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Strafgesetzbuch. NQ 19.
19. Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1944 i. S. Slegrlst
gegen. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land.
Die Verkuppelung eines Kindes unter sechzehn Jahren zur Aus -
übung des Beischlafs ist nur als Gehülfenschaft zu Unzucht mit
einem Kinde (Art. 25, 191 Ziff. 1 StGB), nicht zugleich als
Kuppelei (Art. 19S Abs. 2 StGB) zu bestrafen.
Le fait de favoriser la. debauche d'qn enfant de moins de seize ans
n'est punissable qu'a titre de complföite d'attentat 8. la. pudeur
des enfants (art. 25, 191 eh. 1 CP), non pas en meme temps 8.
titre de proxenetisme (art. 198 al. 2 CP).
Chi favorisce la libidine d'una persona di eta minore. degli anni
sedici e punibile soltanto per complicita in atti di libidine con
un fanciullo (art. 25, 191, cifra 1, CP), e non contemporanea-
.mnnte per lenoncinio art. 198 cp. 2 CP).
A. -Die Eheleute Siegrist erlaubten, dass Karl Fischler
vom Januar 1943 an bei Besuchen wiederholt mit ihrem
am 6. Juni 1928 geborenen Kinde Martha im gleichen Bett
übernachtete und mit ihm geschlechtlich verkehrte. Nach-
dem die Familie im März 1943 in den Kanton Basel-Land
umgezogen war,
nahm Fischler bei ihr Kost und Wohnung.
Er erhielt eine eigene Schlafstätte, begab sich aber jeweilen
im Einverständnis der Eheleute Siegrist zur Vollziehung
des Beischlafs
zu dem Mädchen ins elterliche Schlaf-
zimmer ins Bett. Dafür gab er den Eltern des Kindes von
seinem Monatslohn Fr. 275.-ab.
B. -Am 21. Januar 1944 erklärte das Obergericht des
Kantons Basel-Land als Appellationsinstanz die Eheleute
Siegrist der Gehülfenschaft zur Unzucht mit einem Kinde
(Art. 25, 191 Ziff. l StGB) und der Kuppelei (Art. 198 StGB)
schuldig, beides begangen in Idealkonkurrenz. Das Gericht
wandte Art. 68 Ziff. l StGB an und verurteilte den Ehe-
mann Siegrist zu zehn, die Ehefrau zu acht Monaten Ge-
fängnis
und jedes zu zwanzig Franken Busse.
C. -Gegen dieses Urteil haben sowohl die Verurteilten
als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land
die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Die Beschwerdeführer
machen geltend, Art. 191 und Art.198 könnten nicht in
Idealkonkurrenz verletzt werden. Die Staatsanwaltschaft
Strafgesetzbuch. N° 19.
fügt bei, es sei lediglich die erstgenannte Bestimmung, in
Verbindung mit Art. 25 StGB, anwendbar.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Nach Art. 191 StGB ist unter anderem strafbar, wer ein
Kind unter sechzehn Jahren zum Beischlaf missbraucht.
Das hat Karl Fischler getan. Die Eheleute Siegrist haben
ihm im Sinne des Art. 25 StGB geholfen, indem sie .ihm
erlaubten, zu ihrem Kinde ins Bett zu gehen. Damit
leisteten sie der Unzucht Vorschub. Vom März 194 an
taten sie dies aus Gewinnsucht, da sie die monatliche Ent-
schädigung von Fr. 275.-, soweit sie. den Wert von Kost
und Wohnung überstieg, als Gegenleistung für die Duldung
des Geschlechtsverkehrs zwischen Fischler und dem Kinde
betrachteten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes träfe daher
auf ihre Handlung an sich auch Art. 198 . StGB über
Kuppelei zu, besonders Absatz 2, der eine verschärfte
Strafe vorsieht für den Fall, dass die verkuppelte Person
unmündig ist.
Wo das Strafgesetzbuch von Unmündigen spricht, ver-
steht es in der Regel alle zivilrechtlich unmündigen Per-
sonen unter zwanzig Jahren, denn wenn es die nicht über
sechzehn Jahre alten Unmündigen ausschliessen will, sagt
es dies ausdrücklich, z.B. in Art. 192 und 194. Die Aus-
legung
nach dem Wortlaut ergäbe somit, dass Art. 198
Abs.
2 StGB alle Unmündigen erfassen würde. Die Aus-
legung
nach dem Zwecke schliesst dies jedoch aus, denn
sowohl die Mindest-als auch die Höchststrafe sind nach
Art. 198 Abs. 2 niedriger als nach Art. 191 Ziff. l in Ver-
bindung mit Art. 25 und 65 StGB. Art; 198 Abs. 2 StGB
droht drei Monate Gefängnis bis fünf Jahre Zuchthaus an,
während Art. 191 Ziff. l Abs. l in Verbindung mit Art. 25;
65 und 35 Ziff. l StGB sechs Monate Gelangnis bis zwanzig
Jahre Zuchthaus vorsieht. Das Gesetz kann nicht den
Kuppler, der dem Beischlaf mit einem Kinde unter sech-
zehn
Jahren Vorschub leistet, nur nach der milderen Vor-
schrift
bestrafen wollen; das wäre unvernünftig, denn die
a Strafgesetzbuch. No 19.
Tat des Kupplers zeichnet sich durch Gewinnsucht aus.
Art. 198 Abs. 2 kann aber auch nicht mit Art. 191
Ziff. 1
und 25 StGB ideell konkurrieren. Solche Konkur-
renz läge nur vor, wenn nicht schon die beiden letztge-
nannten Bestimmungen die Tat in jeder Beziehung er-
fassen würden. Das einzige Tatbestandsmerkmal, welches
in Art. 198, nicht aber in Art. 191 Ziff. 1 genannt wird, ist
die Gewinnsucht des Täters. Damit diese bei der Straf-.
zumessung berücksichtigt werden kann, braucht indessen
Art. 198 nicht angewendet zu werden, da innerhalb des
für die Gehülfenschaft bei Unzucht mit Kindern geltenden
Strafrahmens, der bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus reicht,
der Gewinnsucht auch schon auf Grund. der allgemeinen
Regel des Art. 63 StGB Rechnung getragen werden kann.
Der Strafrahmen bliebe gleich, wenn Art. 198 Abs. 2 neben
Art. 191 Ziff. 1 angewendet würde, denn nach Art. 68
Ziff. 1 StGB darf die Strafe beim Zusammentreffen von
Strafbestimmungen nicht über das gesetzliche Höchstmass
der durch die schwerste Bestimmung angedrohten Strafart
hinaus verschärft werden. Und die Busse, welche Art. 198
Abs. 3
StGB dem Kuppler neben der Freiheitsstrafe
androht, kann gegenüber dem gewinnsüchtigen Gehülfen
der die Unzucht mit Kindern fördert, auch gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 StGB ausgesprochen werden.
Die Vorinstanz hat daher die Strafe neu auszufällen,
ohne Art. 198 StGB anzuwenden ..
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Basel.:Land vom
21. Januar 1944 wird aufgehoben, und die Sache wird zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 20.
- Extrait de l'arr t de Ia Cour de cassation penale du 18 fevrier
en Ia cause Mariot c. Ministere public du canton de Geneve.
Se.duction. Les textes fran9ais et italien de l'art. l .6 CP, elon
lesquels Ie sedu,cteu.r abuse de la confiance ou de l mexpennnce
de sa victime, ont le pas su.r le texte allemand de cette dispo-
sition.
Verführung. Der französische u.nd der italienische Wortlaut d
Art. 196 StGB, nach welchen der Verführer die Unerfahrenheit
oder das Vertrauen seines Opfers missbraucht, gehen dem deut-
schen Wortlaut dieser Bestimmu,ng vor.
Seduzione. I testi francese ed italiano dell'art. 196 CP, econdo
cui il seduttore abusa dell'inesperienza o della fiducia. della
vittima, hanno il sopravvento sul testo tedesco.
a) II y a divergence entre le texte allemand d'une part
et, d'autre part, les textes franc;ais et italien de l'art. 196
CP. Ceux-ci admettent l'existence du delit de seduction
dans les cas ou l'inculpe a abuse ou de l'inexperience, ou
de la confiance de sa victime. Celui-Ia, au contraire, exige
Ia realisation de ces deux conditions cumulativement :
le
seducteur doit avoir abuse et de l'inexperience et de
la confiance de sa victime. Comme le Tribunal fäderal
l'a dit dans son arret Procureur general du canton de
Neuchatel contre Snrautmann, du ier octobre 1943 (RO
69 IV 179), les textes rediges dans les trois langues offi-
cielles
ayant une valeur egale dans toute la Suisse, il faut,
en cas de divergence-, rechercher quel est le texte juste
selon les method( S usuelles de l'interpretation, en droit
penal aussi bien qu'en d'autres domaines du droit. A
cet egard, l'exnen des travaux preparatoires etablit ce
qui suit en ce qui concerne l'art. 196 CP : Selon l'art. 127
de l'avant-prqjet de 1908, soumis a la 2e commission
d'experts, le educteur abuse de l'inexperience ou de la
confiance de sa victime. La commission decida .tout
d'abord de reni:Placer le mot ou par le mot et (proces-
verbaux, tome III, 'PP 192 ss.), mais elle revint ensuite
sur cette decision et retablit la condition alternative
(proces-verbaux, tome IV, 46), qui subsista jusque
6 AS 70 IV -1944