BGE 71 II 39
BGE 71 II 39Bge20 févr. 1935Ouvrir la source →
attiene solo ai motivi di nullita sui quall e stato pronunciato il giudizio. Der Beklagte ist Inhaber der Patente Nr. 125848 und Nr. 151544. Die Firma Gebr. Tüscher & Co., deren Be- triebsleiter und unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kläger heute ist, hatte im Jahre 1932 Klage auf Nichtig-:- erklärung dieser Patente eingereicht, war aber damit abge- wiesen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Fe-
Erfindungsschutz. N0 12.
bruar 1935). In der Folge reichte der Beklagte gegen den
Kläger Strafklage wegen Patentverletzung ein, worauf der
ger die vorliegende Nichtigkeitsklage erhob.
DaaBuntlesgfJricht zieht in Erwägung :
2. -Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des
Klägers mit der Begründung, der Kläger habe neben der
Firma Gebrüder Tüscher & Co. kein eigenes Interesse
an der Nichtigerklärung der Streitpatente (Art. 16 Abs. 3
PatG). Indessen ergibt sich dieses Interesse schon daraus,
dass
der Beklagte gegen den Kläger eine Strafanzeige
wegen Patentverletzung eingereicht hat. Der Beklagte
bemerkt
allerdings, auf Grund des Urteils vom 20. Februar
1935 sei er befugt, bei Patentverletungen der Firma Gebr.
Tüscher
& Co. gegen deren geschäftsführende Gesell-
schafter Strafansprüche geltend zu machen, ohne dass die
Nichtigkeit des
Patentes neuerdings eingewendet werden
könne. Dieser Einwand sagt jedoch nichts gegen die
Aktivlegitimation des Klägers.
Er bezieht sich auf die
Rechtskraft des frühem Urteils, und unter diesem Ge-
sichtspunkt
ist er in Betracht zu ziehen. Der Kläger muss
in der Tat jenes Urteil gegen sich gelten lassen. Denn ein
Urteil,
das gegen eine Kollektiv-oder Kommanditgesell-
schaft
ergangen ist, wirkt grundsätzlich auch gegenüber
den Gesellschaftern als den Trägem aller Rechte und
Pßichten der Gesellschaft. erdings hindert die Rechts-
kraft die Geltendmachung persönlicher Ansprüche und
Einreden der Gesellschafter nicht. Diese Einschränkung
ist aber für den Kläger ohp.e Bedeutung. Der Kläger kann
auch nichts daraus ableiten, dass er erst im Jahre 1939,
also nach der Abweisung der von der Gesellschaft erho-
benenNichtigkeitsklage, unbeschränkt haftender Gesell-
schafter geworden ist.
Denn ein neuer Gesellschafter tritt
im Aussenverhältnis in die Gesamtheit der Rechtsbe-
ziehungen
der Gesellschaft so ein, wie er sie vorfindet. In
Art. 569 OR kommt dieser allgemeine Grundsatz in einem
Anwendungsfall zum Ausdruck. Somit muss
der neue
Gesellschafter auch ein Urteil, durch das über die Patent-
Erfindungsschutz. N0 12.
nichtigkeitsansprüche der Gesellschaft entschieden wurde,
für sich als verbindlich anerkennen. Wäre es anders, so
könnte die Gesellschaft die Rechtskraftwirkung eines gegen
sie ergangenen Urteils jederzeit
durch den Beizug neuer
Gesellschafter umgehen.
Es ist somit im vorliegenden Fall zu halten, wie wenn
die
Firma Gebr. Tüscher & Co. erneut klagen würde. Die
materielle
Rechtskraft eines die Patentnichtigkeitsklage
abweisenden Urteils erstreckt sich indessen
nur aUf jene
Nichtigkeitsgründe, über die
in diesem Urteil entschieden
wurde (BGE 32
II 167). Das Urteil des Bundesgerichts vom
20. Februar 1935 befasste sich nun aber beim Patent
Nr. 125848 nur mit den NichtigkeitsgrÜllden von Art. 16
Ziff. I und 4 PatG (Erfindungs charakter und Neuheit),
beim
damals noch streitigen Unteranspruch 5 des Patentes
Nr. 151544 nur mit der Fage der Neuheit (Art. 16 Ziff. 4
PatG). Der Kläger ist daher im vorliegenden Verfahren
nur mit diesen NichtigkeitsgrÜllden ausgeschlossen, wäh-
rend die neuen Gründe, die er geltend macht ----' beim
Patent Nr. 125 848 Art. 16 Ziff. 7 und 8, beim Patent
Nr. 151 544 Art. 16 Ziff. I und 8 PatG -zu prüfen sind.
Der Beklagte bringt demgegenüber mit Bezug auf das
Patent Nr. 125848 vor, we der Erfindungscharakter
durch Urteil festgestellt sei, so stehe auch fest, dass die
Erfindung
im Sinne von Art. 16 Zill. 7 und 8 genügend
dargelegt
und umschrieben sei. An diesem Einwand ist
soviel richtig, dass ein iI1nerer Zusammenhang zwischen
den
einzetn:en NichtigkeitsgrÜllden besteht. Allein das
Gesetz stellt alle NichtigkeitsgrÜllde selbständig neben-
einander. Damit anerkennt es, dass es Fälle geben kann, in
denen zwar eine Erfindung vorliegt, die Erfindung aber
nicht genügend dargelegt oder umschrieben ist. Wird also
in einem Urteil der Erfindungscharakter bejaht, so ist
damit für die Parteien noch nicht verbindlich festgestellt,
dass auch die Darle~g in der Beschreibung zur Aus-
führung
durch Fachleute genügt und dass die Erfindung
im Anspruch klar definiert ist.
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