2 Familienrecht. N0 2.
Bundesgericht binden (Art. 81 Abs. I des nach Art. 171
Abs. I revOG hier noch anwendbaren aOG), hat die Vor-
instanz mit Recht gefolgert, den noch jungen Parteien,
die für das Wohl zweier Kinder verantwortlich sind, dürfe
die
Fortführung der Ehe zugemutet werden.
2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1945
i. S. W. gegen W.
Zerrüttung der Ehe wegen Trunksucht der Ehefrau (Art. 142 ZGB).
Nachdem die Frau aus eigener Kraft ihrem Laster entsagt und
sich während mehrerer Jahre gehalten hat, kann der Mann
nicht hinterher doch noch Scheidung verlangen.
Atteinte profonde an lien conjugal par suite d'alcoolisme de la
lemme (an. 142 ce). Lorsque, par Ba propre volonte, la femme
a domine son vice pendant plusieurs aunees, le mari n'est plus
fonde ademander le divorce de ce chef.
Turbazione delle relazioni coniugali a causa di alcoolismo della
moglie (art. 142 ce). TI marito non puo ehiedere' il divorzio
motivando il turbamento delle relazioni coniugali con l'abuso
di bevande aleooliche da parte della mogIie, ove questa abbia
saputo vineere il vizio e astenersene durante parecchi anni.
A. -Die Parteien schlossen im Jahre 1923 die Ehe, aus
der 1927 eine Tochter hervorging. Die Ehefrau unter-
stützte den Mann mit Tatkraft und Geschick in der erfolg-
reichen
Führung seines Hotels. Etwa vom Jahre 1927 an
litt dif) bisher harmonische Ehe in unehmendem Masse
darunter, dass die Frau einem starken Hang zum Alkohol-
genuss nachgab,
der seit 1933 in übermässiges Trinken
ausartete. Nach vergeblichen Bemühungen, sie vom Alkohol
femzuhalten, verbrachte
der Mann sie 1937 gegen ihren
Willen
zu, einer siebenmonatigen Entziehungskur nach der
Anstalt Hohenegg bei Meilen. Nach der Rückkehr unter-
lag sie jedoch bald von neuem ihrer Neigung. Es kam so
weit, dass
der Ehemann trotz aller bisher geübten Gedu,ld
im Jahre 1939 die Beziehu,ngen zu ihr abbrach und sie
lediglich
noch im Hotel, von ihm gänzlich getrennt, mit
dem Küchenpersonalleben und arbeiten liess. Im Februar
F8.I1Ü,lienrooht. N° 2.
1942 leitete er die Scheidungsklage ein. Von da an wohnte
die Beklagte
in einem Heim und enthält sich nach dem
Zeugnis der Oberin des Alkoholgenusses, obwohl sie die
Möglichkeit dazu
hätte.
Das Bezirksgericht sprach die Scheidung in Anwendung
von
Art. 142 ZGB aus. Das Obergericht hat mit Urteil
vom 3. November 1944 diesen Entscheid mehrheitlich
bestätigt.
Eine Minderheit desselben sprach sich für Ab-
weisung
der Klage aus.
J3. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte
an ihrem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage fest.
Der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es steht ausser Zweifel, dass die Ehe der Parteien schwer
gestört
ist und dass die Ursache dieses Zerfalls in der jahre-
langen, schweren Trunksu,cht der Beklagten und den
damit verbundenen, ihre Würde als Persönlichkeit und
Ehefrau untergrabenden Folgen liegt. Ebenso klar ist,
dass der Kläger unter dem Benehmen der Frau sowohl in
seinen ehelichen als in seinen Ehr-und Standesgefühlen
schwer
litt. Dass die Beklagte zur Zeit ihres moralischen
Tiefstandes
mit dem Manne, ungeachtet seiner anerken-
nenswerten
Gedu,ld, häufig zankte, ihn grundlos beschimpf-
te und. der ehelichen Untreue bezichtigte, darf nach der
Erfahrung und nach der sonstigen Einstellung der Be-
klagten zum Kläger als Folge ihres Lasters
betrachtet
werden. Diese Streitigkeiten und Beleidigungen waren
daher zwar geeignet, die Zerrüttung der Ehe zu vertiefen;
aber für sich allein genommen kommt ihnen unter diesen
Umständen doch nicht die gleiche Bedeutung zu, wie wenn
sie ohne solchen Zusammenhang vorgekommen wären.
Der Kläger kann in diesen Szenen nicht eine Folge von
Hass
und Abneigung der Beklagten gegen ihn erblicken,
sondern nur die bedauerlichen Begleiterscheinungen ihres
jeweiligen Zustandes
nach übermässigem Alkoholgenuss.
Familienreoht. N0 2.
Die Vorkommnisse sind daher, obzwar an sich peinlich
und ehezerrüttend, hinsichtlich der subjektiven Schuld
der Beklagten wesentlich weniger gravierend als das'
Laster selber. Die Streitfrage reduziert sich mithin darauf,
ob durch die Trunksucht der Frau und deren Folgen die
Ehe so tief zerrüttet ist, dass dem Manne deren Fort-
setzung nicht mehr zugemutet werden darf.
Bei Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen,
dass der Kläger nach seiner eigenen Darstellung die Be-
klagte
im Jahre 1937 nach Hohenegg'verbrachte, um sie
von ihrem Laster zu heilen, und sie nach ihrer Rückkehr,
wenn
auch mit einer gewissen Selbstüberwindung, beson-
ders zuvorkommend behandelte,
um ihr den Kampf gegen
ihre verhängnisvolle Neigung zu erleichtern. Aus diesem
ihn ehrenden Verhalten des Klägers erhellt, dass er da-
mals
die Ehe nicht als tief und endgültig zerstört und nicht
die Scheidung
als die einzig mögliche Lösung betrachtete.
Nun hat allerdings die Beklagte die damals auf ihren guten
Willen und ihre moralische Kraft gesetzte Hoffnung ent-
täuscht und ist wieder rückfällig geworden mit den er,-
wähnten schweren Begleiterscheinungen und der Folge,
dass sie im Hause nur noch wie eine Fremde in unterster
Stellung geduldet wurde. Aber auch jetzt zog der Ehe-
mann die Konsequenz aus dem Ehezerfall nicht, sondern
wartete mit der Klage bis anfangs des Jahres 1942. In-
zwischen -und trotz diesen ihre moralische Wiederauf-
richtung
nicht erleichternden Umständen -fand die
Beklagte
jedoch' schliesslich die Kraft, sich von ihrem
Laster zu befreien. Wenn der Kläger ihre Behauptung, sie
habe seit Mai 1940 keinen Alkohol mehr zu sich genommen,
nicht gelten lassen wollte, oblag ihm als Scheidungskläger
der Beweis für das Gegenteil, der jedenfalls für die Zeit,
da die Beklagte noch im Hause lebte, d. h. von 1940-1942,
ohne weiteres
zu erbringen sein musste, wenn die Behaup-
tung der Beklagten nicht zutraf. Dass der Kläger trotz des
Rückfalles
der Beklagten solange weder Scheidung noch
Trennung verlangte,
lässt darauf schliessen, dass er in
Familienreoht. N° 2.
dem Zeitpunkt, wo die Beklagte sich von ihrem Laster
freimachen konnte, die Ehe nicht als unheilbar zerrüttet
empfand. Aber davon abgesehen hat das Bundesgericht
mit Bezug auf die Trunksucht als Scheidungsgrund wieder-
holt entschieden, dass derartige persönliche Fehlent-
wicklungen
den andern Eheteil nur dann zur Scheidung
berechtigen, wenn dieser sein Möglichstes getan hat, den
Partner. wieder auf den rechten Weg zu bringen, und dass
erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen aus der fort-
bestehenden
Trunksucht ein Scheidungsgrund abgeleitet
werden
kann (BGE 68 II 1 ff.). In einem seitherigen Urteil
wurde dieses Opfer an Nachsicht und Geduld von einem
Scheidungskläger seiner trunksüchtigen
Frau gegenüber
im Hinblick darauf verlangt, dass die nach vielen Jahren
der Rückfälligkeit durchgemachte Entziehungskur mit
anschliessendem Wirtshausverbot dauernden Erfolg ver-
spreche und die schwache, aber reuige Frau der moralischen
Stütze ihres Mannes zur Wiederaufrichtung bedürfe (Urteil
vom 28. Mai 1942
i. S. Amacher, nicht pub!.). Solche Zu-
rückhaltung mit dem Scheidlmgsrecht ist umso mehr am
Platze, als im vorliegenden Falle die fehlbare Frau den
innern Aufschwung zur Umkehr vor ihrem Eintritt in das
Heim, also ohne äussern Zwang, gefunden und sich seither,
d. h. während mehrerer
Jahre, gut gehalten hat. Ein Be-
weis, dass die Beklagte auch in Zukunft und unter verän-
derten Verhäitnissen nicht wieder zu trinken anfangen
werde,
kann von ihr unmöglich verlangt werden; es würde
übrigens
auch auf eine Umkehrung der Beweislast hinaus-
laufen. Hat mithin die Beklagte die Probe für ihren Willen
und ihre Energie zur Umkehr seit mehreren Jahren be-
standen, so erscheint die Hoffnung
auf dauernden, defini-
tiven Charakter der Besserung derart begründet, dass die
der Vergangenheit angehörende Trunksucht an sich nicht
mehr als Scheidungsgrund angesehen werden kann. Das
allfällig latent vorhandene Rückfallsrisiko wird umso ge-
ringer sein, je ernster es der Kläger mit der im zitierten
Entscheid angetönten
Pflicht nimmt, der Frau den mora-
Familienrooht. N° 2.
lischen Halt zu bieten, den einem schwachen Menschen
nur die Verwurzelung in der Familiengemeinschaft geben
k.ann. Dass die frülieren sonstigen Verfehlungen der Be-
klagten gegen den Mann Folgeerscheinungen des Trinkens
bezw.
der daherigen verminderten Zurechnungsfähigkeit
und somit nicht als selbständige schuldhafte Zerrüttungs-
faktoren in Rechnung zu stellen sind, wurde bereits fest-
gestellt. Unter diesen Umständen darf dem Kläger die
Fortsetzung
der Ehe zugemutet werden. Ihm zu gestatten,
die Scheidung
unter Berufung auf die inzwischen über-
wundene Trunksucht der Frau zu verlangen, erschiene
insbesondere vom subjektiven
Standpunkt der Beklagten
aus stossend. Als der Kläger die trunksüchtige Ehefrau
zuerst in die Heilanstalt verbrachte, dann als Rückfällige
jahrelang
im Hause behielt und schliesslich nach ihrer
Aufraffung
zur Enthaltsamkeit weitere zwei Jahre keine
rechtlichen Konsequenzen zog,
durfte die Beklagte an-
nehmen, sie könne durch endgültige Einkehr und Läu-
terung den Ehemann wiedergewinnen und sich die Fort-
setzung der Ehe verdienen. Nachdem sie nun ihrer Schwä-
che tatsächlich Herr geworden ist, müsste sie sich jetzt
bei endgültiger Verstossung mit einigem Recht als gegen
Treu und Glauben behandelt fühlen. Die Zumutbarkeit
weiteren Zusammenlebens kann immerhin nur unter der
Voraussetzung bejaht werden, dass die moralische Wieder-
aufrichtung der Beklagten von Dauer sei ; sollte sie dem
Kläger neue Enttäuschungen
und Demütigungen bereiten,
liesse sich
dann das Ansinnen weiterer Nachsicht schwer-
lichmehr begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung
wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben
un die Klage abgewiesen.
Familienrooht. N° 3.
3. Urteil der 11. Zlvllabtellung. vom 25. Januar 1945
i. S. Kunz gegen Grenaeher.
anche se sono fondate sull'art. 151 ce,
--in tale ipotesi non epeN sufficiente ehe i iso deI bnne.
fieiario siano diminuiti ; oceorre ehe le condizlODl econonuehe
dei debitore si siano deteriorate.
--.:... Perche la rendita possa essere ridotta non e nneessario ehe
la sentenza di divorzio abbia espressamente rlservato tale
possibilitiI. e precisato la natura alimentare dell' ssegno (evo-
luzione giurisprudenziale). Ove la sentenza. si sIlente a que:
st'ultimo riguardo, si stabilira., in base agli attl deI processo di
divorzio,se e in quaIe misura. la rendita abbia. carattere ali.
mentare.
A. -Die Parteien gingen am 16. März 1918 die Ehe
ein. Sie hatten zwei Kinder, geboren 1919 und 1920. Im
Jahre 1929 klagte die Frau auf Scheidung wegen Ehe-