No fraudulent concealment in void attachment proceedings

BGE 70 IV 74Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV12 janv. 1942Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Thurgau prosecutor challenged the acquittal of Paul Roman and his wife from fraudulent concealment in attachment. The Federal Court held that the attachment of 1942-05-16 was void because Roman was subject to bankruptcy proceedings under Art. 40(2) SchKG, so the offence under Art. 164(1) StGB could not be completed and impossible attempt under Art. 23 StGB was also excluded. As to the wife, the court noted that Art. 164(2) StGB applies only to a third possessor, not to a mere representative of the debtor. The nullity of the appeal was therefore dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 40 Abs. 2 SchKG; Art. 164 Ziff. 1 und 2 StGB; Art. 23 StGB; fraudulent concealment in attachment proceedings; effect of void enforcement measures. A debtor who, at the relevant time, is subject to bankruptcy enforcement but is nevertheless proceeded against by attachment cannot be punished for completed concealment of assets in that void attachment, nor for impossible attempt, because a constitutive element of Art. 164 Ziff. 1 StGB is lacking. A later-valid loss certificate does not retroactively validate the void proceeding. Art. 164 Ziff. 2 StGB applies only to a third possessor who is summoned to disclose assets, not to a mere representative of the debtor during the attachment (consid. 1-2).

Texte intégral

Strafgesetzbuch. No 18. 18. Urteil des Kassationshofes vom 17. lfärz 1944 i. S. Staatsanwaltschaft .des Kantons Thurgau gegen Roman. Pfäiulungsbetrug.

  1. Der Schuldner, der nach Art. 40 Abs. 2 SchKG der Betreibu,ng auf Konkurs unterliegt und bei der dennoch du.rchgefiihrten (nichtigen) Pfändu.ng Vermögen verheimliclit, kann weder wegen vollendetnn Pfändu,ngsbetrugs noch wegen untauglichen Versu,chs bestraft werden. Art. 164 Ziff. 1 Art. 23 StGB.
  2. Unter Art. 164 Zi:ff. 2 StGB fällt nu,r, wer als Drittbesitzer, nicht wer bloss als Vertreter des Schu,ldners bei der Pfändu,ng (Art. 91, Satz 1 SchKG) trotz Au.fforderu.ng zu,r Angabe Ver- mögen des Schuldners verheimlicht. Fraudes dans la saisie.
  3. Le debiteu.r qui dissimule ses biens dans une poursuite par voie de saisie alors qu,'il etait soumis a la pou,rsuite par voie de faillite en vertu. de l'art. 40 al. 2 LP ne peu.t pas etre condamne pour frau,des dans la saisie ni pour tentative impossible d'u,n tel delit. Art. 164 eh. l, 23 CP.
  4. L'art. 164 eh. 2 CP ne s'appliqu.e qu.'a celu.i qu.i, en qu.alite de tiers possesseu,r, et non de simple representant du debiteu,r lors de la saisie (art. 91, ire phrase LP), dissimu.le des biens du. debiteu.r qu'il a ete somme d'indiquer. Frode nel pignoramento. l. Se un debitore, soggetto alla procedura di fallimento in virtu dell'art. 40 cp. 2 LEF, occu,lta dei beni in un'esecuzione in via d pignoramento, non puo essere condannato per frode nel p1gnoramento ne per tentativo impossibile. Art. 164 cifra 1 ; art. 23 CP.
  5. L'art, 164, cifra 2, CP e applicabile soltanto a colui ehe, quale terzo possessore e non quale semplice rappresentante del debi- tore all'atto del pignoramento (art. 91, prima frase, LEF), occulta dei beni del debitore ehe e stato diffidato ad indicare. A. -Im April 1942 leiteten die Eheleute Burkhart Betreibung gegen Paul Roman ein und stellten am 15. Mai 1942 das Fortsetzungsbegehren. Tags darauf wurde die Pfändung vollzogen. Sie ergab für die Gläubiger einen provisorischen Verlustschein für Fr. 16,551.75. In zwei weiteren Betreibungen seitens der kantonalen Gerichts- kasse Schaffhausen und der Bundesgerichtskasse für Gerichtskosten zeitigten die Pfändungen vom 1. und 22. Juli 1942 ebenfalls ein ungenügendes Resultat. Im An- schluss an diese Betreibungen wurde gegen den Schuldner wegen vollendeten Versuchs des betrügerischen Konkurses und wegen Unterlassung der Buchführung Anklage er- Strafgesetzbuch. N° 18.

hoben ; ferner wurden er und seine Ehefrau des Pfandungs- betruges beschuldigt, weil sie dem pfändenden Beamten verschiedene Vermögenswerte nicht angegeben hätten. B. -Am 28. Dezember 1943 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau Paul Roman s(lhuldig des wieder- holten Pfändungsbetruges, der Bevorzugung eines Gläubi- gers, des vollendeten Versuchs des betrügerischen Kon- kurses, der Verfügung über eine amtlich aufgezeichnete Sache und der ordnungswidrigen Führung der Geschäfts- bücher und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Frau Roman sprach es von der Anklage frei. Über den Pfandungsbetrug führt das Urteil aus: Die Pfändung vom 16. Mai 1942 sei, wie die ganze Betreibung der Eheleute Burkhart, nichtig gewesen, weil der Schuld- ner damals gemäss Art. 40 Abs. 2 SchKG noch der Konkursbetreibung unterlegen habe, da sein Eintrag im Handelsregister erst am 12. Januar 1942 gelöscht worden sei. Eine nichtige Betreibung könne weder betreibungs- noch strafrechtlich irgendwelche Wirkung haben, so dass die Angeklagten in dieser Hinsicht freizusprechen. seien. Hingegen seien die beiden Betreibungen für Gerichtskosten gemäss Art. 43 SchKG als Pfändungsbetreibungen gültig gewesen. Bei den Pfändungen in diesen Betreibungen habe der Schuldner im Sinne des Art. 164, Zi:ff. 1 Abs. 3 StGB verschiedene Vermögensgegenstände verheimlicht. Die Ehefrau sei zwar bei einzelnen Betreibungshandlungen anwesend gewesen, aber der Schllldner persönlich ebemalls. Unter diesem Umständen habe für jene keine Auskunfts- pflicht bestanden. 0. -Dieses Urteil ficht die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie stellt den Antrag, beide Angeklagten auch wegen Vermögensverheimlichung anlässlich der Pfändung vom 16, Mai 1942 schuldig zu erklären. Zur Begründung wird vorgebracht, dass in Wjrklichkeit die Ehefrau bei dieser Pfändung allein anwesend gewesen

76 Strafgesetzbuch. N° 18. sef und, zur .Auskunft aufgefordert, Vermögen verschwiegen habe. Der Ehemann habe erst nachher auf dem Betrei- bungsamt die Pfändungsurkunde unterschrieben und dabei auch seinerseits die Verheimlichung begangen. Die Betrei- bung, worin jene Pfändung vorgenommen wurde, sei nicht nichtig gewesen. Sie hätte allerdings auf Beschwerde des Schuldners oder auch von .Amtes wegen aufgehoben werden müssen. Nachdem der Schuldner aber Beschwerde nicht erhoben habe, seien er und für ihn seine Ehefrau .zur wahrheitsgetreuen .Auskunft verpflichtet gewesen. Die Betreibung sei tatsächlich durch einen unangefochten gebliebenen und heute unanfechtbaren Verlustschein ab- geschlossen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

  1. Des Pfandungsbetruges gemäss Art. 164 StGB kann schuldig werden der der Betreibung auf Pfändung unterliegende Schuldner. Der .Angeklagte unterlag nach Vorschrift des .Art. 40 Abs. 2 SchKG im massgebenden Zeitpunkt nicht der Betreibung auf Pfandung, sondern auf Konkurs. Es kann nicht in Frage kommen, die dennoch durchgeführte :Pf ndungsbetreibung genügen zu lassen ; mit Rücksicht darauf, dass der Schuldner sie nicht ange- fochten hat, es so anzusehen, als ob er der Betreibung auf Pfä.ndung unterlegen hätte. Denn diese im Widerspruch zu .Art. 40 Abs. 2 SchKG durchgeführte Pfändungsbetrei- bung mit der Pfändung voin. 16. Mai 1942 war nicht bloss anfechtbar, sie war nichtig (BGE 67 III 41), existierte also rechtlich gar nicht. Daran ändert es nichts, dass der in derselben ausgestellte Verlustschein heute zu Recht besteht (vgl. BGE 44 III 196). Das ist nur die Folge davon, dass die einmal abgeschlossene Betreibung von den Auf- sichtsbehörden nicht mehr aufgehoben werden kann, also die .Auswirkung eines tatsächlichen Zustandes. Der Ver- lustschein heilt daher nicht rückwirkend die nichtige Betreibung .. Selbst wenn dies der Fall wäre, so bliebe es dabei, dass die Betreibung im Zeitpunkt der Pfändung Strafgesetzbuch. N° 18.

nichtig war. Die Rückwirkung vermöchte nicht eine zur Zeit der Pfändung nicht strafbare Pfandverheimlichung nachträglich zu einer strafbaren zu machen. Es fehlt also an einem Merkmal des Tatbestands des Pfändungs- betrugs nach .Art. 164 StGB, welches Fehlen nicht bloss das vollendete Delikt, sondern auch den untauglichen Versuch im Sinne des .Art. 23 StGB ausschliesst ; denn ein solcher kommt nur in Frage, wenn das taugliche Mittel oder Objekt, nicht wenn ein anderes Merkmal des Tatbestandes fehlt. 2. - Eine gültige Pfändung vorausgesetzt, wäre übrigens die Ehefrau nicht schon als Vertreteriil! des Schuldners bei der Pfandung strafbar . .Art. 91 SchKG kennt eine Ver- pflichtung zur .Angabe der Vermögensverhältnisse nur für den Schuldner selbst. :Pie Rechtsprechling der .Aufsichts- behörden über Schuldbetreibung und.Konkurs hat freilich die für den Konkurs gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG gel- tende Auskunftspflicht Dritter auch auf die Pfandungs- betreibung ausgedehnt, indessen nur für Dritte, die Sachen des Betriebenen besitzen und zu deren .Angabe aufgefordert werden (BGE 51 III 39). Nur auf diese trifft also die Strafdrohung in Art. 164 Ziff. 2 StGB zu. Im vorliegenden Fall müsste die Ehefrau des Schuldners somit als Drittbesitzerin, nicht bloss als Vertreterin des Schuldners bei der Pfändung (Art. 91, Satz 1 SchKG), zur .Angabe aufgefordert worden sein. Ob dieser Tatbestand vorliege, braucht angesichts des Ergebnisses in Erw. 1 nicht untersucht zu werden. Demnach erkennt der Kassq,tionshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Mots-clés

fraudulent concealmentattachment proceedingsvoid enforcementbankruptcy enforcementimpossible attemptthird possessordisclosure duty

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a debtor subjected to bankruptcy collection under Art. 40(2) SchKG can be convicted for fraudulent concealment in attachment proceedings that were nevertheless carried out and are void.

Solution extraite

No. A void attachment proceeding has no legal effect, so the debtor was not subject to attachment within the meaning of Art. 164(1) StGB; this excludes both completed fraud and impossible attempt.

Motifs extraits

The attachment contradicted Art. 40(2) SchKG and was void, not merely voidable. The fact that a loss certificate later remained valid does not cure the nullity retroactively. Since an element of the offence was missing at the time of the alleged concealment, Art. 23 StGB on impossible attempt does not apply.

Question juridique clé

Whether the wife could be liable under Art. 164(2) StGB as a third possessor or merely as the debtor's representative during the attachment.

Solution extraite

Only a third possessor falls under Art. 164(2) StGB; a mere representative of the debtor does not. The court therefore left open whether this requirement was met, because the appeal failed on issue i1.

Motifs extraits

Art. 91 SchKG imposes the duty to disclose assets on the debtor himself. The broader third-party duty recognized in enforcement practice applies only to third parties possessing the debtor's assets and summoned to disclose them.

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