BGE 70 IV 145
BGE 70 IV 145Bge26 sept. 1942Ouvrir la source →
144 Verfahren. propagande apparaisse comme un travail propre a atteindre l'un ou l'autre resultat prevu par la loi. ;Dans tous les cas, l'auteur doit avoir avoir agi « d'une maniere illicite >>. II en sera ainsi en particulier lorsqu'il aura cherche a modifier la constitution par d'autres voies que celles prevues dans. la constitlltiou elle-meme et notamment par la violence. Ce sera le cas encore lorsqu'il aura agi de concert avec l'etranger Oll selon les visees de l'etranger, puisqlle l'alinea 2 reprime le fait de favoriser une propagande etrangere visant a modifier les institutions politiques de la S:uisse. L'infraction a l'art. 1 er de l'arrete n'est punissable que si elle est intentionnelle (art. 3 al. 1 arrete, art. 334, 18 al. 1 CPS). L'intention doit se refärer soit au renversement, soit a la mise eu danger de ltordre fonde sllr la constitll- tion. Dans ce dernier cas, il n'est pas necessaire que la volonte de l'allteUr ait porte, meme a titre eventuel, sur la realisation du danger cree. En revanche, celui qlli ne fait encore qu'entreprendre une action subversive de la nature definie par la loi doit avoir en Vlle et accepter le resultat vise par la loi : le renversement Oll la mise en danger des institlltions (cf. ci-dessus consid. 1). II. DEMOKRATIES9HUTZ PROTECTION DE LA DEMOCRATIE Vgl. Nr. 38. -Voir n° 38. III. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 31, 32, 35. -Voir nos 31, 32, 35. 145 I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 39. Urteil des Kassationshofes vom 22. St"ptembe1· 1944 i. S. Frey gegen Pfändler. l. Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB. Die Frist zur Stellung des Strafantrages gegen den Redaktor einer Zeitung oder Zeitschrift beginnt nicht zu laufen, bevor der Antragsberechtigte weiss, dass der Ver- fasser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne de8sen Wissen oder gegen dessen Willen stattgefunden hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsberechtigte binnen drei Monaten seit Kenntnis des Artikels Schritte unternimmt, um den Verfasser zu ermitteln (Erw. 1). 2. Art. 173 Ziff. 2 Ab8. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 27/i Abs. 1 BStrP. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof kann nicht geltend gemacht werden, zum Beweis der Wahrheit der ehren- rührigen Äusserung hätten andere Beweismittel zugelassen werden müssen oder dieser Beweis sei unrichtig gewürdigt worden (Erw. 2). 3. Art. 173 StGB, Art. 55 BV. Die Leichtfertigkeit der Beschu.ldi- gung ist selbst dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse begangen wird (Erw. 3).
Art. 173 eh. 2 al. 1 OP, alf't. 269 al. 1, 275 al. 1 PP.F'. On ne peut soutenir dans u.n pou,rvoi en nullite a la Cour de cassation qu.e, s'agissant d'etablir la verite de propos diffarilatoires, le tribunal cantonal aurait du accueillir d'autres preu.ves ou. qu'il a mal apprecie les preuves administrees (consid. 2). 3. Art. 173 OP, 55 O.F'. Meme dans le cas ou la diffamation est commise par la voie de la presse, eile ne su.ppose pas que les accusations aient ete portees a la• Iegere. (consid. 3).
'146 1'trafgcsetzbuch. X 0 :l9. Ja pubblicazione e stata fatta ad insapu.ta 0 cont.ro la volonta dell'autore. Cosi e, ad ogni modo, quando, nei tre mesi daeehe ha avuto conoseenza dell'artieolo, l'avente dfritto ha fatto dei passi per seoprire il ·suo autore (eonsid. l ). 2. Art. 173, cifra 2, cp. 1 CP, art. 269 cp. 1, 275 cp. 1 PPF. Non si puo sostenere in un rieorso alla Corte di eassazione ehe, trattan- dosi di aeeertare la verita di propositi diffamatori, il tribunale eantonale avrebbe dovuto aeeogliere altre prove o ehe ha erroneamente apprezzato le prove assunte (eonsjd. 2). 3. Art. 173 CP, 55 CF. Anehe nel easo in eui la diffamazione e commessa per niezzo della stanipa, essa non presu,ppone ehe 1e accuse siano state laneiate alla leggera (consid. 3). A. -Otto Pfändler verfasste im Oktober 1940 einen Vorschlag für die Reorganisation des Nationalrates. Das Titelbild der Broschüre enthält die photographische Wiedergabe des Nationalratssaales und die Bemerkung : <<So sieht es aus im Nationalrat„. J) Vom Bild wird erklärt, es sei am 10. September 1940-vormittags während eines Vollmachtenberichtes des Bundesrates (bei 68 anwesenden Mitgliedern) aufgenommen worden. Im Dezember 1940 kam es im Nationalrat wegen der Broschüre zu einer Interpellation. PfändJer gab die Erklärung ab, in einem Teil der deutschen Ausgabe der Broschüre sei infolge eines Druckfehlers a.Is Sitzungstag der 10. statt der 17. September 1940 genannt worden, das Bild stamme aber aus der Vormittagssitzung vorn 18. oder 19. September. Später kam ein Volksbegehren über die Reorganisation des Nationalrates zustande. Auf die Volksabstimmung hin, welche am 3. Mai 1942 stattfa:qd, verwendeten die Anhänger der Initiative ein Flugblatt, das wieder das für die Broschüre verwendete Bild enthielt, darunter den Titel c< Nationalratspräsident Dr. Nietlisbach am. 2. Dezember 1940 in seiner Amtsantrittsansprache i>. Ferner schlugen sie ein Plakat an mit dem gleichen Bilde und kündeten in der Presse aus, dass Fr. 10,000.-erhalte, wer nachweisen könne, dass das Bild nicht während der Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September 1940 aufgenommen worden sei. Im Abstimmungskampfe nahm das c< Luzerner Tagblatt)), welches von Siegfried Frey redigiert wurde, gegen das Strafgesetzbuch. NO 39. 147 Volksbegehren Stellung. Während in zwei m dieser Zei- tung erschienenen Artikeln vom 18. und 22. April 1942 lediglich behauptet wurde, das Bild mif der Broschüre Pfändlers trage ein falsches Datum, wurde in einem Artikel vom 23. April 1942 beigefügt, dieses Bild sei << als ein aufgelegter Schwindel erwiesen ». Am 30. April 1942 führte die gleiche Zeitung aus : << In der Dezember- Session 1940 ist der Verfasser der Broschüre, Otto Pfänd- ler, überführt worden, dass das Bild nieht aus einer Sitzung des Nationalrates stammt. Die erklärende Legende mit dem Hinweis auf die Tagung vom 10. September war eine Lüge. Denn an diesem Tag fand überhaupt keine Sitzung des Nationalrates statt !. )) Am 1. Mai 1942 meldete das c< Luzerner Tagblatt l>, der ·Landesring habe in Weggis 11 die bekannten Flugblätter mit dem gefälschten Bild verteilen lassen ll, und am 2. Mai 1942 bezeichnete es das gleiche Bild als eine Fälschung und sprach von« Un- geheuerlichkeit dieser Propaganda mit Falsch-Bildern und Verdrehungen i>. Pfändler erhielt von den Artikeln bald nach ihrem Erscheinen Kenntnis, wusste jedoch nicht, w~r sie ver- fasst hatte. Insbesondere wusste er nicht, dass die mit << S. F. >i bezeichneten Artikeln vom 30. April m(d 2. Mai vom Redaktor der Zeitung persönlich verfasst wor- den. waren. Am 17. Juli 1942 ersuchte er das Statthalter- amt Luzern-Stadt gestützt auf § 5 des luzernischen Gesetzes über das Strafverlahren in Ehr-und Kredit- streitsachen, die für die Artikel ·verantwortliche Person zu ermitteln. Bevor es zu amtlichen Erhebungen kam, schrieb er am 12. August 1942 der Redaktion der Zeitung, sie möge den Verfasser der Artikel bekanntgeben oder, falls sie dies ablehne, den verantwortlichen Redaktor nennen. Am 8. September 1942 liess ihm Frey antworten, dass er für sämtliche Artikel die Verantwortung über- nehme. Am 26. September 1942 stellte Pfändler beim Statthalteramt Luzern-Stadt gegen Frey Strafantrag wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Be-
US Strafgesetzbuch. No 39. schimpfung, und verlangt.e Genugtuung und Schaden- ersatz sowie Veröffentlichung des Urteils. B. -Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach den Be- klagten frei mit der Begründung, der Strafantrag sei zu spät gestellt worden. Auf Appellation des Klägers hin verurteilte das Ober- gericht des Kantons Luzern den Beklagten am 17 .. April 1944 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. l StGB) zu dreissig Franken Busse und verfügte, das Urteil sei auf Kosten des Beklagten im « Luzerner Tagblatt i> zu ver- öffentlichen. Das Gericht erblickte die strafbare Tat darin, dass der Beklagte in mehreren Artikeln das vom Kläger auf der Broschüre und dem Plakat verwendete Bild als eine Fälschung bezeichnet hatte. Den Strafantrag be- trachtete es als rechtzeitig gestellt, den Wahrheitsbeweis als gescheitert. Die Überzeugung, dass die Behauptung der Fälschung nicht als wahr bewiesen werden könne, stützte das Gericht auf das Ergebnis eines Prozesses, den Pfändler gegen andere über das gleiche Thema vor dem Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt hatte; die Einvernahme verschiedener Zeugen, durch welche der Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringen wollte, lehnte es ab. 0. -Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur. Freisprechung des Beschwerdeführers oder zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages verpasst, das Obergericht habe den Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 Abs. l StGB nicht zum Beweis der Wahrheit zugelassen und die im « Luzer- ner Tagblatt >> erschienenen Artikel seien durch das Recht zur freien Meinungsäusserung in der Presse (Art. 55 BV) gedeckt. D. -Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch einer Entschädigung zulasten des Beschwerdeführers. Strafgesetzbuch. NO 39. 149 Der Kassationshof '!-iekt in Erwägung :
150
Strafg<'setzbuch. No 39.
Willen erfolgt ist. Ein :Redaktor, der ohne Wissen oder
gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht hat. er-
scheint unter ·Umständen dem Antragsberechtigten nlcht
der gleichen Nachsicht würdig wie einer, der es mit Wissen
und Willen des Verfassers getan hat. Ob das der Fall sei,
kann der Antragsberechtigte aber in der Regel überhaupt
nur dadurch abklären, dass er zunächst gegen den (be
kannten oder unbekannten) Verfasser Strafantrag stellt.
Dieser Weg ist oft auch der einzig gangbare, um Sicherheit
zu erlangen, dass der Verfasser nicht ermittelt oder in
der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann.
Beantragt daher der Verletzte zunächst die Bestrafung
des Verfassers, und ergibt dann das Verfahren, dass dieser
nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht
gestellt werden kann oder dass der Artikel ohne sein
Wissen oder gegen seinen 'Villen veröffentlicht worden
ist, so beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrages
gegen den Redaktor erst mit dem Augenblick zu laufen,
in welchem dem Antragsberechtigten dieses Ergebnis der
Untersuchung bekannt wird. Desgleichen tut der Antrags-
berechtigte alles, was ihm zugemutet werden kann,
wenn er das ihm vom kantonalen Prozessrecht zur Ver-
fügung gestellte Verfahren zur Ermittlung des Verfassers,
wie es beispielsweise
§ 5 des luzernischen Gesetzes vom
9. März 1938 über das Strafverfahren in Ehr-und Kredit-
streitsachen vorsieht, in Gang setzt und binnen drei
Monaten nach dessen erfolglosem Ausgang gegen den
Redaktor Strafantrag stellt. Wohl erleidet so die Belan-
gung des Redaktors eine Verzögerung. Die kurzen Ver-
jährungsfristen -ein Jahr für die ordentliche und zwei
Jahre für die absolute Verjährung (Art. 27 Ziff. 6; Art
72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) -seten ihr jedoch Grenzen,
die sie
erträglich machen. Solche Verzögerungen sind
übrigens nicht eine Besonderheit des Strafverfahrens in
Pressesachen, da Art. 29 StGB den Antragsberechtigten
nicht verpflichtet, nach dem ·Täter zu forschen oder
Strafantrag zu stellen, ehe er ihn kennt.
Strafgesetzbuch.-N° 39. 151'
Die Frage kann offen bleiben, ob das Antragsrecht:
gegen
den Redaktor verwirkt wird, wenn der Antrags-'
berechtigte, der den Artikel und den Redaktor kennt,
binnen drei Monaten nichts unternimmt, um den Ver-
fasser zu ermitteln und dadurch die Voraussetzungen
zur allfälligen Verfolgung des Redaktors zu schaffen.
Der Beschwerdegegner hat vor Ablauf der dreimonatigen
Frist die Hilfe des Statthalteramtes zur Ermittlung des
Verfassers
nachgesucht. Noch ehe ihm das Ergebnis dieses
Verfahrens bekannt war, fragte er hierauf die Redaktion:·
nach dem Verfasser und erfuhr am 8. &ptember 1'942,'
dass dessen Name nicht preisgegeben werde. Erst damit
war die Voraussetzung zur Verfolgung des Redaktors
geschaffen. Der Strafantrag vom 26. September 1942 .ist
daher nicht verspätet.
2. -Die Vorinstanz hat dem. Beschwerdeführer nicht
versagt, den Beweis der Wahrheit der ehrenrührigen
Äusserungen zu erbringen. Sie hat lediglich die Erheb-
lichkeit der von ihm angerufenen Beweismittel verneint,
weil
das Ergebnis des Zürcher Prozesses sie überzeugte,
dass mit diesen Mitteln die behauptete Tatsache nicht
bewiesen werden könne. Ob sie auf die vor dem Zürcher
Obergericht stattgefundene Beweisführung abstellen durfte;
ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, die das
Bundesgericht nicht überprüfen darf (Art. 269 Abs. l
BStrP). Dieses hat auch nicht zu entscheiden, ob das
Ergebnis jener Beweisführung die Ablehnung weiterer
Beweismittel
rechtfertigte, denn das ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die dem Gebiete des Tatsächlichen
angehört ; der Kassationshof ist an den von der kanto
nalen Instanz festgestellten Tatbestand gebunden (Art.
272 bis Abs. 1 lit. b, Art. 275 Abs. l BStrP).
3. -Wie das Bundesgericht bereits in Sachen Pf"andler
gegen Weber und Mitbeschuldigte {BGE 70 IV 20 ff.)
ausgeführt hat, ist die Leichtfertigkeit der Beschuldigung
auch dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nach-
rede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse
162 Strafgesetzbuch. No 40. begangen wird;· Art. 5 BV schafft in dieser Beziehung für die Presse kein Ausnahmerecht. Diese Verfassungs- bestimmung deckt dahe.r den Beschwerdeführer nicht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. •O. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober Jt.W i. S. Hug und Mitangeklagte gegen Staatsanwaltschaft des bernlsehen MIUellandes. Art. 23, 118 und 119 StGB. Versuchte Abtreibung an einer Nichtschwangeren ist nicht stnü- bar (Bestätigung der RechtsprechlUlg). Art. 23, 118 et 119 OP. L'avortemen.t ten.te sur une personne non enceinte n'est pas punissa.ble (confirmation de la jurisprudence). Art. 23, 118 e 119 OP. L'a.borto tentato su una persona non incinta non e punibile (con- ferma della giurisprudenza. ). Aus den Erwägungen : Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Wortlaut der Art. 118 und 119 StGB sowie gestützt auf die Erwägung, dass ein untauglicher Versuch im Sinne des Art. 23 StGB einen Gegenstand voraussetze, an welchem die Ausführung versucht wird, somit ein untauglicher Ab treibungsversuch an einer Nichtschwangeren wegen Feh- lens der Leibesfrucht, die allein Gegenstand der Abtreibung sein könne, nicht möglich sei, hat der Kassationshof in Sachen Baumeier und Mitangeklagte Abtreibungshand- lungen an einer Nichtschwangeren als nicht strafbar erklärt (BGE 70 IV 9). Der Entstehungsgeschichte wurde entnommen,· dass der Vorentwurf von 1908 strafbar erklärte einerseits die « Schwangere », welche ihre Frucht abtreibt oder abtreiben lässt (Art. 68 Zi:ff. 1), anderseits den Dritten, welcher einer «Frau» die Frucht abtreibt (Art. 68 Zi:ff. 2 und 3). Diese Straigesetzbuch. N° 40. 163 Verschiedenheit der Ausdrücke entsprach dem ursprüng- lichen Beschluss der ersten Expertenkommission, welche die Abtreibungshandlungen einer sich irrtümlich für schwanger haltenden Person straflos lassen, die Abtrei- bungshandlungen eines Dritten an einer Nichtschwangeren dagegen bestrafen wollte (Protokoll 1 332 f.). Dem späteren Beschluss der gleichen Kommission, die sich irrtümlich für schwanger haltende Frau für den Abtreibungsversuch doch auch zu bestrafen (Protokoll 2 398 :ff.), trug der Vorent-· wurf von 1908 nicht Rechnung. Die zweite Expertenkom- mission hielt an diesem Entwurf fest, obschon sie auf die sich aus der Verschiedenheit der Ausdrucksweise ergeben- den Folgen, dass die Nichtschwangere für Abtreibungs- handlungen straflos bleibe, der Dritte dagegen bestraft werde, aufmerksam gemacht wurde (Protokoll 2 186 f.). Der Vorentwurf vom August 1915 bezeichnete dann die Frauensperson sowohl in der Bestimmung üoer ihre eigene Tat (Art. 109) als auch in der Bestimmung über die Tat des Dritten (Art. 110) als« Schwangere l>. Aus der Geneh- migung dieser Fassung in der zweiten Lesung der zweiten Expertenkommission (Protokoll 8 224 :ff.), dem Übergang in den Entwurf von 1918 und der unwidersprochenen Annahme durch die eidgenössischen Räte hat der Kassa- tionshof geschlossen, dass für Abtreibungshandlungen a;n einer Nichtschwangeren nicht nur diese, sondern auch der Dritte straflos gelassen werden sollten. Die Vorinstanz wendet nun ein, die Verwendung des Ausdruckes<< Schwan- gere» in den Art. 109 und 110 des Vorentwurfes vom August 1915 gehe darauf zurück, dass der Ausdruck «Frau >l nicht mehr gepasst habe, da der Vorentwurf von 1915 in Art. 101 Zi:ff. l diesen Ausdruck für die weibliche Person im Alter von mindestens sechzehn Jahren vorbe- halten habe. An diesem Einwand ist richtig, dass die Weiterverwendung des Ausdruckes« Frau» nach der Auf- nahme des Art. 101 Zi:ff. 1 in den Vorentwurf von 1915 zur Folge gehabt hätte, dass Abtreibungen an Mädchen unter sechzehn Jahren nicht hätten bestraft werden können,
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