BGE 70 III 22
BGE 70 III 22Bge17 déc. 1943Ouvrir la source →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.N° 6.
l'etendre au oas tout different dans lequelles biens inven-
tories au profit du bailleur ne depassent pas notablement
la breance en poursuite et, qui plus est, sont en general
greves
du droit de retention, car si l'inventaire est assure-
ment necessaire pour assurer l'exercice du droit de reten-
tion, ce dernier n'en e;iste pas moins independamment
de l'inventaire.
La Okambre des poursuites et des laillites prd1WnCe :
Le recours est rejete.
6. Entscheid vom 21. April 1944 i. S. Dr. Peter ..
Lohnpfändung. Unterstützu.ngsbeiträge des-Schuldners an Fami-
lienangehörige sind nur insoweit zu dassen Notbedarf zu rech-
nen, als sie (tatsächlich geleistet werden, nicht Vergühlllg für
Naturalbezüge darstellen u.nd) den Unterstützten unbedingi
notwendig Bind. Diese müssen sich einer bezüglichen Untersu-
chu.ng durch die Betreibu.ngsbehörden, ev. im Requistionswege,
unterziehen. Im Rahmen derselben haben die Betreibungs-
behörden die Unterstützungspflicht vorfrageweise zu beurteilen.
Same de salaire. Les sommes que le debiteur doolare consacrer B
l'entretien des membres de sa familIe n'entrent en ligne de
compte qu'autant qu'elles sont effectivement versees, ne eonsti-
tuent pas une compensation de ce qu'il re\loit d'eux en nature
et lew sont absolument necessaires. Les personnes assistees sont
tenues de se soumettre a.l'enquete que le prepose jugera a pro-
pos de faire a ce sujet et a lournir les renseignements demandes.
Les autorites de poursu.ite doivent se prononcer prejudicielle-
ment sur Ja quest ion de l'obligation d'tmtretien, suivant le resul-
tat de cette enquete.
Pignoramento di salario. Le somme ehe iI debitore dichiara con-
sacrare al sostentamento dei membri delIa sua famiglia entrano
in linea di conto ai fini dell'art. 93 LEF soltanto se sono effet-
tivamente versate, non eostitu.iscono. un compenso di quanto
riceve da Ioro innatura e sono Ioro aBsolutamente necessarie.
Le persona assistite sono tenute a sottoporsi all'inchiesta-che
l'ufficio riterra. di fare in proposito ed a fomire Ie informazioni
chieste. Le autorita d'esecu,zione debbono pronunciarsi, a titolo
pregiudiziale, sull'obbligo d'assistenza, secondo i1 risultato di
quest 'inchiesta.
Die Vorinstanz lehnte die Pfändung eines Betrages von
Fr. 80.-vom Monatslohne des Schuldners (Fr. 400.-) ab.
weil er nach seiner Angabe diesen Betrag seinen in Mels
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in gedrückten Verhältnissen ohne sicheren Verdienst
lebenden
und daher auf diese Unterstützung angewiesenen
Eltern zukommen lasse, was der Schuldner zuhanden der
Aufsiohtsbehörde zu Protokoll und sein Vater gegenüber
dem Betreibungsamt sohriftlioh bestätigt haben. Keines-
falls könne der Gläubiger einen Gegenbeweis duroh Indi-
zien antreten und von den Betreibungsbehörden weitere
Nachforsohungen
etwa durch Einvernahme von Drittper-
sonen verlangen.
Mit dem vorliegenden Rekurse bestreitet der Gläubiger
nach wie vor, dass der Schuldner diese Unterstützung
leiste und seine Eltern einer solohen bedürften.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamm,er
zieht
in Erwägung :
Zum Notbedarf gehören nur Beträge, die dem Schuldner
und seiner Familie -und zu dieser im Sinne des Art. 93
chKG .zählen. die Eltern -« unumgänglich notwendig I
smd. DH Vormstanz hat eine grundsätzliche Unterstüt-
zungsbedürftigkeit der Eltern des Sohuldners als erwiesen
angenommen, jedoch ohne
das Mass derselben hinreichend
abzuklären.
Nach ihren Feststellungen bringt der Schuld-
ner jeweilen das Wochenende bei den Eltern in Mels zu.
Bei diesen Besuchen
bezieht er offenbar die Kost bei den
Eltern und erspart sich damit eigene sonst notwendige
Ausgaben. Mindestens
ein Teil dessen, was er den Eltern
als Unterstü.tzung zu geben behauptet, ist also als Vergü-
tung aus seinem eigenen Existenzminimum für empfangene
Gegenleistungen
der Eltern anzusehen, die diesen nach dem
eigenen Standpunkt des Schuldners nicht unentgeltlich
zugemutet werden können. Dass etwa der Wert der Natu-
ralbezüge von den Eltern bezw. die entsprechenden Ein-
sparungen, des Sohuldners an eigenen Auslagen d~ch die
jeweiligen Reisekosten aufgewogen würden,
könnte der
Betriebene dieser Anrechnung nicht zum Naohteil des
Gläubigers entgegenhalten.
Nur soweit die allfälligen Bei-
träge des Schuldners an seine Eltern diese Vergütung über-
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Schuldbetreibungs-und Konkur8l'ooht. Xo 6.
steigen, kommen sie als Familienunterstützung und, inso-
weit wirklich notwendig, als
unter den Notbedarf fallend
in J3etracht. Ar nicht nur bezüglich der Höhe, sondern
überhaupt grundsätzlich darf, entgegen der Auffassung
der Vorinstanz, den Betreibungsbehörden ein Mehreres zur
Abklärung der Frage der Unterstützungsleistung zugemu-
tet werden. Wenn sich der angeblich Unterstützte selber
darauf beruft, dass er auf Unterstützungen von Seite eines
Betriebenen angewiesen sei, dessen
Lohn infolgedessen
nicht oder nur in geringerem Umfange gepfändet werden .
kann, so ist nicht einzusehen, wieso er sich einer Ullter-
suchung seiner eigenen Existenzverhältnisse nach Notbe-
daf und Einkommen durch die Bet~eibungsbehörden
sollte widersetzen dürfen; muss doch z. B. auch der
betreibende Alimentengläubiger, der Lohnpfändung unter
das Existenzminimum des Schuldners verlangt, sich die
Prüfung seiner eigenen Verhältnisse daraufhin, inwieweit
er zur Deckung seines Notbedarfs auf die Antastung des-
jenigen des Schuldners angewiesen
ist, gefallen hissen
(BGE 55 III 156, 68 In 28 und 105). Dabei ist unter Um-
ständen auch das Betreibungsamt des Wohnortes des
Unterstützungsempfängers
im Requisitionswege zum
Zwecke solcher Erhebungen in Anspruch zu nehmen.
Ferner steht es den Betreibungsbehörden zu, im Rahmen
dieser Untersuchung die zivilrechtliche Vorfrage zu beur-
teilen,
ob und inwieweit eine UnteJ:stützungspflicht nach
Art. 328/29 ZGB (oder vielleicht mindestens eine morali-
sche
Pflicht) besteht; eine ähnliche zivilrechtliche Vor-
fragenentscheidung liegt ihnen bei der Ermittlung der
pfändbaren Lohnquote des betriebenen Ehemannes be-
züglich
der Festsetzung des Ehebeitrags der Ehefrau ob
(BGE
63 In HO, 67 In 21). Da der Rekurrent die Be-
hauptungen des Schuldners und die darauf gestützten
Annahmen der Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen
Betrages
von Fr. 80.-bestreitet, sind nach dieser Richtung
ergänzende Erhebungen als Grundlage neuer Beurteilung
erforderlich.
Rechtliche Schutzma.ssnahmen für die Hotelindustrie. N° 7. 26
Dem1&f.1,Ch erkennt die 8chUldbetr.-?t. Konhuraka,mmer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vervollstän-
digung
der Erhebungen im Sinne der Motive und zu neuer
Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Siehe auoh
Nr. 8. -Voir aussi le n° 8.
B. Rechtliche Schutzmassualunen tOr die Hotellndustrie.
lesures Juridiques en faveur de ('industrie höteliere.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
7. Entscheid vom 8. Februar 19·44 i. S. Brunner und Genossen.
Hotelschutz (Verordnung des Bundesrates vom 19. Dez. 19411
17. Dez. 1943). Anwendung auf juristische Personen. Hot.el
mit Restaurationsbetrieb. Unverschu,ldete Notlage (Art. 1, a
der Vo.) liegt nicht vor, wenn der Gesuchsteller den Hotel-
betrieb mit erkennbar ungenügenden Mitteln übernommen hat.
Mesures iuridiques temporaires en faveur rk l'industrie hOteliere.
(Ordonnance du Conseil fedeml du 19 decembre 1941 et arrete
du Conseil federal du 17 decembre 1943).
Application aux persoillles morales. Hötel avec exploitation d'un
resta.urant. Le requerant qui a entrepris l'exploitation avec
des moyens manifestement insufDsants ne saurait pretendre
que c'est sans sa faute qu'il est hors d'etat de remplir ses
engagements (art. leT lettre a de l'ordonnance).
MiBure giuridicke temporanee a favore deU'industria degli al,berghi
e di quella dei ricami (OCF 19 dicembre 1941 e OCF 17 dicembre.
1943).
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