Sohuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 18.
bleiben habe. Ein dahingehender Wille könnte, wie dar-
getan,
nur bei einer selbständigen Rentenverpflichtung
beachtlich sein.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-und
Konkurskammer
:
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entseheid vom 27. September 1944 i. S. Traub.
Wahrung der Rechtsvorschlagsjrist bei Benu.tzu.ng dcs beLder Türe'
d Betreibu.ngsamtes angebrachten Briefkastens. -Pflicht
des Amtes, den Kasten jeden Tag am Ende der Bureau.zeit zu.
leeren. -Entsprechende Verteilung der Beweislast. -Art. 31
SchKG. ..
Delai d'opposition. Le delai est observe de la part du. debiteu.r qu.i
a fait opposition dans une missive mise en temps utile dans la
boite aux lettras de l'offiee. Le prepose qui plaee u.ne boite aux
lettres sur Ja porte de son office est tenu. de la lever tous las
jours au moment de la fermetu.re de son bureau..
Repartition du. fardeau de Ja preuve entre le debiteur et l'office.
Termine per jar opposizione. Il termine si repu.ta OS crvato da
debitore ehe depose tempestivamente la dichiarazione scritta
d'opposizione nella buca delle lettere posta sulla porta del-
l'ufficio. Obbligo delI'ufticiale di vuotare quotidianamente la
. buca delle lettere quando chiude l'ufficio.
Distribu.zione
dell'onera delIa prova tra il debitOl'e e l'ufficio.
.A. -Das Betreibungsamt Zollikon stellte dem Rekur-
renten
am 19. April 1944 einen Zahlungsbefehl zu. Am
Morgen des
- Mai (Montag) fand das Amt in seinem Brief-
kasten eine Rechtsvorschlagserklärung des Rekurrenten
vor.
Es wies diese als verspätet zurüok.
B. -Der Rekurrent beantragt mit der von beiden kan-
tonalen Instanzen abgewiesenen Beschwerde
und ebenso
mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, den Rechtsvorschlag als
wirksam eingereicht entgegenzunehmen.
Er behauptet, den
Brief am letzten Tage der Frist, dem 29. April (Samstag)
vormittags
um 10 % Uhr in den Briefkasten des Amtes
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 18.
eingeworfen zu haben. Das Amt bemerkt dazu, dies lasse
sich nicht mehr nachprüfen. Es habe den Briefkasten am
29. April etwa u,m 9 Uhr, nach Eingang der Post, und dann
erst wieder am 1. Mai morgens geleert. Die Vorinstanz
stützt ihre Entscheidung auf folgende Erwägungen:
Der Aufgabe zur Post entspricht die Empfangnahme der
Erklärung durch das Betreibungsamt. Aufgegeben ist
aber die Postsendung nicht schon dann, wenn sie in einen
Briefkasten
der Post eingeworfen oder diesem Briefkasten
durch einen Postboten entnommen
wird; sondern erst
wenn sie zur postalischen Behandlung (Abstempelung) bei
der Poststelle eintrifft. In gleicher Weise ist, wenn der
Schuldner den Rechtsvorschlag in einen Briefkasten des
Amtes legt,
der Zeitpunkt massgebend, in welchem das
Schriftstück in die Hände des Beamten gelangt und von
ihm zur Kenntnis genommen werden kann... In beiden
Fällen trifft die Gefahr verspäteter Leerung des Brief-
kastens den Schuldner, der sich dieser Einrichtung be-
dient,
statt sich unmittelbar an das Amt oder an die Post-
stelle zu wenden ..
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Die Ansicht der Vorinstanz läuft darauf hinaus,
dass
der Rekurrent die Reohtsvorschlagsfrist auf alle Fälle
versäumt
hat, gleichgültig ob er die Erklärung schon am
- April vormittags in den Briefkasten des Amtes gelegt
habe oder nicht.
Denn es komme auf den Zeitpunkt an,
in dem das Amt den Kasten leert. Dem kann nicht beige-
stimmt werden. Es ist längst anerkannt, dass briefliche
Mitteilungen
im privaten (geschäftlichen) Verkehr beim
Adressaten
dann eintreffen , mit andern Worten, dass
sie
ihm dann zugehen , wenn sie in den zu seiner Woh-
nung oder zu seinem Geschäft gehörenden
Briefkasten
gelegt werden (vgl. BGE 25 II 469 Erw. 9), überhaupt
dann, wenn das Schriftstück in ein solches räUlnliches
Verhältnis
zum Adressaten gekommen ist, dass nach An-
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. Nil 18.
Bebauung des Lebens und unter Voraussetzung normaler
Verhältnisse die Kenntnisnahme nur noch vom Adressaten
sennst oder den Einrichtungen seines Hauses oder Ge-
schäftes abhängt I), was eben bei den in seinen Briefkasten
gelangten Schriftstücken zutrifft (v. TUHR, OR 22, II,2
entsprechend der einmütigen Lehre des schweizerischen
Obligationenrechtes).
Bei Mitteilungen an ein Betreibungs-
amt im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es nicht anders
zu halten. Ist bei der Türe des Amtes ein Briefkasten zur
Benutzung durch das Publikum angebracht, so .befinden
sich
die in diesen Kasten gelegten Briefe unmittelbar im
Besitze des Amtes. Wenn also der Rekurrent die Rechts-
vorschlagserklärung zur behaupteten Zeit in den Brief-
kasten des Betreibungsamtes geworfen hat, so hat er ihn
damit zugleich dem Amt abgegeben, somit rechtzeitig.
2. -Für die behauptete Zeit des Einwerfens aber kann
von ihm kein näherer Nachweis verlangt werden. Es gehört
zur richtigen Amtsbesorgung, den an der Türe ange-
brachten Briefkasten jeweilen am Ende der BureauZeit des
betreffenden Tages
zu leeren und seinen Inhalt festzustel-
len,
sei es auch nur, indem die dem Kasten entnommenen
Papiere vorderhand pro memoria beiseite gelegt werden.
Solche Sorgfalt und Rücksicht auf die Benutzer des Brief-
kastens ist dem Amte um so mehr zuzumuten, als ihm selbst
wünschbar sein muss, dass der Kasten auch während der
Bureauzeit benutzt werde; lässt sich. doch so eine Störung
des Amtsbetriebes durch unnötiges Eintreten in das Amts-
bureau verneiden. Daher soll die Benutzung des Brief-
kastens auch dieselben Garantien bieten wie die Abgabe
im Amtsraum. Der Benutzer des Briefkastens vor Ende der
Bureauzeit des betreffenden Tages muss sich darauf ver-
lassen können, dass die
erwähnte Art der Feststellung
des Kasteninhaltes dann bei Bureauschluss vorgenommen
werde
.. Sollte dann von irgendeiner Seite die Einreichens-
zeit bestritten werden, so kann er einfach auf die vom
Amte getroffene Feststellung. verweisen. Eine andere Art
des Nachweises braucht er nicht zu leisten, und das Amt
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 19.
selbst wird natürlich die von ihm festgestellte Einreichens-
zeit gelten
. lassen. Mit dieser Sachlage darf jeder rechnen,
der den Briefkasten des Amtes am Samstagvormittag
noch während der Bureauzeit benutzt. Dieses Vertrauen
darf nicht getäuscht werden. Dann muss aber die biosse
Behauptung als wahr hingenommen werden, wenn das
Amt es versäumt hat, durch gehörige Feststellung des
Kasteninhaltes am Ende der Bureauzeit die Grundlage
für den dem Benutzer des Kastens allein zumutbaren
Nachweis herzustellen. Der Versicherung des Rekurrenten,
er habe die Rechtsvorschlagserklärung am Samstag um
10 % Uhr in den Briefkasten des Betreibungsamtes gelegt,
muss also Glauben geschenkt werden, da keine Gegentat-
sachen
bekannt sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
19. Arrnt'du 27 novembre 1944 dans la cause Didisheim et Cie.
SuspenBion de8 poursuites en vertu de l'ordonnance du Conseil
federal du 24 janvier 1941, attenuant a titre temporaire le
r6gime de l'exeeution forCEne.
Le sursis ne s'applique pas au,x oontributions dues par unemployeur
a. une caisse de compensation.
EinsteUung der Betreibungen nach Art. 3 der Verordnung über
vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, vom
24. Januar 1941. .
Der Einstellung unterliegt nicht die Betreibung für Beiträge eines
Arbeitgebers an eine Ausgleichskasse.
Sospensione deU'eseeuzione, secondo l'art. 3 dell'ordinanza deI
24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente 1e disposizioni
sull'esecu.zione forzata.
Non e soggetta a tale sospensione l'esecuzione per contribuzioni
dovute da un padrone a una cassa di compensazione.
Le 17 decembre 1943, la Oaisse de compensation de
la serrurerie et constructions metalliques du Oanton de
Geneve a fait notifier a Didisheim Oie a Geneve un com-