BGE 71 I 296
BGE 71 I 296Bge26 févr. 1936Ouvrir la source →
296 . Ent.eignungsrecht. C. ENTEIGNUNGSRECHT EXPROPRIATION 47. Urteil vom 20. Septeinber 1945 i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Jurer. Enteignungsverjahren ; Geltendnnachung 110'11-EntBchädigungsan- sprüchen gegen den Enteigner. . .
298 Enteignungsrooht. wurde am 6. September 1941 aufgenommen. Inzwischen war infolge Todes des Robert Jufer die Liegenschaft JUl'astrasse 28 an seine Witwe, die heutige Beschwerde- beklagte Lina Jufer-Baumgartner übergegangen. Mit Schreiben vom 17. September 1941 ersuchte der Anwalt der Frau Jufer das Rechtsbureau der SBB Bern, die zuständige Amtsstelle oder die Schätzungskommission zur Wiederaufnahme des 1936 eingestellten Enteignungs- verfahrens zu veranlassen. Mit Brief vom 28. Oktober 1941 erinnerte er die SBB an die Anfrage vom 17. September. Am 12. November 1941 schrieb der Anwalt der SBB der Rechtsabteilung der Generaldirektion Bern, er habe sich auftragsgemäss mit dem Anwalt der Frau Jufer in Ver- bindung gesetzt und ihn auf' die Vorschriften des EntG aufmerksam gemacht, wonach Entschädigungsforderungen nach Ablauf der ordentlichen Eingabefrist direkt beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend zu machen seien und zwar binnen 30 Tagen, seitdem der Ansprecher vom Bestande des beeinträchtigten Rechts oder von der Schädigung Kenntnis erhalten habe. Man werde nun das Weitere abwarten müssen. Vorsorglich möchte er raten, Erschütterungsmessungen vornehmen zu lassen. Diese Messungen fanden am 26. November 1941 statt. Das Ergebnis wurde der Frau Jufer oder ihrem Anwalt nicht mitgeteilt. Mit Eingabe vom 2. August 1943 ersuchte Frau Jufer die eidg. Schätzungskommission des Kreises 3, das auf Grund der Vereinbarung vom 27. Juni 1936 eingestellte Enteignungsverfahren wieder aufzunehmen und durchzu- führen. Zugleich begründete sie den ihr aus dem Werke erwachsenden Schaden näher und stellte dafür eine For- derung -von Fr. 35,000.-mit Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1936 (dem Tage des Beginns der Bauarbeiten). Als schä- digende Einwirkungen des Werkes wurden die schon in der Eingabe vom 26. Februar 1936 erwähnten angeführt. In der Vernehmlassung vom 20. November 1943 auf Enteignungsrooht. 299 diese Eingabe wendeten die SBB ein, die Ansprüche seien verwirkt; nach Art. 41 EntG hätten sie innert 30 Tagen seit Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes beim Präsidenten der eidg. Schätzungskommission geltend ge- macht (angemeldet) werden müssen. Durch Entscheid vom 28. September 1944 wies der Präsident der eidg. Schätzungskommission des Kreises 3 die Verwirkungseinrede ab und verfügte, dass die unter- brochene Einigungsverhandlung fortzuführen sei. B. -Mit rechtzeitiger Beschwerde haben die SBB beim Bundesgericht beantragt, der Entscheid des Präsidenten der Schätzungskommission des Kreises 3 sei aufzuheben und die Einrede der Verwirkung gutzuheissen. Es wird angebracht: Abstand, Höhe und Breite des neuen Bahndamms (Viadukts) seien schon aus den öffent- lich aufgelegten Plänen zu ersehen gewesen und hätten mit der Vollendung des Baus im Juli 1938 endgültig fest- gestanden. Von da an, spätestens aber mit Ablauf eines Jahres seit der Fertigstellung, habe sich der Liegenschafts- eigentümer auch über den Umfang des ihm aus der Baute als solcher allenfalls entstehenden Schadens Rechenschaft geben können. Ebenso von der Inbetriebnahme des Werkes an über den Umfang der angeblichen Immissionen. Das sei auch der Zeitpunkt gewesen, den die Vereinbarung vom 27'. Juni 1936 für die nachträgliche Geltendmachung einer bestimmten ziffermässigen Entschädigung vorbehalten habe. Freilich könne nach Art. 57 EntG mit Zustimmung der Parteien das Schätzungsverfahren bis nach Fertig- stellung des Werkes verschoben werden. Eine solche Ver- einbarung sei hier bei der Einigungsverhandlung getroffen worden. Auch in diesem Falle stehe es aber nicht im Belieben des Enteigneten, wann er die Schätzungskom- mission mit seinen Entschädigungsansprüchen befassen wolle. Nach Sinn und Geist des EntG habe das vielmehr bei Folge der Verwirkung in den Formen und in der Frist des Art. 41lit. c EntG zu geschehen. Wenn nach dem Pro- tokoll vom 27. Juni 1936 Jufer erklärt habe, dass er nicht
300 Enteignungsreeht. in der Lage sei, einen'bestimmten Antrag zu stellen, und nur grundsätzlich einn Entschädigungsanspruch geltend mache, lmd wenn sodann im beidseitigen Einvernehmen bestimmt worden sei, dass er sich alle Rechte bis nach Erstellung des Werkes vorbehalte, {( so will dies doch heissen, dass ihm im Sinne von Art. 41 EntG das Recht zustehe, nach Erstellung des Werkes bezw. Inbetriebnahme des Viadukts die Entschädigungsforderung ziffermässig zu bestimp1en und bei der Schätzungskommission anzumel- den. » Die protokollierte gemeinsame Erklärung der Par- teien habe demnach die Verwirkungsfrist nicht beseitigt. Vielmehr handle es sich dabei um die Wahrung einer nach- träglichen Entschädigungsforderung, deren Höhe erst nach ;Fertigstellung und Inbetriebnahme des Werkes habe be- stimmt werden können. Nachträgliche Entschädigungs- forderungen könnten aber nur im Rahmen von Art. 41 EntGgeltend gemacht werden. Der nteigner dürfe in dieser Beziehung nicht der Willkür des Enteigneten ausge- liefert werden ; er müsse schliesslich einmal wissen, wann er von weiteren Ansprüchen verSchont sei, und seine Abrechnung endgültig abschliessen könne. O. -Der Präsident der Schätzungskommission III und die Beschwerdebeklagte Frau Jufer haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. . Das Bundesgericht zieht i"; ErwlJ,gung :
Im vorliegenden Falle hatte der Ehemann und Rechtsvorgänger der Beschwerdebeklagten den Entschä- digungsanspruch wegen der heute wiederum geltend ge- machten schädlichen Einwirkungen des Werkes innerhalb der ordentlichen Eingabefrist im Planauflageverfahren
302 Enteignungsrecht. beim Gemeinderat Bern zu Handen der Schätzungskom- mission angemeldet. Freilich nannte er dabei keinen bestimmten Forderungsbetrag. Art. 36 lit. a EntG be- stimmt, dass in der Forderungsanmeldu,ng, wenn Entschä- digung in Geld verlangt wird, auch die Höhe des gefor- derten Ersatzes « anzu,geben ist» (im Gegensatz zum Expropriationsgesetz von 1850 ; BGE I S. 466 E. 7). Doch kann es sich dabei, selbst wenn die Meinung ursprünglich eine andere gewesen sein sollte, nur um eine Ordnungsvor- schrift handeln, nicht um eine Voraussetzung der Gültig- keit der Anmeldung. Die Bestimmung hing im Gesetzes- entwurfe (Art. 34) zusammen mit Art. 66, der der Schä- tzungskommission untersagte, bei ihrem Entscheid über die Anträge der Parteien hinauszugehen. Aus der Gesetzes- beratung ist dann aber in der Entschädigungsfrage gerade die entgegengesetzte Ordnung hervorgegangen: Art. 72 Abs. 2 EntG bestimmt, dass die Kommission bei Fest- setzung der Höhe der Entschädigung nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei. Der in der Forderungsanmel- dung genannte Entschädigungsbetrag wird damit zu einer blossen Meinungsäusserung des Enteigneten über die Höhe des Schadens. Dann kann aber folgerichtig die Unterlas- sung einer solchen Angabe die Anmeldung nicht unwirk- sam machen. Der Präsident der Schätzungskommission hat denn auch die Eingabe vom 26. Februar 1936 nicht etwa aus dem Rechte gewiesen, sondern darüber das Eini- gungsverfahren eingeleitet. Die Enteignerin hat bei der Einigungsverhandlung nicht eingewendet, es liege aus jenem Grunde überhaupt keine gültige und zu behandelnde Anmeldung vor, sondern nur, die (( BeurteHung» (Fest- setzung des zu vergütended Schadens) sei nach der Art der behaupteten Schadensfaktoren vor Fertigstellung des Wer- kes nicht möglich. Auch heute stützt sie die Auffassung, die Beschwerdebeklagte hätte binnen der Frist des Art. 41 EntG seit Fertigstellung des Werkes die Schätzungskom- mission mit einem ziffermässig bestimmten Entschädi- gungsbegehren angehen müssen, auf andere Gründe, nicht J Enteignungsrecht. 303 etwa darauf, dass die ursprüngliche Forderungseingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe . .. 3. -Wenn der Rechtsvorgänger der Beschwerdebe- klagten auf jene Erklärung der Enteignerin hin seinerseits erklärte, dass auch er die ( Beurteilung» durch die Schä- tzungskommission « zu,r Zeit» nicht verlange, sondern sich alle Rechte bis nach Erstellung des Werks vorbehalte, so konnte damit nur die Befugnis gemeint sein, alsdann von der S~hätzungskommission die BeurteHung des geltend gemachten (angemeldeten) Entschädigungsanspruchs zu verlangen und diesen auf Grund der dUrch die tatsächliche Erstellung des Werks abgeklärten Sachlage noch näher zu begründen und zu beziffern. Es kann unmöglich ange- nommen werden, dass er damit die am 26. Februar 1936 bereits erfolgte Forderungsanmeldung hätte preisgeben und sich nur noch das Recht hätte wahren wollen, even- tuell (je nach den Einwirkungen des ausgeführten und in Betrieb gesetzten Werkes) später doch noch, im Sinne von Art. 4l EntG, einen Entschädigungsanspruch zu erheben, oder dass die Enteignerin die Erklärung so habe auffassen dürfen. Man würde damit nicht nur dem Wortlaut der ,Erklärung des Enteigneten und den Umständen Gewalt antun, unter denen sie abgegeben worden war. Die Aus- legung, welche die Beschwerdeführerin heute versucht, ist auch unvereinbar mit der Haltung, die sie selbst nach dem Protokoll der Einigungsverhandlung damals gegenüber der Eingabe vom 26. Februar 1941 eingenommen hatte. Wenn die Parteien nach gescheiterter Einigungsverhand- lung in die Verschiebung des Schätzungsverfahrens bis nach Fertigstellung des Werks einwHligen können, so können sie zweifellos auch vereinbaren, dass schon dasEini- gungsverfahren bis dahin unterbrochen werde, falls es vor- her wegen der Ungewissheit über den entstehenden Scha- den keinen Erfolg verspricht (wie im angefochtenen Ent- scheid mit Recht und von der Beschwerdeführerin unan- gefochten ausgeführt wird). Es liegt also der typische Tat- bestand des Art. 57 Satz 2 EntG vor, wennschon es wünsch-
304 Enteignungsrecht.
bar gewesen wäre, daSs der Präsident ihn durch eine for-
melle Verfügung auf Unterbrechung, Verschiebung des
Verfahrens festgehalteil hätte, statt einfach auf Grund der
Vereinbarung der Parteien die Sache einstweilen bei Seite
zu legen.
4. -
Der Beschwerdeführerin hätte es freigestanden,
beim Präsidenten der Schätzungskommission die Wieder-
aufnahme
und Durchführung des eingestellten Verfahrens
nach
Art. 66 lit. b EntG zu beantragen, wenn sie, nach
fertiggestelltem und in Betrieb genommenem Werke, ein
Interesse
an der raschen Erledigung der Entschädigungs-
frage zu
haben glaubte. Eine Frist, innert deren die Ent-
eignete (Beschwerdebeklagte) sich mit einem solchen B
gehren an den Präsidenten der Schätzungskommission
hätte wenden müssen, lief -nach dem Gesagten nicht,
solange die Ersatzpflicht, wie es
anerkanntermassen zutraf,
nur aus den gleichen Einwirkungen hergeleitet WlU'de, die
schon
in der ursprünglichen Forderungseingabe vom
26. Februar 1936 geltend gemacht worden waren.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
48. Extrait de rarrt du 20 septembre 1945 dans Ia cause
Underwood S. A. c. Friedrich.
305
aontrat eollectif de travail. Les clauses du contract collectif qui n'a,
pas reu force obligatoire generale ne sont applicables a un
contrat individuel de travail que si les dew: parties contractantes
sont membres des associations signataires du contrat collectif.
Gesamtarbeitsvertrag. Die Vorschriften eines Gesamtarbeitsver-
trages, der nicht allgemein verbindlich erklärt worden ist, sind
auf einen einzelnen Dienstvertrag nur anwendbar, wenn beide
Vertragsparteien den Vereinigungen angehören, die den Ge-
samtarbeitsvertrag abgeschlossen haben.
Oontratto coUettioo cU laooro. Le clausole dei contratto collettivo
che non ha forza. obbligatoria generale sono applicabili ad un '
contratto individuale di lavoro soltanto se le due parti contraenti
sono membri delle associazioni firmatarie deI contratto collet-
tivo.
A. -En 1940, l'intimeFriedrich a 6te engage comme
m6canicien par l'agenoe Underwood recourante. Depuis
avril 1943, Jl a touöhe un salaire mensuel de 325 fr. plus
une allocation de 25 fr. pour vie cbere. Le 30 avril1945, il
donna son conge pour le 31 mai suivant. Les leI et 2 mai,
n ne se presenta pas au travail. Lorsqu'il voulut le
reprendre
le 3 mai, l'agence lui declara qu'elle consid6rait
le contrat comme resilie sans d6lai (art. 352 CO).
Friedrich ctionna Underwood S.A. devant le Tribunal
des prud'hommes de Geneve en payement entre autres
20 AB 71 I -1945
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