dass er im Jahre 1944 nelfach betrieben wurde. Entschei-
dend ist vielmehr, dass er in den letzten Jahren, seit der
Scheidung, auch nacli der Darstellung der Vernehm-
lassung selbst keine öffentliche Unterstützung verlangt
und keine erhalten hat. Demgegenüber könnte er jetzt
auch dann nicht als dauernd unterstützungsbedürftig
gelten, wenn
er ein gewisse Neigung zur Arbeitsscheu
zeigte,
da diese eben nach der Erfahrung nicht mit Sicher-
heit zur Folge hä.tte, dass er die öffentliche Wohltä.tigkeit
in Anspruch nimmt. Sollte er infolge von Betreibungen
der Ehefrau fürUnterhaltsbeitrage dauernd unterstüt-
zungsbedürftigwerden, . so stünde es dem Kanton Zürich
frei,
ihm die Niederlassung oder den Aufenthalt wieder
dem Art.
45 BV gemäss zu entziehen.
Demnach erkennt das Burulesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung der Direktion des
Armen-
wesens des Kantons Zürich vom 27. Dezember 1944
aufgehoben wird und die zürcherischen Behörden einge
laden werden, dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
IV. DOPPELBESTEU.ERUNG
DOUBLE IMPOSITION
4. UrteU vom 28. März INS i. S. X gegen Zfirleh und Waadt.
Ordnung des fYl'oporlionalen Schuldenabzugs, wenn ein Steuer.
pflichtiger der Hoheit zweier Kantone untersteht, von denen
der eine die allgemeine Reineinkommenssteuer mit ergänzender
Vermögenssteuer kennt, während der ande!e mit er Vnr.
mögenssteuer auch den Vermögensertrag WIrtschafthch mIt
erfasst und der Einkommenssteuer nur andere Einkünfte
unterwirft.
Dejalcation proporlionnelle des detres, lorsque 1e contribuable
ressortit aux fiscs de deux cantons dont l'un a 1e system '
de l'imposition du revenu net avec impöt complementaire sur
Doppelbesteuerung. N° 4. 11
la. fortune tandis que l'autre impose le revenu de la f::,rtune
avec la fortune et ne soumet A l'impöt BUr le revenu que d autres
ressources.
mgalco proporzionale dei debiti, allorquando il contribuente sia
soggetto aHa sovranitA fiscaJe di due cantoni, di cui l'uno
conosca i1 sistema deH 'imposizione deI reddito netto con imposta
complementare sulla sostanza, mentre l'altro assoggetta all'im-
posta sulla. sostanza. anche i proventi deHa stessa, l'imposta
sul reddito colpendo solo le altre entrate.
A. -Der Rekurrent besitzt Liegenschaften in den
Kantonen Zürich und St. Gallen. Vom November 1942
bis 27. Mai 1943 hatte er seinen Wohnsitz in Lausanne.
B. -Im November 1943 wurde ihm die waadtländische
Steuerrechnung für die Zeit vom
- Januar bis 15. Mai 1943
(4
% Monate) zugestellt. In dieser Rechnung wird sein
Gesamtvermögen
mit Fr. 443,000.-, der dem Kanton
Waadt hievon zu,r Besteuerung zufallende Anteil mit
Fr. 230,000.-und das Arbeitseinkommen mit Fr. 5800.-
angegeben.
Der Vermögenstaxation liegt, wie sich aus der Steuer-
erklärung des Rekurrenten ergibt, folgende Berechnung
zu
Grunde:
Wertschriften-und Mobiliarvermögen
(51,8 %) .......... .
auswärtige Liegenschaften (48,2 %) .
abzüglich Hypotheken auf diesen lie-
Fr. 330,844.-
307,000.-
Fr. 637,844.-
genschaften. . . . .' . . 194,000.-
Gesamtreinvermögen Fr. 443,844.-
bezw. rund Fr. 443,000.-.
Anteil des Kantons Waadt:
51,8 % von Fr. 443
j
ÖOO.- rund Fr. 230,000.-
O. -Am 6. Januar U)45 stellte die zürcherische Steuer-
kommission dem Rekurrenten für die Zeit vom 1. Januar
bis 27. Mai 1943 eine Zwischeneinschätzung zu, lautend
auf ein Einkommen von Fr. 29,500.-und ein Vermögen
von
Fr. 188,500.-.
2 AB 71 I -1945
Diese Einschätzung beruht auf folgender Berechnung :
a) Vermögen:
. Liegenschaftsvermögen im Kanton
Zürich (45,1 %) ...
Liegenschaftsvermögen im Kanton
St. Gallen (3,1'%)' .
Wertschriftenvermögen (51,8 %)
abzüglich Passiven . . . . .
Gesamtvermögen . . . . . .
Anteil des
Kantons Zürich:
45,1 % von Fr. 418,545 rund
b) Einkommen :
Netto-Einkommen aus den zürche-
rischen Liegenschaften . . . . .
abzüglich
45,1 % der auf Fr. 15,512.50
sich belaufenden Schuldenzinsen .
im Kanton Zürich steuerpflichtiges
Einkommen
......... .
oder
rund Fr. 29,500.-.
Fr. 288,000.-
19,700.-
330,845.-
Fr. 638,545.-
220,000.-
Fr. 418,545.-
Fr. 188,500.-
Fr. 36,582.-
6,996.-
Fr. 29,586.-
D. -' Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 2. Februar
1945 stellt der Steuerpflichtige den Antrag:
Es seien der Kanton und die Gemeinde Zürich zu
verpflichten,
in der Zwischentaxation für die Zeit vom
- Januar bis 27. Mai 1943 bei der Berechnung des
steuerpflichtigen Einkommens
für Schuldenzinsen den
Betrag von Fr. 15,062.50, nicht nur den Betrag von
Fr. 6996.-, in Abzug zu bringen.
Eventuell: Es seien der Kanton Waadt und die Ge-
meinde
Lausanne zu verpflichten, 51,8 % der sich auf
Fr. 15,512.50 belaufenden Schuldenzinsen, also Fr.
8035.-, bei der Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens abzuziehen, so dass
der bezahlte Betrag
von Fr. 69.45 zurückzuerstatten sei.
Doppelbesteuerung. No 4.
Ganz eventuell : Es seien die Schuldenzinsen bei der
Besteuerung des Vermögens
im Kanton Waadt auf
andere,
dem Bundesgericht angemessen erscheinende
Art zu berücksichtigen.
Die Begründung
lässt sich folgendermassen zusammen-
fassen: Da die waadtländische Steuergesetzgebung den
Vermögensertrag
nicht separat besteuere, sei' es nicht
möglich gewesen im Kanton Waadt die Hypothekarzinsen
bei
der Einkommensbesteuerung in Abzug zu bringen oder
bei
der Vermögenssteuer zu berücksichtigen. Gleichwohl
seien auch
in Zürich die Schuldenzinsender auf dem dor-
tigen Grundbesitz haftenden Hypotheken nicht vollstän-
dig, sondern
nur im Verhältnis der im Kanton Zürich
gelegenen Aktiven zum Gesamtvermögen
in Abzug ge-
bracht worden. Die bundesgerichtliehe Praxis neige frei-
lich
in der letzten Zeit dazu, dieses für die Vermögens-
besteuerung angenommene Verhältnis
auch auf die Ein-
kommensbesteuerung anzuwenden (BGE
66 I S. 42). Der
Rekurrent könne jedoch die Richtigkeit dieser Praxis
nicht anerkennen. Er sei der Ansicht, dass ihm das Recht
zustehe, alle Schuldenzinsen, die er für die auf den zür-
cherischen Liegenschaften haftenden
Hypotheken zu be-
zahlen
habe, abzuziehen. Sein dahin gehender Hauptan-
trag rechtfertige sich sowohl deshalb, weil der Kanton
Waadt den Vermögensertrag nicht besonders besteuere,
wie auch deshalb, weil das allgemein anerkannte Recht
der Besteuerung des ganzen Grundstückertrages durch den
Kanton der gelegenen Sache den Abzug der eng mit diesem
Ertrag verbundenen Zinsen für die auf den betreffenden
Grundstücken haftenden
Lasten fordere, was keine unbil-
lige
:Beschränkung des Rechts des Grundstückkantons zur
Ertragsbesteuerung
mit sich bringe (BGE 63 I S. 72).
E. -Das Finanzdepartement des Kantons Waadt bean-
tragt die Abweisung des Rekurses, soweit sich dieser gegen
den
Kanton Waadt richte. Den entsprechenden Antrag
stellt
der Regierungsrat des Kantons Zürich. -
Das
Bunq.esgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1: -Der Kanton Zürich steht auf dem Boden der all-
gemeinen Reineinkommenssteuer
mit ergänzender Ver-
mögenssteuer, d. h. er unterwirft grundsätzlnch alle Ein-
künfte, unbekümmert um ihre Herkunft, also insbesondere
auch den Vermögensertrag, der Einkommenssteuer und
sieht daneben eine Vermögenssteuer lediglich noch vor, um
das fundierte Einkommen durch gleichzeitige Besteuerung
seiner Quelle
höher zu belasten und auch ertragsloses Ver-
mögen nicht vollständig steuerfrei zu lassen ( 8 H. und
16 ff. des zürcherischen Steuergesetzes). Im Kanton
Waadt Wird hingegen mit der Vermögenssteuer wirtschaft-
lich
auch der Vermögensertrag erfasst und daneben eine
Einkommenssteuer nur erhoben von Einkünften, die mit
dem Vermögen in keiner direkten Verbindung stehen und
daher von der Vermögenssteuer auch wirtschaftlich nicht
miterfasst werden, nämlich vom Arbeitseinkommen sowie
von den Pensionen und Renten, die aus einem frühern
Dienstverhältnis oder aus Haftpflicht herrühren (Art. 22
des waadtländischen Steuergesetzes ; vgl.
hiezu BLUMEN-
STEIN, Schweiz. Steuerrecht, S. 185/6).
Untersteht ein Steuerpflichtiger der Hoheit zweier
Kantone, von denen der eine die allgemeine Reineinkom-
menssteuer
mit ergänzender Vermögenssteuer kennt, wäh-
rend der andere mit der Vermögenssteuer auch den Ver-
mögensertrag wirtschaftlich miterfasst und der Einkom -
menssteuer
nur andere Einkünfte unterwirft, so erfolgt
der von der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspra-
xis geforderte proportionale Schuldenabzug
in der Weise,
dass der erste Kanton bei der Festsetzung der allgemeinen
Einkommenssteuer die Schuldenzinsen und bei der Fest-
setzung der ergänzenden Vermögenssteuer die Schulden
im Verhältnis der seiner Steuerhoheit unterstehenden
Aktiven zu den Gesamtaktiven in Abzug zu bringen hat,
während der andere Kanton lediglich bei der Berechnung
der Vermögenssteuer den Schuldenabzug zu gewähren hat.
Doppelbesteuerung. N0 4.
Damit wird von diesem letztern Kanton der Abzug auch
bezüglich des Vermögensertrages gewährt, da dieser, wie
ausgeführt wurde, von der Vermögenssteuer miterfasst
wird (nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichtes
- S. Häusermann vom 22. März 1934, S. 7 H. ; i. S. Begert
vom 4. November 1938, S. 10). Der Rekurrent kann daher
weder verlangen, dass ihm der Kanton Zürich mehr als
den proportionalen Schuldenzinsenabzug gestatte, noch
dass der Kanton Waadt -neben dem proportionalen
Schuldenabzug bei
der Vermögenssteuer -auch noch
einen Teil der Schuldenzinsen von dem der Einkommens-
steuer unterliegenden Arbeitseinkommen in Abzug bringe.
Aus
den bundesgerichtlichen Entscheiden vom 30. April
1937 i.
S. Ruf und vom 23. Februar 1940 i. S. Koch
(BGE 63 I S. 70 ff. ; 66 I S. 41 H.) lässt sich nichts Gegen-
teiliges ableiten.
In beiden Fällen war die Steuerausschei-
dung zwischen zwei Kantonen streitig, die beide auf dem
Boden der allgemeinen Reineinkommenssteuer standen.
Daraus, dass in einem solchen Falle beide Kantone den
proportionalen Schuldenzinsenabzug zu gewähren haben,
kann nicht gefolgert werden, dass ein Kanton, der den
Vermögensertrag mit der Vermögenssteuer wirtschaftlich
miterfasst und daher der Einkommenssteuer lediglich die
mit dem Vermögen in keinem Zusammenhang stehenden
Einkünfte unterwirft, von diesen Einkünften Schulden-
zinsen in Abzug zu bringen hat, oder gar, dass der andere
-auf dem Boden der allgemeinen Reineinkommenssteuer
stehende -Kanton die Schuldenzinsen nicht nur propor-
tional,
d. h. im Verhältnis der seiner Steuerhoheit unter-
worfenen Aktiven zu den Gesamtaktiven, sondern voll-
ständig zum Abzug zu bringen habe. Ob der für die Steuer-
ausscheidung zwischen
mehreren Kantonen mit allgemei-
ner Reineinkommenssteuer aufgestellte Grundsatz, dass die
Passivzinsen, soweit sie im ganzen die Vermögenserträg-
nisse übersteigen,
auf die andern Einkünfte (Arbeitsein-
kommen usw.) zu verlegen sind, auch auf Kantone, die den
Vermägensertrag mit der Vermögenssteuer wirtschaftlicll
erfassen und nur andere Einkünfte der Einkommenssteuer
unterwerfen,
in der W ise analog anzuwenden ist, dass die
Zinse
der durch das Vermögen nicht gedeckten Schulden
auf den Erwerb (Arbeitseinkommen usw.) zu verlegen sind,
kann dahingestellt bleiben, da das Vermögen des Rekur-
renten seine Schulden weit übersteigt. Übrigens wäre
diese
Frage zu verneinen, da ein solcher Schuldenzinsen -
abzug
vom Arbeitseinkommen dem waadtländischen
Steuersystem
widerSprechen würde und daher auch nicht
zulässig wäre, wenn der Rekurrent ausschliesslich der
waadtländischen Steuerhoheit unterstände (BGE 55 I
S. 31).
Somit steht sowohl die zürcherische wie auch die waadt-
ländische Steuerveranlagung
mit den bundesgerichtlichen
Doppelbesteuerungsgrundsätzen
im Einklang. Es liegt
keine Doppelbesteuerung vor.
2. -Zwischen der zürcherischen und der waadtlän-
disehen Steuerveranlagung besteht insofern eine Differenz,
als
der Kanton Zürich die Passiven mit Fr. 220,000.-, der
Kanton Waadt aber nur mit Fr. 194,000.-in Abzug ge-
bracht hat. Doch erhebt der Rekurrent deswegen keine
Einwendung.
Er hätte sich übrigens hierüber, da es sich
hiebei
nicht um die Steuerausscheidung zwischen den bei-
den Kantonen, sondern um die Festsetzung des steuer-
pflichtigen Gesamtvermögens handelt,
nur wegen Willkür
im Anschluss an die für ihn ungünstigere waadtländische
Veranlagung,
und zwar erst nach Erschöpfung der kan-
tonalen Instanzen, beschweren können. Die waadtländi-
sehe Festsetzung
der Gesamtpassiven entspricht zudem
der Steuererklärung des Rekurrenten.
Vollziehung usserkantonaler Zivilurteile. N0 5.
V. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER
ZIVILURTEILE
EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS
D'AUTRES CANTONS
- Auszug aus dem Urtell vom 23. April 1945 i. S. DI'. Schult-
hess und Dr. Sehnydel' gegen MlsUn und Obergerieht des
Kantons Solothurn.
Bedeutung der Garantie der V oUziehung au8serkantonaler Urteile
nach Art. 61 BV, 80, 81 SchKG.
Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Zivilurteile.
Art: 61 BV schliesst auch aus, dass in einer Sache, in der bereits
em en OJ::derungen dieser Vorschrüt entsprechendes Urteil
vorheg , m emem andern Kanton nochmals geurteilt werde.
ErfordernIS der Kompetenz des Gerichtes, welches das Urteil
erlassen hat; hiefür massgebendes Recht. .
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei staatsrechtlichen Be.
schwerden gegen Verweigerung der Rechtsöffnung für in
ausserkantonales Urteil.
Erteilung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht bei Gut.
heissung einer Beschwerde aus Art. 61 BV.
Oaracter encutoire des iugements rendus hors du canton. Portee
du pt'mtnpe selan les art. 61 Oonst. IM., a et 81 LP.
Ces dispositions ne visent que les jugements civils.
L'ant. 61 Cont. fM. s'oppose a. ce qu'une affaire qui a deja. donna
Ieu a. un Jugement repondant aux exigences de cet article soit
Jugee a. nouveau dans un autre eanton.
Competence du tribunal qui a rendu 1e jugement 'droit appli.
cable a. cette question. '
Pouvoirs ompetant au Tribunal federal en matiere de recours de
droit public pour violation du droit de demander la mainlevee
d' e opposinion en vertu d'un jugement rendu hors du canton.
PounOIr .dll; Trlb;maI fMeral de prononcer 1a mainlevee en eas
d admissIon d un recours fonde sur la violation de l'art. 61
Const. fM.
Portata deUa garanzia dell'eseeutorieta dei giudizi e:l:tracantonali
a' sensi degli art. 61 OF, 80 e 81 LEF.
Tali disposizioni concernono soltanto le sentenze civili.
L'art. 61 CF s'oppone a ehe una causa conc1usasi con uns. sentenza
cne adempie Ie eondizioni dal disposto stesSo contemplate venga.
rlSottoposta a giudizio in altro cantone.
Compentenza dell'autoritB. giudiziaria ehe ha prolato la sentenza ;
diritto appIicabile al riguardo.
Cognizione deI Tribunale federale in caso di ricorso di diritto
pubblico per mancato rigetto d'opposizione chiesto in base
3d un giudizio extracantonale.