Art. 45 Abs. 3 and 5 BV; Art. 43 Abs. 4 BV; Art. 83 lit. b OG; intercantonal public assistance: only permanent indigence justifies withdrawal of establishment and repatriation. Temporary need of support, including hospital care, is to be borne by the canton of residence, which has no claim against the canton of origin for reimbursement or for compulsory repatriation. The home canton has standing to bring a public-law action to oppose an unjustified repatriation, at least by seeking declaratory relief, because the constitutional rules on withdrawal of domicile simultaneously determine the allocation of support duties between cantons (consid. 1-2).
delivre ensuite de faillite qu'il conteste dans l'opposition son retour a. meilleure fortune (cf. consid. 2). La. Cour de juatice de Geneve. qui reconnait la pertinence de ces rai- sons dans la premiere hypothese, ne saurait, sans commettre arbitraire, la nier dans Ia seconde. L'exigence d'une oppo- sition motivee ne peut etre, dans un cas, compatible avec l'art. 75 LP, et ne point l'etre dans l'autre. La decheance du droit d'invoquer I'art. 265 al. 2 LP, faute de mention dans l'opposition, apparait d'autant plus justifiee que, non seulement la question du retour a. meilleure fortune doit faire l'objet d'une procedure speciaIe, Ia procedure acce-' leree de l'art. 265 al. 3 LP, mais que, en exer/ ant une poursuite basee sur un acte de defaut de biens delivre apres faillite,Ie creancier manüeste qu'il tient son debiteur pour revenu a meilleure fortune (RO 45 III p. 234). Par ailleurs, la jurisprudence de la Cour de justice, relative a. I'obliga- tion pour le debiteur poursuivi en realisation d'un gage mobilier de contester le gage dans l'opposition, semble bien etablie. Elle est encore rappelee dans l'arret Wuille du 10 septembre 1932 (Semaine judiciaire 1933, p. 189), dont font etat les jugements attaques. Cette pratique est rai- sonnable et elle a eM dans l'intervalle sanctionnee par le Tribunal federal (cf. l'arret deja. ciM RO 57 III 21). La Cour cantonale ne seI:ait done pas fondee a. s'en eearter pour se ranger a. la solu,tion adopte en matiere de eontes- tation de nou,velle fortune. Dans ces conditions, la Cour de justice ne pouvait eehapper au, reproche d'ineonsequenee et, partant, d'arbi- traire qu'en reformant, pour fausse applieation de la loi, le prononce du premier juge qui avait admis le debiteu,r a invoquer dans l'instance de mainlevee le defaut de nouvelle fortune. Par ces motif8, le Tribunal f6Ural prononce Le recours est admis et les jugements attaques sont annules. Niederlassungsfreiheit. N° 38.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 40. -Voir n° 40. III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 38. Auszug aus dem Urteil vom 28. Mai 1945 i. S. Kanton Wallis gegen Kanton Zürich. N iederla88Ungsfreiheit, interkantonales Armenrecht. Bei bloss vorübengehender Unterstützungsbedürftigkeit des Nie- dergensenen Ist der ohnkanton zu dessen Unterstützung verpflicntet, ohne gegenuber dem Heimatkanton einen Anspruch auf HeJmschaffung oder Ersatz seiner Auslagen zu haben' Bestätigung. der Rechtsprechung (Erw. 2). ' Recht des HeImatkantons, sich einer ungerechtfertigten Heim- schaffung wegen Verarmung durch staatsrechtliche Klage (Art. 83 lit. bOG) zu widersetzen (Erw. 1). Liberte d: tanli8sement. AS 8tance publique intercantonale. En cas. d. mdigence passaper de l!t personne etablie, le canton du domlCIle t t.enu de lasslster, sans pouvoir exiger le rapatrie- ment d!" I mdlgent ou le remboursement des frais occasionnes. Confirmation de la jurisprudence. (Consid. 2.) . FaculM du cant on d'origine de s'opposer par une demande de droit pubJic au renvoi injustifie pour cause d'indigence (art. 83 lettre b OJ). (Consid. l.) Libertti di domicilio ; a88istenza pubblica intercantonale. In c.as0 d i.sono d' sistenza di natura temporanea, il cantone dI. domlCl.ho . e obbl!-gato assistere il domiciliato senza poter eslgerne II runpatrlO 0 chIedere il rimborso delle sovvenzioni . . urisprudenza confermata (consid. 2). ' Dmtto deI cantone d'insorgere contro un rimpatrio ingiustificato dell'mdigente, mediante azione di diritto pubblico: art. 83 lett. b OGF (consid. 1). AU8 dem Tatbestand : A. -Die in Biel-Goms (Kt. Wallis) heimatberechtigte Konstanze Zeiter hat sich Mitte August 1944 in Zürich niedergelassen. Am 7. November 1944 wurde sie wegen
Staatsreoht. eine Unterleibsleidens in die kantonale Frauenklinik aufgenommen. Da sie die Pflegekosten von Fr. 5.-täglich nieht bezahlen konnt , ersuchte die zürcherische Armen- direktion das Departement des Innern des Kantons Wallis, die zuständige Armenbehörde zur übernahme der heimatlichen Versorgung zu veranlassen, falls sie es nicht vorziehe, für die Kosten aufzukommen, für welche die Heimatbehörde auf jeden Fall ab 20. Dezember 1944 in Anspruch genommen werde. Das Departement des Innern des Kantons Wallis wies das Gesuch ab, da es sich um eine vorübergehende und daher nach der BV vom Wohnkanton zu leistende Unterstützung handle. Darauf teilte der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Staatsrat des Kantons Wallis mit, dass er am ll. Januar 1945 gestützt auf Art. 45 Ahs. 3 BV die armenrechtliehe Heimschaffung und Wegweisung der Konstanze Zeiter beschlossen habe und diese Massnahme unverzüglich vollziehen lassen werde. Bevor dies geschah, hat Konstanze Zeiter am 2. Februar 1945 die Klinik verlassen und sich zu ihren Eltern nach Visp begeben. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Fe- bruar 1945 hat der Staatsrat des Kantons Wallis beim Bundesgericht das Begehren gestellt, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Januar 1945 sei aufzuheben. Gemäss Art. '45 Abs. 3 BV könne die Niederlassung nur bei dauernder Unterstützungs- bedürftigkeit entzogen werden. Solche liege hier nicht vor. Es handle sich bei Konstanze Zeiter um eine akute Erkrankung, nicht um ein dauerndes Leiden. Der Kanton Zürich sei daher nicht berechtigt, sie auszuweisen und damit die Kosten ihrer Unterstützung auf den Kanton Wallis zu überwälzen. O. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt in der Antwort :
Staa.macht. bundesgerichtliche Praxis dem in der BV klar verankerten Heimatprinzip widerspreche. Bisher seien Unterstützungs- fälle ausser Konkordat nach altbewährter Regel so abge- wickelt worden, dass der Wohnkanton von dem Tage an, da er einen Krankenfall dem Heimatkantorl gemeldet, noch eine sogenannte Übernahmefrist von 14 Tagen gewährt habe. Mit der darauf folgenden Übergabe des Bedürftigen an den Heimatkanton sei keine Ausweisung verbunden worden. An diese Regelung hätten sich bisher alle Kantone gehalten, auch Wallis. Es bestehe somit die eigenartige Situation, dass eine bundesgerichtliche Praxis bestehe, dIe allgemein als unzutreffend abgelehnt und nicht beachtet werde. Das Bundesgericht hat den Standpunkt des Kantons Wallis geschützt aus folgenden Erwägungen:
folgenden darzulegende Bedeutung von Art. 45 Abs. 3 BV als Norm des interkantonalen Armenunterstützungs- rechts muss dem Heimatkanton das Recht zugestanden werden, sich, sofern nicht jegliches praktische Interesse dafür fehlt oder dahingefallen ist, dem Entzug der Nieder- lassung zu widersetzen, und zwar durch staatsrechtliche Klage beim Bundesgericht (Art. 83 lit. bOG) mit dem Begehren um Feststellung, dass die beabsichtigte oder bereits beschlossene Ausweisung wegen Fehlens der ver- fassungsmässigen Voraussetzungen ungerechtfertigt sei (vgl. BGE 49 I 335 Erw. I). Soweit die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe des Kantons Wallis auf solche Feststellung gerichtet ist, ist daher. auf sie einzutreten. Unzulässig ist lediglich das Begehren um Aufhebung des Ausweisungsbeschlusses, das nur von der ausgewiesenen Konstanze Zeiter selbst hätte gestellt werden können. Mit der Widerklage verlangt der Kanton Zürich vom Kanton Wallisden Ersatz eines Teils der ihm erwachsenen Unterstützungskosten. Zur Beurteilung dieser staats- rechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 83 lit. b OG ist gleichfalls das Bundnsgericht zuständig, da nicht beide Kantone dem Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung vom 1. Juli 1937 angehören und deshalb dessen Schiedsklausel (Art. 17 f.) ausser Betracht fällt. 2. - Das Bundesgericht hat im Anschluss' an die Praxis des Bundesrates (SALIS II Nr. 631) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass aus dem Verbot des Niederlassungsentzugs bei nur vorübergehender Unter- stützungsbedürltigkeit des Niedergelassenen folge, dass der Wohnkanton selber zur Unterstützung verpfl.ichtnt sei und gegenüber dem Heimatkanton keinen Anspruch auf Heimschaffung oder Ersatz seiner Auslagen erheben könne (BGE 40 I 414, 49 I 449 f., 58 I 44, 66 I 66 f.). Gegen diese Rechtsprechung, die in dem ebenfalls Zürich betreffen- den Falle Raschle (Urteil vom 9. Mai 1941) nochmals ausdrücklich bestätigt wurde, sucht der Regierungsrat des
Kantons Zürich neuerdings anzukämpfen. Er vermag jedoch für seine Behauptung, dass die BV vollständig auf dem in ihr klar verankerten Heimatprinzip stehe und dass Art. 45 Abs. 3 BV lediglich eine Niederlassungs-und nicht eine Unterstützungsfrage regle, keinerlei neue Gründe ins Feld zu führen, und hat es insbesondere unter- lassen, sich mit der Entstehungsgeschichte der einschlägi- gen Vorschriften auseinanderzusetzen. Diese spricht aber durchaus gegen seinen Standpunkt. Aus den Beratungen der eidgenössischen Räte und ihrer Kommissionen (vgl. BURCKHARDT, Komm. zur BV S. 361/3 und dort zitierte Protokolle) geht klar hervor, dass man sich bewusst war, mit der Regelung des Niederlassungsentzugs bei Ver- armung gleichzeitig auch über den Unterstützungswohn- sitz, d. h. über die Abgrenzung der Unterstützungspflicht zwischen Heimat-und Wohngemeinde zu entscheiden. In dieser Frage standen sich Vertreter des althergebrachten Heimatprinzips und Anhänger des Grundsatzes der wohn- örtlichen Unterstützung gegenüber. Die schliesslich ange- nommene Fassung von Art. 45 Abs. 3 BV ist ein Kompro- miss zwischen diesen beiden Auffassungen. Dass damit der Wohnsitzgemeinde eine bloss vorübergehende Unter- stützung des Niedergelassenen auf eigene Kosten zur Pflicht gemacht wurde, ist schon in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der BV ausdrücklich festgestellt worden (VON PLANTA, Die Schweiz in ihrer Entwicklung zum Einheitsstaat, 1877, S. 57 ; Entscheid des Bundes- rates vom 12. Novembre 1878, SALlS II Nr. 631). Diese in der Folge vom Bundesgericht übernommene Auffassung ist auch von der Rechtslehre von jeher vertreten worden (SCHOLLENBERGER, Die Freizügigkeit, 1891, S. 21/2; BURCKHARDT, Komm. zur BV S. 402; GUBLER, Inter- kantonales Armenrecht S. 22). Es besteht weder eine eidgenössische Verfassungs-oder Gesetzesvorschrift noch ein ungeschriebener Rechtssatz, wonach die Kantone verpflichtet wären, ihre auswärts niedergelassenen Ange- hörigen dauernd oder vorübergehend an deren Wohnort zu unterstützen ; sie sind lediglich verpflichtet, bei Vor- NiederIassungsfreiheit. N° 38.
liegen der verfassungsmässigen Voraussetzungen zum Niederlassungsentzug die Heimschaffung ihrer' Ange- hörigen zu dulden. Unter diesen Umständen könnte der Heimatkanton zum Ersatz von Unterstützungsauslagen des Wöhnkantons höchstens dann verhalten werden, wenn er I sich einer gerechtfertigten Heimschaffung widersetzt oder sie missbräuchlich verzögert hat (BGE 49 I 450). Der vom Regierungsrat des Kantons Zürich hervorgeho- bene Unterschied zwischen der Ausweisung und der Heimschaffung ohne Niederlassungsentzug zu bloss vor- übergehender ärztlicher Behandlung oder Spitalpfiege ist belanglos ; wesentlich für die hier zu beurteilende Frage ist einzig, dass für den Heimatkanton eine Rechtspflickt, die Heimschaffung zu dulden, nur besteht, wenn die Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges gegeben sind. Der Regierungsrat des Kantons Zürich übersieht sodann oder übergeht mit Stillschweigen, dass die Rechtsprechung, wonach die Kosten vorübergehender Unterstützung zu Lasten des Niederlassungskantons fallen, sich nicht nur auf Art. 45 Abs. 3, sondern gleichfalls auf Art. 43 Abs.4 BV stützt. Nach dieser letzteren Vorschrift geniesst der niedergelassene Schweizerbürger an seinem Wohnsitz alle Rechte des Kantons-und Gemeindebürgers. Dieser Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung gilt, wie in BGE 49 I 337 18 näher ausgeführt worden ist, für das gesamte Staats-und Verwaltungsrecht und lässt keine ande als die in der BV selbst erwähnten Ausnahmen zu. Eine solche besteht aber nur für dauernde Armenunter- stützung (Art. 45 Abs. 3), nicht für bloss vorübergehende, weshalb diese schon auf Grund von Art. 43 Abs. 4 BV gleichermassen an eigßll.e Bürger wie an Angehörige anderer Kantone auszurichten ist. Zu Unrecht glaubt der Regierungsrat des Kantons Zürich schliesslich, die einzige Verfassungsvorschrift, auf die sich eine eidgenössische Regelung des Unterstützungs- wohnsitzes stützen könnte, sei Art. 48 BV. Durch diese Vorschrift sollte, trotz ihres weiteren Wortlautes, der Bund lediglich ermächtigt werden, über die bisher durch
ein Konkordat geregelte Frage der Verpflegung und Beerdigung transportunfähiger Schweizerbürger ein Bun- sgesetz zu erlassen. Hierauf hat sich dann auch das Bun- desgesetz vom 22. Juli 1875 beschränkt. Dass dieses Gesetz den aus Art. 45 Abs. 3 BV folgenden Grundsatz, wonach vorübergehende Unterstützung Niedergelassener zu Lasten des Wohnkantons geht, nicht berühre, hat das Bundes- gericht bereits im Entscheid BGE 66 I 66/67 ausgeführt. Da allein diese Lösung den massgebenden Verfassungs- bestimmungen entspricht, kann nichts ankommen auf ihre angeblich unbefriedigenden Auswirkungen. Übrigens ist nicht einzusehen, wieso die bundesgerichtliche Recht- sprechung einer weiteren Verbreitung des Konkordats entgegenstehen soll, wenn sie, wie der Regierungsrat erklärt, von den Kantonen allgemein nicht befolgt wird und sich für diejenigen, die sich darauf berufen und dem Konkordat nicht beitreten, nachteilig auswirkt. 39. Urteil vom 11. Juni 1943 i. S. Hauptlin und Ortsbflrgergemeinde St. Gallen gegen Ba.sel-Landschaft.
Die H enm8chaffung eines N iednrgela88enen wegen Verarmung kann mcht durch staatsrechtlIche Beschwerde der Heimat gemein?-e, wohl aber dnch staatsrechtliche Klage der Regierung des Hennatkanto.ns belm. undesgericht angefochten werden.
Nnr dau.ernde, nIcht vorubergehende. Unterstützungsbedürftig- keit kann den Entzug der Niederlassung rechtfertigen. Dauernde Unterstntzungsbedürftigneit liegt in der Regel vor, wenn die Unterstut :ungen wegen emer tuberkulösen Erkrankung geleistet werden mussen.
l!.ntentützungsbedürftig .eit ines unmündigen Kindes; Folgen fur die Eltern und unmundlgen Geschwister
ie Hnimschng wegen Verarmung darf n erfolgen, wenn dIe Helmatgememde oder der Heimatkanton für die Zeit nach dnr Aufforderung zu. angemessener Unterstützung solche nicht leIsten.
Berücksichtigung neuer Tatsachen bei Beurteilung einer Be schwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit.
Rapatriement pour indigence d'un citoyen etabli. Cette mesure ne peut pas faire l'objet d'un recours de droit public de la commune d'origine, mais bien d'une action de droit public du ca.nton d'origine. Niederlassungsfreiheit. N° 39.
Seule l'indigence permanente, non l'indigence tempor.a.ire peut justifier le retrait de l'etablissement. Il y a en regle generale indigence permanente lorsque l'assistance est fournie a. cause d'une ma.la.die de ca.ra.ctere tuberculeux.
Besoin d'assistance d'un enfant mineur: consequences pour las parents et les freres et sreurs mineurs.
La rapatriement pour indigence ne peut avoir lieu que si la commune ou Ie oanton d'origine n'accordent pas une assis-. tance suffisante pour la. periode consecutive a. l'invitation officielle qui leur en a ete faite.
Le Tribunal fMeral appele a. statuer sur un recours de droit public pour violation de Ia liberte d'etablissement tient compte des faits nouveaux.
Rimpatrio d'un cittadino domiciliato per causa d'indigenza. Il comune d'origine non pub impugnare questo provvedimento mediante un ricorso di diritto plibblico, ma il govern deI can- tone d'origlne pub fario mediante un'azione di diritto pubblico.
La revoca deI permesso di domicilio e giustificata solo in caso d'indigenza permanente, ma non d'indigenza temporanea.. Di regola, esiste indigenza permanent quando l'assistenza e fornita a motivo d'una. malattia di natura tubercolosa.
Bisogno d'assistenza d'un minorenne: conseguenze per i geni- tori e i fratelli e le sorelle minorenni.
Il rimpatrio per indigenza pub aver luogo soltanto se il comune o il cantone d'origine. non accordano un'assistenza sufficiente pel periodo consecutivo all'invito ufficiale loro fatto.
Il Tribunale federrue chiamato a statuire su un ricorso di diritto pubblico per violazione delIa liberta di domicilio tien contc dei fatti nuovi. A. -Der Rekurrent W. Hauptlin-Martin, Bürger von St. Gallen, ist mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Frenkendorf (Baselland) niedergelassen, wo er als Barrieren- wärter bei den Bundesbahnen angestellt 'ist. In seiner Familie traten häufig Krankheitsfälle auf. Da er. ausser- stande war, die daraus entstehenden Heilungs-und Pflege- kosten zu bestreiten, musste er seit dem Jahre 1933 hiefür jeweilen öffentliche Unterstützling in Anspruch nehmen. Die Armenpflege von Frenkei1dorf oder der Kanton Basel- land leistete diese, erhielt aber in der Regel die Kosten ersetzt von der Ortsbürgergemeinde St. Gallen. Im Somttler 1944 fühlte ein Sohn des Rekurrenten, Walter, geb. 1927, der als Magazinergehilfe arbeitete, Schmerzen in einem Knie. Der Arzt stellte Tuberkulose fest. Hievon gab die Armenpflege von Frenkendorf der Direktion der Städtischen Armenfürsorge in St. Gallen durch Schreiben vom 23. August 1944 Kenntnis und fügte 16 AB 71 I -1945