Art. 142 Abs. 1 ZGB; divorce on account of marital breakdown is excluded where the estrangement of the spouses is mainly caused by adverse external material circumstances and there remains a reasonable prospect of overcoming them. In such a case, the judge may require continuation of the marital union, particularly where the factual findings show that the causes of the breakdown are temporary or remediable. The Federal Supreme Court is bound by the factual findings of the lower court (consid. 1).
CP CPC. CPF. CPP. CPlV LA LAMA LCA LF LP OJ . ORI. PCF. PPF ROLF CC CF CO CPS Cpc Cpp DCC LCA LCAV. LEF LF LTM OOF RFF StP Code pnnal. Code de procMure civile. Code penal fndnral. Code de procMure pnnale. Code pnnal militaire. Loi fMnrale sur la circulation des vnhicules automobiles et des cycles. Loi sur l'assurance en cas de maladie ou d'accidents. Loi fndnrale sur le contrat d'assurance. Lai fndnrale. Lai fednrale sur la poursuite pour dettes et la faillite. Organisation judicialre fednrale. Ordonnance sur la realisation for des immeubles. Procedure clvile fednale. Proddure pnnale fednrale. Recueil officiel des Iois fednales. C. Abbreviazioni italiane. Codlce civiIe svizzero. Costltuzione federale. Codice delle obbligazionl. Codlce penale svlZzero. Codice di procedura civiIe. Codice di procedura penale. Decreto dei Consiglio federale concemente Ja contrl- buzione federale di crisl (dei 19 gennalo 1934). Legge federale sul contratto d'asslcurazione (dei 2 aprile 1908). Legge federale sulla clrcolazion degli autoveicoli e dei velocipedi (dei 15 marzo 1932). Legge esecuzioni e falliment!. Legge federale. Legge federsIe sulla tassa d'esenzione da1 servizlo militare (dei 28 giugno 1878/29 marzo 1901). Organlzzazione gludizlaria federale. Regolamento dei Tribunale federale concemente la realizzazione forzata di fondi (del 23 aprile 1920). Legge federale suU'ordinamento dei funzionarl federal (dei 30 giugno 1927). I. FAMILlENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
2 Familienrooht. N0 2. Bundesgericht binden (Art. 81 Abs. 1 des nach Art. 171 Abs. I revOG hier noch anwendbaren aOG), hat die Vor- instanz mit Recht gefolgert, den noch jungen Parteien, die für das Wohl zweier Kinder verantwortlich. sind, dürfe die Fortführung der Ehe zugemutet werden. 2. Urteil der II. ZivilabteiluDg vom 1. Februar 19-15 i. S. W.gegen W. Zerrüttung der Ehe wegen Trunksucht der Ehefrau (Art. 142 ZGB). Nachdem die Frau aus eigener Kraft ihrem Laster entsagt und sich während mehrerer Jahre gehalten hat, kann der Mann nicht hinterher doch noch Scheidung verlangen. Atteinte profonde an lien conjuga1 par suite d'alcoolisme de, la femme (art. 142 CC). Lorsque, p8.r sa propre volonM, Ia. femme a domine son vice pendant p1usieurs annees, 1e mari n'est plus fonde ademander 1e divorce de ce chef. Turbazione delle relazioni coniugaJi a causa di alcooliBmo d6lla moglie (art. 142 CC). Il marito non puo chiedere' il divorzio motivando iI turbamento delle relazioni coniugali con l'abuso di bevande alcooIiche da parte della mogIie, ove questa. abbia saputo vincere il vizio e astenersene durante parecchi anni. A. -Die Parteien schlossen im Jahre 1923 die Ehe, aus der 1927 eine Tochter hervorging. Die Ehefrau unter- stützte den Mann mit Tatkraft und Geschick in der erfolg- reichen Führung seines Hotels. Etwa vom Jahre 1927 an litt die bisher harmonische Ehe in unehmendem Masse darunter, dass die Frau einem starken Hang zum Alkohol- genuss nachgab, der seit 1933 in übermässiges Trinken ausartete. Nach vergeblichen Bemühungen, sie vom Alkohol fernzuhalten, verbrachte der Mann sie 1937 gegen ihren Willen Zu einer siebenmonatigen Entziehungskur nach der Anstalt Hohenegg bei Meilen. Nach der Rückkehr unter- lag sie jedoch bald von neuem ihrer Neigung. Es kam so weit, dass der Ehemann trotz aller bisher geübten Geduld im Jahre 1939 die Beziehungen zu ihr abbrach und sie lediglich noch im Hotel, von ihm gänzlich getrennt, mit dem Küchenpersonalleben und arbeiten liess. Im Februar Fami,lienrooht. N0 2. 3 1942 leitete er die Scheidungsklage ein. Von da an wohnte die Beklagte in einem Heim und enthält sich nach dem Zeugnis der Oberin des Alkoholgenusses, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätte. Das Bezirksgericht sprach die Scheidung in Anwendung von Art. 142 ZGB aus. Das Obergericht hat mit Urteil vom 3. November 1944 diesen Entscheid mehrheitlich bestätigt. Eine Minderheit desselben sprach sich für Ab- weisung der Klage aus. J3. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage fest. Der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es steht ausser Zweüel, dass die Ehe der Parteien schwer gestört ist und dass die Ursache dieses Zerfalls in der jahre- langen, schweren Trunksucht der Beklagten und den damit verbundenen, ihre Würde als Persönlichkeit und Ehefrau untergrabenden Folgen liegt. Ebenso klar ist, dass der Kläger unter dem Benehmen der Frau sowohl in seinen ehelichen als in seinen Ehr-und Standesgefühlen schwer litt. Dass die Beklagte zur Zeit ihres moralischen Tiefstandes mit dem Manne, ungeachtet seiner anerken- nenswerten Geduld, häufig zankte, ihn grundlos beschimpf- te und. der ehelichen Untreue bezichtigte, darf nach der Erfahrung und nach der sonstigen Einstellung der Be- klann zum Kläger als Folge ihres Lasters betrachtet werden. Diese Streitigkeiten und Beleidigungen waren daher zwar geeignet, die Zerrüttung der Ehe zu vertiefen; aber für sich allein genommen kommt ihnen unter diesen Umständen doch nicht die gleiche Bedeutung zu, wie wenn sie ohne solchen Zusammenhang vorgekommen wären. Der Kläger kann in diesen Szenen nicht eine Folge von Hass und Abneigung der Beklagten gegen ihn erblicken, sondern nur die bedauerlichen Begleiterscheinungen ihres jeweiligen Zustandes nach übermässigem Alkoholgenuss.