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Strafgesetzbuch. No 18.
18. Urteil des Kassationshofes vom 17. lfärz 1944
i. S. Staatsanwaltschaft .des Kantons Thurgau gegen Roman.
Pfäiulungsbetrug.
- Der Schuldner, der nach Art. 40 Abs. 2 SchKG der Betreibu,ng
auf Konkurs unterliegt und bei der dennoch du.rchgefiihrten
(nichtigen) Pfändu.ng Vermögen verheimliclit, kann weder
wegen vollendet~n Pfändu,ngsbetrugs noch wegen untauglichen
Versu,chs bestraft werden. Art. 164 Ziff. 1„ Art. 23 StGB.
- Unter Art. 164 Zi:ff. 2 StGB fällt nu,r, wer als Drittbesitzer,
nicht wer bloss als Vertreter des Schu,ldners bei der Pfändu,ng
(Art. 91, Satz 1 SchKG) trotz Au.fforderu.ng zu,r Angabe Ver-
mögen des Schuldners verheimlicht.
Fraudes dans la saisie.
- Le debiteu.r qui dissimule ses biens dans une poursuite par
voie de saisie alors qu,'il etait soumis a la pou,rsuite par voie
de faillite en vertu. de l'art. 40 al. 2 LP ne peu.t pas etre condamne
pour frau,des dans la saisie ni pour tentative impossible d'u,n
tel delit. Art. 164 eh. l, 23 CP.
- L'art. 164 eh. 2 CP ne s'appliqu.e qu.'a celu.i qu.i, en qu.alite de
tiers possesseu,r, et non de simple representant du_ debiteu,r lors
de la saisie (art. 91, ire phrase LP), dissimu.le des biens du.
debiteu.r
qu'il a ete somme d'indiquer.
Frode nel pignoramento.
l. Se un debitore, soggetto alla procedura di fallimento in virtu
dell'art. 40 cp. 2 LEF, occu,lta dei beni in un'esecuzione in via
d~ pignoramento, non puo essere condannato per frode nel
p1gnoramento ne per tentativo impossibile. Art. 164 cifra 1 ;
art. 23 CP.
- L'art, 164, cifra 2, CP e applicabile soltanto a colui ehe, quale
terzo possessore e non quale semplice rappresentante del debi-
tore all'atto del pignoramento (art. 91, prima frase, LEF),
occulta dei beni del debitore ehe e stato diffidato ad indicare.
A. -Im April 1942 leiteten die Eheleute Burkhart
Betreibung gegen Paul Roman ein ·und stellten am 15.
Mai 1942
das Fortsetzungsbegehren. Tags darauf wurde
die Pfändung vollzogen. Sie ergab für die Gläubiger einen
provisorischen Verlustschein für Fr. 16,551.75. In zwei
weiteren Betreibungen seitens
der kantonalen Gerichts-
kasse
Schaffhausen und der Bundesgerichtskasse für
Gerichtskosten zeitigten die Pfändungen vom 1. und 22.
Juli 1942 ebenfalls ein ungenügendes Resultat. Im An-
schluss·
an diese Betreibungen wurde gegen den Schuldner
wegen vollendeten Versuchs des betrügerischen Konkurses
und wegen Unterlassung der Buchführung Anklage er-
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hoben ; ferner wurden er und seine Ehefrau des Pfandungs-
betruges beschuldigt, weil sie
dem pfändenden Beamten
verschiedene Vermögenswerte nicht angegeben hätten.
B. -Am 28. Dezember 1943 sprach das Obergericht
des
Kantons Thurgau Paul Roman s(lhuldig des wieder-
holten Pfändungsbetruges, der Bevorzugung eines Gläubi-
gers, des vollendeten Versuchs des betrügerischen Kon-
kurses,
der Verfügung über eine amtlich aufgezeichnete
Sache und der ordnungswidrigen Führung der Geschäfts-
bücher und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Frau
Roman sprach es von der Anklage frei.
Über den Pfandungsbetrug führt das Urteil aus: Die
Pfändung vom 16. Mai 1942 sei, wie die ganze Betreibung
der Eheleute Burkhart, nichtig gewesen, weil der Schuld-
ner damals gemäss Art. 40 Abs. 2 SchKG noch der
Konkursbetreibung unterlegen habe, da sein Eintrag im
Handelsregister erst am 12. Januar 1942 gelöscht worden
sei.
Eine nichtige Betreibung könne weder betreibungs-
noch strafrechtlich irgendwelche
Wirkung haben, so dass
die Angeklagten in dieser Hinsicht freizusprechen. seien.
Hingegen seien die beiden Betreibungen
für Gerichtskosten
gemäss
Art. 43 SchKG als Pfändungsbetreibungen gültig
gewesen. Bei
den Pfändungen in diesen Betreibungen
habe
der Schuldner im Sinne des Art. 164, Zi:ff. 1 Abs. 3
StGB verschiedene Vermögensgegenstände verheimlicht.
Die
Ehefrau sei zwar bei einzelnen Betreibungshandlungen
anwesend gewesen,
aber der Schllldner persönlich ebemalls.
Unter diesem Umständen habe für jene keine Auskunfts-
pflicht bestanden.
- -Dieses Urteil ficht die Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau mit der Nichtigkeitsbeschwerde an.
Sie stellt den Antrag, beide Angeklagten auch wegen
Vermögensverheimlichung anlässlich
der Pfändung vom
16, Mai 1942 schuldig zu erklären.
Zur Begründung wird vorgebracht, dass in Wjrklichkeit
die
Ehefrau bei dieser Pfändung allein anwesend gewesen
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sef und, zur .Auskunft aufgefordert, Vermögen verschwiegen
habe. Der· Ehemann habe erst nachher auf dem Betrei-
bungsamt die Pfändungsurkunde unterschrieben und dabei
auch seinerseits die Verheimlichung begangen. Die Betrei-
bung, worin jene
Pfändung vorgenommen wurde, sei
nicht nichtig gewesen. Sie hätte allerdings auf Beschwerde
des Schuldners
oder auch von .Amtes wegen aufgehoben
werden müssen. Nachdem
der Schuldner aber Beschwerde
nicht erhoben habe, seien er und für ihn seine Ehefrau
.zur wahrheitsgetreuen .Auskunft verpflichtet gewesen. Die
Betreibung sei tatsächlich durch einen unangefochten
gebliebenen
und heute unanfechtbaren Verlustschein ab-
geschlossen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- ~ Des Pfandungsbetruges gemäss Art. 164 StGB
kann schuldig werden der der Betreibung auf Pfändung
unterliegende Schuldner. Der .Angeklagte unterlag nach
Vorschrift des .Art. 40 Abs. 2 SchKG im massgebenden
Zeitpunkt nicht der Betreibung auf Pfandung, sondern auf
Konkurs. Es kann nicht in Frage kommen, die dennoch
durchgeführte
:Pf&ndungsbetreibung genügen zu lassen ;
mit Rücksicht darauf, dass der· Schuldner sie nicht ange-
fochten
hat, es so anzusehen, als ob er der Betreibung
auf Pfä.ndung unterlegen hätte. Denn diese im Widerspruch
zu .Art. 40 Abs. 2 SchKG durchgeführte Pfändungsbetrei-
bung mit der Pfändung voin. 16. Mai <1942 war nicht bloss
anfechtbar, sie war nichtig (BGE 67 III 41), existierte
also rechtlich gar nicht. Daran ändert es nichts, dass der
in derselben ausgestellte Verlustschein heute zu Recht
besteht (vgl. BGE 44 III 196). Das ist nur die Folge davon,
dass die einmal abgeschlossene Betreibung von den Auf-
sichtsbehörden
nicht mehr aufgehoben werden kann, also
die .Auswirkung eines
tatsächlichen Zustandes. Der Ver-
lustschein heilt
daher nicht rückwirkend die nichtige
Betreibung
.. Selbst wenn dies der Fall wäre, so bliebe es
dabei, dass die Betreibung
im Zeitpunkt der Pfändung
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nichtig war. Die Rückwirkung vermöchte nicht eine zur
Zeit der Pfändung nicht strafbare Pfandverheimlichung
nachträglich zu einer strafbaren zu machen. Es fehlt
also
an einem Merkmal des Tatbestands des Pfändungs-
betrugs nach .Art. 164 StGB, welches Fehlen nicht bloss
das vollendete Delikt, sondern auch den untauglichen
Versuch
im Sinne des .Art. 23 StGB ausschliesst ; denn
ein solcher kommt nur in Frage, wenn das taugliche
Mittel
oder Objekt, nicht wenn ein anderes Merkmal des
Tatbestandes fehlt.
-
Eine gültige Pfändung vorausgesetzt, wäre übrigens
die
Ehefrau nicht schon als Vertreteriil! des Schuldners bei
der Pfandung strafbar . .Art. 91 SchKG kennt eine Ver-
pflichtung zur .Angabe der Vermögensverhältnisse nur für
den Schuldner selbst. :Pie Rechtsprechling der .Aufsichts-
behörden
über Schuldbetreibung und.Konkurs hat freilich
die
für den Konkurs gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG gel-
tende Auskunftspflicht Dritter auch auf die Pfandungs-
betreibung ausgedehnt, indessen
nur für Dritte, die
Sachen des Betriebenen besitzen und zu deren .Angabe
aufgefordert werden (BGE
51 III 39). Nur auf diese
trifft also die Strafdrohung in Art. 164 Ziff. 2 StGB zu.
Im vorliegenden Fall müsste die Ehefrau des Schuldners
somit als Drittbesitzerin,
nicht bloss als Vertreterin des
Schuldners bei
der Pfändung (Art. 91, Satz 1 SchKG),
zur .Angabe aufgefordert worden sein. Ob dieser Tatbestand
vorliege, braucht angesichts des Ergebnisses in Erw. 1
nicht untersucht zu werden.
Demnach erkennt der Kassq,tionshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.