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BGE 70 IV 49 ΓÇó “Acting from lack of understanding” under Art. 23(2) StGB
BGE 70 IV 49Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV4 févr. 1944Granted
The Aargau prosecution challenged a criminal court judgment that had convicted Amsler of instigation to attempted abortion with unsuitable means but had refrained from punishment under Art. 23(2) StGB. The Federal Court held that 'acting from lack of understanding' requires an especially gross, objectively obvious unsuitability of the means, recognizable by any normally thinking person; mustard baths and soap-water irrigations did not meet that threshold. It further held that a finding of guilt is only a reasoning ground and lacks res judicata effect, so the appeal had to open the question of criminal liability as a whole. The complaint was therefore allowed and the case remitted.
Art. 23 Abs. 2 StGB; der Tatbestand des Handelns "aus Unverstand" setzt eine qualifizierte Untauglichkeit des Mittels voraus, die von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt würde und den Täter als besonders dumm erscheinen lässt; die blosse objektive Untauglichkeit genügt nicht (E. 1). Die Schuldigerklärung ist bloss Urteilsgrund und daher nicht rechtskräftig, auch wenn sie in den Dispositivteil aufgenommen wird; eine auf Aufhebung nur des Strafverzichts gerichtete Beschwerde zwingt zur Überprüfung der Strafbarkeit als solcher (E. 2).
BGE 70 IV 49 - Handeln aus Unverstand
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Regeste
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 1
Erwägung 2
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Thomas Probst, A. Tschentscher
vom 4. Februar 1944
i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Amsler.
Regeste
Sachverhalt
Am 5. November 1943 erkannte das Kriminalgericht des Kantons Aargau : 1
"1. Der Angeklagte Hansrudolf Amsler ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Abtreibung mit untauglichen Mitteln gemäss Art. 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 119 Ziff. 1 StGB. 2. Es wird gemäss Art. 23 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung des Angeklagten Umgang genommen." 2
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, Urteilsspruch 2 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kriminalgericht habe zu Unrecht angenommen, Amsler habe im Sinne des Art. 23 Abs. 2 StGB aus Unverstand gehandelt. 3
4
Erwägungen
Aus den Erwägungen : 5
Erwägung 1
Erwägung 2
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).