Art. 307 Abs. 3 StGB; Anwendung der milderen Strafe bei falschem Zeugnis. Die Privilegierung setzt nicht bloss voraus, dass die falsche Aussage den Entscheid tatsächlich nicht beeinflusst hat, sondern dass sie ihrem Gegenstand nach von vornherein ausserstande war, auf den Prozessausgang irgendeinen Einfluss auszuüben. Massgebend ist somit die objektive Erheblichkeit der Aussage im Hinblick auf den Prozessstoff; Aussagen, die sich irgendwie auf das Streitthema beziehen und prinzipiell geeignet sind, den Verlauf des Verfahrens zu berühren, fallen nicht unter Abs. 3, auch wenn sie sich im Urteil letztlich nicht auswirken (vgl. Erw. 1).
Strafgesetzbuch. N° 21. dans le projet de 1918 (art. 171) et le message du Conseil föderal du 23 juillet 1918 (p. 47). Devant le Conseil "national, le rapporteur de langue franc;aise proposa, au nom de la commission, de revenir, a la. double condition ( et , Bulletin stenographique CN. pp. 376 ss.). Cette proposition fut acceptee (ibid. p. 406). En revanche, le Conseil des Etats se rallia expressement au texte alternatif ((( ou ))) propose par le Conseil fäderal (op. cit. CE, p. ISS) et, finalement, le Conseil national adhera a cette decision (op. cit. CN, p. 697). C'est donc, comme l'a admis la juridiction cantonale, la version franc;aise (et italienne) de l'art. 196 qui donne le texte (( juste ll, non la version allemande. Le recourant soutient d'ailleurs une these absurde en pretendant deduire de fä que deux dispositions legales differentes pourraient etre applicables en Suisse aux memes faits. 21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944 i. S. Im Obersteg gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 307 Abs. 3 StGB ist nicht immer schon dann anwendbar, wenn die falsche Äusserqng auf die richterliche Entscheidung nicht eingewirkt hat, sondern nur dann, wenn sie sich von vornherein, ihrem Gegenstande nach, gar nicht eignete, au.f den Prozessausgang irgendwelCheli Einfluss auszuüben. Art. 307 al. 3 OP. Pour que cette disposition s'applique, il ne suffit pas que la fausse deposition n'ait pas -influe sur la dooision du jne ; . il faut. qu'elle n'ait d'emblee pas ete de nature a exercer u.ne influence quelconque sur l'issue du proces. Art. 307 cp. 3 OP. Affinche questa disposizione sia applicabile, non basta ehe la falsa testimonianza non abbia inßuito sulla decisione del giudice; occorre ch'essa non sia stata senz'altro tale da esercitare un qualsiasi inßusso sull'esito del processo. Aus den Erwägungen: Art. 307 Abs. 3 StGB beschränkt die Strafe des falschen Zeugnisses auf Gefängnis bis zu sechs Monaten, wenn sich die Aussage auf Tatsachen bezieht, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind. Diese Bestimmung geht zurück auf einen Antrag, der in der zweiten Experten- Strafgesetzbuch. N° 21.
kommission gestellt worden ist (Protokolle 5 283, 288, 290, 292), und der die mildere Bestrafung vorsah, (( si la fausse deposition ... ne visait que des faits accessoires . 1 . Als faits accessoires, secondaires J bezeichnete der Antrag- steller Tatsachen, welche den Ausgang des Prozesses nicht beeinflussen, im Gegensatz zu den (( faits importants, essentiels )), welche die Überzeugung des Richters bestim- men und sich demgemäss im Urteil entscheidend auswirken. Der Antrag wurde bekämpft, wobei unter anderem bemerkt wurde, man dürfe jedenfalls nicht den Zeugen darüber entscheiden lassen, ob seine Aussage sich auf eine erheb- liche oder auf eine nebensächliche Tatsache beziehe. Der Antrag fand aber gleichwohl eine Mehrheit. Bei der Re- daktion wurde indessen nicht der vorgeschlagene Wortlaut übernommen, sondern man wählte die Fassung, aus wel- cher Art. 307 Abs. 3 StGB hervorgegangen ist : . für die richterliche Entscheidung unerheblicher Tatsache ) , des faits ne pouvant exercer aucune influence sur la decision du juge 1 (Protokolle 5 462 f.). Damit wollte-,---das ergibt sich jedenfalls aus dem französischen Text -auf die Einwendungen Rücksicht genommen werden, welche gegen den erwähnten Antrag erhoben worden waren. Es soll entgegen der vom Antragsteller geäusserten Auffas- sung nicht darauf ankommen, ob die Aussage auf das Urteil tatsächlich eingewirkt hat, ob es also ohne diese Aussage anders ausgefallen wäre, sondern die mildere Strafe soll nur dann ausgesprochen werden, wenn die Aussage von vornherein, ihrem Gegenstande nach, gar nicht geeignet ist, auf den Prozessausgang irgendwelchen Einfluss auszu- üben. Das Urteil beeinflussen können aber alle Aussagen über Tatsachen, welche sich irgendwie auf das Prozess- thema beziehen (nicht zur Sache gehörende Aussagen, z.B. Angaben des Zeugen über seine Personalien, scheiden schon nach Art. 307 Abs. 1 StGB aus), und welche nicht unzweifelhaft ganz ausserhalb der zu entscheidenden Rechtsfragen liegen. Ob der Richter der Aussage glaubt oder nicht, ob die bezeugte Tatsache durch eine andere,
84 Strafgesetzbuch. N° 21. einredeweise geltend gemachte, ihre rechtliche Bedeutung einbüsst, oder ob sie sich aus irgendeinem anderen Grunde im Urteil nicht auswirkt, z. B. weil schliesslich andere Tatsachen zur rechtlichen Begründung des streitigen An- spruches genügen. spielt keine Rolle. Unerheblich sind dagegen Tatsachen, die zwar Init dem zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen, aber ihrer Natur nach für eine rechtliche Schlussfolgerung schlechtweg nicht in Betracht kommen, z.B. Tatsachen, nach denen der Richter bloss frägt, um mit dem Zeugen in Kontakt zu kommen, oder um dessen Beobachtungen auf ihre Zu- verlässigkeit hin zu prüfen, bei einem Automobilunfall z.B. die Farbe des Automobils. Grundsätzlich im gleichen Sinne hat sich der deutsche Berichterstatter im National- rat ausgesprochen, indem er erklärte, dass Äusserungen, welche nicht beweiserheblich seien, unter die mildere Strafe fallen (AStenBull NatR 1929 604). Die deutsche Fassung des Gesetzes und auch die italie- nische, die von fatti non infl.uenti sulla decisione del giudice spricht, sind somit im Sinne der französischen zu verstehen : des faits qui ne peuvent exercer aucune influence sur la decision du juge )). Etwas anderes wäre auch weder mit der Sicherheit des Rechtsganges und der Autorität der Rechtspflege, noch mit dem Grundsatz des Schuldstrafrechts vereinbar. Die Wahrheitspfl.icht des Zeugen kann nicht verschieden seiJ), je nachdem seine Aussage die richterliche Entscheidung letzten Endes tat- sächlich beeinflusst oder nicht. Sonst müsste z. B. bei Ab- schluss eines Vergleichs stets entweder Art. 307 Abs. 3 StGB angewendet werden, womit dem Zeugen die nicht urteilsmässige Erledigung des Prozesses unverdienterweise zugute käme, oder der Strafrichter müsste, was ebenso unbefriedigend wäre, den ganzen Prozesstoff selber durch- arbeiten und ihn vielleicht durch neue Beweismassnahmen ergänzen, um festzustellen, wie der Sachrichter vermutlich geurteilt und wie sich die falsche Zeugenaussage im Urteil ausgewirkt hätte. Strafgesetzbuch. No 22.