Art. 101 OR; railway community contract and exclusion of liability for auxiliaries. Public-law provisions governing railway connections and the joint use of stations do not per se exclude the private-law nature of the contractual relationship where the relevant point is not regulated by mandatory public law (consid. 4). The exception in Art. 101(3) OR limiting contractual exclusion of liability for intent and gross negligence is an exception to freedom of contract and is therefore to be interpreted restrictively; its rationale lies in protecting the private party compelled to contract with a monopolistic concessionaire. It does not apply where the counterparty is itself a concession holder.
Obligationenrooht. N° 52. coup moins que s'i! avait suivi la voie legale, et grace a des moyens illicites iI a pu la vendre sur la place de Geneve a des prix tres inferieurs a ceux des concurrents qui procedaient correctement. D'autres facteurs, indiques par le defendeur, peuvent avoir contribue a croor la difference des prix, mais elle est inexplicable sans les avantages frauduleux obtenus. La relation de causalite entre les agissements deloyaux du defendeur et l'avilissement des prix est ainsi etablie en fait pour le Tribunal fMera!... 52. Auszug aus delU lirteU der I. Zivilabteilullg 'IiOlU 10. Juli 1945 i. S. Versicherungsvt' rband scbweiz;enschcr Transport- unternehIUungen gegen Schweizerische BllUdesbahnen. Vertrag zwischen zwei Bahnunternehmungen über die gemein- same Benützung einer Bahnstation Rechtsnatur des Vertrags. Haftung für Hülfspersonen, Voraussetzungen für die Anwendbar- keit von Art. 101 Abs. 3 OR. Convention de deux entreprises de chemin de fer pour l'utilisation commune d'une gare, Nature juridique du contrat. ResponsabiliM pour les auxiliaires; condition de l'applicabiIite de l'art. 101 a1. 3 CO. Convenzione conclusa tra due imprese ferroviarie per l'utilizza- zione in comune d'una stazione. Natura giuridica deI contratto. Responsabilita per persone ausiliarie ; condizioni da cui dipende l'applicazione delI 'art. 101 cp. 3 CO. A U8 dem Tatbestand: Die SBB-Station Sihlbrugg an der Strecke Zürich-Zug bildet gleichzeitig die Endstation der Sihltalbahn und wird von dieser auf Grund eines sog. Gemeinschaftsver- trages mitbenützt. Nach den Bestimmungen des Vertrags wird der gesamte Stationsdienst von den SB:6 besorgt. Am 16. Mai 1939 stiessen auf der einspurigen Strecke der Sihltalbahn Sihlbrugg-Sihlwald zwei Züge zusammen, weil einerseits der Stationsvorstand von Sihlbrugg einen von dort mit Verspätung abgehenden Zug abgefertigt und anderseits ein Stationsbeamter nach Sihlwald telephoniert hatte, der dort auf die Kreuzung wartende Gegenzug könne nach Sihlbrugg abfahren. Obligationenrooht. N0 52.
In einem Prozess über die Tragung der finanziellen Folgen dieSes Zusammenstosses verlangte der Versiche- rungsverband . schweizerischer Transportunternehmungen als Zessionar der Sihltalbahn von den SBB unter anderm auch die Rückerstattung der Schadenersatzbeträge, welche die Sihltalbahn an die Reisenden ausbezahlt hatte, die bei dem Zusammenstoss verletzt worden waren. Die SBB beriefen sich diesem Begehren gegenüber darauf, dass im Gemeinschaftsvertrag ausdrücklich be- stimmt sei, jede Verwaltung hafte für allen Schaden, der die in ihren Zügen befindlichen Reisenden betreffe. Der klägerische Verband nahm den Standpunkt ein, diese auf eine Wegbedingung jeder Haftung der SBB für ihr Personal hinauslaufende Bestimmung sei unzulässig, weil nach Art. 101 Abs. 3 OR die Haftung für Hülfsper- sonen höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden könne, wenn die Haftung aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge, was hier der Fall sei. Die SBB bestritten die Anwendbarkeit von Art. 101 OR, weil es sich bei dem Gemeinschaftsvertrag um ein öffent- lichrechtliches Vertragsverhältnis handle. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 101 OR grundsätzlich bejaht, dagegen die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Wegbedingung der Haftung verneint, auf Grund der folgenden Erwägungen: 4. -Art. 101 OR bestimmt zunächst, wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise; durch eine Hülfsperson, wie Hausgenossen, Arbeiter oder An- Angestellte vornehmen lasse, habe dem andern den Scha- den Ü ersetzen, den die Hülfsperson in Ausübung ihrer Verpflichtungen verursache (Abs. I). Diese Haftung kann geIIläßs Abs. 2 durch eine zum voraus getroffene Abrede beschtänktoder aufgehoben werden. In Abs. 3 wird dann jedoch im Sinne einer exceptio exceptionis angeordnet,
wenn der Verzichtende:im Dienst des andern stehe oder die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge, so dürfe die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. Die Beklagte nimmt nun den Standpunkt ein, Art. 101 OR sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Gsch V als öffentlichrechtlicher Vertrag. den privat- rechtlichen Bestimmungen des OR nicht unterstehe. Die schweizerische Eisenbahngesetzgebung enthält aller- dings in bezug auf die Mitbenutzung von Bahnanlagen ge- wisse öffentlichrechtliche Bestimmungen. Das gilt vorab für Art. 30 des BG über den Bau, und Betrieb von Eisen- bahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 23. Dezember 1872, wonach jede Eisenbahn- verwaltung verpflichtet ist, den Anschluss anderer schwei- zerischer Eisenbahnunternehmungen an die ihrige in schicklicher Weise zu gestatten. Allfällige Anstände hierüber hat der Bundesrat, also eine Verwaltungsbehörde, zu entscheiden. Die Festsetzung der Entschädigung für die Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahn- strecken hat im Streitfalle in einem besonderen Verfahren vor dem Bundesgericht zu erfolgen. Diese Regelung gilt auf Gru,nd von Art. 2 des BG vom 21. Dezember 1899 auch für die Nebenbahnen. Damit geben nun wohl öffentlichrechtliche Normen dem Anschlussverhältnis ein besonders rnchtliches Gepräge, indem sie nach bestimmten Richtungen hin zwingendes Recht setzen. Das schliesst aber nicht aus, dass das Rechts- verhältnis, soweit öffentlichrechtliche Bestimmungen feh- len, privatrechtlichen Charakter aufweist (vgl. über analoge Fälle APELT, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, S.133 f.). Damit ist auch die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 101 OR gegeben. Die Einschränkung, wonach die Haftung für Absicht und schweres Verschulden nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der Verzichtende im Dienst des andernsteht, fällt für den vorliegenden Fall zum vorneherein ausser
Betracht, was keiner näheren Begründung bedarf. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob die Haftung für Absicht und grobes Verschulden nicht habe ausgeschlossen werden dm-fen, weil die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass im Anwendungsgebiet des Art. 101 OR grundsätzlich die Beschränku,ng und Au1hebung der Haftung durch eine zum voraus getroffene Abrede gestattet ist und dass die Vorschrift, welche die Zulässigkeit einer solchen Ver- abredung einschränkt, eine Ausnahmebestimmung dar- stellt. Sie darf daher nach allgemein anerkannten Grund- sätzen nicht ausdehnend interpretiert werden. Die hier in Frage stehende Einschränkung der Vertragsfreiheit in Fällen, in denen die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines konzessionierten Gewerbes folgt, hat ihren Grund darin, dass der Private, der wegen der MonopolsteIlung des Konzessionsinhabers zwangsläufig mit diesem kon- trahieren muss, geschützt werden sollte (vgl. hierüber BEcKER Kommentar, 2. Aufl. N. 8 zu Art. 100). Im vor- liegenden Falle trat indessen der Konzessionsinhaber - wenn, was dahingestellt bleiben kann, die SBB überhaupt als solcher anzusprechen ist -nicht . einem Privaten, sondern einem andern Konzessionsinhaber gegenüber. Das gesetzgeberische Motiv des Art. 101 Abs. 3 OR trifft also nicht zu und diese Gesetzesbestimmung ist deshalb nicht anwendbar. 53. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteilung vom 25. Sep- tember 1945 i. S. Oeto S. A. gegen Spiegl Waber G.m.b.H. Kaul. Haltung lür zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR. Vente. lleaponsabilite en raison des qualitbJ promiBes. Art. 197 CO. Vendita. ReaponBabilitd per le qualitd promesse. Art. 197 CO. A U8 dem Tatbestand : Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Automobil zum Preise von Fr. 7280.-. Der Kilomener- 18 JlS 71 II --1945