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Sohuldbetreibun~ Wld Konkursrecht. N° 4.
geB, rien ne justifiait o:u ne faisait simplement prevoir la
double mise a. prix (RO 54 III 96).
L'Autorite cantonrue. met toutefois en doute la qualite
pour . a.gir du plaignant ; elle voudrait la faire d6pendre
de l'inscription de la servitude au registre foncier ---ins-
cription qui, dans le cas particuIier, avait ete operee en
1927 et aura.it da nouveau ete radiee en 1935. Mais cette
maniere de voir est erronoo ; il suffit que le droit ait et6
porte a. l'etat des charges et qu'il n'ait ete conteste par
aucun interesse. Au reste, la question de l'existence de la
servitude, et notamment da la portee d'une radiation
posterleure ne peut etre tranchoo par les autorites da sur-
veillance, mais seulement par les tribunaux dans le ca.dre
de la procoo.ure d'epuration de l'etat des charges.
Il y a lieu des lors de proceder a. de ouvelles encheres
sans revenir sur l'inscription de la servitude a. l'etat des
charges meme si cette mention devait reposer sur un extrait
de registre inexact. Mais, auparavant, I'Office devra
prendre une d6cision' sur le rang respectif des droits reels
en presence et ouvrir, le cas 6chea.nt, la procoo.ure d'epu-
ration de l'etat des charges, dont l'issue d6cidera si la dou-
ble mise a. prix est justifioo. -
Par ces motifs, le Tribunal fuUral prononce :
Le recours est admis et les encheres sont annulees,
I'Office des poursuites de Porrentruy etant inviM a. com-
pIeter 1'6tat des charges dans le sens indique par les motifs
et a procooer a. de nouvelles encheres.
4. Auszug aus dem Entscheid vom 2. März 1944 i. S.
Kupper.
Aufhebung des Zuacklags beweglicher Sachet.
- Wenn dllB Betreibungsamt dem Schuldner die öffentliche
Bekanntmachung der Steigerung (Art. 125 8chKG) in einem
gewissen Umfang zusichert, dann aber eine weniger weit-
gehende' Publikation anordnet, verletzt es d8B Bundesrecht_
- Die in Art. 97 Aha. 1 SchKG vorgesehene Schätzung ist trotz
Unterdrückung der zweiten Steigerung und Abänderung des
Sohuldbetreibunga. und KcmkUl'llreoht. N0 ~. 15
Art. 126, Abs. I. 8chKG durch Art. 26 der Verordnung über
vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom
24:. Januar 1941 nicht überflüssig geworden.
Atmtdation de Z'encMre en matiere molrilUre. .
I Commet une vioJ.a.tion de J.a. loi fMera.Ie l'office des poursw.tes
• qu.i ne donne pllB a l'encMre J.a.lsz-ge publicite qu'il avait pro.
mise au debiteur. . '.
- L'art. 26 de l'ordonnance du Conseil fM du 24 jan,?-er
1941 attenuant a titre tempora.ire le regime de l'exect!on
forcee a beau avoir suppnme J.a. sooonde enehere et modifie
l'art. 126 aJ. I LP, il ne dispense pIIB I'office de procMer a
l'estimation pr6vue par l'art. 97 al. I LP.
Anntdlamento dea'incanto cU beni mobili.
I. Incorre in u.na violazione deI diritto federaJe .l':runcio d'ase-
cuzione ehe non da aJI 'incanto J.a. larga pubbliClta promessa
aJ debitore.
- L'art. 26 dell'OCF deI 24 gennaio 1941 che mitiga tempora.-
nes.mente le disposizioni sull'esecuzione forzata, pur avendo
soppresso il secondo incanto e modifica.to l'~. 126 cp: I LEF,
non dispensa l'ufficio dal procedere aJJ.a. stuna. prevista daJ-
l'art. 97 cp. 1 LEF.
Dr. Jenny betrieb den Rekurrenten für eine Forderung
von Fr. 16,836.20 nebst Zins und Kosten auf Faustpfand-
verwertung ; als Piander nannte er eine Lebensversiche-
rongspolice
von Fr. 30,000.-und vier im Eigentum des
Rekurrenten stehende Schuldbriefe im Nennwert von
Fr. 14,000.-, worunter zwei von je Fr. 2000.-auf
einem Hause der Geschwister Kupper in Sursee, das eine
Katasterschätzung von Fr. 100,000.-aufweist, für
Fr. 125,000.-gegen Brand versichert ist und für vor-
gehende Grundpfandschulden von Fr. 96,000.-bezw.
98,000.-haftet. Das Betreibungsamt Sursee erliess am
- Oktober 1943 den Zahlungsbefehl und am 20. Novem-
ber die Mitteilung des Verwertungsbegehrens. Am 7.
Dezember zeigte es dem Rekurrenten an, die Versteige-
rung, und zwar vorläufig nur der Schuldbriefe, finde am
- Dezember um ein Uhr nachmittags nach vorheriger
Publikation im « Landboten », « Vaterland» und « Tag-
blatt» statt. Die Veröffentlichung erschien aber einzig
im « Landboten ». An der Steigerung nahm nur der Faust-
pfandgläubiger teil; er erwarb sämtliche Schuldbriefe,
die
letztgenannten von je Fr. 2000.-zum Preise von
je Fr. 50.-.
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
Mit der gegenwärtigen, nach Abweisung durch die
kantonalen Aufsichtsbehörden an das Bundesgericht wei-
tergezogenen Beschwerde
verlangt der Rekurrent die
Aufhebung
der Zuschläge und die Anordnung einer
neuen Steigerung. Wie
er auf Anfrage hin präzisiert hat,
betrifft die Weiterziehung einzig den Zuschlag der zwei
Schuldbriefe von je Fr. 2000.-.
Das Bundesgericht hat diesen Zuschlag aufgehoben und
das Betreibungsamt angewiesen, die beiden Titel erneut zu
versteigern.
.A U8 den Erwägungen :
- -......
- -Das Betreibungsamt hat dem Rekurrenten in
der Steigerungsanzeige die öffentliche Bekanntmachung
der Steigerung in drei Blättern in Aussicht gestellt, sich
dann aber daran nicht gehalten, sondern sich lediglich
des
« Landboten » bedient. Dieses Vorkommnis ergab sich
schon aus
der V ernehinlassung des Betreibungsamtes.
weshalb grundsätzlich
nicht in Frage kommt, dass die
daherige Rüge, die
der Rekurrent erst vor der obern
Aufsichtsbehörde
in präziser Form erhoben hat, verspätet
sein könnte.
Gewiss
bestimmt nach Art. 125 Abs. 2 bezw. 156 SchKG
das Betreibungsamt die Art der öffentlichen Auskündung
der Steigerung unter bestmöglicher :Berücksichtigung der
Interessen der Beteiligten nach seinem Ermessen. Allein
fudem es im vorliegenden Falle von seiner frühern Zusage
über den Umfang der Bekanntmachung abgegangen ist.
hat es dem Rekurrenten, dem dies zunächst verborgen
geblieben
ist, in Verletzung des Bundesrechts die Be-
schwerde wegen
Ungenügens der Publizität abgeschnitten.
Darauf kommt nichts an, dass eine solche· Beschwerde
wohl
erfolglos gewasen wäre, wie dem angefochtenen
Entscheid entnommen werden kann. Denn wäre jene
Zusicherung unterblieben, so
hätte der Rekurrent immer
noch Gelegenheit gehabt, die Veröffentlichung in der
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
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< ihm als angemessen erscheinenden Art zu verlangen und
die allfälligen Mehrkosten mit Hilfe Dritter aufzubringen,
was ihm nun verunmöglicht wurde. Das Betreibungsamt
kann sich somit auch nicht darauf berufen, durch die
Beschränkung
der Auskündung Kosten erspart zu haben.
Ebensowenig
lässt sich sein Vorgehen mit der Rücksicht-
nahme auf die Schuldbriefschuldner rechtfertigen, die
übrigens
nicht als an der in der Betreibung gegen den
Schuldbriefeigentümer stattfindenden Versteigerung der
Schuldbriefe im Sinne von Art. 125 Abs. 2 SchKB « betei-
ligt » angesehen werden können .
- -Das Betreibungsamt hat ausserdem entgegen
Art. 97 Abs. 1 SchKG, worauf Art. 155 Abs. 1 verweist,
die
Schätzung der Pfandgegenstände unterlassen. Freilich
hat die Schätzung zufolge der Unterdrückung der zweiten
Steigerung
durch Art. 26 der Verordnung über vorüber-
gehende Milderungen
der Zwangsvollstreckung vom 24.
Januar 1941 die in Art. 126 Abs. 1 SchKG vorgesehene
Bedeutung verloren.
Damit ist sie aber in Fällen wie dem
vorliegenden nicht überflüssig geworden. Denn wohl
enthielt die Steigerungspublikation vom 14. Dezember
1943 gewisse Angaben über die Liegenschaft, auf der
die fraglichen Schuldbriefe errichtet sind; durch die
Schätzung hätten aber allfallige Interessenten, die mit
den Verhältnissen der Liegenschaft und insbesondere des
Grundpfandschuldners nicht vertraut waren, . weiteren
Aufschluss
erhalten können, der sie möglicherweise zum
Mitbieten veranlasst hätte. Die Erklärung des Rekurrenten
am Vortag der Steigerung, sein Bruder werde erscheinen
und so hoch wie möglich bieten, hat das Betreibungsamt
nicht berechtigt, von der vorgeschriebenen Schätzung
abzusehen, zumal da beim Fehlen eines schriftli~hen
Angebotes immer noch mit dem AusbleibeIi des. Bruders
gerechnet werden musste.
2 AS 70 III -1944