Art. 227 BStrP; Art. 268 ff. BStrP; reformatio in peius in nullity complaints against cantonal criminal decisions: the prohibition of worsening the appellant's position applies equally before the Federal Court when deciding a nullity complaint in federal criminal matters. The Court may not annul an attacked decision to the detriment of the accused unless the public prosecutor is the appellant. If the case is remitted, the Federal Court must draft the legal grounds of cassation so that the cantonal authority, bound by those grounds under Art. 276 Abs. 2 BStrP, cannot on the renewed decision reach a result more severe than the annulled judgment; the remittal reasons must therefore delimit the further review in a manner excluding an indirect reformatio in peius.
Verfahren. No 59. II. VERFAHREN PROcEDURE 59. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 1i;. Dezember 1944 i. S .Jäggl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Nichtigkaitsbeschwe:rde an den Kassationshof des Bundesgeri.chts .Art. 220 ff. und 268 ff. BStrP. '
Ne1 cas1 di rmvio della causa all'autorita. cantonale Ia. Corte i cassazione impedisee, con adeguata motivazion'e, ehe il ncono pe.r cassazione possa. da.r luogo, in ultima Iinea, ad una. modificazione della sentenza a pregiudizio dell'accusa.to. Art. 227 BStrP bestimmt, dass Urteile der Strafbehörden des Bu,ndes auf Nichtigkeitsbeschwerde des Bundesan- waltes hin auch zugunsten des Angeklagten oder Verur- teilten, auf Nichtigkeitsbeschwerde einer andern Partei hin dagegen nicht zu deren Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden können. Für dnn Fall der Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten oder Verurteilten gegen das Urteil einer Bundesstrafbehörde ist damit dem Kas- Verfahren. No 59. 223 sationshofe des Bundesgerichtes -der allein das ange- fochtene Urteil im Sinne von Art. 227 BStrP aufheben oder (im Falle von Art. 226 Abs. 3 BStrP) abändern kann -, die reformatio in peius gegenüber dem Ange- klagten oder Verurteilten verboten. An die Bundesstraf- behörde, die das angefochtene Urteil gefallt hat, und der nach Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde die Fällung des neuen Sachentscheides in der Regel obliegt, wendet sich die Vorschrift von Art. 227 BStrP nicht unmittelbar. Ihrem Grundgedanken nach hat jedoch der Kassationshof bei Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz durch ent- sprechende Gestaltung der rechtlichen Begründung seines Urteils, die gemäss Art. 226 Abs. 4 BStrP für dieses Gericht verbindlich ist, dafür zu sorgen, dass der neue Sachent- scheid für den Angeklagten oder Verurteilten nicht un- günstiger ausfallt als der aufgehobene. Die Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes gegen Entscheide kantonaler Strafbehörden in Bundesstrafsachen (Art. 268 ff. BStrP) enthalten keine dem Art. 227 BStrP entsprechende Bestimmung. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass das bei der Beratung von Art. 227 BStrP (Art. 230 des bundes- rätlichen Entwurfs) als Ausdruck der gegenwärtigen Auffassung bezeichnete (ST ÄMPFLI in der ständerätlichen Kommission, Prot. der .2. Session S. 79) und in fast allen schweizerischen Strafprozessordnungen geltende Verbot der reformatio in peius hier in gleicher Weise gilt ; ein Grund dafür, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen kantonale Entscheide in dieser Hinsicht anders zu gestalten als die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile von Bundesstraf- behörden, ist nicht einzusehen. Der Kassationshof des Bundesgerichtes darf daher bei der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 BStrP den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aufheben, so- weit nicht der öffentliche Ankläger Beschwerdeführer ist. Gelangt der Kassationshof bei der Prüfung einer vom Ver- urteilten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein
Ver.fahren. No 59. kantonales Urteil dazu, die eingeklagte Tat abweichend vom angefochtenen Entscheide in einer Weise zu beur- teilen, die notwen"dig eine schärfere Bestrafung des Be-' schwerdeführers zur Folge hätte, so hebt er demgemäss jenen Entscheid trotz dem Vorliegen einer Bundesrechts- verletzung nicht auf, sondern weist die Nichtigkeitsbe- schwerde unter blosser .Änderung der Motive ab. Im Falle der Rückweisung der Sache aus anderem Grunde; wie zur Prüfung von Milderungs-oder Strafbefreiungsgründen, bringt er in der rechtlichen Begründung der Kassation, die die kantonale Behörde nach Art. 276 Abs. 2 BStrP ihrer neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat, zum Aus- druck, dass die neue Prüfung sich auf diese Gründe zu beschränken hat. Auf diese Weise wird für den Fall der Verneinung derselben durch die Vorinstanz verhindert, dass die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof im Endergebnis zur reformatio in peius führen kann, ohne dass dem kantonalen Richter von Bundesrechts wegen das Verbot der reformatio in peius aufgedrängt wird und ein weiterer Einbruch in die kantonale Prozesshoheit erfolgt, als ihn der mit dem eidgenössischen Rechtsmittel notwen- dig verbundene Grundsatz der Verbindlichkeit der Motive der Rechtsmittelinstanz in sich schliesst. Vgl. auch Nr. 58 .. -Voir aussi n° 58. PERSONENVERZEICHNIS. N B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Aargau, Bezirksgericht c. Leutwyler . -, Obergericht c. Besam;on Datum Seite 27.Januar
c. Friedli . --c. Fuchs
Dez. 22. Nov. 16. August 27. Juni 6. März 19. Juni 15.Juli 9.Mai 2. Juni 20. Dez. 24. März 5. April 29. Dez. 2. Okt. 26. Mai 12. Juli 25. Febr. 14. Nov. 20. Sept. 16. Mai 22. Nov.