für einen eingetretenen Schaden. Es wäre auch
höchst unzukömmlich, ihn zur Geltendmachung eines
Schadens zu veranlassen, nur damit er den Gerichtsstand
des
Art. 42 Abs. 3 PatG dann auch für die andern Anspru-
che,
auf die es ihm allenfalls allein ankommt, zur Verfü-
gung habe (für weite Auslegung denn auch WEIDLICH und
BLUM, Komm. zum PatG, Art. 42 Anm. 3 b, sowie BRAUN
in den Mitteilungen der Schweizergruppe der Internatio-
nalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, Serie III,
Heft 1, S. 7). Voraussetzung ist natürlich das Klagefunda-
ment einer bereits begangenen, mindestens begonnenen
Patentverletzung, sei es
auch ohne Verschulden.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FnLLE
15. Urten der 11. Zivilabteilung vom 26. April 1945 i. S. X.
gegen Y.
Ehescheidung.
- Ansprüche nach, Art. 151/152 ZGB. Begriff der SChuldl08igkeit.
Als Verschulden in diesem Sinne fiiJlt jede Betätigung ehe-
widriger Gesinnung in Betracht, die einen (speziellen) Schei-
dungsgrund bildet oder objektiv dazu angetan ist, die Zerrüt-
tung der Ehe herbeizuführen, auch wenn die Verfehlung für die
in concreto ausgesprochene Scheidung keine mitursächliChe
Rolle
gespielt hat.
- Die Warte/rist (Art. 150 ZGB) beginnt mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkte zu laufen; also,
wenn dieser vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig,
aber nicht Gegenstand des Weiterzugs ans Bundesgericht war,
mit dem Ablauf der Berufungsfrist nach Art. 65 aOG bezw. 54
Abs. '2 revOG.
DivO'fce.
- IndemniUs p1'Wu68 par l68 an. 151 et 152 00. Notion de l'epoux
innocent . Implique une culpabiliM selon ces articles tout
comportement denotant un esprit oppose au mariage, qui
constitue une cause (determinee) de divorce ou qui est objeo.
tivement de nature a porter atteinte au lien conjugal, et cela
m lme si ce fait n'a pas eM causa! pour le divoree prononee.
- Le delai d'attente (art. 150 ce) court a partir du moment on
le jugement passe en force qnant au divO'fce. Lors donc que ce
point est eneore Iitigieux dans la derniere instance eantonale,
mais n'est pas soumis au TF, le delai eourt a partir de l'expira-
tion du delai du recours en reforme (art. 65 OJ ane., 54 a1. 2
OJ nouv.).
Divorzio.
- Prete8e del con.iuge innocente a' 86nsi degli art. 151 e 152 00.
Nozione deI coniuge innocente. Ne1 giudizio sull'innocenza
eoniugale giusta gIi art. 151 e 152 CC e da eonsiderarsi quale
colpa ogni eontegno ehe denoti un animo insofferente deI
vincol0 matrimoniale, ove esso costituisca un motivo parti-
colara di divorzio 0 sia obiettivamente suscettibile di turbare
profohdamente 1e relazioni coniugaIi, e eio anche nel 0080 in cui
non ili mtt rapporto di causa ad e//etto fra il contegno in argo-
menw EI il divorzio pronunciato 0 da pronunciarsi in concreto.
- Il termine d'aspetto (art. 150 CC) decorre dal giorno in eui la
sentenza passa in giudicato relativamente aUa dichiarazione
di divorzio; quando questo punto siB. stato ancora Iitigioso
4 AB 71 II -1945