Art. 21 WStB, Art. 22 WStB; military pilots’ training allowances as taxable income and scope of deductions. Income tax under the wartime tax encompasses all disposable gains from activity or other sources, including remuneration paid for the performance of military service when it is not mere expense reimbursement. Allowances paid uniformly irrespective of rank and exceeding out-of-pocket costs constitute income; their qualification is not altered by the special risks of the activity. Deductions from gross income are exhaustively governed by Art. 22 WStB, save for the family-dependent allowances in Art. 25. Accordingly, reserves for possible future risks or liabilities are not deductible; only the legally required insurance premiums may be treated as earning costs (consid. 2-4).
3i5S Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. I 457 ; Blätter für zürch. Rechtsprechung 1927, n° 109 ; Zentralblatt für Stants-und Gemeindeverwaltung 1931, pp. 205 a. 207). En France, l'art. 82 de la loi du. 13 juiIlet 1925 avait introduit le regime dit du forfait, suivant lequelles societes d'assurance etrangeres peuvent demander d'etre taxees, pour leur etablissement stable, d'apres le coefficient deter- mine selon les resultats obtenus par les cillq socüntes fran- aises les plus representatives de la branche exploitee (cf. DALLOZ, Recueil periodique 1925, 4 e partie, pp. 311 et 312). Bien que cette faculte ait eM en principe abrogee en I"934 (cf. DALLoz, Recueil hebdomadaire de jurisprudence 1934, Notes fiscales; Recueil periodique 1934, p. 69 et
e partie, p. 207), la pratique l'avait, semble-t-il, maintenue. On connoit par consequent que les deux delegations aient pu. vouloir instituer, a titre de regime special pour les entreprises d'assurances, l'application soit du. systeme du forfait, soit de celui de la repartition des primes. 2. -Il est des lors superßu de rechereher si le compte etabli pour l'agence de Geneve de la recourante repond ou non aux exigences de l'a1. 1, paragraphe 4 du Protocole final ad art. 3, si, en d'autres termes, il est ou non de nature a faire ressortir exactement et distinctement les revenus de l'agence. 3.-Le 2 e alinea du paragraphe 4 du Protocole final ad art. 3 ne concerne que la repartition du revenu imposable. Pour les impöts su.r la fortune, la Convention se borne a prevoir, a son art. 13, qu'ils ne sont preleves que par I'Etat auquel les dispositions de la convention conferent le droit d'imposer les revenus provenant de ladite fortune I), le paragraphe 2 de l'art. 13 reglant le cas de la fortune qui ne produit generalement pas de revenu. En l'absence de regles contractuelles sur la repartition de la fortune, il se justifie d'appliquer par analogie, comme pour le revenu, le systeme du rapport entre les primes qui, ainsi que le Tribunal federal l'a juge tout recemment (RO 70 I 268), est le plus approprie aussi pour determiner Bundesrechtliehe Abgaben. N° 55. 3öt la. part de la fortune afferente a. l'agence d'une entreprise d' assurances etrangere. Par ces moti/8, le Tribunal federaJ : Rejette le recours. 55. Urteil vom 10. Juli IMö i. S. S. gegen Kantonale Rekurs- kommission fon Dem. Wehr8teuer: Trainingsentschädigungen der Militärflieger sind zu versteuern. I mpot p.our la de!t;nB.e nationale: Les demnites que touchent les aVlateurs mIlitrures pour leur entramement sont imposables. Impof/ta 1?er . dye8a azionak : Le indennita percepite agli aVlatorl mihtan per 11 loro allenamento sono imponibili. Das wehrsteuerpfiichtige Einkommen des Beschwerde- führers ist für die II. Periode auf Fr. 7500.-festgesetzt worden. Darin sind inbegriffen Trainingsentschädigungen von Fr. 2270.-, die er als Militärpilot im Durchschnitt der massgebenden Jahre 1941 und 1942 bezogen hat. Das Begehren des Pfiichtigen, diese Entschädigungen steuerfrei zu lassen, ist abgewiesen worden, zuletzt durch die kanto- nale RekurskOmmission von Bern mit Entscheid vöm 24. April 1945. Mit. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen 'diesen Entscheid erneuert der Pfiichtige seinen Antrag. Die kau"' tonale' Rekurskommission und die eidgenössische Steuer- verwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab in Erwägung: Art. 21, Abs. 1 WStB unterwirft der Wehrsteuer das gesamte Einkommen natürlicher Personen aus Erwerbs- tätigkeit, Vermögensertrag oder andern Einnahmequellen. Nach dieser allgemeinen Umschreibung sind auch die in Frage stehenden Trainingsentschädigungen der Militär piloten zu versteuern. Jeder Zweifel wird behoben durch
360 Verwaltmlg -: und Disziplinarrechtspßcge. lit. a daselbst, WO als Beispiel eines Einkommens aus einer Tätigkeit die Einkünfte aus der Erfüllung einer Dienst- pflicht genannt sind. Somit ist insbesondere auch die Leistung des Militärdienstes eine Einnahmequelle im Sinne des Gesetzes. So unterliegt denn auch, wie in Art. 21, Abs. 4 WStB ausdrücklich bestätigt wird, sogar der Militärsold der Wehrsteuer , freilich nur zu dem Teil, der die mit der Dienstleistung verbundenen, nach den Weisungen des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes zu bemes- senden Sonderaufwendungen übersteigt. Gemäss diesen Weisungen, welche am 20. März 1941 erlassen wurden, wird erst vom Majorsgrade an ein Teil des Soldes zur Wehrsteuer herangezogen. Der steuerfreie Sold wird nicht als Entgelt für die Dienstleistung, sondern als Entschädigung für die mit dem Dienst verbundenen Auslagen oder Sonderauf- wendungen angesehen. Er ist nicht dazu bestimmt, dem Wehrma.nn einen geldwerten Vorteil zu verschaffen (BGE 45 I S. 35 f., 69 I S. 67), weshalb ihn der Wehrsteuerbe- schluss nicht als Einkommen betrachtet. Die Entschädigung, welche die trainierenden Piloten und Beobachter des schweizerischen Militärflugdienstes für ihre obligatorischen jährlichen Fhlgstunden beziehen, ist nicht Militärsold im Sinne des Art. 21, Abs. 4 WStB. Die Trainingspflicht und die damit vnrbundene Entschädi- gungsberechtigung ergeben sich aus Art. 15 und 38 der Verordnung des Bundesrates über die Organisation der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr und des Flug- dienstes vom 16. Dezember 1938. Danach werden die Ent- schädigungen unabhängig vom militärischen Grad des Berechtigten im einheitlichen Betrag von Fr. 40.-je Flugstunde ausgerichtet. Darin unterscheiden sie sich vom Sold, der nach dem militärischen Grad abgestlÜt ist. Sie sind als Entgelt für eine besondere Beanspruchung der Militärflieger zu betrachten. Sie gehen denn auch in ihrem Umfang erheblich über den blossen Auslagenersatz hinaus und nähern sich dem festen Gehalt eines Berufssoldaten Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 55.
(vgl. Schweiz. Zentralblatt für Staats-und Gemeinde- Verwaltung, 46. Jahrgang, S. 20 f. ; Plenarentscheid des eidg. Versicherungsgerichtes vom 26. September 1939, amt!. Sammlung, S. 143 ff.). Die Besteuerung der Trai- ningsentschädigungen als Einkommen wird somit durch Art. 21, Abs. 4 WStB nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Trainingsent schädigung sei ein bescheidenes Entgelt für die mit dem Militärflugdienst verbundenen besondern Gefahren. Sie solle dem Militärflieger oder dessen Angehörigen bei Unfall eine gewisse Hilfe gewährleisten. Der Flieger müsse nicht nur mit persönlichem Schaden infolge Unfalls rechnen, sondern auch gewärtigen, für einen Teil des dabei entste- henden Materialschadens belangt zu werden. Die zulässigen Abzüge vom Roheinkommen nach Art. 21 WStB sind aber, abgesehen vom Abzug für Kinder und unterstützungsbe- dürftige Personen nach Art. 25, in Art. 22 abschliessend alÜgezählt. Danach können hier von den rohen Trainings- entschädigungen nur die vom Militärflieger zu entrichten- den Prämien für die in Art. 43 der Verordnung vom 16. Sep- tenber 1938 vorgesehene obligatorische Versicherung gegen Fliegeru,nfall abgezogen werden, und zwar als zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderliche Gewinnungs- kosten nach Art. 22, Abs. I, lit. a WStB (vgl. Kreisschreiben Nr. 18 der eidgenössischen Steuerverwaltung an die kan- tonalen Wehrsteuerverwaltungen, vom 15. Mai 1943). Dieser Abzug ist von den Vorlnstanzen anerkannt worden. Der nach Abzug der Flugrisikoversicherungsprämien ver.., bleibende Betrag von Fr. 2270.-stellt reines Einkommen dar. Er t ein Gewinn, ein Zuwachs an Gütern, über den der Beschwerdeführer frei verfügen.kann (vgl. den nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März 1927 i. S. Primault und den erwähnten Entscheid des eidg. Versicherungsgerichts, S. 147). Es steht dem Militärflieger frei, die reine Entschädigung beispielsweise für sich und seine Familie zur Bestreitung des gegenwärtigen Unterhalts oder für seine Studien zu verwenden. Er kann ihn freilich
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege .. auch als Reserve für allfällige Unfallkosten zurückbehalten. Art. 22 WStB lässt aber den Abzug derartiger Reserven nicht zu. Es verhält sich nicht anders als im Falle eines Arbeiters, der eine gefährliche Arbeit verrichtet und mit Rücksicht auf die Gefährdung einen höhern Lohn bezieht: er muss den Mehrbetrag ebenfalls versteuern, soweit dieser die allfälligen gesetzlich zulässigen Abzüge. übersteigt. 56. Urteil vom 21. September 19M) i. S. Interkantonale Lotterie- Genossenschaft gegen eidg. Steuerverwaltnng. Verroohnungsateuer: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer wird bestimmt durch die zivilrechtliehe Fälligkeit der steuerbaren Leistung. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Begehren, die der Vorinstimz nicht vorgelegt wurden, können nicht zum Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht werden. Impßt antieipe: L'ooheanee de l'impöt antieipe est determinee par l'ooheance de la prestation imposable, teIle que la determine le droit civil. Recours de droit adlministratif: Les conclusions qui n'ont pas ete soumises a l'autorite saisie avant le Tribunal federal ne peuvent faire l'objet du recours de droit administratif. Imposta preventiva : Laßcadenza dell'imposta preventiva e deter- minata dalla scadenza delm prestazione imponibile, confor memente al diritto civile. RicorsQ di diritto amministratwo: Le eonclusioni ehe non sono state sottoposte aUa giurisdizione adita prima. deI Tribunale federale non possono essere formulate nel ricorso di diritto amministrativo. A. -Die Interkantonale Lotteriegenossenschaft (ILG), der die Kantone Aargau, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., Basel-Stadt, Basel-Land, Glarus, Graubünden. Luzern, Nidwalden. Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich angeschlossen sind, hat bei einer Revision des Lotterie reglementes im Jahre 1944 in Art. 9 Folgendes über die Fälligkeit der Lostreffer bestimmt : Sämtliche Treffer werden fällig, sobald sie am Schalter der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz Zürich, vorgewiesen oder ihr mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden. Die Auszahlung BundesrechtIiche Abgaben. N° 56. 363 der Treffer erfolgt in bar, abzüglieh allfällige Portospesen, frühe. stens 3 Tage nach erfolgter Ziehung. Bei der Auszahlung von Treffern von über Fr. 50.-werden Quellen-und Verrechnungs. steuer abgezogen. Die entsprechende Bestimmung früherer Reglemente lautete : Sämtliche Treffer werden in bar ausbezahlt. Die Gewinnlose werden Tage nach erfolgter Ziehung ... in bar ausbezahlt oder ... der Gewmnbetrag, abzüglich Portospesen, überwiesen ... B. -Am 26. Januar 1945 verfügte die eidg. Steu,erver- waltung, dass die Verrechnungssteu,er auf den Fr. 50.- übersteigenden Treffern drei Tage nach jeder Ziehung fällig werde. Gegen diese Verfügung reichte die ILG eine Ein- sprache ein u,nd machte geltend, nach Art. 9 des Regle- mentes werde der Anspruch der Gewinner erst mit der Vorweisung des Loses fällig, weshnlb die Verrechnungs- steuer nur auf den eingelösten Trefferlosen zu entrichten sei. Am 7. Juni 1945 hat die eidg. Steuerverwaltung diese Einsprache abgewiesen. O. -Die ILG hat eine verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen dass sie nur auf den Treffern von mehr als Fr. 50.-di Steuer zu bezahlen habe, die von den Gewinnern eingelöst werden, eventuell sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, die auf nicht eingelösten Treffern entrichteten Verrech nungssteuern gemäss Art. 7 des BRB vom 1. September
über die Verrechnungssteuer (VStB) vom Bund zurückzufordern. Die Beschwerdeführerin habe bei der Revision ihres Reglementes bewusst die Fälligkeit von der Sicht abhängig machen wollen. Das sei zulässig, da das Obligationenrecht hier auf dem Boden der Vertragsfreiheit stehe. Nach dem Reglement gehöre zur Fälligkeit, dass der Gewinner sich melde und das Los präsentiere. Es sei demnach unrichtig, wenn die Steuerverwaltung in ihrem Entscheide die Fällig- keit schon auf den dritten Tag nach der Ziehung verlegt.